Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Produktdesign (APO-TKP) Vom 25. Juli 2000
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Produktdesign (APO-TKP) Vom 25. Juli 2000
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6 und 8 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 6 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 183)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Produktdesign (APO-TKP) vom 25. Juli 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung | 01.08.2012 |
§ 2 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2022 |
§ 3 - Art und Inhalt der Ausbildung, Leistungsbeurteilung des Praktikums | 01.08.2012 |
§ 4 - Versetzung | 01.08.2012 |
§ 5 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung | 01.08.2022 |
§ 6 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung | 01.08.2022 |
§ 6a - Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife | 01.08.2012 |
§ 6b - Abschlusszeugnis | 01.08.2017 |
§ 7 - (aufgehoben) | 01.08.2012 |
§ 8 - Prüfung für Externe | 01.08.2022 |
§ 9 - Stundentafel | 01.08.2012 |
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Produktdesign | 01.08.2012 |
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Aufträge aus den Bereichen Produktdesign und Bauzeichnen zu planen, zu bearbeiten, zu präsentieren sowie die Arbeitsprozesse zu reflektieren.
(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 2 Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind. Für die Zulassung von hörbehinderten Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nummer 1 wird eine Durchschnittsnote nicht vorausgesetzt.
§ 3 Art und Inhalt der Ausbildung, Leistungsbeurteilung des Praktikums
(1) Die Ausbildung umfasst zwei Schuljahre Vollzeitunterricht. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(2) Die Ausbildung umfasst
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Technisches Produktdesign anwenden, Bauzeichnungen erstellen, Technische Kommunikationstechnologien und Geschäftsprozesse anwenden,
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Fachenglisch, Wirtschaft und Gesellschaft, Sport,
3.
den Wahlpflichtbereich.
(3) Die Ausbildung umfasst darüber hinaus die berufspraktische Ausbildung. Im dritten Schulhalbjahr erfolgt die berufspraktische Ausbildung durch ein mindestens vier- und höchstens sechswöchiges Praktikum in einem Betrieb des Bereichs Bauzeichnen, das von der Schule begleitet wird. Dieses Praktikum soll insbesondere Einsichten in die betriebliche Organisation und die betrieblichen Abläufe ermöglichen sowie im Rahmen einer gezielten Auftragsbearbeitung Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten für das Fach Bauzeichnungen erstellen vermitteln. Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Praxisstelle zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Auf der Grundlage dieser Beurteilung setzt die Zeugniskonferenz die Note fest. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, belegen im Wahlpflichtfach das Fach Mathematik/Naturwissenschaften. Der Wahlpflichtbereich besteht für Schülerinnen und Schüler, die den Erwerb der Fachhochschulreife nicht beantragt haben, aus Kursen, die inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereiches anschließen. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Kurs erbringt, werden mit einer Note bewertet. Im Zeugnis wird die Note des Kurses mit der Note des ihm zugeordneten Unterrichtsfaches unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zu einer Note zusammengefasst. Bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss wird nur die zusammengefasste Note berücksichtigt.
§ 4 Versetzung
(1) Der Übergang von einem Schuljahr in das nächsthöhere Schuljahr setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses des ersten Schuljahres. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn in allen Fächern ausreichende Leistungen erbracht wurden oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich nach den Absätzen 2 und 3 besteht.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen in zwei der drei Fächer Technisches Produktdesign anwenden, Bauzeichnungen erstellen sowie Technische Kommunikationstechnologien und Geschäftsprozesse anwenden können nicht ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in dem Fach Sport bleiben unberücksichtigt, wenn sie durch die körperliche Anlage der Schülerin oder des Schülers bedingt sind; die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Bescheinigung kann verlangt werden.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und zu erwarten steht, dass trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreicht wird.
§ 5 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.
(2) Schriftlich wird in den beiden Fächern Technisches Produktdesign anwenden und Bauzeichnungen erstellen geprüft. Für die Bearbeitung der einzelnen Arbeiten stehen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben jeweils fünf bis acht Zeitstunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Anteile enthalten.
(3) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung kann auch praktische Anteile enthalten. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 6 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.
§ 6 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mindestens »ausreichend« lautet oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 4 Absätze 2 und 3 besteht. Über die Berücksichtigung nicht ausreichender Leistungen im Fach Sport wird zugleich mit der Festsetzung der Vornote entschieden.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
§ 6a Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird jeweils eine gesonderte schriftliche Prüfung in den drei Fächern Sprache und Kommunikation, Fachenglisch sowie Mathematik durchgeführt.
§ 6b Abschlusszeugnis
Im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Produktdesign wird vermerkt, dass der Prüfling berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt Technische Kommunikation und Produktdesign« bzw. »Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Technische Kommunikation und Produktdesign« zu führen.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Prüfung für Externe
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfächer sind alle Fächer nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme des Faches Sport.
(2) Für die schriftliche Prüfung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Zusätzlich wird in den Fächern Sprache und Kommunikation und Wirtschaft und Gesellschaft geprüft. Für die Bearbeitung der Arbeiten in den Fächern Sprache und Kommunikation und Wirtschaft und Gesellschaft stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Mündlich wird in jedem Fach geprüft. Die mündliche Prüfung kann auch praktische Anteile enthalten. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn in der schriftlichen Prüfung des Faches mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. In diesem Fall kann eine mündliche Prüfung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende und in einem weiteren Fach mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Stundentafel
(1) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts, für den Wahlpflichtbereich sowie für die berufspraktische Ausbildung die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von zwei Jahren mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(3) Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
(4) In dem Fach Wirtschaft und Gesellschaft sowie im Umfang von 80 Unterrichtsstunden in den Fächern Technisches Produktdesign anwenden und Bauzeichnungen erstellen wird nach den Bildungsstandards entsprechend des Abschnitts IV. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 unterrichtet.
Anlage
zu § 9
Stundentafel der Berufsfachschule für Technische Kommunikation und Produktdesign
Unterrichtsstunden | Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR) | |||||||||
(grundständiger Unterricht, ohne FHR Unterricht) | nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 APO-AT | nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 APO-AT | nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT | nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 APO-AT | ||||||
1. | Berufsbezogener Unterricht: | |||||||||
Technisches Produktdesign anwenden | 800 | 80 Mathematik | ||||||||
Bauzeichnungen erstellen | 640 | |||||||||
Technische Kommunikationstechnologien und Geschäftsprozesse anwenden | 160 | |||||||||
Zwischensumme: | 1600 | 80 | ||||||||
2. | Berufsübergreifender Unterricht: | |||||||||
Sprache und Kommunikation | 160 | 160 | ||||||||
Fachenglisch | 160 | 160 | ||||||||
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 | 80 | ||||||||
Sport | 80 | |||||||||
Zwischensumme: | 480 | 160 | 320 | |||||||
3. | Wahlpflichtbereich: | 160 | 160 Mathematik/Naturwissenschaft | |||||||
4. | Berufspraktische Ausbildung: | 320 | ||||||||
Gesamtsumme: | 2560 | 160 | 320 | 160 |
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