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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Vom 21. Dezember 2021

Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Vom 21. Dezember 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der praktischen Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vom 21. Dezember 202101.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2022
§ 2 - Geeignetheit von Einrichtungen01.01.2022
§ 3 - Kooperationsverträge01.01.2022
§ 4 - Kooperationen mit Einrichtungen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg01.01.2022
§ 5 - Qualifikation der Praxisanleitenden01.01.2022
§ 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2022
Auf Grund von § 7 Nummern 1, 9, 12 und 13 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einrichtungen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die
1.
die Erstausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
eine nach dem Dritten Kapitel des Vierten Abschnitts des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4034), geförderte Ausbildung oder Umschulung
anbieten und durchführen.

§ 2 Geeignetheit von Einrichtungen

(1) Für die Geeignetheit eines Trägers der praktischen Ausbildung gelten neben den Voraussetzungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3.
(2) Eine Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung ist geeignet, wenn sie
1.
über eine ausreichende Anzahl an Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern im Sinne von § 4 Absatz 2 PflAPrV verfügt, die in der Regel eine Einzelanleitung durchführen sollen,
2.
mindestens doppelt so viele Pflegefachfrauen bzw. Pflegefachmänner in Vollzeitäquivalenten wie Auszubildende je Ausbildungsjahr in Vollzeitäquivalenten beschäftigt,
3.
über ein Angebot an pflegerischen Versorgungsleistungen verfügt, das einen Vertiefungseinsatz im Sinne des § 7 Absatz 4 PflBG und die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Abschlussprüfung im Sinne des § 16 PflAPrV gewährleistet und
4.
sich vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit bei der zuständigen Behörde über die Rahmenbedingungen der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz informiert hat.
(3) Eine ausreichende Anzahl an Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 liegt vor, wenn der Träger der praktischen Ausbildung mindestens zwei Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter für die Ausbildung und für die Benennung in den Prüfungsausschuss zur Abnahme der praktischen Prüfung nach § 16 Absatz 6 PflAPrV einsetzt. Die ausreichende Anzahl an Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern nach Absatz 2 Nummer 1 kann auch durch eine Kooperation mit einem anderen Träger der praktischen Ausbildung nachgewiesen werden; dabei wird die Gesamtanzahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Kooperationspartner berücksichtigt.

§ 3 Kooperationsverträge

(1) Neben den in § 8 PflAPrV genannten Kooperationsverträgen können Kooperationen vereinbart werden von
1.
zwei oder mehr Trägern der praktischen Ausbildung für die Durchführung der praktischen Ausbildung,
2.
einem Träger der praktischen Ausbildung mit weiteren zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen nach § 7 Absätze 1 und 2 PflBG für die Durchführung der praktischen Ausbildung,
3.
Trägern und Einrichtungen mit einer Pflegeschule oder mehreren Pflegeschulen.
(2) Die Kooperationsverträge sind in Textform abzuschließen; sie müssen enthalten:
1.
Ziel der Kooperation,
2.
Vertragszweck beziehungsweise Gegenstand des Kooperationsvertrages im Sinne des § 8 Absätze 2 bis 4 PflBG,
3.
Benennung der Kooperationsvertragsparteien,
4.
Rechte und Pflichten der Kooperationsvertragsparteien insbesondere hinsichtlich § 18 Absatz 1 Nummer 3 PflBG und § 4 Absatz 3 PflAPrV,
5.
Laufzeit des Vertrages,
6.
Regelungen über eine Kündigung.
Der Pflegeschule sind alle Kooperationspartner unverzüglich nach Abschluss des Kooperationsvertrages zu benennen. Im Ausbildungsplan ist der Name der Kooperationspartner, bei denen Facheinsätze stattfinden sollen, zu benennen.

§ 4 Kooperationen mit Einrichtungen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Eine Einrichtung außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg darf nur im Rahmen der Kooperation mit einem Träger der praktischen Ausbildung in die praktische Ausbildung gemäß § 7 Absatz 1 PflBG einbezogen werden, wenn die Qualifikation der Praxisanleitung die Anforderungen gemäß § 5 Absätze 1 und 2 erfüllt und eine Zustimmung der jeweiligen Pflegeschule vorliegt.
(2) Die weiteren Einsätze gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere Einsätze im Ausland, sind zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule zeitlich und inhaltlich abzustimmen.

§ 5 Qualifikation der Praxisanleitenden

(1) Die berufspädagogische Fortbildungspflicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV richtet sich an Personen, die die Funktion der Praxisanleitung in einem Kalenderjahr tatsächlich ausüben.
(2) Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV ist die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der hochschulischen Pflegeausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 auch dann gegeben, wenn eine Qualifikation nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 PflAPrV vorliegt.
(3) Die Träger der praktischen Ausbildung melden der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Januar die in der eigenen Einrichtung am 31. Dezember des der Meldung vorangegangenen Jahres tätigen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter. Die Meldung beinhaltet:
1.
Name (gegebenenfalls Geburtsname) und Vorname,
2.
Geburtsdatum,
3.
Name der Einrichtung, in der die Tätigkeit als Praxisanleiterin bzw. Praxisanleiter ausgeübt wird,
4.
Angabe der Berufsbezeichnung,
5.
Nachweis des Erwerbs der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach § 4 Absatz 3 PflAPrV,
6.
Nachweise der kontinuierlichen Fortbildung nach § 4 Absatz 3 PflAPrV.

§ 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Geeignetheit der Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 liegt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auch vor, wenn nur eine Person zur Praxisanleitung beim Träger der praktischen Ausbildung nachgewiesen wird.
(2) Für Ausbildungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. August 2022 begonnen wurden, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 nur mit der Maßgabe, dass die Berechnung anhand der tatsächlichen Anzahl der Ausbildenden und der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner erfolgt.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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