Verordnung über die Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 25. Juni 2002
Verordnung über die Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 25. Juni 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. September 2021 (Amtl. Anz. 2022 S. 1597) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 25. Juni 2002 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 01.01.2004 |
Anlage - Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - | 28.03.2015 |
§ 1 - Vorstand | 28.03.2015 |
§ 2 - Geschäftsverteilung | 28.03.2015 |
§ 3 - Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Vorstandes | 28.03.2015 |
§ 4 - Zusammenarbeit der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung | 28.03.2015 |
§ 5 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse | 28.03.2015 |
§ 6 - Organisation | 28.03.2015 |
§ 6 a - Mitglieder des UKE | 28.03.2015 |
§ 7 - Zentren | 28.03.2015 |
§ 8 - Kliniken und Institute | 28.03.2015 |
§ 9 - Kollegium | 28.03.2015 |
§ 10 - Wirtschaftsplan | 28.03.2015 |
§ 11 - Mittelfristige Finanzplanung | 28.03.2015 |
§ 12 - Unternehmenskonzept | 28.03.2015 |
§ 13 - Aufgaben des Kuratoriums | 28.03.2015 |
§ 14 - Schlichtungsausschuss | 28.03.2015 |
§ 15 - Berichterstattung an das Kuratorium | 28.03.2015 |
§ 16 - Zusammenarbeit mit dem Kuratorium | 28.03.2015 |
§ 17 - Zustimmungsbedürftige Geschäfte | 10.04.2021 |
§ 18 - Einbindung von Tochtergesellschaften | 28.03.2015 |
§ 19 - Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen | 28.03.2015 |
§ 20 - Abwesenheit der bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes | 28.03.2015 |
§ 21 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde | 28.03.2015 |
Anlage - Organisationsplan des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf – Stand 1. Januar 2022 – | 01.01.2022 bis 31.03.2024 |
Auf Grund von § 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 14. Mai 2002 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. Juni 2002.
Anlage
Satzung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Vorbemerkung | |
§ 1 | Vorstand |
§ 2 | Geschäftsverteilung |
§ 3 | Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Vorstandes |
§ 4 | Zusammenarbeit der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung |
§ 5 | Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse |
§ 6 | Organisation |
§ 6 a | Mitglieder des UKE |
§ 7 | Zentren |
§ 8 | Kliniken und Institute |
§ 9 | Kollegium |
§ 10 | Wirtschaftsplan |
§ 11 | Mittelfristige Finanzplanung |
§ 12 | Unternehmenskonzept |
§ 13 | Aufgaben des Kuratoriums |
§ 14 | Schlichtungsausschuss |
§ 15 | Berichterstattung an das Kuratorium |
§ 16 | Zusammenarbeit mit dem Kuratorium |
§ 17 | Zustimmungsbedürftige Geschäfte |
§ 18 | Einbindung von Tochtergesellschaften |
§ 19 | Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen |
§ 20 | Abwesenheit der bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes |
§ 21 | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde |
Vorbemerkung Mit dem Universitäts-Krankenhaus Eppendorf – Strukturgesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) ist das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, umgewandelt worden. Sie ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft der Universität Hamburg; die Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Universitätsorgane sind für den Bereich des UKE begrenzt auf übergreifende Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung. Das Satzungsrecht der Universität Hamburg und der Medizinischen Fakultät in Angelegenheiten von Lehre und Forschung bleibt von dieser Satzung unberührt.
§ 1 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des UKE verantwortlich nach den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorgegebenen Zielbildes. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Der Vorstand kontrolliert die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Leitungen der Einrichtungen des UKE und stellt die fachliche Aufsicht über sie sicher.
(3) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des UKE gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
§ 2 Geschäftsverteilung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gegenüber dem Kuratorium sowie gegenüber Dritten gemeinschaftlich die Verantwortung. § 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), bleibt unberührt.
(2) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretung untereinander sowie Organisation der Geschäftsverteilung innerhalb des UKE ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes, die gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 10 UKEG der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung des Vorstands bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums, es sei denn, die Änderungen werden einstimmig vom Vorstand beschlossen. In diesem Fall unterrichtet der Vorstand das Kuratorium von den Änderungen seiner Geschäftsordnung.
§ 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder des Vorstandes
Die Stellvertretungsbefugnis gemäß § 10 Absatz 2 UKEG gilt im Verhältnis zum Kuratorium und zu Dritten nur auf Grund der Vertretungsbefugnis gemäß § 5. Näheres kann die Geschäftsordnung des Vorstandes regeln.
§ 4 Zusammenarbeit der Mitglieder des Vorstandes, Beschlussfassung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Auskünfte über Vorgänge zu verlangen, die für die Aufgabenwahrnehmung und die Geschäftsführung seines gemäß Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereiches wesentlich sind, und die entsprechenden Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2) Die Vorstandsmitglieder beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,
1.
die nach dem Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), oder dieser Satzung dem Kuratorium zur Beschlussfassung oder Stellungnahme vorzulegen sind,
2.
die wesentlich sind und die Geschäftsbereiche von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern betreffen,
3.
für die das zuständige Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 5 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
(1) Erklärungen im Namen des UKE werden unter der Zeichnung »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft des öffentlichen Rechts -« abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied des Vorstandes eine sonstige Mitarbeiterin bzw. ein sonstiger Mitarbeiter oder zwei sonstige Mitarbeiterinnen bzw. sonstige Mitarbeiter gemeinsam zeichnen können.
(2) Der Vorstand kann
1.
den Mitgliedern der Leitungsorgane der Leistungsbereiche und deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Gesamtbereich des jeweiligen Leistungsbereichs sowie
2.
sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des UKE eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte Vertretungsbefugnis
übertragen. Der Vorstand kann die Übertragung von Vertretungsbefugnissen jederzeit widerrufen.
(3) Für Erklärungen vertretungsberechtigter Personen vor Gericht sowie für Erklärungen im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen. Sie kann insbesondere vorsehen, dass
1.
Erklärungen vor Gericht nur von einer vertretungsbefugten Person abgegeben und
2.
bestimmte Schriftstücke im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs nur von einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet
zu werden brauchen. Geschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Rechtsgeschäfte, die eine vom Vorstand festzulegende und im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichende Wertgrenze nicht überschreiten.
(4) Erklärungen eines ausdrücklich für den Einzelfall oder für Erklärungen solcher Art Bevollmächtigten bedürfen nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, wenn die Vollmacht selbst in der Form des Absatzes 1 erteilt worden ist.
(5) Die zur Vertretung des UKE befugten Personen und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht, Änderungen werden unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(6) § 11 Absatz 6 Satz 2 UKEG und § 23 Absatz 3 UKEG bleiben unberührt.
(7) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem UKE abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einer zeichnungsberechtigten Mitarbeiterin bzw. einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter.
§ 6 Organisation
Das UKE gliedert sich entsprechend dem Organisationsplan in der Anlage zu dieser Satzung. Er ist Bestandteil dieser Satzung. Über Änderungen des Organisationsplans beschließt das Kuratorium nach vorheriger Anhörung der Dekanin bzw. des Dekans und des Vorstands.
§ 6 a Mitglieder des UKE
Mitglieder des UKE nach § 1 Absatz 2 UKEG sind neben den hauptberuflich Beschäftigten und dort immatrikulierten Studierenden auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rechtlich selbständigen Einrichtungen, die nicht über einen eigenen Aufsichtsrat verfügen und an denen das UKE mehrheitlich beteiligt ist. Ihnen steht, außer den Studierenden, das aktive, wie auch das passive Wahlrecht für die Besetzung des Kuratoriums mit Beschäftigtenvertreterinnen und -vertretern zu. Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Wahlrecht.
§ 7 Zentren
(1) Die im Organisationsplan ausgewiesenen Kliniken und Institute werden in Zentren unter einer gemeinsamen Leitung zusammengefasst, soweit sie nicht nach dem Organisationsplan unmittelbar dem Vorstand zugeordnet sind. Die Kliniken und Institute können in Abteilungen gegliedert werden, wenn die Abteilung mindestens acht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst; ansonsten gliedern sich die Kliniken und Institute in Arbeitsbereiche. Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Abteilungen bleiben hiervon unberührt. Auch Abteilungen oder Arbeitsbereiche können unmittelbar einer Zentrumsleitung oder dem Vorstand zugeordnet werden.
(2) Der Vorstand stellt für jedes Zentrum im Einvernehmen mit dem Dekanat eine Teilsatzung (Zentrumssatzung) auf, welche weitere Einzelheiten regelt, insbesondere die Wahrnehmung von Unternehmerpflichten und die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern der Zentrumsleitung. Der Vorstand soll von Vorschlägen der Zentrumsleitung für die Geschäftsverteilung nur in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem Dekanat abweichen. Die Teilsatzungen sowie deren Änderungen, soweit letztere nicht einvernehmlich von Dekanat und Vorstand beschlossen werden, bedürfen der Zustimmung durch das Kuratorium. Die Zentrumsleitung und das Zentrumsdirektorium geben sich ergänzende Geschäftsordnungen. § 11 Absatz 3 UKEG bleibt unberührt.
(3) Zentren werden kollegial von einer Zentrumsleitung geführt. Der Zentrumsleitung gehören eine Ärztliche Leiterin oder ein Ärztlicher Leiter
1)
, eine stellvertretende Ärztliche Leiterin oder ein stellvertretender Ärztlicher Leiter
2)
, eine Kaufmännische Leiterin oder ein Kaufmännischer Leiter an. In Zentren mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird die Zentrumsleitung um eine Pflegeleiterin bzw. einen Pflegeleiter oder die Leiterin bzw. den Leiter des Funktionsdienstes/medizinisch-technischen Dienstes erweitert. Die Ärztliche Leiterin bzw. der Ärztliche Leiter
3)
ist die bzw. der Vorsitzende und hat bei Stimmengleichheit das entscheidende Stimmrecht. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Dekanat abweichende Regelungen zur Zusammensetzung der Zentrumsleitung treffen, um den Aufgaben und Strukturen eines Zentrums Rechnung zu tragen, in diesem Fall ist das Kuratorium zu unterrichten. Die Leitung und Leitungsstruktur von unmittelbar dem Vorstand zugeordneten Kliniken, Instituten, Abteilungen und Arbeitsbereichen regelt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Dekanat.
(4) Der Zentrumsleitung steht ein Zentrumsdirektorium zur Seite. Das Zentrumsdirektorium besteht aus den Direktorinnen und Direktoren der dem Zentrum angehörenden Kliniken, Institute und Abteilungen. Das Zentrumsdirektorium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die bzw. der nicht zugleich Mitglied der Zentrumsleitung ist.
(5) Die Mitglieder der Zentrumsleitung werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Dekanat auf Vorschlag des Zentrumsdirektoriums bestellt. Die Amtszeit der ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Mitglieder der Zentrumsleitung beträgt drei Jahre, die der übrigen Mitglieder fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(6) Die Zentrumsleitung führt die Geschäfte des Zentrums gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 UKEG im Rahmen der Weisungen des Vorstandes in eigener Verantwortung nach Maßgabe von § 15 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 UKEG.
(7) Zu den Aufgaben der Zentrumsleitung gehören darüber hinaus
1.
die Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Vorstand durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen einschließlich eines Budgets mit den Kliniken und Instituten innerhalb des Zentrums,
2.
Controlling der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Kliniken und Instituten innerhalb des Zentrums,
3.
Umsetzung der Rahmenvorgaben und Verfahrensanweisungen des Vorstandes innerhalb des Zentrums,
4.
Optimierung der Ablaufprozesse im Zentrum,
5.
Entwicklung von einheitlichen Patientenpfaden (Prozess- und Behandlungsstandards) innerhalb des Zentrums; Abstimmung von Patientenpfaden mit anderen Zentren,
6.
Optimierung des Ressourceneinsatzes innerhalb des Zentrums (zum Beispiel gemeinsame Dienste, gemeinsames Patientenmanagement unter Einschluss der Ambulanzen, gemeinsame Geräte- und Raumnutzung, OP-Koordination),
7.
Unterstützung des Fachbereichs durch Koordinierung der Lehre und Förderung der Schwerpunktbildung in der Forschung,
8.
Schaffung von leistungsfördernden Anreizsystemen in der Krankenversorgung.
(8) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Dekanat und nach Anhörung des Zentrumsdirektoriums der Zentrumsleitung oder einzelnen Mitgliedern der Zentrumsleitung Leitungsaufgaben aus wichtigem Grund entziehen. Mit dem vollständigen oder teilweisen Entzug von Leitungsaufgaben aus wichtigem Grund erlöschen auch die entsprechenden Rechte aus der Leitungsfunktion. Das Kuratorium ist hierüber umgehend zu unterrichten.
(9) Das Zentrumsdirektorium berät die Zentrumsleitung in allen wichtigen Zentrumsangelegenheiten, insbesondere bei der Planung und Verteilung des Zentrumsbudgets, der Prozess- und Ressourcenoptimierung, der Leistungsplanung in der Krankenversorgung, der Qualitätssicherung sowie bei Ereignissen von besonderer Bedeutung im Zentrum. Die Aufstellung des Zentrumsbudgets und die Struktur des Zentrums betreffende Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Zentrumsdirektoriums mit einfacher Mehrheit; kommt eine Einigung innerhalb von drei Wochen nicht zustande, entscheidet der Vorstand.
Fußnoten
1)
In Zentren ohne Krankenversorgung: eine Wissenschaftliche Leiterin bzw. ein Wissenschaftlicher Leiter
2)
In Zentren ohne Krankenversorgung: eine stellvertretende Wissenschaftliche Leiterin bzw. ein stellvertretender Wissenschaftlicher Leiter
3)
In Zentren ohne Krankenversorgung: die Wissenschaftliche Leiterin bzw. der Wissenschaftliche Leiter
§ 8 Kliniken und Institute
(1) Die Kliniken und Institute in den Zentren werden von einer Direktorin bzw. einem Direktor oder von einem Leitungsgremium im Rahmen des § 15 Absatz 2 UKEG und der Bestimmungen dieser Satzung geleitet.
(1a) Der Vorstand kann für die Kliniken, Institute, Abteilungen und Arbeitsbereiche, die ihm unmittelbar zugeordnet sind im Einvernehmen mit dem Dekanat Teilsatzungen aufstellen. Sie bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Die Direktorin bzw. der Direktor bzw. das Leitungsgremium der Klinik oder des Instituts ist für die Einhaltung des jeweiligen Budgets verantwortlich. Bei Budgetüberschreitungen wird die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter des Zentrums beratend tätig. Bei nicht nur vorübergehender Budgetüberschreitung kann die Zentrumsleitung nach Anhörung des Zentrumsdirektoriums mit bindender Wirkung Maßnahmen beschließen, um die Einhaltung des Zentrumsbudgets sicherzustellen. Das Zentrumsdirektorium kann gegen diese Entscheidung den Vorstand anrufen, der innerhalb von drei Wochen hierüber entscheiden muss. Entsprechendes gilt, wenn die Kaufmännische Leiterin bzw. der Kaufmännische Leiter des Zentrums in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für die Wirtschaftsführung Entscheidungen der Zentrumsleitung widerspricht. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zentrumsleitung wirkt darauf hin, dass bei Abweichungen vom Leistungsplan der Kliniken und Institute Budgetmittel innerhalb des Zentrums umgeschichtet werden, um die Leistungsziele des Zentrums insgesamt nicht zu gefährden. Für unmittelbar dem Vorstand zugeordnete Kliniken, Institute, Abteilungen und Arbeitsbereiche regelt der Vorstand die entsprechenden Zuständigkeiten und Verfahren zur Verantwortung für die Einhaltung und die Überwachung des Budgets sowie für Maßnahmen zur Einhaltung des Budgets bei Budgetüberschreitungen.
(3) Die Direktorinnen und Direktoren von Abteilungen in den Kliniken und Instituten mit Krankenversorgungsaufgaben werden nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors der Klinik bzw. des Instituts vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Dekanat bestellt. § 7 Absätze 6 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Leitungen der Arbeitsbereiche in den Kliniken und Instituten werden von der Direktorin bzw. dem Direktor der Klinik oder des Instituts im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt, wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Vorstand. Die Rechte und Pflichten der Leitungen von Arbeitsbereichen in Bezug auf Personal und Budget werden vom Vorstand in einer Rahmenrichtlinie geregelt, welche von den Direktorinnen und Direktoren bzw. dem Leitungsgremium der Kliniken und Institute zu beachten ist.
(5) Für den Entzug von Leitungsaufgaben bei Direktorinnen bzw. Direktoren oder Mitgliedern von Leitungsgremien von Kliniken und Instituten gelten die Bestimmungen des § 15 Absatz 3 UKEG. Für den Entzug von Leitungsaufgaben bei Direktorinnen und Direktoren von Abteilungen sowie bei Leitungen von Arbeitsbereichen gelten die Grundsätze des § 15 Absatz 3 UKEG entsprechend mit der Maßgabe, dass zuvor die zuständige Direktorin bzw. der zuständige Direktor der Klinik bzw. des Instituts oder der Abteilung anzuhören sind.
§ 9 Kollegium
(1) Dem Kollegium gehören die ärztlichen bzw. wissenschaftlichen Direktorinnen und Direktoren der Kliniken und Institute sowie die Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen der Kliniken und Institute als Mitglieder an.
(2) Der Vorstand kann sich von dem Kollegium in allen übergreifenden Struktur-, Organisations- und Budgetangelegenheiten beraten lassen.
§ 10 Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium so rechtzeitig vorzulegen, dass es vor Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen, dem Investitionsplan, der Personalbestandübersicht, dem Finanzierungsplan mit den gesamten Finanzbedarfen und Deckungsmitteln, sowie den dazugehörigen Erläuterungen. Über Finanzierungsbedarfe, die aus Haushaltsmitteln der FHH gedeckt werden sollen, ist vor Einstellung in den Wirtschaftsplan Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herbeizuführen.
(2) Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.
(3) Der Investitionsplan besteht aus dem Maßnahmenplan des UKE sowie einer zusammenfassenden Übersicht. Im Maßnahmenplan sind alle Investitionsmaßnahmen einzeln aufzuführen, zu begründen und zu erläutern. Es sind sowohl die Gesamtkosten als auch die Jahresraten darzustellen. Bei bereits laufenden Maßnahmen sind außerdem die bis zur Erstellung des Wirtschaftsplans verbrauchten Mittel aufzuführen. Investitionen, die einen Betrag von 1,5 Millionen Euro für die Einzelmaßnahme unterschreiten, können zusammengefasst in einer Summe ausgewiesen werden. Für wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Gesamtkosten 2,5 Millionen Euro übersteigen, sind dem Kuratorium vor Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorzulegen. Einzelvorhaben mit einem Kostenvolumen ab 1,5 Millionen Euro, die nicht im Investitionsplan enthalten sind, dürfen nicht begonnen werden.
(4) In den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf gegliedert nach Bedarfspositionen und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel gegliedert nach ihrer Herkunft aufzunehmen. Die Ansätze sind zu erläutern.
(5) Der Personalbestand ist auf der Basis von Vollkräfte-Zahlen nach Dienstarten darzustellen und zu erläutern.
(6) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden oder sich wesentliche konzeptionelle bzw. inhaltliche Änderungen abzeichnen, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei Einzel-Investitionsprojekten mit einem Kostenvolumen über 1,5 Millionen Euro gilt eine Abweichung von den Ansätzen des Wirtschaftsplans um 20 % und mehr bzw. um 800 000,– Euro und mehr als wesentlich im Sinne des Satzes 1. Im Übrigen berichtet der Vorstand gegenüber dem Kuratorium quartalsweise über Abweichungen von den Ansätzen des Wirtschaftsplans.
(7) Ergänzend zum einheitlichen Wirtschaftsplan für das gesamte UKE ist vom Vorstand eine Darstellung vorzulegen, in der die Mittel für die beiden Aufgabenbereiche des UKE auf Basis einer Transparenzrechnung getrennt ausgewiesen werden
-
die Mittel für Forschung und Lehre entsprechend der Entscheidung der Freien und Hansestadt Hamburg,
-
die Mittel für Krankenhausleistungen entsprechend der Budgetregelung mit den Krankenkassen.
§ 11 Mittelfristige Finanzplanung
Gleichzeitig mit dem Wirtschaftsplan ist dem Kuratorium eine aus dem Unternehmenskonzept (§ 12) abgeleitete mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern, insbesondere auch die erfolgswirksamen Auswirkungen der Investitionsplanung.
§ 12 Unternehmenskonzept
Der Vorstand hat dem Kuratorium ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Die Aufgaben des Kuratoriums ergeben sich aus § 8 UKEG. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Kuratoriums nach den aktienrechtlichen Vorschriften für Aufsichtsräte.
(2) Die den Mitgliedern des Kuratoriums obliegenden Pflichten und Rechte können nicht durch andere Personen wahrgenommen werden.
(3) Das Kuratorium richtet aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Kommission ein, die über die Dringlichkeitsanträge und Widersprüche der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors nach § 12 Absatz 3 UKEG entscheidet. Das Kuratorium kann die Funktion der Kommission einem Ausschuss des Kuratoriums gemäß Absatz 4 übertragen.
(4) Das Kuratorium richtet einen Finanzausschuss sowie einen Ausschuss für Forschung und Lehre ein. Es kann weitere Ausschüsse bilden.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 14 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss kann von der Dekanin oder dem Dekan einerseits und dem Vorstand andererseits angerufen werden.
(2) Der Schlichtungsausschuss wird auf Antrag eines Anrufungsberechtigten (Absatz 1) von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende entscheidet, ob die Voraussetzungen einer Konfliktentscheidung nach § 22 Absatz 1 UKEG vorliegen.
(3) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in Angelegenheiten, in denen die Zustimmung des Kuratoriums notwendig ist, vorbehaltlich dieser Zustimmung, sonst abschließend.
(4) Bei seinen Entscheidungen hat der Schlichtungsausschuss die Kaufmännische Direktorin oder den Kaufmännischen Direktor an der Erörterung bezüglich der wirtschaftlichen Auswirkungen zu beteiligen. Die Direktorin bzw. der Direktor für Patienten- und Pflegemanagement ist zu beteiligen, soweit Angelegenheiten mit Bedeutung für die ihr bzw. ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes unterstellten Bereiche betroffen sind.
§ 15 Berichterstattung an das Kuratorium
(1) Der Vorstand hat dem Kuratorium zu berichten
1.
über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
über die Rentabilität des UKE, und zwar in der Sitzung des Kuratoriums, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,
3.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des UKE,
4.
über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des UKE von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar möglichst so rechtzeitig, dass das Kuratorium vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen,
5.
über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von besonderer finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.
6.
die wesentlichen Entwicklungen aller Töchter und Beteiligungen nach Maßgaben des § 18 Absatz 2.
(2) Der Vorstand unterrichtet den Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich über besondere Vorkommnisse und bedeutsame Rechtsstreitigkeiten. § 8 Absatz 4 Nummer 11 UKEG bleibt unberührt.
(3) Der Vorstand hat den Kuratoriumsmitgliedern in der auf das jeweilige Quartal folgenden Sitzung auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen. Die quartalsbezogenen Soll-Werte und die Ist-Werte sind darzustellen und die wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum zu erläutern. Außerdem sind eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen und die spezifischen Unternehmenskennzahlen zu ermitteln. Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§ 16 Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
(1) Jedem Kuratoriumsmitglied ist zu Beginn seiner Tätigkeit vom Vorstand auszuhändigen:
1.
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der aktuelle Unternehmensplan oder der Generalplan und das Zielbild,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
die Satzung,
5.
die Geschäftsordnung des Kuratoriums,
6.
der aktuelle Prüfbericht über die Körperschaft öffentlichen Rechts sowie über den UKE-Konzern,
7.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
8.
die mittelfristige Finanzplanung,
9.
der letzte Quartalsbericht.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium soll einmal im Kalendervierteljahr, es muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem Vorstand. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Kuratoriumsmitgliedern möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu billigende Tagesordnung sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Kuratoriumsmitgliedern vorliegen.
(3) Der Vorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern des Kuratoriums beziehungsweise eines Ausschusses des Kuratoriums rechtzeitig zu der Sitzung, in der der Jahresabschluss bzw. der Konzernabschluss und deren Lageberichte festgestellt wird, auch der jeweilige Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ausgehändigt wird.
(4) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Kuratoriums vor und führt diese aus.
§ 17 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Neben den in § 8 Absatz 4 UKEG aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums:
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlage von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
derivative Finanzgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte in Euro über Zinsswaps, Forward rate agreements (FRA's), Optionen auf Zinsswaps, Zinscaps und Zinsfloors zur betrags- und fristenkongruenten zinsmäßigen Gestaltung bilanzieller Positionen oder zur Sicherung im Finanzplan genehmigter Kreditaufnahmen handelt,
4.
die Festlegung sowie der Änderung eines Rahmenkonzepts für die Bezüge der Führungskräfte,
5.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen.
6.
der Abschluss von Vermögenschaden-Haftpflichtversicherungen (z.B. D&O-Versicherungen) für Vorstände.
(2) Die Wertgrenze für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten wird auf 250.000,– Euro festgesetzt (§ 8 Absatz 4 Nummer 4 UKEG).
(3) Die Zeitdauer für den Abschluss oder die wesentliche Änderung von Miet- und Pachtverträgen mit Dritten außerhalb des Konzernverbundes wird auf mehr als zehn Jahre und die Wertgrenze auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von mehr als 200.000 Euro festgesetzt (§ 8 Absatz 4 Nummer 5 UKEG). Eine wesentliche Änderung i. S. des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Mietkonditionen um 20 % oder mehr zum Nachteil des UKE verändern. Als Zeitdauer gemäß Satz 1 gilt nur die fest vereinbarte Laufzeit des Mietvertrags, die nicht durch eine ordentliche Kündigung durch das UKE vorzeitig beendet werden kann. Eine im jeweiligen Mietvertrag enthaltene Option des UKE zur Verlängerung der Mietdauer bleibt für die Bemessung der Zeitdauer nach Satz 1 außer Betracht, sofern die Laufzeit des Vertrages sich bei Geltendmachung der Option um nicht mehr als zusätzliche fünf Jahre ohne Möglichkeit zur vorherigen ordentlichen Kündigung durch das UKE verlängert.
(4) Grundsätzlich können langfristige Kredite aufgenommen werden, soweit sie im Wirtschafts-/Investitionsplan ausgewiesen sind. Darüber hinaus bedarf die Aufnahme von Krediten der Änderung des Wirtschafts-/Investitionsplans nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 Nummer 1 UKEG und § 10 Absatz 6 dieser Satzung, es sei denn, die Gesamtsumme der im Wirtschaftsjahr zusätzlich aufgenommenen Kredite überschreitet 10 % des Planansatzes nicht. In diesem Fall ist das Kuratorium zu unterrichten.
(4a) Die Wertgrenze für die Gewährung von langfristigen Krediten und Darlehen an mehrheitlich im Besitz des UKE stehende Tochtergesellschaften wird auf 1.500.000,– Euro festgesetzt. Die Wertgrenze für die Gewährung von Krediten und Darlehen an Dritte wird auf 100.000,– Euro festgesetzt (§ 8 Absatz 4 Nummer 6 UKEG).
(5) Die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Vorstandes, Prokuristen bzw. Prokuristinnen, Handlungsbevollmächtigte sowie an Kuratoriumsmitglieder bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Die §§ 89 und 115 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Wertgrenze für die Gewährung von Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen mit Ausnahme von Zuwendungen für wissenschaftliche Zwecke wird auf 500,– Euro im Einzelfall und 2.500,– Euro im Jahr festgelegt (§ 8 Absatz 4 Nummer 13 UKEG).
(7) Das Kuratorium kann weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
§ 18 Einbindung von Tochtergesellschaften
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Geschäftsleitungen der Tochtergesellschaften beachtet werden.
(2) Der Vorstand berichtet dem Kuratorium über die Wirtschaftspläne und ihre Änderungen und sonstige für die Finanzierung wesentlichen Regelungen sowie die Jahresabschlüsse der Töchter und wesentlichen Beteiligungen (> 25 %) in einem halbjährig vorzulegenden Beteiligungsbericht. Über die unterjährige Entwicklung der Tochtergesellschaften und wesentlichen Beteiligungen ist dem Kuratorium quartalsweise zu berichten.
(3) Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind folgende Geschäfte, die nach § 8 Absatz 4 UKEG und § 17 zustimmungspflichtig wären, dem Kuratorium des UKE zur Zustimmung vorzulegen:
1.
der Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 100.000,– Euro,
2.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen mit nicht zum Konzernverbund gehörenden Dritten ab einer Zeitdauer von fünf Jahren und bzw. oder einer Wertgrenze von 100.000,– Euro jährlich,
3.
die Aufnahme von Krediten sowie die Gewährung von Darlehen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Kurzfristige Kreditbedarfe der mehrheitlich im Besitz des UKE stehenden Tochtergesellschaften können über das Intercompany Cash Pooling gedeckt werden,
4.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
5.
wesentliche Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten, soweit die Töchter nicht durch einen Arbeitgeberverband vertreten werden,
6.
der Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung des Gesellschaftszwecks, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen, Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
7.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg und gegen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mit Mehrheit beteiligt ist, sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 100.000,– Euro,
8.
Rechtsgeschäfte, an denen Kuratoriumsmitglieder persönlich oder als Vertreterin oder als Vertreter einer Handelsgesellschaft bzw. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind; hierunter fallen nicht Verträge über Krankenbehandlung,
9.
die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen, die eine Wertgrenze von 500,– Euro im Einzelfall und 2.500,– Euro im Jahr übersteigen, mit Ausnahme von Zuwendungen für wissenschaftliche Zwecke,
10.
die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung und nicht Gegenstand des Beteiligungsberichts sind,
11.
sonstige für die Krankenversorgung im UKE bedeutsame strukturelle Maßnahmen,
12.
die Übernahme neuer Aufgaben,
13.
der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) für Geschäftsführungen,
14.
derivative Finanzgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte in Euro über Zinsswaps, Forward Rate Agreements (FRA’s), Optionen auf Zinsswaps, Zinscaps und Zinsfloors zur betrags- und fristenkongruenten zinsmäßigen Gestaltung bilanzieller Positionen oder zur Sicherung von im Finanzplan genehmigter Kreditaufnahmen handelt.
(4) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Kuratorium des UKE zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 19 Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen
Für Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist grundsätzlich der Vorstand zuständig. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist die bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums vorab zu informieren.
§ 20 Abwesenheit der bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes
(1) Die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes teilt der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums Dienstreisen und Urlaub von mehr als fünf Tagen rechtzeitig mit.
(2) Ist die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes aus anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an der ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich mitzuteilen.
§ 21 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt im Rahmen der Rechts- und Organaufsicht insbesondere die Einhaltung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), in der jeweils geltenden Fassung und dieser Satzung. Der Vorstand legt ihr dazu regelmäßig den Geschäftsbericht, die Vorlagen für die Sitzungen des Kuratoriums, seiner Ausschüsse und des Schlichtungsausschusses sowie die Niederschriften dieser Sitzungen vor.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, als Gast an den Sitzungen des Kuratoriums und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für Zwecke der Rechts- und Organaufsicht notwendig sind.
Anlage
zu § 6
Organisationsplan des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf – Stand 1. Januar 2022 –
(Die weiteren Untergliederungen – gemäß § 7 Absatz 1 – der Kliniken, Polikliniken und Institute werden in den Teilsatzungen der jeweiligen Zentren aufgeführt.)
Zentrum für Anästhesiologie und Intensivmedizin
-
Klinik und Poliklinik für Anästhesiologie
-
Klinik für Intensivmedizin
Zentrum für Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin
-
Klinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Pränatalmedizin
-
Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendmedizin
-
Klinik und Poliklinik für Pädiatrische Hämatologie und Onkologie
-
Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie
-
Institut für Humangenetik
Zentrum für Innere Medizin
-
I. Medizinische Klinik und Poliklinik
Gastroenterologie mit den Sektionen Infektiologie und Tropenmedizin
-
III. Medizinische Klinik und Poliklinik
Nephrologie/Rheumatologie mit der Sektion Endokrinologie
-
Institut und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
-
Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Venerologie
-
Institut für Infektionsforschung und Impfstoffentwicklung
Kopf- und Neurozentrum
-
Klinik und Poliklinik für Neurologie
-
Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie
-
Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
-
Poliklinik für Hör-, Stimm- und Sprachheilkunde
-
Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
-
Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde
Zentrum für Onkologie
-
II. Medizinische Klinik und Poliklinik
Onkologie, Hämatologie und Knochenmarktransplantation mit der Sektion Pneumologie
-
Interdisziplinäre Klinik und Poliklinik für Stammzelltransplantation
-
Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie und Radioonkologie
Zentrum für Operative Medizin
-
Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie
-
Klinik und Poliklinik für Unfallchirurgie und Orthopädie
-
Klinik und Poliklinik für Urologie
-
Klinik und Poliklinik für Gynäkologie
-
Klinik und Poliklinik für Viszerale Transplantationschirurgie
Zentrum für Psychosoziale Medizin
-
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
-
Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und -psychosomatik
-
Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie
-
Institut und Poliklinik für Medizinische Psychologie
-
Institut und Poliklinik für Allgemeinmedizin
-
Institut für Geschichte und Ethik der Medizin
-
Institut für Medizinische Soziologie
-
Institut für Gesundheitsökonomie und Versorgungsforschung
-
Universitätsprofessur für Arbeitsmedizin
-
Institut für Versorgungsforschung in der Dermatologie und bei Pflegeberufen
-
Institut für Psychotherapie
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
-
Poliklinik für Kieferorthopädie
-
Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik
-
Poliklinik für Parodontologie, Präventive Zahnmedizin und Zahnerhaltung
Zentrum für Radiologie und Endoskopie
-
Klinik und Poliklinik für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin
-
Klinik und Poliklinik für Neuroradiologische Diagnostik und Intervention
-
Klinik und Poliklinik für Interdisziplinäre Endoskopie
Zentrum für Diagnostik
-
Institut für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
-
Institut für Transfusionsmedizin
-
Institut für Medizinische Mikrobiologie, Virologie und Hygiene
-
Institut für Immunologie
-
Institut für Neuropathologie
-
Institut für Rechtsmedizin
-
Institut für Pathologie mit den Sektionen Molekularpathologie und Zytopathologie
Zentrum für Experimentelle Medizin
-
Institut für Neuroanatomie
-
Institut für Anatomie und Experimentelle Morphologie
-
Institut für Biochemie und Signaltransduktion
-
Institut für Biochemie und Molekulare Zellbiologie
-
Institut für Experimentelle Pharmakologie und Toxikologie
-
Institut für Klinische Pharmakologie und Toxikologie
-
Institut für Zelluläre und Integrative Physiologie
-
Institut für Neurophysiologie und Pathophysiologie
-
Institut für Medizinische Biometrie und Epidemiologie
-
Institut für Computational Neuroscience
-
Institut für Tumorbiologie
-
Institut für Systemische Neurowissenschaften
-
Institut für Osteologie und Biomechanik
-
Institut für Experimentelle Immunologie und Hepatologie
-
Institut für Struktur- und Systembiologie
-
Institut für Herz-Kreislaufforschung
Zentrum für Molekulare Neurobiologie (ZMNH)
-
Institut für Molekulare Neurogenetik
-
Institut für Synaptische Physiologie
-
Institut für Molekulare und Zelluläre Kognition
-
Institut für Neuroimmunologie und Multiple Sklerose (INIMS)
-
Institut für Strukturelle Neurobiologie
-
Institut für Medizinische Systembiologie
-
Institut für Molekularbiologie
-
Institut für Entwicklungsneurophysiologie
-
Institut für Systemimmunologie
-
Institut für Angewandte Medizininformatik
Universitäres Herz- und Gefäßzentrum
-
Klinik und Poliklinik für Kardiologie
-
Klinik und Poliklinik für Herz- und Gefäßchirurgie
-
Klinik und Poliklinik für Kinderherzmedizin und Erwachsene mit angeborenen Herzfehlern
-
Klinik und Poliklinik für Gefäßmedizin
Zentrale Dienste (ZD)
-
Zentrale Dienste
-
Servicegesellschaften
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