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Hamburgisches Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) Vom 8. März 2022

Hamburgisches Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) Vom 8. März 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 202201.02.2022
Eingangsformel01.02.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.02.2022
§ 2 - Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Referendarinnen und Referendare01.02.2022
§ 3 - Rückzahlung01.02.2022
§ 4 - Inkrafttreten01.02.2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die
1.
am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), fielen,
2.
sich am 29. November 2021 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 604), befanden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
1.
ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

§ 2 Einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Referendarinnen und Referendare

(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe B 9, Richterinnen, Richtern, Referendarinnen und Referendaren eine einmalige Sonderzahlung gewährt (Corona-Sonderzahlung). Die Corona-Sonderzahlung wird bis zum Ablauf des 31. März 2022 ausgezahlt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Beamten- oder Richterverhältnis oder das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat, und die Beamtin, der Beamte, die Richterin, der Richter, die Referendarin oder der Referendar in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe hatte.
(3) Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt
1.
für alle Besoldungsgruppen 1300 Euro,
2.
für Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare 650 Euro.
§ 7 Absatz 1 und § 8 HmbBesG gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021.
(4) Am 29. November 2021 ohne Dienstbezüge beurlaubte oder in Elternzeit ohne Dienstbezüge befindliche Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten die Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3. Maßgeblich sind die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit. Für Referendarinnen und Referendare, die am 29. November 2021 ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe beurlaubt waren oder sich ohne Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe in Elternzeit befanden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Personen, deren Bezüge für den Monat November 2021 auf Grund einer vorläufigen Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise oder dem Grunde nach einbehalten wurden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten die Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind. Bei einer Kürzung der Bezüge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme im Monat November 2021 wird die Sonderzahlung im gleichen Umfang gekürzt. Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge für den Monat November 2021 auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt war, erhalten die Sonderzahlung nicht. Dies gilt auch dann, wenn ihnen die Bezüge infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
(6) Für Referendarinnen und Referendare gilt Absatz 5 entsprechend. Das gilt auch, wenn sie im Monat November 2021 ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1 der Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216), zuletzt geändert am 25. November 2019 (HmbGVBl. S. 399), ganz oder teilweise verloren haben.

§ 3 Rückzahlung

Ist die Corona-Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach § 2 nicht zustand, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft.
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