Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) Vom 15. Dezember 2009
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) Vom 15. Dezember 2009
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 | 01.01.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2022 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2010 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2010 |
§ 2 - Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung | 01.01.2010 |
§ 3 - Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte | 01.01.2010 |
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis | 01.01.2010 |
§ 4 - Vorbereitungsdienst | 01.02.2015 |
§ 5 - Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion | 22.02.2014 |
§ 6 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte | 01.02.2010 |
§ 7 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit | 01.01.2017 |
§ 8 - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis | 10.11.2012 |
§ 9 - Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung | 01.01.2010 |
§ 10 - Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung | 25.02.2015 |
§ 11 - Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte | 01.01.2010 |
§ 12 - Rücknahme der Ernennung | 01.01.2010 |
Abschnitt 3 - Laufbahn | 01.01.2010 |
§ 13 - Laufbahn | 01.01.2010 |
§ 14 - Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen | 01.01.2010 |
§ 15 - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung | 01.01.2010 |
§ 16 - Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen | 18.01.2016 |
§ 17 - Andere Bewerberinnen und Bewerber | 01.01.2010 |
§ 18 - Einstellung | 01.01.2010 |
§ 19 - Probezeit | 08.04.2017 |
§ 20 - Beförderung | 01.01.2010 |
§ 21 - Aufstieg | 01.01.2010 |
§ 22 - Fortbildung | 01.01.2010 |
§ 23 - Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich | 01.01.2010 |
§ 24 - Laufbahnwechsel | 01.01.2010 |
§ 25 - Laufbahnverordnungen | 28.12.2019 |
§ 26 - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen | 19.12.2009 |
Abschnitt 4 - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung | 01.01.2010 |
§ 27 - Grundsatz | 01.01.2010 |
§ 28 - Abordnung | 26.02.2014 |
§ 29 - Versetzung | 01.01.2010 |
Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses | 01.01.2010 |
1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte | 01.01.2010 |
§ 30 - Entlassung kraft Gesetzes | 01.01.2010 |
§ 31 - Entlassung durch Verwaltungsakt | 01.01.2010 |
§ 32 - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung | 01.01.2010 |
§ 33 - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens | 01.01.2010 |
§ 34 - Gnadenrecht | 01.01.2010 |
2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand | 01.01.2010 |
§ 35 - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze | 08.04.2017 |
§ 36 - Ruhestand auf Antrag | 01.01.2010 |
§ 37 - Einstweiliger Ruhestand | 01.01.2010 |
§ 38 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften | 01.01.2010 |
§ 39 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden | 01.01.2010 |
§ 40 - Beginn des einstweiligen Ruhestandes | 01.01.2010 |
3. Dienstunfähigkeit | 01.01.2010 |
§ 41 - Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit | 10.11.2012 |
§ 42 - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe | 01.01.2010 |
§ 43 - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit | 01.01.2010 |
§ 44 - Ärztliche Untersuchung | 01.01.2010 |
4. Gemeinsame Bestimmungen | 01.01.2010 |
§ 45 - Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten | 01.01.2010 |
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis | 01.01.2010 |
1. Allgemeines | 01.01.2010 |
§ 46 - Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung | 01.01.2010 |
§ 47 - Diensteid | 01.01.2010 |
§ 48 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte | 01.01.2010 |
§ 49 - Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken | 01.01.2010 |
§ 50 - Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen | 01.01.2010 |
§ 51 - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten | 01.01.2010 |
§ 52 - Schadensersatz | 01.01.2010 |
§ 53 - Übergang von Schadensersatzansprüchen | 01.06.2014 |
§ 54 - Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen | 18.01.2016 |
§ 55 - Wohnungswahl, Dienstwohnung | 01.01.2010 |
§ 56 - Aufenthalt in erreichbarer Nähe | 01.01.2010 |
§ 57 - Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild | 28.12.2019 |
§ 58 - Amtsbezeichnung | 01.01.2010 |
§ 59 - Dienstjubiläen | 01.01.2010 |
§ 60 - Dienstzeugnis | 01.01.2010 |
2. Arbeitszeit und Urlaub | 01.01.2010 |
§ 61 - Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit | 01.01.2010 |
§ 62 - Teilzeitbeschäftigung | 01.01.2010 |
§ 63 - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen | 08.04.2017 |
§ 63a - Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit | 08.04.2017 |
§ 63b - Familienpflegezeit | 08.04.2017 |
§ 64 - Urlaub ohne Dienstbezüge | 01.01.2010 |
§ 65 - Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit | 08.04.2017 |
§ 66 - Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot | 08.04.2017 |
§ 67 - Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung | 01.01.2010 |
§ 68 - Urlaub | 28.12.2019 |
§ 69 - Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub | 10.11.2012 |
3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 01.01.2010 |
§ 70 - Nebentätigkeit | 01.01.2010 |
§ 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit | 01.01.2010 |
§ 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten | 10.11.2012 |
§ 73 - Verbot einer Nebentätigkeit | 01.01.2010 |
§ 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten | 01.01.2010 |
§ 75 - Verfahren | 01.01.2010 |
§ 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten | 01.01.2010 |
§ 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten | 01.01.2010 |
§ 78 - Verordnungsermächtigung | 01.01.2010 |
§ 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | 01.01.2010 |
4. Fürsorge | 01.01.2010 |
§ 80 - Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen | 01.01.2020 |
§ 81 - Mutterschutz, Elternzeit | 01.01.2010 |
§ 82 - Arbeitsschutz | 01.01.2010 |
§ 83 - Ersatz von Sachschäden | 01.01.2010 |
§ 83a - Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn | 23.11.2016 |
§ 84 - Reise- und Umzugskosten | 10.11.2012 |
§ 84a - Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen | 08.04.2017 |
5. Personalakten (§ 50 BeamtStG) | 01.01.2010 |
§ 85 - Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten | 28.12.2019 |
§ 86 - Beihilfeunterlagen | 25.05.2018 |
§ 87 - Anhörung | 25.05.2018 |
§ 88 - Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten | 25.05.2018 |
§ 89 - Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen | 25.05.2018 |
§ 90 - Entfernung von Unterlagen aus Personalakten | 10.11.2012 |
§ 91 - Aufbewahrungsfristen | 08.04.2017 |
§ 92 - Automatisierte Verarbeitung von Personalakten | 25.05.2018 |
Abschnitt 7 - Beteiligung der Spitzenorganisationen | 01.01.2010 |
§ 93 - Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände | 01.01.2010 |
Abschnitt 8 - Landespersonalausschuss | 01.01.2010 |
§ 94 - Aufgaben des Landespersonalausschusses | 08.04.2017 |
§ 95 - Mitglieder | 01.01.2010 |
§ 96 - Rechtsstellung der Mitglieder | 01.01.2010 |
§ 97 - Geschäftsordnung und Verfahren | 01.01.2010 |
§ 98 - Beschlüsse | 01.01.2010 |
§ 99 - Amtshilfe | 01.01.2010 |
§ 100 - Geschäftsstelle | 01.01.2010 |
Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz | 01.01.2010 |
§ 101 - Anträge und Beschwerden | 01.01.2010 |
§ 102 - Verwaltungsrechtsweg | 01.01.2010 |
§ 103 - Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen | 01.01.2010 |
Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen | 01.01.2010 |
1. Allgemeines | 01.01.2010 |
§ 104 - Allgemeines | 01.01.2010 |
2. Bürgerschaft | 01.01.2010 |
§ 105 - Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft | 01.01.2010 |
3. Polizeivollzug | 01.01.2010 |
§ 106 - Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn | 01.01.2010 |
§ 107 - Besondere Pflichten | 01.01.2010 |
§ 108 - Altersgrenze | 01.01.2010 |
§ 109 - Polizeidienstunfähigkeit | 01.01.2010 |
§ 110 - Gemeinschaftsunterkunft | 01.01.2010 |
§ 111 - Dienstkleidung | 01.01.2010 |
§ 111a - Kennzeichnungspflicht | 11.12.2021 |
§ 112 - Heilfürsorge | 08.04.2017 |
§ 113 - Verbot der politischen Betätigung in Uniform | 01.01.2010 |
4. Feuerwehr | 01.01.2010 |
§ 114 - Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr | 01.01.2010 |
5. Strafvollzug | 01.01.2010 |
§ 115 - Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes | 01.01.2010 |
6. Körperschaften | 01.01.2010 |
§ 116 - Zuständigkeit | 01.01.2010 |
7. Hochschulen | 01.01.2010 |
§ 117 - Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen | 01.06.2010 |
§ 118 - Sonderregelungen | 01.06.2010 |
§ 119 - Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit | 01.01.2010 |
§ 120 - Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren | 01.01.2010 |
§ 121 - Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren | 01.01.2010 |
§ 122 - Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren | 10.11.2012 |
§ 123 - Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren | 01.01.2010 |
§ 124 - Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren | 01.01.2010 |
§ 125 - (aufgehoben) | 01.06.2010 |
§ 126 - Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.10.2013 |
8. Schulen | 01.01.2010 |
§ 127 - Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg | 23.11.2016 |
9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg | 01.01.2010 |
§ 128 - Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs | 28.12.2019 |
10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit | 01.01.2017 |
§ 129 - Dienstrechtliche Stellung | 25.05.2018 |
§ 130 - Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit | 01.01.2017 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung |
§ 3 | Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte |
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis | |
§ 4 | Vorbereitungsdienst |
§ 5 | Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion |
§ 6 | Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte |
§ 7 | Beamtinnen und Beamte auf Zeit |
§ 8 | Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis |
§ 9 | Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung |
§ 10 | Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung |
§ 11 | Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte |
§ 12 | Rücknahme der Ernennung |
Abschnitt 3 Laufbahn | |
§ 13 | Laufbahn |
§ 14 | Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen |
§ 15 | Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung |
§ 16 | Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen |
§ 17 | Andere Bewerberinnen und Bewerber |
§ 18 | Einstellung |
§ 19 | Probezeit |
§ 20 | Beförderung |
§ 21 | Aufstieg |
§ 22 | Fortbildung |
§ 23 | Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich |
§ 24 | Laufbahnwechsel |
§ 25 | Laufbahnverordnungen |
§ 26 | Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung | |
§ 27 | Grundsatz |
§ 28 | Abordnung |
§ 29 | Versetzung |
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte | |
§ 30 | Entlassung kraft Gesetzes |
§ 31 | Entlassung durch Verwaltungsakt |
§ 32 | Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung |
§ 33 | Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens |
§ 34 | Gnadenrecht |
2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand | |
§ 35 | Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze |
§ 36 | Ruhestand auf Antrag |
§ 37 | Einstweiliger Ruhestand |
§ 38 | Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften |
§ 39 | Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden |
§ 40 | Beginn des einstweiligen Ruhestandes |
3. Dienstunfähigkeit | |
§ 41 | Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit |
§ 42 | Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe |
§ 43 | Wiederherstellung der Dienstfähigkeit |
§ 44 | Ärztliche Untersuchung |
4. Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 45 | Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten |
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis | |
1. Allgemeines | |
§ 46 | Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung |
§ 47 | Diensteid |
§ 48 | Verbot der Führung der Dienstgeschäfte |
§ 49 | Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken |
§ 50 | Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen |
§ 51 | Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten |
§ 52 | Schadensersatz |
§ 53 | Übergang von Schadensersatzansprüchen |
§ 54 | Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen |
§ 55 | Wohnungswahl, Dienstwohnung |
§ 56 | Aufenthalt in erreichbarer Nähe |
§ 57 | Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild |
§ 58 | Amtsbezeichnung |
§ 59 | Dienstjubiläen |
§ 60 | Dienstzeugnis |
2. Arbeitszeit und Urlaub | |
§ 61 | Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit |
§ 62 | Teilzeitbeschäftigung |
§ 63 | Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen |
§ 63a | Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit |
§ 63b | Familienpflegezeit |
§ 64 | Urlaub ohne Dienstbezüge |
§ 65 | Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit |
§ 66 | Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot |
§ 67 | Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung |
§ 68 | Urlaub |
§ 69 | Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub |
3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
§ 70 | Nebentätigkeit |
§ 71 | Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit |
§ 72 | Anzeigefreie Nebentätigkeiten |
§ 73 | Verbot einer Nebentätigkeit |
§ 74 | Ausübung von Nebentätigkeiten |
§ 75 | Verfahren |
§ 76 | Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten |
§ 77 | Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten |
§ 78 | Verordnungsermächtigung |
§ 79 | Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses |
4. Fürsorge | |
§ 80 | Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen |
§ 81 | Mutterschutz, Elternzeit |
§ 82 | Arbeitsschutz |
§ 83 | Ersatz von Sachschäden |
§ 83a | Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn |
§ 84 | Reise- und Umzugskosten |
§ 84a | Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen |
5. Personalakten | |
§ 85 | Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten |
§ 86 | Beihilfeunterlagen |
§ 87 | Anhörung |
§ 88 | Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten |
§ 89 | Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen |
§ 90 | Entfernung von Unterlagen aus Personalakten |
§ 91 | Aufbewahrungsfristen |
§ 92 | Automatisierte Verarbeitung von Personalakten |
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen | |
§ 93 | Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände |
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss | |
§ 94 | Aufgaben des Landespersonalausschusses |
§ 95 | Mitglieder |
§ 96 | Rechtsstellung der Mitglieder |
§ 97 | Geschäftsordnung und Verfahren |
§ 98 | Beschlüsse |
§ 99 | Amtshilfe |
§ 100 | Geschäftsstelle |
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz | |
§ 101 | Anträge und Beschwerden |
§ 102 | Verwaltungsrechtsweg |
§ 103 | Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen |
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen | |
1. Allgemeines | |
§ 104 | Allgemeines |
2. Bürgerschaft | |
§ 105 | Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft |
3. Polizeivollzug | |
§ 106 | Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn |
§ 107 | Besondere Pflichten |
§ 108 | Altersgrenze |
§ 109 | Polizeidienstunfähigkeit |
§ 110 | Gemeinschaftsunterkunft |
§ 111 | Dienstkleidung |
§ 112 | Heilfürsorge |
§ 113 | Verbot der politischen Betätigung in Uniform |
4. Feuerwehr | |
§ 114 | Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr |
5. Strafvollzug | |
§ 115 | Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugs |
6. Körperschaften | |
§ 116 | Zuständigkeit |
7. Hochschulen | |
§ 117 | Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen |
§ 118 | Sonderregelungen |
§ 119 | Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit |
§ 120 | Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren |
§ 121 | Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren |
§ 122 | Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren |
§ 123 | Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren |
§ 124 | Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren |
§ 125 | (aufgehoben) |
§ 126 | Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
8. Schulen | |
§ 127 | Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg |
9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg | |
§ 128 | Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs |
10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit | |
§ 129 | Dienstrechtliche Stellung |
§ 130 | Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
1.
der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) und
2.
der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.
§ 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
(1) Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. Oberste Dienstbehörde der Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden übertragen.
Abschnitt 2 Beamtenverhältnis
§ 4 Vorbereitungsdienst
(§ 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehen werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), abzugeben. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.
(3) Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen beschränkt werden, soweit nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. Es gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
1.
Vorrangig ausgewählt werden Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung beziehungsweise für die Ausbildung in einer Ausbildungsrichtung, bei der zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht.
2.
Innerhalb des nach Nummer 1 gebildeten Bewerberkreises oder sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, erfolgt die Auswahl
a)
nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend,
b)
unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist,
c)
unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze vorzubehalten.
Die Verbindung der Auswahlgrundsätze sowie der Losentscheid bei Ranggleichheit sind möglich.
(4) Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben. Satz 1 gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die Kinderbetreuungszeiten geleistet haben, sofern diese für das jeweilige Kind mindestens ein Jahr gedauert haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind bevorzugt zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder der Kinderbetreuungszeit im Umfang von einem Jahr je Kind früheren Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung oder bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung und Leistung oder unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, zugelassen worden wären oder zuzulassen wären. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher Bewerberinnen und Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch das Los erforderlich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer unangemessenen Zurückstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die keinen der in Satz 1 genannten Dienste und keine Kinderbetreuungszeit geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.
(5) Die nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität wird ermittelt nach den
1.
für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mitteln,
2.
personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;
die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen. Die Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig von der Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden öffentlichen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 das Nähere zu den beschränkten Vorbereitungsdiensten, zu den Auswahlkriterien, zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren sowie zur Ermittlung von Ausbildungskapazitäten.
(7) Die Absätze 3 bis 5 sind in Verbindung mit den dazu nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnungen auf Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.
§ 5
*)
Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
(§§ 4, 22 BeamtStG)
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen; es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt auch nach Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ämter der Besoldungsordnung B und die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden.
(3) Nicht unter Absatz 1 fallen
1.
Ämter beim Rechnungshof,
2.
Ämter bei der Bürgerschaft,
3.
Ämter, die von § 37 erfasst werden, sowie
4.
Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.
(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
(6) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuvor übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine neue Probezeit. Die Probezeit in dem zuvor übertragenen Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens sechs Monate betragen hat.
(7) Die Beamtin oder der Beamte ist
1.
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,
2.
mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
3.
mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
(8) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn sie oder er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.
(9) Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Februar 2014 ist Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten des o. a. Gesetzes ein Amt einer Leiterin oder eines Leiters einer öffentlichen Schule nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Februar 2014 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen worden ist, dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen.]
§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
(§ 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Absatz 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 BeamtStG, §§ 27 bis 29), die Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Nummer 5 BeamtStG), die anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die Wohnung (§ 55), die Arbeitszeit (§ 61) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.
(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.
§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
(§ 6 BeamtStG)
(1) Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nur zulässig zur Verleihung eines Amtes als
1.
Oberbaudirektorin oder Oberbaudirektor,
2.
Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter,
3.
Professorin oder Professor (§ 121 Absatz 2),
4.
Juniorprofessorin oder Juniorprofessor oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter (§ 126),
5.
Präsidentin oder Präsident, hauptamtliche Vizepräsidentin oder hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule, hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan sowie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Fakultät einer Hochschule gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes,
6.
[Red. Anm: Nr. 6 ist nicht belegt]
7.
Direktorin oder Direktor bei dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - als Mitglied des Vorstands -.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun Jahre. Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit finden die Vorschriften des dritten Abschnitts keine Anwendung.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Wird die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Zeit ernannt, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder als Bezirksamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand. Ihr oder ihm soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie oder er dies innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung beantragt. Wird kein Amt übertragen, tritt sie oder er nach Maßgabe von Absatz 4 in den dauernden Ruhestand.
(4) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. Wird eine Bezirksamtsleiterin oder ein Bezirksamtsleiter abberufen, gilt sie bzw. er mit der Mitteilung über die Abberufung als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG lässt der Senat zu.
§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
(§ 8 BeamtStG)
(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden nach Maßgabe der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom Senat ernannt, soweit er dieses Recht nicht nach Artikel 45 der Verfassung auf andere Stellen übertragen hat.
(2) Die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.
§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, dienstliche Beurteilung
(§ 9 BeamtStG)
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet vorausgehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.
(3)
[1]
Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf
1.
alle Personen,
a)
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen, insbesondere Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,
b)
die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben
und
c)
deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,
2.
alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde oder mit ihrer Zustimmung die von ihr bestimmte Behörde. Hierbei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Beamtengruppen oder Fallgruppen sowie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen werden.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.02.2010
§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 11 BeamtStG)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1.
des §11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2.
des § 11 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung oder
3.
des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 7 Absatz 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme
abgelehnt worden ist.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 12 Rücknahme der Ernennung
(§ 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BeamtStG muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen; sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 11 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Laufbahn
§ 13
1)
Laufbahn
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Justiz,
2.
Polizei,
3.
Feuerwehr,
4.
Steuerverwaltung,
5.
Bildung,
6.
Gesundheits- und soziale Dienste,
7.
Agrar- und umweltbezogene Dienste,
8.
Technische Dienste,
9.
Wissenschaftliche Dienste,
10.
Allgemeine Dienste.
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche Einstiegsämter.
(4) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Fußnoten
1)
Übergangsregelung für vorhandene Laufbahnbefähigungen gemäß Artikel 25 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des hamburgischen Beamtenrechts vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405):
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 HmbBG in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Dabei entspricht
1. die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,
2. die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt,
3. die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,
4. die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt.
Der Senat regelt durch Verordnung die Überleitung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Laufbahnen in die neuen Laufbahnen nach § 13 HmbBG.
§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Hauptschulabschluss oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
b)
ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Realschulabschluss oder
b)
der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c)
eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder berufliche Fortbildung oder
d)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.
Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Nummer 1 Buchstabe c gilt § 4 Absatz 2 entsprechend, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
die Hochschulzugangsberechtigung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c entfällt, wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.
(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
die Hochschulzugangsberechtigung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer die Laufbahnbefähigung in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Satz 3, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn nach den §§ 13 und 14. Wurde ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis nicht begründet, entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine Anerkennung der Befähigung.
§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund
1.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), erworben werden,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
erworben werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Darin soll insbesondere geregelt werden
1.
die Einzelheiten der Anerkennungsbedingungen,
2.
die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs,
3.
das Anerkennungsverfahren sowie
4.
die Verwaltungszusammenarbeit nach Titel V der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere der Vorwarnmechanismus nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
(5) Die Verfahren nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie auf Grund der Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg nach dem Hamburgischen Gesetz über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch ohne Erfüllen der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben, wer durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerberin oder Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.
§ 18 Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
2.
für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder
3.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.
§ 19 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind wiederholt zu bewerten und müssen bei prognostischer Wertung die zweifelsfreie Feststellung der Bewährung ergeben. Bei vorzeitiger Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder bei Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit ist mindestens einmalig eine Bewertung abzugeben.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.
§ 20 Beförderung
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn einer Beamtin oder einem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2 verliehen wird.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2.
während der Probezeit,
3.
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
4.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
(4) Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, ist die Übertragung eines anderen Amtes nach Absatz 1 nicht zulässig. Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 21 Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
§ 22 Fortbildung
Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung wird vom Dienstherrn gefördert, geregelt und durchgeführt. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.
§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert am 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 553), in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann
1.
die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden; das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,
2.
eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden, die auf Grund der Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben.
(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718), sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in ihrer jeweils geltenden Fassung, in diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 24 Laufbahnwechsel
Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb dieser besonderen Zugangsvoraussetzungen zu der Laufbahn zulässig.
§ 25 Laufbahnverordnungen
Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. Dabei soll insbesondere geregelt werden
1.
die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit,
3.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),
4.
Altersgrenzen für die Einstellung
a)
in einen Vorbereitungsdienst unter Berücksichtigung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Besonderheiten,
b)
in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung,
einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen,
5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21),
7.
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
8.
Grundsätze der Fortbildung (§ 22),
9.
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 10 Absatz 4),
10.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
11.
Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen,
2.
die Ausgestaltung der Ausbildung,
3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4.
Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
5.
die Durchführung von Prüfungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8.
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.
Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
§ 27 Grundsatz
(§ 13 BeamtStG)
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten Dienstherren.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 28 Abordnung
(§ 14 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nicht anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung und Altersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.
(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer Abordnung bedarf der Schriftform.
§ 29 Versetzung
(§ 15 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet, an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte, Absatz 2 Sätze 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer Versetzung bedarf der Schriftform.
Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes
(§ 22 BeamtStG)
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 BeamtStG ist der Senat zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 BeamtStG kann der Senat die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1.
das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist, die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt
(§ 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.
(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 23 bis 31 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), gelten entsprechend. Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie bei ihrer Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden.
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.
(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 58 Absatz 4 erteilt worden ist.
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 BeamtStG, so haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im Falle des § 24 Absatz 2 BeamtStG zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 34 Gnadenrecht
(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt an § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 entsprechend.
2. Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | ||
Jahr | Monat | |||
1947 | 1 | 65 | 1 | |
1948 | 2 | 65 | 2 | |
1949 | 3 | 65 | 3 | |
1950 | 4 | 65 | 4 | |
1951 | 5 | 65 | 5 | |
1952 | 6 | 65 | 6 | |
1953 | 7 | 65 | 7 | |
1954 | 8 | 65 | 8 | |
1955 | 9 | 65 | 9 | |
1956 | 10 | 65 | 10 | |
1957 | 11 | 65 | 11 | |
1958 | 12 | 66 | 0 | |
1959 | 14 | 66 | 2 | |
1960 | 16 | 66 | 4 | |
1961 | 18 | 66 | 6 | |
1962 | 20 | 66 | 8 | |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit einer Altersteilzeitbeschäftigung erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 95a Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. S. 367), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.
(4) Die für die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Absatz 2 zuständige Stelle kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1.
aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres in den Ruhestand versetzt zu werden,
2.
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden.
(5)
[1]
Einem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist bis zur Dauer von drei Jahren abweichend von Absatz 4 Nummer 2 zu entsprechen, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in dem entsprechenden Umfang nach § 63 Absatz 1 teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt gewesen ist oder Pflegezeit nach § 63a oder Familienpflegezeit nach § 63b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht und
3.
zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Fußnoten
[1])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020
§ 36 Ruhestand auf Antrag
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960), sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben oder
2.
das 63. Lebensjahr vollendet haben.
§ 35 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung | ||||
beziehungsweise Monate | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |||
Jahr | Monat | ||||
1952 | |||||
Januar | 1 | 60 | 1 | ||
Februar | 2 | 60 | 2 | ||
März | 3 | 60 | 3 | ||
April | 4 | 60 | 4 | ||
Mai | 5 | 60 | 5 | ||
Juni bis Dezember | 6 | 60 | 6 | ||
1953 | 7 | 60 | 7 | ||
1954 | 8 | 60 | 8 | ||
1955 | 9 | 60 | 9 | ||
1956 | 10 | 60 | 10 | ||
1957 | 11 | 60 | 11 | ||
1958 | 12 | 61 | 0 | ||
1959 | 14 | 61 | 2 | ||
1960 | 16 | 61 | 4 | ||
1961 | 18 | 61 | 6 | ||
1962 | 20 | 61 | 8 | ||
1963 | 22 | 61 | 10 | ||
§ 37 Einstweiliger Ruhestand
(§ 30 BeamtStG)
Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatsrätin oder Staatsrat,
2.
Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,
3.
Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.
§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(§ 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.
§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
3. Dienstunfähigkeit
§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(§§ 26, 27 BeamtStG)
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne von Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.
(2) Die Frist nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des Senats.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 BeamtStG), beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet oder genutzt werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
(§ 37 BeamtStG)
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
(3) Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiterinnen oder Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.
§ 47 Diensteid
(§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
(§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
§ 52 Schadensersatz
(§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.
§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2.
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend.
§ 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§§ 20 und 21 HmbVwVfG gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.
§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten (Rufbereitschaft). Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten der Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4.
§ 57 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten treffen, wenn und soweit dies bei der Ausübung des Dienstes üblich ist oder für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.
§ 58 Amtsbezeichnung
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
§ 59 Dienstjubiläen
Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat.
§ 60 Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
2. Arbeitszeit und Urlaub
§ 61 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Im Rahmen der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 62 Teilzeitbeschäftigung
(§ 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 63 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn sie mindestens
a)
ein Kind unter achtzehn Jahren oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist
tatsächlich betreuen oder pflegen. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann auf Antrag aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 62 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.
(5) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.
§ 63a Kurzzeitige Verhinderung, Pflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamte sind für bis zu zehn Arbeitstage, davon bis zu neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, vom Dienst freizustellen, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Verhinderung). Die Verhinderung an der Dienstleistung sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Beamtinnen und Beamten, die
1.
pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen oder
2.
minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder
3.
nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
ist auf Antrag Urlaub ohne Bezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann Teilzeitbeschäftigung nur mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(3) Die Pflegezeit soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 63b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.
(4) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 63b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
(5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.
§ 63b Familienpflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit
1.
zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 PflegeZG in häuslicher Umgebung oder
2.
zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung
zu bewilligen. Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 63a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. § 63a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 63a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.
§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 62 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung), Urlaub nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von siebzehn Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen Schulen und bei dem pädagogischen Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.
§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 beantragt oder verfügt, ist die Beamtin oder der Beamte schriftlich auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 62 bis 63b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder seinen Aufenthaltsort anzugeben.
§ 68 Urlaub
(§ 44 BeamtStG)
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub, insbesondere dessen Dauer und Berechnung, die Voraussetzungen für die Gewährung, dessen Verfall, sowie das Verfahren, die Voraussetzungen und den Umfang einer Abgeltung.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Der Senat regelt Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.
§ 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub
(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zur oder zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.
(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Absatz 5 AbgG ist sinngemäß anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.
3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 70 Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.
§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten
1.
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(§ 40 BeamtStG)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht
1.
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
4.
unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
a)
Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
b)
Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
c)
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
d)
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte ihr oder ihm über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, bei einer Tätigkeit in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten auch über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.
§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit
(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung von Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
§ 75 Verfahren
Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.
§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.
§ 78 Verordnungsermächtigung
Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 anzusehen sind,
3.
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
4.
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
5.
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§ 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
4. Fürsorge
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(1) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, die nicht im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union stehen, erhalten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Berechtigten zu ihren beihilfefähigen Aufwendungen sowie den beihilfefähigen Aufwendungen ihrer in Absatz 2 Satz 3 genannten berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur Ergänzung der Eigenvorsorge Beihilfen. Diese bemessen sich nach dem in Absatz 9 geregelten Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, gepfändet werden; der Beihilfeanspruch kann mit dem Anspruch der Freien und Hansestadt Hamburg auf Erstattung überzahlter Beihilfen verrechnet werden. Die Beihilfen dürfen zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Wenn durch Erstattung eines Leistungserbringers Aufwendungen, zu denen Beihilfe gewährt wurde, nachträglich entfallen, ist die dafür gewährte Beihilfe zu erstatten.
(2) Beihilfeberechtigt sind
1.
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und Richterinnen und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wurden,
3.
Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschiedene und ihnen gleichgestellte frühere Ehegattinnen und Ehegatten, deren Ehen vor diesem Zeitpunkt aufgehoben oder für nichtig erklärt waren, sowie leibliche und angenommene Kinder nach dem Tode der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen,
wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für die Personen nach Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch, solange sie nach § 63a oder nach § 4a des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 320), für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind.
Nicht beihilfeberechtigt sind
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2.
in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 45 Absatz 7 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung beschäftigt sind,
3.
in Satz 1 genannte Personen, denen Leistungen nach § 27 AbgG oder § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert am 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1.
die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
2.
die Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die bei ihr bzw. ihm im Familienzuschlag nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz berücksichtigt werden.
Kinder, die nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden, aber am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule oder Fachhochschule als Studenten eingeschrieben waren, gelten als berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern und solange sie nach den bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Vorschriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden wären. In Fällen der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1.
aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,
2.
auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsbezüge
aus. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus dem eigenen Dienstverhältnis folgt.
Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Der Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 genannten Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Regelungen nach den Grundsätzen des Bundes oder eines Landes besteht. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht
1.
der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger sowie
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
vor. Ist eine Angehörige bzw. ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Angehörige oder den Angehörigen jeweils nur einer oder einem Beihilfeberechtigten gewährt.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Erziehung, Ausbildung, körperliche Ertüchtigung und Erholung. Dies gilt auch dann, wenn insoweit aus gesundheitlichen Gründen höhere Aufwendungen entstehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem
1.
keine Beihilfeberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,
2.
die betreffende Person nicht nach Absatz 2 Sätze 3 bis 5 berücksichtigungsfähig war.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten sind.
(5) Steht einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen zu, sind die gewährten oder zu beanspruchenden Leistungen vor der Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen; dies gilt nicht für Leistungen aus einem Teilkostentarif der gesetzlichen Krankenversicherung (Artikel 61 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2592)). Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen gilt der nach § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 545), in der jeweils geltenden Fassung auf 65 vom Hundert (v.H.) erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung. In Fällen, in denen zustehende Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht in Anspruch genommen werden (privatärztliche Behandlung und dergleichen), sind die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Bei Anwendung des Satzes 3 gelten
1.
Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,
2.
andere Aufwendungen, für die der zustehende Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v.H.
als zustehende Leistung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen
1.
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis,
2.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach sonstigen Rechtsvorschriften, die insoweit auf dieses Gesetz Bezug nehmen,
3.
für Beihilfeberechtigte, die nur auf Grund einer Nebentätigkeit in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung pflichtversichert sind oder von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden,
4.
für berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung erfasst werden.
(6) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen (Absatz 4 Satz 5) oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Zu den bis zum 31. Dezember 2019 entstandenen Aufwendungen wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2020 beantragt wird. Eine Beihilfe
1.
aus Anlass einer Pflege einer dauernd pflegebedürftigen Person ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
2.
zu den Aufwendungen
a)
für Unterkunft und Verpflegung aus Anlass einer Heilkur ist spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Heilkur,
b)
für eine Säuglings- und Kleinkinderausstattung ist spätestens zwei Jahre nach der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,
c)
aus Anlass eines Todesfalls ist spätestens zwei Jahre nach diesem Todesfall
zu beantragen. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt hat.
(7) Aus Anlass einer dauernden Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2741), in der jeweils geltenden Fassung sind die Aufwendungen für eine häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Fällen dauernder Pflegebedürftigkeit dürfen die Leistungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels und des Dritten bis Fünften Abschnitts des Vierten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschreiten. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen bleibt unberührt.
(8) Im Falle des Todes einer Beihilfeberechtigten bzw. eines Beihilfeberechtigten geht der Anspruch auf Beihilfe auf die Erbin bzw. den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an eine bzw. einen von mehreren Erbinnen bzw. Erben, an die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner oder an ein Kind der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Wird ein Beihilfeantrag von den in Satz 2 genannten Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten nicht gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
(9) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz); maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. | Beihilfeberechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... | 50 v.H., |
2. | Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, ... | 70 v.H., |
3. | berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner | 70 v.H., |
4. | berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind | 80 v.H. |
Ist mehr als ein Kind berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 auf 70 v.H. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt. Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 gelten die Aufwendungen
1.
für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle der stationären Unterbringung der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
2.
einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
3.
aus Anlass einer Geburt als Aufwendungen der Mutter,
4.
für eine Familien- und Haushaltspflege im Falle des Todes der den Haushalt führenden Person als Aufwendungen der ältesten verbleibenden berücksichtigungsfähigen Person.
Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v.H., jedoch höchstens auf 90 v.H. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen, bei dem die Versicherung besteht, die Voraussetzungen des § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v.H. der sich nach Anrechnung der Versicherungsleistungen (nach Absatz 5 Sätze 1 und 2) ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen nicht gewährt oder die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden,
2.
ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21 Euro monatlich zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird.
Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und der auf Grundlage von Absatz 12 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Voraussetzungen gewähren.
(10) Die zu gewährende Beihilfe wird in jedem Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstanden sind, um Kostendämpfungspauschalen nach den Sätzen 5 bis 7 gekürzt. Dies gilt nur für bis zum 31. Dezember 2019 entstandene Aufwendungen. Sofern das Entstehen von Aufwendungen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen ist, ist das Datum der ersten Ausstellung der Rechnung für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Besteht im Kalenderjahr der ersten Ausstellung der Rechnung keine Beihilfeberechtigung mehr, ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr maßgeblich. Die Kostendämpfungspauschalen betragen für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
1. | in den Besoldungsgruppen A7 und A8 | 25 Euro, |
2. | in Besoldungsgruppe A9 | 50 Euro, |
3. | in den Besoldungsgruppen A10 und A11 | 75 Euro, |
4. | in Besoldungsgruppe A12 | 100 Euro, |
5. | in den Besoldungsgruppen A13, A14, C1, W1, H1 und H2 | 150 Euro, |
6. | in den Besoldungsgruppen A15, A16, B1, C2, C3, W2, W3, H3, H4, R1 und R2 | 200 Euro, |
7. | in den Besoldungsgruppen B2, B3, C4, H5 und R3 | 250 Euro, |
8. | in den Besoldungsgruppen B4 bis B6, R4 bis R6 | 300 Euro, |
9. | in Besoldungsgruppe B7 | 400 Euro, |
10. | in den höheren Besoldungsgruppen | 500 Euro. |
Die Beträge nach Satz 5 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die Kostendämpfungspauschalen betragen
1. | für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | 80 v.H., |
2. | für Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 | 48 v.H., |
der Beträge nach Satz 5. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Satz 5 ist bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Dies gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind. Bei Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3), bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Die Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 1 bis 9 vermindert sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Kinder, die nach Absatz 2 Satz 4 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung von Satz 11 nicht mitgezählt. Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den Verhältnissen, die am ersten Januar des Jahres vorlagen, dem die Aufwendungen nach Satz 3 zugerechnet werden. Ersatzweise ist auf den ersten Tag mit Beihilfeberechtigung abzustellen. Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und für Aufwendungen bei Palliativversorgung entfällt die Kostendämpfungspauschale.
(11) Auf Antrag wird an Stelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen erklären. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach Absatz 12 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt. Änderungen der Beitragshöhe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die Gewährung einer Pauschalen Beihilfe gilt als Antragstellung im Sinne des Absatzes 12 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c.
(12) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
1.
welche Aufwendungen beihilfefähig sind, mit der Maßgabe, dass folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig sind:
a)
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
b)
Aufwendungen für gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen,
c)
Aufwendungen, die in Krankheitsfällen, bei Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen und Kuren, bei dauernder Pflegebedürftigkeit, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen für die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner entstanden sind, sofern ihr oder sein Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung 18 000 Euro überstieg; dies gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
d)
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,
e)
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlangt wird,
f)
Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
g)
Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach Absatz 3 Satz 6 beihilfefähig sind; dies gilt in den Fällen der Nummer 2 für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht,
h)
Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; ausgenommen sind Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 53 zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf die Freie und Hansestadt Hamburg führt,
i)
Mehraufwendungen für Wahlleistungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung,
j)
Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel,
2.
unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann und das Verfahren,
3.
dass und inwieweit die beihilfefähigen Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sowie für Fahrkosten um Beträge, die den Eigenbeteiligungen in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, zu vermindern sind,
4.
welche Höchstbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln sowie bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken als angemessen gelten,
5.
dass und inwieweit Aufwendungen für Hilfs- und Arzneimittel, die nach den §§ 33 und 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Vorschriften nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden,
6.
dass zahntechnische Leistungen nur in Höhe von 60 v.H. beihilfefähig sind, und
7.
dass und inwieweit die Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen eingeschränkt ist.
§ 81 Mutterschutz, Elternzeit
(§ 46 BeamtStG)
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.
Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen.
§ 82 Arbeitsschutz
(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht der Senat durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oder den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann der Senat durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
§ 83 Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen oder ihren Familienangehörigen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, so können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten oder den Familienangehörigen der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadensersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder des Familienangehörigen gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
§ 83a
1)
Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen gegen Dritte durch den Dienstherrn
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihr oder sein Amt erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist.
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 48 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und von Nachweisen der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 53 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den titulierten Anspruch (§ 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte unverzüglich das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Abätze 1 bis 3 Anwendung.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Gemäß § 2 (Schlussvorschrift) des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 474) ist § 83a auf Schmerzensgeldansprüche anzuwenden, die auf seit dem 14. Oktober 2015 erfolgten tätlichen rechtswidrigen Angriffen Dritter beruhen.]
§ 84 Reise- und Umzugskosten
(1) Die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an
1.
Beamtinnen und Beamte,
2.
Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,
3.
frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
4.
in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte,
5.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen
sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als dass sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind.
§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
5. Personalakten (§ 50 BeamtStG)
§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte, ehemalige Beamtinnen und Beamte sowie deren Hinterbliebene verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach § 93 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), in der jeweils geltenden Fassung dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung die Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), soweit sich aus § 50 BeamtStG oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalakte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden, eine dem Datenschutz entsprechende Verarbeitung im Rahmen der jeweiligen Zweckbindung ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Kein Bestandteil sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzuhalten, welche Teile in welcher Form geführt werden. Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Bei teilweise oder vollständig elektronisch geführten Personalakten ist festzulegen, welche Unterlagen neben ihrer elektronisch geführten Fassung zu Dokumentations- und Nachweiszwecken weiterhin als Papierdokument im jeweiligen Teil der Personalakte verbleiben sollen.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(5) Neben der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten haben auch die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten Zugang zur Personalakte, soweit sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.
(6) Eine Verwendung von Personalaktendaten im Sinne von § 50 Satz 4 BeamtStG liegt nicht vor, sofern eine nach Absatz 4 oder § 89 zugangs-, übermittlungs- oder auskunftsberechtigte Stelle die bei ihr erhobenen oder ihr übermittelten Personalaktendaten mit dem Ziel auswertet, das Ergebnis anonymisiert anderen datenverarbeitenden Stellen oder Dritten für deren Zwecke, insbesondere für Statistik- und Berichtszwecke zur Verfügung zu stellen oder hierfür zum Abruf vorzuhalten. Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 BeamtStG genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.
§ 86 Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten dürfen für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zu diesem Zweck speichern, verwenden oder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermitteln. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 87 Anhörung
Ist beabsichtigt, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamtinnen und Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen, so sind sie vor deren Aufnahme in die Personalakte hierüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch hinsichtlich einer notwendigen Berichtigung oder Vervollständigung, zu geben, soweit dies nicht bereits im
Rahmen einer Anhörung nach anderen Rechtsvorschriften
erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten
ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten
(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo sie gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt.
(4) Die Auskunft ist unzulässig,
1.
soweit andere Rechtsvorschriften entgegenstehen,
2.
soweit der Schutz der betroffenen Person entgegensteht, insbesondere wenn bei Feststellungen über den Gesundheitszustand zu befürchten ist, dass die Beamtin oder der Beamte bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt,
3.
bei Sicherheitsakten,
4.
wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landespersonalausschuss für seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen anderen Behörden, anderen öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übermittelt und von diesen im Auftrag des weiterhin verantwortlichen Dienstherrn weiter verarbeitet werden, soweit sie
1.
für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,
2.
für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszahlungen an die Betroffenen,
3.
für die Durchführung von Auswertungen nach § 85 Absatz 6 Satz 1,
4.
für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe
erforderlich sind.
(3) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen und Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a bis 8e HmbVwVfG) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält hierzu eine schriftliche Information.
(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 79 HmbDG keine Anwendung findet, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 91 Aufbewahrungsfristen
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungs- und altersgeldberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
2.
wenn Versorgungs- oder Altersgeldansprüche bestehen, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungs- oder Altersgeldpflicht erlischt,
3.
wenn keine Versorgungs- und Altersgeldansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und § 8 HmbDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger oder Altersgeldberechtigte nicht mehr vorhanden sind.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist und die nicht im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen oder Unfallfürsorge stehen, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Werden Beihilfeunterlagen zur Durchführung des Verfahrens nach § 86 Sätze 5 und 6 über die nach Satz 1 vorgesehene Frist hinaus benötigt, sind sie unverzüglich nach Abschluss dieses Verfahrens zurückzugeben oder zu vernichten.
(3) Versorgungs- und Altersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte VVersorgungs- und Altersgeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden.
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Stellen ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.
(5) Die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.
Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
(§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann zwischen dem Senat und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände vereinbart werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden in den Vorlagen für die Bürgerschaft unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt.
Abschnitt 8 Landespersonalausschuss
§ 94 Aufgaben des Landespersonalausschusses
(1) Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landespersonalausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:
1.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2.
zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
3.
Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten.
Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz oder Verordnung des Senats übertragen werden.
§ 95 Mitglieder
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige Mitglieder sind die Staatsrätin oder der Staatsrat als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die ranghöchste leitende Beamtin oder der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen zuständigen Behörde. Diese werden im Verhinderungsfall durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. Die vom Senat berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.
§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag des Senats dessen Präsident oder Präsidentin. Sie unterliegt den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Einschränkungen.
(4) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet
1.
durch Zeitablauf,
2.
wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied berufen worden ist, oder
3.
wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren
(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern und anderen Personen die Anwesenheit bei den Verhandlungen gestatten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungszweige sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 94 Absatz 2 Nummer 2.
§ 98 Beschlüsse
(1) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Der Landespersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung zu veröffentlichen.
§ 99 Amtshilfe
Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 100 Geschäftsstelle
Bei der für das Personalwesen zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vorbereitet und seine Beschlüsse ausführt.
Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101 Anträge und Beschwerden
(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte können Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.
§ 102 Verwaltungsrechtsweg
(§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 103 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
1. Allgemeines
§ 104 Allgemeines
Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2. Bürgerschaft
§ 105 Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35 Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.
3. Polizeivollzug
§ 106 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einheitslaufbahn
(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
(3) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Einheitslaufbahn für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Vorbildung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Abschnitt beginnt, der die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 umfasst. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn steht jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes offen.
§ 107 Besondere Pflichten
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu erfüllen.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bei allen Handlungen haben sie die Menschenwürde zu achten und zu schützen.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, müssen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das der Beamtin oder dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für sie oder ihn erkennbar ist. Auf Verlangen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten hat die oder der Vorgesetzte ihnen schriftlich zu bestätigen, dass sie oder er die Anordnung aufrechterhalten hat. Die Bestätigung ist, sofern es die Umstände gestatten, vor Ausführung der Anordnung zu erteilen.
§ 108 Altersgrenze
Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.
§ 109 Polizeidienstunfähigkeit
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
§ 110 Gemeinschaftsunterkunft
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Kriminaldienstes nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(3) Das Nähere bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 111 Dienstkleidung
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
§ 111a Kennzeichnungspflicht
(1) Beim Einsatz geschlossener Einheiten der Landesbereitschaftspolizei tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete individuelle Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung wird als Brust- und Rückenkennzeichnung getragen und besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge. Die Rückenkennzeichnung soll zusätzlich die Buchstabenfolge „HH“ aufweisen.
(2) Die erforderlichen personenbezogenen Daten der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnungen zu erheben und zu speichern. Zweck der Erhebung ist die Sicherstellung einer nachträglichen Identifizierbarkeit. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung begangen wurde und die Identifizierung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach dem Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 112 Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 63a für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger unter Fortfall der Bezüge vom Dienst freigestellt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 v.H. des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet. Die Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes wird nicht als Sachbezug auf die Anwärterbezüge angerechnet.
(2) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zu Art und Umfang der Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen zu kosmetischen Zwecken ohne medizinische Indikation, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,
2.
über die Beschränkung und Mehrleistungen von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel,
3.
über den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
4.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
5.
über Festbeträge und Festzuschüsse zu Leistungen,
6.
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind,
7.
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
8.
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Richtlinien,
9.
hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge insbesondere
a)
über die Vorlage von Behandlungs- und Überweisungsscheinen,
b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
c)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.
(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.
(5) § 91 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen, die ausschließlich der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (Artikel 9 Absatz 3 GG).
4. Feuerwehr
§ 114 Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 107 Absatz 1 und die §§ 108, 109 und 111 bis 113 gelten entsprechend.
5. Strafvollzug
§ 115 Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes
(1) Auf die Strafvollzugsbeamtinnen und Strafvollzugsbeamten sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) § 108 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten, die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.
6. Körperschaften
§ 116 Zuständigkeit
(1) Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, kann der Senat als oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; er kann diese Befugnis auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen. Der Senat kann auch verbindliche Grundsätze für diese Entscheidungen aufstellen.
(2) Die nach diesem Gesetz oder dem BeamtStG einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.
7. Hochschulen
§ 117 Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure , wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden (beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen), sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.
§ 118 Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen sind außer bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit nicht anzuwenden. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall
1.
durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,
2.
um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.
(3) Auf die Professorinnen und Professoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Oberassistentinnen und Oberassistenten und die Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.
§ 119 Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit
Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind nur insoweit anzuwenden, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Forschungstätigkeit der Professorin oder des Professors, der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors oder der Hochschuldozentin oder des Hochschuldozenten steht.
§ 120 Stellenausschreibungen für Professuren und Juniorprofessuren
§ 10 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 121 Rechtsstellung der Professorinnen und Professoren
(1) Die Professorinnen und Professoren werden zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, wenn sie nicht zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
(2) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt werden.
§ 122 Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren
Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.
§ 123 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für Professorinnen und Professoren
§ 35 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
§ 124 Arbeitszeit von Professorinnen und Professoren
§ 61 findet keine Anwendung; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
§ 125
(aufgehoben)
§ 126 Rechtsstellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden
1.
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes oder § 23 Absatz 1 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389) zu Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Lebenszeit im Akademischen Dienst in der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste,
2.
zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 28 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes als Akademische Rätinnen und Räte zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit
ernannt.
8. Schulen
§ 127 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst und am Studienkolleg
(1) Für Lehrkräfte am Studienkolleg nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gelten die Vorschriften für Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprechend.
(2) Die Laufbahnvorschriften können für die Laufbahn Bildung von § 14 Abweichendes bestimmen, soweit die besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.
9. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
§ 128 Mitglieder und weitere Beamtinnen und Beamte des Rechnungshofs
(1) Für die Mitglieder und die weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Probezeit und über die Erprobungszeit sind auf die Mitglieder des Rechnungshofs nicht anzuwenden.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs spricht die Ernennung, die Entlassung und die Zurruhesetzung der weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs aus. Sie bzw. er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den von den weiteren Beamtinnen und Beamten des Rechnungshofs nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.
10. Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 129 Dienstrechtliche Stellung
(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in keinem Beamtenverhältnis (§ 21 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Sie oder er spricht die Ernennung, die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde aus. Sie oder er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den nach § 47 zu leistenden Diensteid ab. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen und Beamten der Behörde. Ihr oder ihm steht das Recht zu, Beschäftigten zu erlauben, an ihrer bzw. seiner Stelle Auskünfte an die Presse zu erteilen.
(3) Sie oder er nimmt in den Fällen der §§ 11, 12, 27, 42, § 49 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 85 für die Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr und trifft die der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen laufbahnrechtlichen Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 82 Absatz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679, 1707), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 130 Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen nach § 27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach § 20 BeamtStG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.
(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 BeamtStG nicht statt.
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