Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2022 (VVZS-Abweichungsverordnung 2022) Vom 2. März 2021
Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2022 (VVZS-Abweichungsverordnung 2022) Vom 2. März 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 961) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen im Jahr 2022 (VVZS-Abweichungsverordnung 2022) vom 2. März 2021 | 06.05.2021 |
Eingangsformel | 06.05.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 31.12.2021 |
§ 2 - Unterrichtspraktische Prüfungen | 06.05.2021 |
§ 3 - Wiederholung bei Nichtbestehen von Prüfungen nach dieser Verordnung | 06.05.2021 |
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber der Lehrämter
1.
an Grundschulen,
2.
der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittelstufe),
3.
an Gymnasien,
4.
für Sonderpädagogik und
5.
an Beruflichen Schulen,
die sich im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Januar 2023 nach § 14 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen (VVZS) vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140), in der Zweiten Staatsprüfung befinden, findet die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen mit den sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Abweichungen Anwendung.
(2) Für die Prüfung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 18 Absatz 6 VVZS Wiederholungsprüfungen angeordnet worden sind, gelten in den Fällen von § 6 VVZS- Abweichungsverordnung 2020 vom 5. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 249, 250) die Vorschriften der VVZS-Abweichungsverordnung 2020 und in anderen Fällen die Vorschriften der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen; die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung, es sei denn, die zu prüfende Laufbahnbewerberin oder der zu prüfende Laufbahnbewerber beantragt dies.
§ 2 Unterrichtspraktische Prüfungen
(1) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der SARS-CoV-2-Pandemie nicht möglich ist, eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 und § 15 VVZS zum vorgesehenen Prüfungstermin in Präsenz vor einer bekannten Klasse oder Lerngruppe durchzuführen, gelten Absätze 2 und 3.
(2) Wenn die bekannte Klasse oder Lerngruppe bereits in elektronischer Form, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz, unterrichtet worden ist, soll die unterrichtspraktische Prüfung in der gleichen Form durchgeführt werden.
(3) Ist eine unterrichtspraktische Prüfung in elektronischer Form nach Absatz 2 nicht durchführbar, tritt an die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung eine unterrichtsbezogene Ersatzleistung. Die unterrichtsbezogene Ersatzleistung wird in Form eines unterrichtspraktischen Kolloquiums nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt:
1.
Die unterrichtsbezogene Ersatzleistung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen,
2.
der schriftliche Teil der unterrichtsbezogenen Ersatzleistung besteht aus einer schriftlichen Unterrichtsplanung für das Unterrichtsfach, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung durchgeführt werden kann; § 15 Absatz 4 VVZS gilt entsprechend,
3.
der mündliche Teil der unterrichtsbezogenen Ersatzleistung wird grundsätzlich zum Zeitpunkt des jeweils festgesetzten Termins der unterrichtspraktischen Prüfung durchgeführt und besteht aus einer kurzen, in der Regel nicht länger als 5 Minuten dauernden eigenständigen Vortragsleistung, gefolgt von einem Prüfungsgespräch auf Grundlage der eingereichten schriftlichen Unterrichtsplanung,
4.
die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erörtert und reflektiert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsplanung und Durchführungsalternativen,
5.
der mündliche Teil der unterrichtsbezogenen Ersatzleistung dauert in der Regel 45 Minuten,
6.
im Anschluss an den mündlichen Teil der unterrichtspraktischen Ersatzleistung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und setzt die Note für die unterrichtsbezogene Ersatzleistung fest.
§ 3 Wiederholung bei Nichtbestehen von Prüfungen nach dieser Verordnung
Bei Nichtbestehen einer nach vorstehenden Vorschriften durchgeführten Prüfung ist die Prüfung nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zu wiederholen. § 18 Absatz 6 VVZS gilt entsprechend.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. März 2021.
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