APO-FOS
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule (APO-FOS) Vom 20. April 2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule (APO-FOS) Vom 20. April 2006
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483, 489)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom 20. April 2006 (HmbGVBl. 2006 S. 189)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachoberschule (APO-FOS) vom 20. April 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Ziel und Struktur der Ausbildung01.08.2012
§ 3 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2012
§ 4 - Fächer der Ausbildung01.08.2012
§ 5 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.08.2022
§ 6 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung01.08.2022
§ 7 - Abschlusszeugnis01.08.2012
§ 8 - Prüfung für Externe01.08.2017
§ 9 - Stundentafel01.08.2012
Anlage 1 - Verzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 4 , der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 sowie der Fächer der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 301.08.2012
Anlage 2 - Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Bautechnik01.08.2012
Anlage 3 - Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Chemie01.08.2012
Anlage 4 - Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Elektrotechnik01.08.2012
Anlage 5 - Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Metalltechnik01.08.2012
Anlage 6 - Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Vermessung01.08.2012
Anlage 7 - Stundentafel Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung01.08.2012
Anlage 8 - Stundentafel Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Schwerpunkt Agrarwirtschaft01.08.2012
Anlage 9 - Stundentafel Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaft01.08.2012
Anlage 10 - Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Bekleidung01.08.2012
Anlage 11 - Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Grafik01.08.2012
Anlage 12 - Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Raum- und Objektgestaltung01.08.2012
Anlage 13 - Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pflege und Gesundheit01.08.2012
Anlage 14 - Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Sozialpädagogik01.08.2012
Auf Grund von § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 7, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), geändert am 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 200), in der jeweils geltenden Fassung für die Fachoberschule.

§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zur Fachhochschulreife führen.
(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform ein Schuljahr; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(3) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Fachrichtungen und Schwerpunkte:
1.
Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten
-
Bautechnik,
-
Chemie,
-
Elektrotechnik,
-
Metalltechnik,
-
Vermessung;
2.
Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung;
3.
Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Schwerpunkt Agrarwirtschaft;
4.
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft mit dem Schwerpunkt Hauswirtschaft;
5.
Fachrichtung Gestaltung mit den Schwerpunkten
-
Bekleidung,
-
Grafik,
-
Raum- und Objektgestaltung;
6.
Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten
-
Pflege und Gesundheit,
-
Sozialpädagogik.

§ 3 Zulassung zur Ausbildung

Zur Fachoberschule wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für die gewählte Fachrichtung und den gewählten Schwerpunkt geeigneten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss erworben hat und drei Jahre in einer für die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung und dem gewählten Schwerpunkt förderlichen Beschäftigung berufstätig war.
Für den Schwerpunkt Sozialpädagogik in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales wird zugelassen, wer den mittleren Schulabschluss erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder wer den mittleren Schulabschluss erworben hat und drei Jahre berufstätig war. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.

§ 4 Fächer der Ausbildung

Der Unterricht umfasst fachrichtungsübergreifende und schwerpunktbezogene Fächer. Die einzelnen Unterrichtsfächer sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

§ 5 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. §§ 20 bis 25, 27 und 30 bis 35 APO-AT gelten entsprechend.
(2) Schriftlich wird in vier Fächern geprüft. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind mit „P“ gekennzeichnet. Weisen zwei oder mehrere Fächer einer Fachrichtung oder eines Schwerpunkts die Kennzeichnung „*“ auf, erfolgt die Festlegung des Prüfungsfaches durch Wahl des Prüflings. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen in den Fächern Fachenglisch und Mathematik zwei, im Fach Sprache und Kommunikation drei Zeitstunden zur Verfügung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in den anderen Prüfungsfächern der fünf Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Gesundheit und Soziales stehen jeweils drei Zeitstunden, in der Fachrichtung Gestaltung jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Anteile umfassen.
(3) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach kann eine Facharbeit mit einem Kolloquium treten. In der Fachrichtung Gestaltung kann anstelle der schriftlichen Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die mündliche Prüfung kann auch praktische Anteile umfassen. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 6 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest. Die Prüfungsnote wird zu gleichen Anteilen aus der mündlichen und der schriftlichen Einzelleistung gebildet. Es wird zu Gunsten des Prüflings gerundet.

§ 6 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde und im Zeugnis alle Fächer mindestens mit der Endnote „ausreichend“ bewertet wurden oder wenn der Prüfling nicht ausreichende Leistungen nach den Vorgaben des Absatzes 2 ausgeglichen hat.
(2) Die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach wird durch mindestens die Endnote „gut“ in einem anderen Fach oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Endnoten in zwei Fächern werden durch mindestens gute Endnoten in zwei anderen Fächern oder durch mindestens eine Endnote „gut“ in einem anderen Fach und befriedigende Endnoten in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Endnoten in vier anderen Fächern ausgeglichen.
(3) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Die Zeugnisnote wird als Durchschnittsnote aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet. Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Vornote den Ausschlag.

§ 7 Abschlusszeugnis

(1) Das Abschlusszeugnis wird als Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält eine Durchschnittsnote. Sie wird aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten für die Prüfungsfächer gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 8 Prüfung für Externe

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung; § 6 gilt entsprechend. Sie sind mit „EP“ gekennzeichnet. Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Fächer der mündlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Sie sind mit „EMP“ gekennzeichnet. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 entsprechend.

§ 9 Stundentafel

(1) Die dieser Verordnung als Anlagen 2 bis 14 beigefügten Stundentafeln weisen für jedes Fach des fachrichtungsübergreifenden und des schwerpunktübergreifenden Unterrichts sowie für den Wahlpflichtbereich die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von einem Jahr mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Bis zu einem Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden kann zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.

Anlage 1

Verzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 4, der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 sowie der Fächer der mündlichen Prüfung nach § 8 Absatz 3
A.
Fachrichtung Technik
1. Schwerpunkt Bautechnik
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Technik P, EP, EMP
Naturwissenschaft EP*, EMP*
Bauchemie EP*, EMP*
Technische Kommunikation EMP
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
2. Schwerpunkt Chemie
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Technik P*, EP, EMP
Berufsbezogene Chemie P*, EMP
Naturwissenschaften Technische Kommunikation EMP
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
3. Schwerpunkt Elektrotechnik
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Technik P, EP, EMP
Physik EP*, EMP*
Chemie EP*, EMP*
Angewandte Informatik EMP
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
4. Schwerpunkt Metalltechnik
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Technik P, EP, EMP
Physik EP*, EMP*
Chemie EP*, EMP*
Technische Kommunikation EMP
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
5. Schwerpunkt Vermessung
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Technik P, EP, EMP
Naturwissenschaften EP*, EMP*
Geographie EP*, EMP*
Technische Kommunikation EMP
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
B.
Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Volkswirtschaft EMP
Betriebswirtschaft P, EP, EMP
Naturwissenschaften EMP
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
Controlling EMP
C.
Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie
Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Technik P*, EP, EMP
Berufsbezogene Biologie P*, EMP
Naturwissenschaften EMP*
Berufsbezogene Chemie EMP*
Wirtschaft und Gesellschaft EMP
D.
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft
Schwerpunkt Hauswirtschaft
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Ernährung P*, EP, EMP
Arbeits- und Gesundheitsmanagement P*, EMP
Berufsbezogene Chemie EMP*
Naturwissenschaften EMP*
Wirtschaft und Gesellschaft Gestaltung EMP
E.
Fachrichtung Gestaltung
1. Schwerpunkt Bekleidung
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Fertigungsprozesse P*, EP, EMP
Gestaltung P*, EMP
Naturwissenschaften EMP*
Modedesign EMP*
Wirtschaft und Gesellschaft Faserstoffkunde EMP
2. Schwerpunkt Grafik
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Zeichnen und Grafik P*, EP, EMP
Farbe und dreidimensionale Gestaltung P*, EMP
Naturwissenschaften EMP
Wirtschaft und Gesellschaft Kunstgeschichte Medienkunde EMP
3. Schwerpunkt Raum- und Objektdesign
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Gestalten im Raum P*, EP, EMP
Farbe und Objektgestaltung P*, EMP
Naturwissenschaften EMP
Wirtschaft und Gesellschaft Kunstgeschichte Medienkunde EMP
F.
Fachrichtung Gesundheit und Soziales
1. Schwerpunkt Pflege und Gesundheit
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Pflege- und Gesundheit P, EP, EMP
Wirtschaftslehre EMP
Naturwissenschaften EMP
Wirtschaft und Gesellschaft Sozialpsychologie EMP
2. Schwerpunkt Sozialpädagogik
Sprache und Kommunikation P, EP, EMP
Fachenglisch P, EP, EMP
Mathematik P, EP, EMP
Soziologie P*, EP, EMP
Psychologie P*, EMP
Naturwissenschaften EMP
Wirtschaft und Gesellschaft Ästhetisch-kulturelle Bildung Humanbiologie EMP

Anlage 2

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Bautechnik
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 280
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Technik 160
Technische Kommunikation 80
Bauchemie 120
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 3

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Chemie
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 280
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Technik 160
Technische Kommunikation 80
Berufsbezogene Chemie 120
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 4

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Elektrotechnik
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 280
Chemie 80
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Technik 240
Angewandte Informatik 80
Physik 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 5

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Metalltechnik
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 280
Chemie 80
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Technik 160
Technische Kommunikation 80
Physik 160
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 6

Stundentafel Fachrichtung Technik, Schwerpunkt Vermessung
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 280
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Technik 160
Technische Kommunikation 80
Geographie 120
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 7

Stundentafel Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 240
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Volkswirtschaft 120
Betriebswirtschaft 200
Controlling 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 8

Stundentafel Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Technik 200
Berufsbezogene Biologie 200
Berufsbezogene Chemie 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 9

Stundentafel Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft, Schwerpunkt Hauswirtschaft
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Ernährung 120
Arbeits- und Gesundheitsmanagement 120
Gestaltung 120
Berufsbezogene Chemie 120
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 10

Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Bekleidung
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 200
Naturwissenschaften 80
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Fertigungsprozesse 160
Gestaltung 160
Faserstoffkunde 80
Modedesign 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 11

Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Grafik
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 240
Naturwissenschaften 40
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Zeichnen und Grafik 160
Farbe und dreidimensionale Gestaltung 160
Kunstgeschichte 80
Medienkunde 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 12

Stundentafel Fachrichtung Gestaltung, Schwerpunkt Raum- und Objektgestaltung
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 200
Naturwissenschaften 80
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Gestalten im Raum 160
Farbe und Objektgestaltung 160
Kunstgeschichte 80
Medienkunde 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 13

Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pflege und Gesundheit
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Naturwissenschaften 120
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Pflege und Gesundheit 240
Sozialpsychologie 120
Wirtschaftslehre 120
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200

Anlage 14

Stundentafel Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Sozialpädagogik
Unterrichtsstunden
1. Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160
Fachenglisch 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 160
Naturwissenschaften 80
2. Schwerpunktbezogener Unterricht:
Soziologie 160
Psychologie 160
Ästhetisch-kulturelle Bildung 120
Humanbiologie 80
3. Wahlpflichtbereich: 40
Summe 1200
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