APO-AllgVwD-Lg2Ea1
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-AllgVwD-Lg2Ea1) Vom 22. Februar 2022

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-AllgVwD-Lg2Ea1) Vom 22. Februar 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 - APO-AllgVwD-Lg2Ea1) vom 22. Februar 202201.09.2022
Eingangsformel01.09.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.09.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2022
§ 2 - Bewerbung und Auswahl01.09.2022
§ 3 - Durchführung des Vorbereitungsdienstes01.09.2022
§ 4 - Ziele01.09.2022
§ 5 - Beendigung, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes01.09.2022
§ 6 - Verkürzung des Vorbereitungsdienstes01.09.2022
Abschnitt 2 - Studium01.09.2022
§ 7 - Struktur und Gegenstand des Studiums01.09.2022
§ 8 - Berufspraktische Studien01.09.2022
Abschnitt 3 - Prüfungen, Laufbahnbefähigung01.09.2022
§ 9 - Laufbahnprüfung, Bachelorprüfung01.09.2022
§ 10 - Prüfungsausschuss01.09.2022
§ 11 - Leistungen, Prüfungsformen, Bewertung01.09.2022
§ 12 - Bachelorarbeit01.09.2022
§ 13 - Bachelor-Thesis01.09.2022
§ 14 - Verteidigung01.09.2022
§ 15 - Bewertung der Bachelorarbeit01.09.2022
§ 16 - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis01.09.2022
§ 17 - Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung01.09.2022
§ 18 - Akten, Auskunft, Einsichtnahme01.09.2022
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.09.2022
§ 19 - Schlussbestimmungen01.09.2022
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
eine Darstellung der wesentlichen Gründe, aus denen eine berufliche Tätigkeit im Allgemeinen Verwaltungsdienst angestrebt wird (Motivationsschreiben),
2.
ein Lebenslauf,
3.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
4.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Voraussetzung für die Einstellung zum Vorbereitungsdienst ist die Erfüllung der hochschulrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Näheres über das Auswahlverfahren regelt die zuständige Behörde.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen. Dies gilt sinngemäß auch für die am Vorbereitungsdienst teilnehmenden Tarifbeschäftigten.

§ 3 Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst wird als dualer Bachelorstudiengang Public Management an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Hochschule) durchgeführt.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester (Studienhalbjahre).
(3) Der Studiengang umfasst Lehrveranstaltungen in der Hochschule (fachtheoretische Studien) sowie praktische Ausbildungszeiten und Veranstaltungen (berufspraktische Studien) in den Behörden und Ämtern einschließlich der ihnen zugeordneten Landesbetriebe sowie der staatlichen Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg (ausbildende Stellen). Die fachtheoretischen und berufspraktischen Studien sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(4) Die zuständige Behörde ist Einstellungs- und Beschäftigungsbehörde der Nachwuchskräfte im Vorbereitungsdienst (Studierende). Sie weist die Studierenden für die fachtheoretischen Studien der Hochschule und für die berufspraktischen Studien den ausbildenden Stellen zu.
(5) Das Studium wird für alle Lehrveranstaltungsarten grundsätzlich als Präsenzstudium durchgeführt. Für die Studierenden besteht Präsenzpflicht. Über Ausnahmen von der Präsenzpflicht hinsichtlich der von der Hochschule angebotenen Lehrveranstaltungen entscheidet die Hochschule; sie unterrichtet hierüber die zuständige Behörde. Eine Teilnahme an Online-Lehrveranstaltungen gilt als Erfüllung der Präsenzpflicht.
(6) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studien abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub im Verlauf des Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studien bewilligt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule.
(7) Das Nähere zum Inhalt und Ablauf des Studiums regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 4 Ziele

(1) Das Studium ist im Zusammenwirken von Lehrenden und Studierenden auf den Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse gerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben im Allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erforderlich sind.
(2) Das Studium vermittelt die benötigten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. Es soll
1.
vertiefte Kenntnisse in den Gebieten der Rechts-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften vermitteln, die zur Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben, insbesondere in den die Laufbahn prägenden Querschnittsbereichen Personal, Organisation, Haushaltswesen und Digitalisierung sowie in wichtigen fachlichen Bereichen, wie beispielsweise dem der sozialen Leistungen, befähigen,
2.
Lernfähigkeit und Lernbereitschaft der Studierenden weiterentwickeln und - auch im Hinblick auf eine mögliche spätere Übernahme von Führungsaufgaben - ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Fähigkeit zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln fördern,
3.
eine vielseitige Verwendbarkeit der Nachwuchskräfte nach Abschluss des Studiums sicherstellen und die Studierenden befähigen, sich auf sich verändernde Arbeitsbedingungen einstellen zu können, sowie
4.
die Fähigkeit vermitteln, Kenntnisse und Kompetenzen eigenständig und durch Fortbildung zu erweitern.
Die Studierenden sollen auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und in die Lage versetzt werden, sich den Herausforderungen an Staat und Gesellschaft zu stellen. Dies erfordert insbesondere Entscheidungs- und Reflexionsfähigkeit, die Fähigkeit zum interdisziplinären Denken sowie die Bereitschaft, den Werten eines demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Gemeinwesens zu entsprechen und Aspekte der Nachhaltigkeit und Globalität zu berücksichtigten. Kunden- und Dienstleistungsorientierung als Kennzeichen einer modernen Verwaltung sollen im Rahmen des Studiums gefördert werden. Die Nachwuchskräfte sollen darüber hinaus befähigt werden, die Relevanz der Digitalisierung auch in diesem Zusammenhang zu erkennen und diese voranzutreiben.

§ 5 Beendigung, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst wird vorzeitig beendet, wenn eine Prüfung nach § 9 Absatz 3 endgültig nicht bestanden wurde.
(2) Soweit durch Wiederholung oder Nachholung einer Prüfung die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird, verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend.
(3) § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252), bleibt unberührt.

§ 6 Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

Im Falle einer Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Studienzeiten und berufspraktischer Zeiten oder auf andere Weise als durch ein Studium erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 468), durch die Hochschule stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 4 HmbLVO fest.

Abschnitt 2 Studium

§ 7 Struktur und Gegenstand des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in vier fachtheoretische und zwei berufspraktische Studienhalbjahre. Dabei folgt auf jeweils zwei fachtheoretische Studienhalbjahre ein berufspraktisches Studienhalbjahr.
(2) Die Lehrveranstaltungen sind in Modulen zusammengefasst. Das Studium besteht aus Pflichtmodulen und Wahlpflichtmodulen. Wahlpflichtmodule dienen der Vertiefung und Erweiterung der Grundlagen, die durch die Pflichtmodule gelegt werden. Einzelheiten zu den Modulen regelt die Hochschule durch Satzung.
(3) Jedem Modul sind Leistungspunkte zugeordnet. Diese Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) sind ein Maß für die quantitative und zeitliche Arbeitsbelastung der Studierenden. Sie berücksichtigen die Teilnahme an Veranstaltungen, die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs, die Prüfungsvorbereitungen einschließlich der Bachelorarbeit sowie den Prüfungsaufwand. Nach erfolgreichem Abschluss eines Moduls werden die jeweiligen Leistungspunkte sowie die erzielten Prüfungsergebnissen erfasst und gutgeschrieben.
(4) Ein Leistungspunkt entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Die gesamte Arbeitsbelastung im dreijährigen Studiengang beträgt 5400 Stunden, dies entspricht 30 Leistungspunkten je Studienhalbjahr und 180 Leistungspunkten insgesamt.
(5) Der Studiengang umfasst die folgenden Lehrinhalte:
Fachdisziplinen Anteil am Studium
Rechtswissenschaften mindestens 33,33 vom Hundert (v. H.)
Wirtschafts- und Verwaltungswissenschaften mindestens 26,67 v. H.
Sozialwissenschaften mindestens 6,67 v. H.
Sonstige, nicht einer der Fachdisziplinen fest zuzuordnende Studienleistungen bis zu 33,33 v. H.
Gesamt 100 v. H. beziehungsweise 180 ECTS
(6) Im fünften Studienhalbjahr werden von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde mit dem Ziel einer interdisziplinären Vertiefung von Themenbereichen mindestens jeweils zwei und bis zu fünf unterschiedliche Profile aus den Folgenden angeboten:
1.
Personal und Organisation,
2.
Haushalt und Steuerung,
3.
Digitale Transformation,
4.
Hamburg im internationalen Kontext und
5.
Sozialer Staat.
Die Studierenden teilen mit, an welchem Profil sie teilnehmen möchten. Die Hochschule weist den Studierenden jeweils ein Profil zu; es besteht kein Anspruch auf Zuweisung des gewählten Profils. Näheres zu den Profilen regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 8 Berufspraktische Studien

(1) Die berufspraktischen Studien umfassen die Praxis in den ausbildenden Stellen und die praxisbegleitenden Veranstaltungen zur Wissensvermittlung und Reflexion. Sie gliedern sich in eine Orientierungsphase im dritten Studienhalbjahr und eine Anwendungsphase im sechsten Studienhalbjahr; in der
1.
Orientierungsphase sollen fachliche Fähigkeiten und Kenntnisse erweitert sowie berufspraktische Fertigkeiten erworben und ihre jeweilige Anwendung im Verwaltungshandeln geübt und reflektiert werden,
2.
Anwendungsphase sollen in einem dem gewählten Studienprofil entsprechenden Einsatzgebiet die eigenständige Einarbeitung in Laufbahnaufgaben und die selbstständige Anwendung der im bisherigen Studiengang erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse anhand von Übungen und berufspraktischen Problem- beziehungsweise Fallbearbeitungen erfolgen.
(2) Die ausbildenden Stellen bestellen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jeweils mindestens eine persönlich und fachlich geeignete Person als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die berufspraktischen Studien in den ausbildenden Stellen im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde und der Hochschule. Ausbildende Stellen, die keine Ausbildungsleitung bestellen, haben die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausbildungsleitung auf andere Weise sicherzustellen. Es bedarf dazu der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Die Studierenden haben die Möglichkeit, auf Antrag ihre berufspraktischen Studien im dritten Studienhalbjahr bis zur Dauer von drei Monaten bei einer geeigneten Organisation außerhalb der hamburgischen Verwaltung abzuleisten. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Hochschule.
(4) Die Praxis der Studierenden in den ausbildenden Stellen wird in Form eines Berichts zum Ende einer absolvierten Praxisstelle dokumentiert. Die Berichte werden von der jeweils zuständigen Ausbildungsleitung in Abstimmung mit den an der Ausbildung mitwirkenden Personen erstellt. Der Bericht beschreibt die bei der bzw. dem Studierenden beobachteten Lern-, Methoden-, Innovations-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie fachliche Potenziale und den Lernverlauf. Er ist mit der bzw. dem Studierenden zu besprechen und der zuständigen Behörde zu übersenden. Die Berichte dienen der individuellen Personalentwicklung der Nachwuchskraft sowie der Personaleinsatzplanung nach Abschluss des Studiums und fließen nicht in das Ergebnis der Bachelor- beziehungsweise Laufbahnprüfung nach § 9 ein. Näheres regelt die zuständige Behörde. Die Bewertung der berufspraktischen Module durch die Hochschule bleibt unberührt.

Abschnitt 3 Prüfungen, Laufbahnbefähigung

§ 9 Laufbahnprüfung, Bachelorprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Studierenden die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Studium gemäß § 3 Absatz 1 mit der Bachelorprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungs- und Studienleistungen aller Module des Studiums sowie der Bachelorarbeit.
(4) Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Die Hochschule setzt einen Prüfungsausschuss ein, der die Organisation und die Durchführung des Prüfungsverfahrens regelt.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehört ein Mitglied an, das von der zuständigen Behörde benannt wird. Die zuständige Behörde benennt für dieses Mitglied eine Vertretung.
(3) Näheres zu Verfassung und Verfahren des Prüfungsausschusses regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 11 Leistungen, Prüfungsformen, Bewertung

(1) Leistungen werden studienbegleitend entweder als Studienleistung oder als Prüfungsleistung erbracht. Studienleistungen werden als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Prüfungsleistungen werden bewertet und benotet.
(2) Die Prüfungsformen bestimmt die Hochschule durch Satzung.
(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Hochschule. Es werden folgende Noten und zu ihrer Differenzierung vorgesehene Zwischennoten (5-Noten-Schema) vergeben:
sehr gut (1,0 oder 1,3): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (3,7 oder 4,0): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
nicht ausreichend (5,0): eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Andere Noten und Zwischennoten dürfen nicht vergeben werden. Setzt sich die Bewertung einer Leistung aus mehreren Einzelbewertungen zusammen oder ergibt sich eine Bewertung aus mehreren Prüfungsleistungen innerhalb eines Moduls wird eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittel auf zwei Dezimalstellen abbrechend berechnet. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
sehr gut: bei einem Mittelwert bis 1,5,
gut: bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5,
befriedigend: bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5,
ausreichend: bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0,
nicht ausreichend: bei einem Mittelwert über 4,0.
(4) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet worden ist.

§ 12 Bachelorarbeit

(1) Die Studierenden haben im letzten Studienjahr eine Bachelorarbeit zu erbringen, durch die sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
(2) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer Studienleistungen im Umfang von 120 Leistungspunkten erreicht hat.
(3) Die Bachelorarbeit besteht aus einem schriftlichen Teil (Bachelor-Thesis) und einem mündlichen Teil (Verteidigung der Bachelor-Thesis).
(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt eine Erstprüfende bzw. einen Erstprüfenden, die bzw. der die Arbeit betreut.
(5) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der bzw. dem Erstprüfenden im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt. Die bzw. der Studierende darf Vorschläge unterbreiten und wird vor der Festlegung angehört.
(6) Die Bachelorarbeit kann im Rahmen der Bestimmungen der Hochschule auch an zwei Studierende vergeben werden.
(7) Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 13 Bachelor-Thesis

(1) Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Thesis beträgt sieben Wochen. Eine Verlängerung ist nach den Bestimmungen der Hochschule im Einzelfall möglich.
(2) Die Bachelor-Thesis wird von der bzw. dem Erstprüfenden und einer bzw. einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Zweitprüfenden bewertet.
(3) Die Bewertung ist von den Prüfenden schriftlich zu begründen. Die Bachelor-Thesis ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfenden mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.
(4) Ist die Differenz zwischen den beiden Bewertungen auch nach Beratung zwischen beiden Prüfenden größer als eine volle Note im 5-Noten-Schema gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2, bestimmt der Prüfungsausschuss eine weitere prüfende Person zur Bewertung der Bachelor-Thesis. In diesem Fall ist die Note als arithmetische Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen zu bilden. Die Bachelor-Thesis ist bestanden, wenn sie von mindestens zwei Prüfenden mit der Note „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet worden ist.

§ 14 Verteidigung

(1) Die Zulassung zur Verteidigung der Bachelor-Thesis setzt voraus, dass die Bachelor-Thesis bestanden wurde.
(2) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis findet in Form einer mündlichen Prüfung (Kolloquium) statt. In der Verteidigung der Bachelor-Thesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den Gebieten der Bachelorarbeit besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse selbstständig zu erläutern und zu begründen.
(3) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt; die Dauer des Kolloquiums soll 30 Minuten betragen. Wurde eine Bachelorarbeit an zwei Studierende vergeben, kann die Prüfung auch als Zweierprüfung durchgeführt werden; die Dauer einer solchen Prüfung soll 60 Minuten betragen.
(4) Die Verteidigung der Bachelor-Thesis wird von einer aus drei Personen bestehenden Prüfungskommission abgenommen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt zwei Mitglieder der Prüfungskommission; in der Regel sind dies die bzw. der Erstprüfende der Bachelor-Thesis sowie eine hauptamtlich lehrende Professorin bzw. ein hauptamtlich lehrender Professor des Departments. Als drittes Mitglied der Prüfungskommission wird eine Beamtin bzw. ein Beamter mit der Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 von der zuständigen Behörde benannt.
(5) Die Prüfungskommission berät über das Ergebnis und setzt die Note gemäß den hochschulrechtlichen Bestimmungen fest.

§ 15 Bewertung der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn nach der Bachelor-Thesis auch die Verteidigung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wird.
(2) Das Gesamtergebnis der Bachelorarbeit setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Bachelor-Thesis: 90 v. H.,
2.
Verteidigung: 10 v. H.

§ 16 Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Der Prüfungsausschuss berechnet nach dem Abschluss der Bachelorprüfung die Gesamtnote. Sie wird gebildet zu
1.
70 v. H. aus der Teilgesamtnote der fachtheoretischen Module,
2.
15 v. H. aus der Teilgesamtnote der berufspraktischen Module,
3.
15 v. H. aus dem Ergebnis der Bachelorarbeit.
Die Teilgesamtnoten der fachtheoretischen sowie der berufspraktischen Module errechnen sich als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die zugehörigen Module, wobei die zugeordneten Leistungspunkte die Gewichte darstellen.
(2) Über die bestandene Laufbahnprüfung fertigt die zuständige Behörde ein Zeugnis, über die nicht bestandene Laufbahnprüfung einen Bescheid. In das Zeugnis ist die Gesamtnote aufzunehmen.

§ 17 Täuschung, Verstöße gegen die Ordnung

(1) Einer oder einem Studierenden, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft (Beihilfe zur Täuschung) oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin bzw. den Prüfer oder die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuchs trifft der Prüfungsausschuss. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0), die Studienleistung mit „nicht bestanden“ bewertet.
(3) Wird der Hochschule oder der zuständigen Behörde nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Beamtin bzw. der Beamte in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, informieren sich die Hochschule beziehungsweise die zuständige Behörde unverzüglich über die erlangten Erkenntnisse. Erklärt die Hochschule die Bachelorprüfung insgesamt oder eine Teilprüfung nachträglich für nicht bestanden, kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Laufbahnbefähigung nicht erworben worden ist. Die Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der täuschenden Person Kenntnis erlangt hat, und nur innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der Exmatrikulation getroffen werden.
(4) Vor einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 ist die bzw. der Betroffene anzuhören. Über die Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Studierenden sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

§ 18 Akten, Auskunft, Einsichtnahme

(1) Die zuständige Behörde führt die Personal- und die zu diesen gehörenden Ausbildungsakten sowie eine die Ausbildung begleitende Dokumentation über die Studierenden. Die Dokumentation wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes fünf Jahre lang aufbewahrt.
(2) Die Studierenden informieren die zuständige Behörde unverzüglich über die von ihnen in jedem Studienhalbjahr erzielten Leistungen und übersenden Kopien der Nachweise unmittelbar nach Erhalt. Sie informieren zudem die zuständige Behörde unverzüglich über nicht bestandene Prüfungs- oder Studienleistungen und teilen ihr den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfungen mit.
(3) Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule nach den Bestimmungen der Hochschule geführt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, aus wichtigem Grund Auskunft oder Einsicht zu verlangen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 In Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 433) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, setzen ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Beamtinnen und Beamte nach Satz 1, bei denen sich der Zeitpunkt des Studienabschlusses infolge einer
1.
Unterbrechung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 HmbLVO über den 28. Februar 2025 hinaus verschiebt, setzen ihre Ausbildung nach Rückkehr in den Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung fort,
2.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 5 Absatz 2 über den 28. Februar 2025 hinaus verschiebt, setzen ihre Ausbildung ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Verlängerung nach dieser Verordnung fort.
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