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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf - Heilwigstraße - Vom 14. September 2021

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf - Heilwigstraße - Vom 14. September 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Eppendorf - Heilwigstraße - vom 14. September 202102.10.2021
Eingangsformel02.10.2021
Einziger Paragraph02.10.2021
Anlage02.10.2021
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf, Ortsteil 404, wird wie folgt begrenzt:
-
Südostgrenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) bis zum Flurstück 790, das Flurstück 790 (Heilwigstraße) querend;
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Südgrenze des Flurstücks 3166 bis zum Flurstück 3688;
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Westgrenze des Flurstücks 3688 im Bereich der Flurstücke 2242 bis 1723;
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Südgrenze des Flurstücks 1723 bis zum Flurstück 790 (Heilwigstraße);
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Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße) bis in die Mitte, dann rechtwinkelig nach Norden abknickend;
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auf Höhe des Flurstücks 1348 nach Westen abknickend und entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1348 nach Norden verlaufend;
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Westgrenze des Flurstücks 1350 (Isekai);
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nördlich des Flurstücks 1350 (Isekai) rechtwinkelig nach Westen abknickend und das Flurstück 1352 (Geffckenstraße) querend;
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Nordgrenze des Flurstücks 3507 (Isekai) bis zum Flurstück 3516 (Iseplatz);
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Ostgrenze des Flurstücks 3516 (Iseplatz) nach Norden verlaufend;
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Ostgrenze des Flurstücks 1999 (Loogestraße) im Bereich der Flurstücke 2523 bis 2462;
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das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zum Flurstück 492;
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nordwestliche Grenze des Flurstücks 492 bis zum Flurstück 873 (Loogeplatz);
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das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zur östlichen Kante desselben Flurstückes;
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Ostgrenze des Flurstücks 873 (Loogeplatz) Richtung Norden bis zur nordöstlich abknickenden Grenze des Flurstücks 3373;
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nordöstliche Grenze des Flurstücks 3373;
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das Flurstück 331 (Goernestraße) nach Norden querend bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) in der Gemarkung Eppendorf.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Hamburg, den 14. September 2021.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord

Anlage

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