Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Screen Design (APO-SCD) Vom 25. Juli 2000
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Screen Design (APO-SCD) Vom 25. Juli 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8 und 9 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Artikel 3 § 9 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Screen Design (APO-SCD) vom 25. Juli 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2012 |
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung | 01.08.2012 |
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung | 01.08.2022 |
§ 4 - Inhalt der Ausbildung | 01.08.2017 |
§ 5 - Probehalbjahr | 01.08.2017 |
§ 6 - (aufgehoben) | 01.08.2017 |
§ 7 - Übergang in das nächste Schuljahr | 01.08.2017 |
§ 8 - Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife | 01.08.2022 |
§ 9 - Berufsabschluss, Nachprüfung | 01.08.2022 |
§ 10 - Abschlusszeugnis | 01.08.2017 |
§ 11 - Prüfung für Externe | 01.08.2017 |
§ 12 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für Screen Design | 01.08.2017 |
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für Screen Design.
§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die Berufsfachschule für Screen Design soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als Assistentinnen und Assistenten für Screen Design in allen Bereichen grafischer Gestaltung von Bildschirmen für multimediale Auftritte qualifizierte Tätigkeiten auszuüben.
(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(3) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind.
§ 4 Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung umfasst
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Mediengestaltung, Medienproduktion sowie Projektorganisation,
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die Fächer Sprache und Kommunikation, Wirtschaft und Gesellschaft, Fachenglisch,
3.
den Wahlpflichtbereich und
4.
die berufspraktische Ausbildung mit dem Fach „Praxis des Screen Designs“.
(2) Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die Zahl der Unterrichtsstunden aus, die auf die in Absatz 1 genannten Fächer und Lernbereiche entfallen, und zeigt die besonderen Belegverpflichtungen für Schülerinnen und Schüler auf, die die Fachhochschulreife anstreben. Bei der Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen. Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen mindestens der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Unterricht in Technik/Mathematik sowie weitere Kurse, in denen der Unterricht des Pflichtbereichs vertieft wird.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt unter Begleitung durch die Schule in einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte. Sie wird in der Regel im dritten Schulhalbjahr über zwölf Wochen durchgeführt. Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilt die Ausbildungsstätte eine Beurteilung. Die Zeugniskonferenz setzt die Note für die berufspraktische Ausbildung fest. Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 5 Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalbjahr im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 erreicht hat. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten ohne das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Übergang in das nächste Schuljahr
(1) Der Übergang in das jeweils nächste Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen gemäß der Absätze 2 und 3 einen Ausgleich hat oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Mangelhafte Leistungen in drei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach werden nicht ausgeglichen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für mangelhafte oder ungenügende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird.
(5) Der Übergang in das nächste Schuljahr kann versagt werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler keine Praxisstelle für die berufspraktische Ausbildung in einer anerkannten und geeigneten Ausbildungsstätte nachweist. Wird der Übergang in das nächste Schuljahr versagt, muss die Schülerin beziehungsweise der Schüler den Bildungsgang verlassen.
§ 8 Abschlussprüfung, Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Abschlussprüfung erfolgt in den Fächern Sprache und Kommunikation sowie Fachenglisch. Ferner fertigt der Prüfling eine Facharbeit an, die sich auf den berufsbezogenen Unterricht bezieht.
(2) Die Prüfung in Sprache und Kommunikation sowie Fachenglisch erfolgt schriftlich. Für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die Facharbeit erstellt der Prüfling im letzten Halbjahr der Ausbildung und präsentiert diese in der Abschlussprüfung. Für die Präsentation stehen 30 Minuten zur Verfügung.
(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses - vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 9 Absatz 2 - nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.
(5) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine gesonderte schriftliche Prüfung in dem Fach Technik/Mathematik nach § 40c APO-AT durchgeführt. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb der Fachhochschulreife in Sprache und Kommunikation sowie Fachenglisch erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung nach Absatz 2.
§ 9 Berufsabschluss, Nachprüfung
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1.
im Fach Praxis des Screen Designs mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden,
2.
in der Facharbeit mindestens die Note ausreichend erzielt wurde,
3.
die Endnote in den Prüfungsfächern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 mindestens ausreichend ist oder mangelhafte Leistungen durch mindestens gute Leistungen in einem der anderen Zeugnisfächer oder der Facharbeit oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Zeugnisfächern oder befriedigende Leistungen in einem anderen Zeugnisfach und der Facharbeit ausgeglichen werden können und
4.
in allen anderen Unterrichtsfächern im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 7 Absatz 2 vorliegt und der Ausgleich nicht entsprechend § 7 Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.
§ 10 Abschlusszeugnis
(1) Wer die Berufsfachschule für Screen Design erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin - Schwerpunkt Screen Design“ oder „Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent - Schwerpunkt Screen Design“ zu führen.
(2) Das Thema und das Ergebnis der Facharbeit werden gesondert genannt.
§ 11 Prüfung für Externe
(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule für Screen Design erwerben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigung gestellt werden und Praxiserfahrungen nachweist, die denen einer berufspraktischen Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 mindestens entsprechen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
(4) Schriftlich wird entsprechend § 8 Absatz 2 und im Fach Wirtschaft und Gesellschaft geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen je Fach drei Zeitstunden zur Verfügung.
(5) Praktisch wird im Fach Praxis des Screen Design geprüft. Für die Bearbeitung der einzelnen Aufgaben stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung.
(6) Mündlich wird in jedem Unterrichtsfach geprüft. Hat der Prüfling in der schriftlichen und praktischen Prüfung in einem Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung in diesem Fach abgesehen. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen und praktischen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 9 entsprechend.
(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde. Für die Berechtigungen des Abschlusszeugnisses gilt § 10 entsprechend.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft.
Anlage
zu § 4 Absatz 2
Stundentafel der Berufsfachschule für Screen Design
Unterrichts- stunden1) | Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhoch- schulreife (FHR) | |||||||||||
(grundständiger Unterricht, ohne FHR- Unterricht) | Nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 APO-AT | Nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 APO-AT | Nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT | Nach § 40b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 APO-AT | ||||||||
1. | Berufsbezogener Unterricht: | |||||||||||
Medienproduktion | 320 | |||||||||||
Mediengestaltung | 320 | |||||||||||
Projektorganisation | 320 | |||||||||||
Zwischensumme: | 960 | |||||||||||
2. | Berufsübergreifender Unterricht: | |||||||||||
Sprache und Kommunikation | 320 | 320 | ||||||||||
Fachenglisch | 320 | 3202) | ||||||||||
Wirtschaft und Gesellschaft | 160 | 160 | ||||||||||
3. | Wahlpflichtbereich: | 320 | 320 für Technik/Mathematik | |||||||||
Zwischensumme: | 1120 | 800 | ||||||||||
4. | Berufspraktische Ausbildung: | |||||||||||
Praxis des Screen Designs | 480 | |||||||||||
Gesamtsumme: | 2560 | 800 | 320 | |||||||||
Fußnoten
1)
Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel. Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
2)
Unterricht auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbstständige Sprachverwendung).
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