APO-CTA
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz (APO-CTA) Vom 25. Juli 2000

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz (APO-CTA) Vom 25. Juli 2000
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6, 8a und 9 geändert sowie §§ 4 und 7 neu gefasst durch Artikel 3 § 4 der Verordnung vom 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 11 der Verordnung vom 25. 7. 2000 (HmbGVBl. 2000 S. 183, 2001 S. 69)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz (APO-CTA) vom 25. Juli 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.08.2013
§ 3 - Art und Inhalt der Ausbildung01.08.2013
§ 4 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2022
§ 5 - Versetzung01.08.2012
§ 6 - Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung01.08.2022
§ 7 - Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung01.08.2022
§ 8 - Abschlusszeugnis01.08.2012
§ 8a - Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2022
§ 9 - Prüfung für Externe01.08.2022
§ 10 - Stundentafel01.08.2013
Anlage - Stundentafel der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz01.08.2012
Auf Grund von § 21 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Ordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in ihrer jeweiligen Fassung für die Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll die Schülerin oder den Schüler befähigen, in chemischen Laboratorien nach Anweisung analytische und präparative Arbeiten bei selbstständiger Wahl der geeigneten Hilfsmittel auszuführen.
(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.

§ 3 Art und Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst zwei Schuljahre Vollzeitunterricht. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
(2) Die Ausbildung umfasst
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer Chemische Analytik, Physikalisch-chemische Analytik, Instrumentelle Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen,
2.
im berufsübergreifenden Unterricht die beiden Fächer Wirtschaft und Gesellschaft sowie Fachenglisch,
3.
den Wahlpflichtbereich.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, belegen im Wahlpflichtbereich das Fach Sprache und Kommunikation. Für die übrigen Schülerinnen und Schüler besteht der Wahlpflichtbereich aus Kursen, die inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs anschließen. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Kurs erbringt, werden mit einer Note bewertet. Im Zeugnis wird die Note des Kurses mit der Note des ihm zugeordneten Unterrichtsfaches zu einer Note unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zusammengefasst. Bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss wird nur die zusammengefasste Note berücksichtigt.
(4) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren eine praktische Ausbildung in einschlägigen Laboratorien im Umfang von insgesamt vier Wochen (Betriebspraktikum). Über die zeitliche Lage der praktischen Ausbildung entscheidet die Schule.

§ 4 Zulassung zur Ausbildung

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine Durchschnittsnote von mindestens 3,5 ohne das Fach Sport hat oder
2.
den mittleren Schulabschluss oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben hat und eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
3.
eine als höherwertig anerkannte Vorbildung erworben hat.
Die Prüfung der Durchschnittsnoten als Voraussetzung für die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 entfällt, wenn Schülerinnen und Schüler in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden sind.

§ 5 Versetzung

(1) Der Übergang vom ersten in das zweite Schuljahr der Ausbildung setzt eine Versetzung voraus.
(2) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Noten des Jahreszeugnisses. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende oder bessere Leistungen erbracht hat oder wenn sie oder er für mangelhafte Leistungen einen Ausgleich nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 hat, oder ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 5 unberücksichtigt bleiben.
(3) Es werden ausgeglichen
1.
mangelhafte Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern,
2.
mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern.
(4) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei mangelhaften Leistungen im Fach Chemische Analytik,
2.
bei mangelhaften Leistungen in zwei der vier Fächer Physikalisch-chemische Analytik, Instrumentelle Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen,
3.
bei mangelhaften Leistungen in insgesamt drei Fächern,
4.
bei ungenügenden Leistungen in einem Fach.
(5) Ausnahmsweise wird eine Schülerin oder ein Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr oder sein unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des zweiten Schuljahres der Ausbildung erreichen wird.

§ 6 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil.
(2) Schriftlich wird in den Fächern Chemische Analytik, Instrumentelle Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen geprüft. Den Prüflingen stehen für die Arbeiten jeweils zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Praktisch wird in den Fächern Chemische Analytik, Technische Untersuchungen und nach Bestimmung durch die Schule in einem der beiden Fächer Instrumentelle Analytik oder Präparative Chemie geprüft. Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. Für die Bearbeitung stehen den Prüflingen je Fach jeweils bis zu 16 Zeitstunden an zwei Tagen zur Verfügung.
(4) In einem der Prüfungsfächer kann unter den Voraussetzungen und gemäß den Bedingungen des § 27 APO-AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchgeführt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses – vorbehaltlich der Nachprüfung in einem Unterrichtsfach nach § 7 Absatz 2 – nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündlichen Prüfung in einem bestimmten Prüfungsfach möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das Prüfungsfach für die ergänzende mündliche Prüfung entweder gemäß § 27 Absatz 2 APO-AT oder nachrangig auf Antrag des Prüflings nach § 27 Absätze 3 und 4 APO-AT fest.
(5) Die Prüfungen im Fach Chemische Analytik nach den Absätzen 2 und 3 finden bereits am Ende des ersten Schuljahres der Ausbildung statt. Die Endnote für dieses Fach setzt der Prüfungsausschuss fest, bevor die Klassenkonferenz über die Versetzung in das zweite Schuljahr der Ausbildung entscheidet. Die Endnote wird sowohl in das Jahreszeugnis des ersten Schuljahres als auch in das Abgangs- oder Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über die bereits am Ende des ersten Schuljahres durchgeführte Prüfung aufgenommen.

§ 7 Ergebnis der Abschlussprüfung, Nachprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens ausreichend lauten oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 5 Absätze 3 und 4 besteht.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in höchstens einem Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft bewertet wurden und das nicht bereits Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine mündliche Nachprüfung ablegen, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann. Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere Fächer für die Nachprüfung in Betracht, kann der Prüfling ein Fach vorschlagen. Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Entscheidung nach § 27 Absatz 5 APO-AT entsprechen, wenn nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchführung gilt § 27 Absätze 6 bis 8 APO-AT entsprechend. Für die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall § 29 Absatz 2 APO-AT entsprechende Anwendung.

§ 8 Abschlusszeugnis

Ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz erhält, wer die Abschlussprüfung nach § 7 bestanden hat und ein abgeschlossenes Betriebspraktikum nach § 3 Absatz 4 nachweist. Anstelle des Praktikumsnachweises steht es den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Prüfung für Externe frei, eine dem Praktikum gleichwertige berufspraktische Erfahrung in einem artverwandten Laborberuf nachzuweisen. Die Schule prüft auf Antrag die Gleichwertigkeit nach Satz 2. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass der Prüfling berechtigt ist, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin« bzw. »Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent« zu führen.

§ 8a Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird jeweils eine gesonderte schriftliche Prüfung in den zwei Fächern Sprache und Kommunikation und Fachenglisch sowie im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung in dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich wird im Rahmen der Prüfungen nach § 6 Absatz 2 in den drei Fächern Chemische Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen durchgeführt.
(2) Die Abschlussnote in dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich wird durch Bildung einer Durchschnittsnote der drei Prüfungen nach § 6 Absatz 2 in den drei Fächern Chemische Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen gebildet. Es wird gerundet auf volle Noten.

§ 9 Prüfung für Externe

(1) Die Externenprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die Durchführung der schriftlichen und praktischen Prüfung richtet sich nach § 6 Absätze 2 und 3.
(2) Mündlich wird in jedem Fach geprüft. In einem Fach der schriftlichen Prüfung kann nach Entscheidung der Schule von einer mündlichen Prüfung abgesehen werden, soweit der Prüfling in diesen Fächern in der schriftlichen Prüfung mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat. Dies gilt nicht, wenn der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragt.
(3) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in zwei oder mehr Fächern mangelhafte oder in einem Fach oder mehreren Fächern ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.
(4) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 Absatz 1 entsprechend.

§ 10 Stundentafel

(1) Die als Anlage beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts sowie für den Wahlpflichtbereich die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von zwei Jahren mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(3) Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.
(4) Im Unterricht der Fächer Chemische Analytik, Physikalisch-chemische Analytik, Präparative Chemie und Technische Untersuchungen wird nach den Bildungsstandards entsprechend des Abschnitts IV. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 unterrichtet.

Anlage

zu § 10
Stundentafel der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz
Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife (FHR)
(grundständiger Unterricht, ohne FHR- Unterricht) nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Chemische Analytik 700 700
Physikalisch-chemische Analytik 220 220
Instrumentelle Analytik 340
Präparative Chemie 360 360
Technische Untersuchungen 580 580
Zwischensumme: 2200
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Fachenglisch 160 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80 80
3. Wahlpflichtbereich: 120 120 für Sprache und Kommunikation
Zwischensumme: 360
Gesamtsumme: 2560 1860 240 120
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