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Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) Vom 22. September 2011

Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) Vom 22. September 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561, 576)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) vom 22. September 201128.09.2011
Eingangsformel28.09.2011
§ 1 - Anwendungsbereich28.09.2011
§ 2 - Besondere Förderung in der Grundschule28.09.2011
§ 3 - Besondere Förderung in der Sekundarstufe I der Stadtteilschule und in den Bildungsgängen Abendschule des Campus Zweiter Bildungsweg05.11.2022
§ 4 - Besondere Förderung in der Sekundarstufe I des Gymnasiums01.08.2021
§ 5 - Besondere Förderung in der Oberstufe28.09.2011
§ 6 - Durchführung der besonderen Förderung28.09.2011
§ 7 - Übergangsvorschrift28.09.2011
Auf Grund von § 45 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), sowie § 1 Nummer 15 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Alle Schulformen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass Stärken weiter ausgebaut und Schwächen ausgeglichen werden. Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.
(2) Diese Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die nach den Anforderungen der Bildungspläne der Grundschule, der Stadtteilschule oder des Gymnasiums unterrichtet werden.

§ 2 Besondere Förderung in der Grundschule

Schülerinnen und Schüler der Grundschule erhalten besondere Förderung, wenn sie die im Bildungsplan Grundschule für ihre Jahrgangsstufe aufgeführten Beobachtungskriterien nicht erfüllen oder den Mindestanforderungen nicht genügen. In der Jahrgangsstufe 4 werden die Mindestanforderungen nicht erreicht, wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers in einem oder mehreren Fächern oder Lernbereichen mit der Note „mangelhaft“ (5) oder einer schlechteren Note bewertet wurden.

§ 3 Besondere Förderung in der Sekundarstufe I der Stadtteilschule und in den Bildungsgängen Abendschule des Campus Zweiter Bildungsweg

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Stadtteilschule erhalten besondere Förderung, wenn ihre Leistungen in einem oder mehreren Fächern mit der Note „mangelhaft“ (5) oder einer schlechteren Note bewertet wurden.
(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Stadtteilschule erhalten besondere Förderung in folgenden Fällen:
1.
Förderung erhalten Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „G5“ oder schlechter bewertet wurden;
2.
Förderung erhalten auch Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Leistungen grundsätzlich den mittleren Bildungsabschluss erwarten lassen und deren Leistungen in mindestens einem Fach und in höchstens drei Fächern mit der Note „G3“ oder schlechter bewertet wurden;
3.
Förderung erhalten auch Schülerinnen und Schüler, deren bisherige Leistungen grundsätzlich die Versetzung in die Oberstufe erwarten lassen und deren Leistungen in mindestens einem Fach und in höchstens drei Fächern mit der Note „G2“ oder schlechter bewertet wurden.
Besondere Förderung erhalten auch Schülerinnen und Schüler mit schwach ausreichenden Leistungen, wenn eine Verschlechterung des Leistungsbildes zu befürchten ist beziehungsweise der Schulabschluss gefährdet ist, den die bisherigen Leistungen grundsätzlich erwarten lassen. Andere Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Schule besondere Förderung erhalten.
(3) Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge Abendschule am Campus Zweiter Bildungsweg erhalten besondere Förderung in folgenden Fällen:
1.
Förderung erhalten Schülerinnen und Schüler, die noch keinen Schulabschluss erreicht haben und deren Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „G5“ oder schlechter bewertet wurden;
2.
Förderung erhalten auch Schülerinnen und Schüler mit dem ersten allgemeinbildenden oder einem gleichwertigen Schulabschluss, deren Leistungen in mindestens einem Fach mit der Note „M5“ oder schlechter bewertet wurden.
(4) Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, steht die Note in einem Lernbereich derjenigen in einem Fach gleich.

§ 4 Besondere Förderung in der Sekundarstufe I des Gymnasiums

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums erhalten besondere Förderung, wenn ihre Leistungen in einem oder mehreren Fächern oder Lernbereichen mit der Note „mangelhaft“ (5) oder einer schlechteren Note bewertet wurden. § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5 Besondere Förderung in der Oberstufe

(1) Schülerinnen und Schüler der Vorstufe erhalten besondere Förderung, wenn ihre Leistungen in einem oder mehreren Fächern, Lernbereichen oder im Seminar, wenn dieses eingerichtet wurde, mit der Note „mangelhaft“ (5) oder einer schlechteren Note bewertet wurden.
(2) Schülerinnen und Schüler der Studienstufe erhalten besondere Förderung, wenn ihre Leistungen in einem oder mehreren Fächern, Lernbereichen oder im Seminar, wenn dieses eingerichtet wurde, mit weniger als 5 Punkten bewertet wurden.

§ 6 Durchführung der besonderen Förderung

(1) Art und Umfang der besonderen Förderung sollen von der Schule mit der Schülerin bzw. dem Schüler und ihren bzw. seinen Sorgeberechtigten vereinbart werden. Ist besondere Förderung erforderlich und geeignet, um den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zu erreichen, kann sie durch die Schule angeordnet werden.
(2) In der Lern- und Fördervereinbarung nach Absatz 1 werden die notwendigen Fördermaßnahmen und die wechselseitigen Pflichten verbindlich festgelegt. Die Schülerin bzw. der Schüler ist zur Teilnahme an den festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Die Lern- und Fördervereinbarung wird in der Regel für ein Schulhalbjahr geschlossen. Die Schule prüft regelmäßig den Erfolg der verabredeten Maßnahmen und legt zum Ende des vereinbarten Zeitraums fest, ob die besondere Förderung beendet oder fortgeschrieben wird.
(3) Eine Lern- und Fördervereinbarung kann durch Vereinbarungen zum Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers und zur Zusammenarbeit der Schule mit den Sorgeberechtigten ergänzt werden.
(4) In der Regel wird die Lern- und Fördervereinbarung zu Beginn eines Schulhalbjahres auf Anregung der Zeugniskonferenz oder der bzw. des Sorgeberechtigten geschlossen. Verschlechtert sich das Leistungsbild einer Schülerin bzw. eines Schülers im Verlauf eines Schulhalbjahres erheblich, kann die zusätzliche Förderung auch im laufenden Schulhalbjahr einsetzen.
(5) Fördermaßnahmen finden in der Regel zusätzlich zum Unterricht statt und werden durch integrierte Maßnahmen ergänzt. Zusätzliche Maßnahmen sind insbesondere regelmäßige und unterrichtsbegleitende Förderkurse, Kurse in Lehrgangsform oder Kurse zur Vorbereitung auf Prüfungen beziehungsweise Abschlüsse, die Unterstützung durch ältere beziehungsweise lernstärkere Schülerinnen bzw. Schüler oder die Einrichtung einer Hausaufgabenhilfe. Zusätzliche Fördermaßnahmen können auch an Sonnabenden oder in Ferienzeiten durchgeführt werden. Integrierte Maßnahmen sind insbesondere die ergänzende Kontrolle und Besprechung von Hausaufgaben, die systematische Wiederholung und Festigung auch länger zurück liegender Lernstoffe in Einzel- oder Kleingruppenarbeit und die ergänzende Arbeit mit speziellen Übungsmaterialien.

§ 7 Übergangsvorschrift

Diese Verordnung gilt in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 auch für Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 6, 9 und 10 nach den Anforderungen des Bildungsplans für die Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule oder in den Jahrgangsstufen 9 und 10 nach den Anforderungen des gemeinsamen Bildungsplans für die Haupt- und Realschule unterrichtet werden.
Hamburg, den 22. September 2011.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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