HmbBesVAnpG 2022
DE - Landesrecht Hamburg

Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (HmbBesVAnpG 2022) Vom 11. Oktober 2022

Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (HmbBesVAnpG 2022) Vom 11. Oktober 2022
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 (HmbBesVAnpG 2022) vom 11. Oktober 202222.10.2022
§ 1 - Geltungsbereich22.10.2022
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Dezember 202222.10.2022
§ 3 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht22.10.2022
§ 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Dezember 202222.10.2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die
1.
Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
1.
ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Dezember 2022

Ab dem 1. Dezember 2022 werden um 2,8 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63),
4.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG und der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge,
5.
die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 29. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 721, 722),
6.
die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291).
Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht.

§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG),
4.
die
a)
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,
b)
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).

§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Dezember 2022

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
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