APO-AH
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) Vom 25. März 2008

Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) Vom 25. März 2008
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Abschnitte III und IV sowie Anlagen 10 bis 12 aufgehoben und § 57 (alt) wird § 41 (neu) durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561, 575)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Beachte die in der Verordnung über abweichende Ausbildungs- und Prüfungsregelungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 19. April 2022 (HmbGVBl. S. 266) verkündeten Ausnahmeregelungen.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 200801.08.2008
Eingangsformel01.08.2008
Inhaltsverzeichnis05.11.2022
Teil A - Allgemeiner Teil01.08.2008
Abschnitt I - Anwendungsbereich01.08.2008
§ 1 - Anwendungsbereich05.11.2022
Abschnitt II - Ausbildung in der Studienstufe01.08.2008
§ 2 - Gliederung05.11.2022
§ 3 - Erstmalige Aufnahme in die Studienstufe05.11.2022
§ 4 - Verweildauer, Rücktritt05.11.2022
§ 5 - Fächer, Aufgabenfelder und Anforderungsniveaus01.08.2018
§ 6 - Kernfächer, Profilbereiche01.08.2017
§ 7 - Belegverpflichtungen14.07.2021
§ 8 - Besondere Lernleistung05.11.2022
Abschnitt III - Leistungsbewertung, Zeugnisse01.08.2008
§ 9 - Notensystem01.08.2017
§ 10 - Leistungsbewertung01.08.2017
§ 11 - Leistungsbewertung im Profilbereich, der besonderen Lernleistungen und der Förderkurse der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg05.11.2022
§ 12 - Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen, Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten01.08.2017
§ 13 - Nachteilsausgleich01.08.2012
§ 14 - Zeugnisarten01.08.2008
§ 15 - Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse05.11.2022
§ 16 - (aufgehoben)01.08.2017
§ 17 - Abgangszeugnis05.11.2022
§ 18 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife05.11.2022
§ 19 - Form und Erteilung der Zeugnisse01.08.2017
Abschnitt IV - Abiturprüfung01.08.2008
§ 20 - Zweck, Gegenstand und Gliederung der Prüfung01.08.2017
§ 21 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung05.11.2022
§ 22 - Prüfungsgremien01.08.2021
§ 23 - (aufgehoben)01.08.2017
§ 24 - Schriftliche Prüfung01.08.2021
§ 25 - Zulassung zur mündlichen Prüfung05.11.2022
§ 26 - Mündliche Prüfung, Präsentation01.08.2021
§ 27 - Versäumnis01.08.2012
§ 28 - Besondere Vorkommnisse01.08.2017
§ 29 - Gäste, Zuhörerinnen, Zuhörer01.08.2017
§ 30 - Niederschriften01.08.2017
§ 31 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.2017
Abschnitt V - Abschlüsse und Qualifikationen01.08.2008
§ 32 - Allgemeine Hochschulreife01.08.2018
§ 33 - Fachhochschulreife, mittlerer Schulabschluss01.08.2017
§ 34 - Latinum, Graecum01.08.2017
Teil B - Besonderer Teil01.08.2008
Abschnitt I - Besondere Vorschriften für die Ausbildung in der Oberstufe der Stadtteilschule01.08.2013
§ 35 - Übergang in die Vorstufe01.08.2017
§ 36 - Ausbildung in der Vorstufe01.08.2013
§ 37 - Versetzung in die Studienstufe, mittlerer Schulabschluss09.04.2014
Abschnitt II - Besondere Vorschriften für die Ausbildung im beruflichen Gymnasium01.08.2008
§ 38 - Übergang in die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums05.11.2022
§ 39 - Ausbildung in der Vorstufe und der Studienstufe01.08.2017
§ 40 - Versetzung in die Studienstufe, mittlerer Schulabschluss09.04.2014
Teil C - Schlussbestimmungen01.08.2008
§ 41 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen05.11.2022
Anlage 1 - Zuordnung der Fächer zu den in § 5 Absatz 1 genannten Aufgabenfeldern01.08.2017
Anlage 2 - Stundentafel für die Studienstufe des Gymnasiums und der Stadtteilschule14.07.2021
Anlage 3 - Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)01.08.2008
Anlage 409.04.2014
Anlage 5 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)05.11.2022
Anlage 5 a - Umwandlung der Noten nach § 9 in Noten, die sich auf die mittlere, auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses ausgerichtete Anforderungsebene beziehen05.11.2022
Anlage 6 - Stundentafel für die Vorstufe der Stadtteilschule01.08.2021
Anlage 701.08.2013
Anlage 8 - Stundentafel für die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums09.04.2014
Anlage 9 - Stundentafel für die Studienstufe des beruflichen Gymnasiums09.04.2014
Auf Grund von § 15 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 4, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Sätze 2 und 5 und Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 5 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 439), und § 1 Nummern 4, 9, 11, 13, 14 und 15 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 30. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 274) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil A Allgemeiner Teil
Abschnitt I Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt II Ausbildung in der Studienstufe
§ 2Gliederung
§ 3Erstmalige Aufnahme in die Studienstufe
§ 4Verweildauer, Rücktritt
§ 5Fächer, Aufgabenfelder und Anforderungsniveaus
§ 6Kernfächer, Profilbereiche
§ 7Belegverpflichtungen
§ 8Besondere Lernleistung
Abschnitt III Leistungsbewertung, Zeugnisse
§ 9Notensystem
§ 10Leistungsbewertung
§ 11Leistungsbewertung im Profilbereich, der besonderen Lernleistungen und der Förderkurse der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg
§ 12Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen, Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten
§ 13Nachteilsausgleich
§ 14Zeugnisarten
§ 15Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse
§ 16(aufgehoben)
§ 17Abgangszeugnis
§ 18Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 19Form und Erteilung der Zeugnisse
Abschnitt IV Abiturprüfung
§ 20Zweck, Gegenstand und Gliederung der Prüfung, Wahl der Prüfungsfächer
§ 21Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 22Prüfungsbeauftragte
§ 23(aufgehoben)
§ 24Schriftliche Prüfung
§ 25Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26Mündliche Prüfung, Präsentation
§ 27Versäumnis
§ 28Besondere Vorkommnisse
§ 29Gäste, Zuhörerinnen, Zuhörer
§ 30Niederschriften
§ 31Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt V Abschlüsse und Qualifikationen
§ 32Allgemeine Hochschulreife
§ 33Fachhochschulreife, mittlerer Schulabschluss
§ 34Latinum, Graecum
Teil B Besonderer Teil
Abschnitt I Besondere Vorschriften für die Ausbildung in der Oberstufe der Stadtteilschule
§ 35Übergang in die Vorstufe
§ 36Ausbildung in der Vorstufe
§ 37Versetzung in die Studienstufe, mittlerer Schulabschluss
Abschnitt II Besondere Vorschriften für die Ausbildung im beruflichen Gymnasium
§ 38Übergang in die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums
§ 39Ausbildung in der Vorstufe und der Studienstufe
§ 40Versetzung in die Studienstufe, mittlerer Schulabschluss
Teil C Schlussbestimmungen
§ 41Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlagen1 bis 9

Teil A Allgemeiner Teil

Abschnitt I Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Studienstufe des Gymnasiums, die Vorstufe und die Studienstufe der Stadtteilschule sowie das berufliche Gymnasium, das Abendgymnasium und das Hansa-Kolleg. Sie gilt entsprechend für die Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg (APO-Ca2B) vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561) nichts anderes bestimmt.

Abschnitt II Ausbildung in der Studienstufe

§ 2 Gliederung

Die Studienstufe gliedert sich in vier Semester. Im Gymnasium umfasst sie die Jahrgangsstufen 11 und 12. In der Stadtteilschule, dem beruflichen Gymnasium sowie den Bildungsgängen Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg umfasst sie die Jahrgangsstufen 12 und 13. Die Studienstufe schließt mit der Abiturprüfung ab.

§ 3 Erstmalige Aufnahme in die Studienstufe

(1) Schülerinnen und Schüler, die aus der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums oder aus der Vorstufe in die Studienstufe versetzt wurden, können in die Studienstufe ihrer Schule übergehen. Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Studienstufe einer anderen Schule entscheidet die aufnehmende Schule im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihrem oder seinem Bildungsweg sowie nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und unter Beachtung der schulorganisatorischen Gegebenheiten.
(2) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Stadtteilschule, die im zwölfjährigen Bildungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 in die Jahrgangsstufe 10 aufgerückt sind oder im dreizehnjährigen Bildungsgang nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, rücken auf Antrag ihrer Sorgeberechtigten unter Anrechnung der Dauer des Schulbesuchs im Ausland in die Studienstufe ihrer Schule auf, wenn sie während der gesamten nachfolgenden Jahrgangsstufe oder während des zweiten Halbjahres der nachfolgenden Jahrgangsstufe eine vergleichbare Schule im Ausland regelmäßig besucht haben und wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden. Die Entscheidung trifft die Schule auf Grundlage der Voten der Fachlehrkräfte für die Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache im Rahmen eines pädagogisch-fachlichen Gesprächs, welches durch Tests in einzelnen Fächern ergänzt werden kann.
(3) Ist zweifelhaft, ob die Schülerinnen und Schüler im Falle des Absatzes 2 den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden, rücken sie nur dann auf, wenn sie nachträglich an der schriftlichen Überprüfung nach § 32 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 337), in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen und in mindestens zwei der Arbeiten die Note 4 (ausreichend), in keiner Arbeit die Note 6 (ungenügend) und im Durchschnitt mindestens die Note 4 (ausreichend) erzielt haben.
(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Stadtteilschule werden auf Antrag vorzeitig in das erste Semester der Studienstufe versetzt, wenn sie an Leistungsfähigkeit und Reife den Klassendurchschnitt, in der Stadtteilschule den Durchschnitt derjenigen Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich in die Vorstufe versetzt werden, weit überragen und wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Studienstufe gewachsen sein werden. Die vorzeitige Versetzung wird unter Angabe ihres Zeitpunkts im nächsten Halbjahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt.
(5) In die Studienstufe des beruflichen Gymnasiums tritt unbeschadet des Absatzes 1 über, wer im Bereich Wirtschaft und Verwaltung, im Bereich Technik oder im Bereich Sozialpädagogik den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache mindestens in dem Umfang besitzt, der dem Lernstand entspricht, der in einer neu aufgenommenen Fremdsprache nach einem Jahr Unterricht in der Vorstufe regelmäßig erreicht wird.
(6) Ein Eintritt in die Studienstufe ist grundsätzlich nur zum Beginn des ersten Semesters zulässig. Unbeschadet des Absatzes 5 können Schülerinnen und Schüler nicht in die Studienstufe übergehen, die länger als zwei Jahre keine der in § 2 genannten Schulen mehr besucht haben; die Bildungsgänge am Campus Zweiter Bildungsweg sind davon ausgenommen. In Einzelfällen kann die Schulleitung den Eintritt in die Studienstufe oder einen anderen Eintrittszeitpunkt genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4 Verweildauer, Rücktritt

(1) Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe einschließlich des der Studienstufe vorausgehenden Schuljahres beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre, bei unmittelbarem Eintritt in die Studienstufe beträgt sie höchstens drei Jahre. Sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem halben oder einem Jahr überschritten werden. Bei längerer Krankheit oder anderen schwerwiegenden Belastungen kann sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde verlängert werden. Ein bis zu einjähriger Auslandsaufenthalt wird nicht auf die Verweildauer angerechnet.
(2) Die zuständige Behörde kann einer Schülerin oder einem Schüler den Rücktritt um ein Schuljahr gestatten, wenn auf Grund ihrer oder seiner Lern- und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit erheblich beeinträchtigt und zu erwarten ist, dass sie oder er in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden kann. Der Rücktritt ist zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nicht erreicht hat; Absatz 1 bleibt unberührt. Der Rücktritt wird nicht auf die Verweildauer angerechnet, wenn die Schülerin bzw. der Schüler nach einem mindestens halbjährigen Auslandsaufenthalt gemäß § 3 Absätze 2 und 3 in die Studienstufe übergegangen ist und innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Studienstufe zurücktritt.
(3) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe darf nicht länger als ein Jahr, bei Inanspruchnahme von Elternzeit nicht länger als drei Jahre, unterbrochen werden. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde den Wiedereintritt in die gymnasiale Oberstufe nach einer längeren Unterbrechung gestatten, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel erreichen kann und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung nicht mehr innerhalb der nach Absatz 1 zulässigen Verweildauer ablegen können, müssen die Schule verlassen und werden in keine andere gymnasiale Oberstufe aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die die Oberstufe des Gymnasiums oder der Stadtteilschule oder das berufliche Gymnasium verlassen mussten, können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren abweichend von Satz 1 in die Oberstufe der Bildungsgänge Abendgymnasium oder Hansa-Kolleg des Campus Zweiter Bildungsweg eintreten, wenn aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer vergleichbaren beruflichen Entwicklung die Erwartung besteht, dass sie die allgemeine Hochschulreife erreichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde. Die Regelungen über den Eintritt in den jeweiligen Bildungsgang des Campus Zweiter Bildungsweg in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg bleiben unberührt.

§ 5 Fächer, Aufgabenfelder und Anforderungsniveaus

(1) Der Unterricht in der Studienstufe umfasst:
1.
das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld,
2.
das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld,
3.
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld,
4.
Sport.
Die Zuordnung der Fächer zu den in Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Aufgabenfeldern bestimmt sich nach Anlage 1. Weitere Fächer können von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
(2) Der Fachunterricht wird auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt. Der auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilte Unterricht vermittelt die Kenntnis grundlegender wissenschaftlicher Arbeitsweisen sowie Einsichten in die wichtigsten Gegenstände und Zusammenhänge des jeweiligen Fachs. Der auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilte Unterricht vermittelt anhand ausgewählter Inhalte ein vertieftes Verständnis des jeweiligen Faches und der wissenschaftlichen Arbeitsmethoden. Alle Fächer werden mindestens zweistündig unterrichtet; § 6 bleibt unberührt.

§ 6 Kernfächer, Profilbereiche

(1) Kernfächer sind die Fächer Deutsch, Mathematik sowie eine im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichtete Fremdsprache. Die Schule kann weitere Sprachen als Kernfächer anbieten, wenn diese in der Anlage 1 aufgeführt oder nach § 5 Absatz 1 Satz 3 von der zuständigen Behörde genehmigt und zur Liste der gegenseitig anerkannten länderspezifischen Fächer in der Abiturprüfung angemeldet sind und bei Neueren Fremdsprachen sichergestellt ist, dass der Unterricht mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) einsetzt und mindestens bis zum Niveau B 2 des GER führt. Der Unterricht in den Kernfächern wird vierstündig im Rahmen des Angebots der Schule auf grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. Die Schülerinnen und Schüler wählen mindestens zwei Kernfächer auf erhöhtem und höchstens ein Kernfach auf grundlegendem Anforderungsniveau; die Wahl der Fremdsprache setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler am bis dahin erteilten Unterricht durchgängig teilgenommen haben oder dass sie aufgrund ihrer außerschulisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten am Unterricht mit Erfolg teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler, die drei Kernfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt haben, können bis zum Eintritt in das dritte Semester in höchstens einem Kernfach das Anforderungsniveau wechseln, sofern schulorganisatorische Belange nicht entgegenstehen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler setzen ihre Ausbildungsschwerpunkte durch die Wahl eines Profilbereichs. Die Schule bildet Profilbereiche mit sprachlichem, naturwissenschaftlich-technischem, gesellschaftswissenschaftlichem, künstlerischem, sportlichem oder beruflichem Schwerpunkt. Die Einrichtung weiterer Profilbereiche bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Ein Profilbereich umfasst mehrere Fächer aus mindestens zwei Aufgabenfeldern nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 oder aus einem dieser genannten Aufgabenfelder und dem Fach Sport. Der Unterricht im Profilbereich führt in wissenschaftliche Arbeits- und Präsentationsmethoden sowie in fächerübergreifendes oder fächerverbindendes Arbeiten ein. Den inhaltlich thematischen Schwerpunkt des Profils bildet mindestens ein Fach, das mindestens vierstündig auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wird (profilgebendes Fach). Profilgebende Fächer können alle Fächer sein, für die genehmigte Rahmenpläne sowie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegte „Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (EPA) vorliegen. Deutsch, Mathematik, eine als Kernfach unterrichtete Fremdsprache und Sport können nur im Verbund mit mindestens einem weiteren Fach, das nicht Kernfach ist, profilgebende Fächer sein. Über die Ausgestaltung der Profilbereiche entscheidet die Schule. Sie kann entscheiden, dass die Einführung in wissenschaftliche Arbeits- und Präsentationsmethoden durchgehend in Seminarform erfolgt.

§ 7 Belegverpflichtungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen in jedem Semester der Studienstufe die drei Kernfächer, den Profilbereich sowie weitere Fächer aus den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Aufgabenfeldern. Der Umfang der Belegverpflichtungen im Übrigen ergibt sich aus der Stundentafel für die Studienstufe des Gymnasiums und der Stadtteilschule (Anlage 2). Soweit die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Zeugnis mit 0 Punkten bewertet wurden, ist die Belegverpflichtung nicht erfüllt.
(2) In den Kernfächern werden alle Schülerinnen und Schüler durchgängig bis zum Ende der Studienstufe unterrichtet. Im Rahmen des Angebots ihrer oder einer kooperierenden Schule wählen die Schülerinnen und Schüler einen von mindestens drei Profilbereichen, in dem sie ebenfalls bis zum Ende der Studienstufe unterrichtet werden. Das Angebot muss mindestens einen Profilbereich mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt umfassen. Die Wahl eines Profilbereichs setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler das profilgebende Fach oder die profilgebenden Fächer im Schuljahr vor Beginn der Studienstufe mindestens während eines Schulhalbjahres belegt hatten; über Ausnahmen hierzu entscheidet die Schulleitung. Die weiteren Fächer sind im Rahmen des Angebots der Schule so zu wählen, dass die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des gewählten Profilbereichs,
1.
vier Semester in einem der künstlerischen Fächer,
2.
a)
vier Semester im Fach Geschichte oder
b)
vier Semester im Fach Politik/Gesellschaft/Wirtschaft
oder
c)
vier Semester im Fach Geographie,
3.
vier Semester in einem der naturwissenschaftlichen Fächer,
4.
vier Semester im Fach Religion oder Philosophie und
5.
vier Semester in Sport
unterrichtet werden. Die Wahl eines Fachs kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers aus wichtigem Grund innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Studienstufe nachträglich geändert werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in die Studienstufe nicht mindestens vier Jahre aufsteigenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen in der Studienstufe neben der als Kernfach gewählten Fremdsprache vier Semester aufsteigenden Unterricht in einer weiteren Sprache. Eine Fremdsprache, die im Schuljahr vor Beginn der Studienstufe neu aufgenommen wurde, kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden.

§ 8 Besondere Lernleistung

(1) Die Schülerinnen und Schüler können einzeln oder in Gruppen eine besondere Lernleistung erbringen, die sich über mindestens zwei Semester erstreckt. Eine besondere Lernleistung kann insbesondere ein umfassender Beitrag zu einem von einem Bundesland geförderten Wettbewerb sein, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fächerübergreifenden Projekts oder Praktikums in einem Bereich, der sich einem Fach aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich zuordnen lässt.
(2) Das Ergebnis der besonderen Lernleistung kann gemäß § 32, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 APO-Ca2B oder § 35 APO-Ca2B in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht in die Bewertung der im Unterricht erbrachten Leistungen eingegangen sind. Die besondere Lernleistung ist in diesem Fall schriftlich zu dokumentieren. Die Schülerinnen und Schüler erläutern die Ergebnisse in einem etwa dreißigminütigen Fachgespräch und beantworten Fragen. Wurde die besondere Lernleistung in einer Gruppe erbracht, muss der individuelle Anteil der beteiligten Schülerinnen und Schüler feststellbar und bewertbar sein.

Abschnitt III Leistungsbewertung, Zeugnisse

§ 9 Notensystem

Die Leistungen werden mit Noten bewertet, die in Punkte aufgeschlüsselt werden. Es gelten folgende Noten und Aufschlüsselungen:
sehr gut = Note 1 = 15, 14 und 13 Punkte die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß,
gut = Note 2 = 12, 11 und 10 Punkten die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen,
befriedigend = Note 3 = 9, 8 und 7 Punkte die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen,
ausreichend = Note 4 = 6, 5 und 4 Punkte die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen,
mangelhaft = Note 5 = 3 und 2 Punkte sowie 1 Punkt die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend = Note 6 = 0 Punkte die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 10 Leistungsbewertung

(1) Die Noten für die von den Schülerinnen und Schülern während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen werden im Rahmen einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung auf Grund der Leistungen in den Klausuren und den ihnen gleichgestellten Arbeiten sowie der dokumentierten mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit festgesetzt. Die Fachlehrkräfte erläutern den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Halbjahres die wesentlichen Bewertungskriterien und Anteile der Einzelleistungen an der Gesamtleistung.
(2) Bei erheblichen Mängeln in der sprachlichen Richtigkeit oder der äußeren Form sind bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten je nach Schwere und Häufigkeit bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abzuziehen. Für das Fach Deutsch und in den Fremdsprachen gelten in Bezug auf die Bewertung der sprachlichen Richtigkeit besondere Regelungen.

§ 11 Leistungsbewertung im Profilbereich, der besonderen Lernleistungen und der Förderkurse der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg

(1) Die von den Schülerinnen und Schülern im Profilbereich erbrachten Leistungen werden für jedes beteiligte Fach und das Seminar, wenn es eingerichtet wurde, getrennt bewertet.
(2) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung setzt die Schulleitung einen Bewertungsausschuss aus drei Personen ein. Die Besetzung des Ausschusses entspricht derjenigen eines Fachprüfungsausschusses nach § 22 Absatz 2. Die Mitglieder begutachten und bewerten die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung und gegebenenfalls das Produkt. Es ist eine Niederschrift zu führen. Der Bewertungsausschuss setzt im Rahmen einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung die Gesamtnote sowie die entsprechende Gesamtpunktzahl für die besondere Lernleistung nach § 8 fest; er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Hält die oder der Vorsitzende eine Entscheidung des Bewertungsausschusses für fehlerhaft, holt sie oder er die Entscheidung der Schulleitung oder - wenn die Leistung in Block 2 der Gesamtqualifikation eingebracht werden soll - der Prüfungskommission ein.
(3) Die in den Förderkursen der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg erbrachten Leistungen werden nicht benotet und bleiben bei der Bewertung der in dem jeweiligen Fach erbrachten Leistungen unberücksichtigt; die Art der Teilnahme wird im Zeugnis vermerkt.

§ 12 Bewertung bei fehlenden Leistungsnachweisen, Bewertung bei Täuschung und anderen Pflichtwidrigkeiten

(1) Können schriftliche oder mündliche Unterrichtsleistungen wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes nicht erbracht werden, so gibt die Schule der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit, nachträglich ihren oder seinen Leistungsstand nachzuweisen, wenn dies für die Leistungsbewertung im Zeugnis erforderlich ist.
(2) Eine Krankheit oder das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes ist unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Schule sind bei Krankheit ein ärztliches oder schulärztliches Attest beziehungsweise bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes andere geeignete Nachweise vorzulegen. Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Schule.
(3) Wird ein im Unterricht geforderter Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund nicht erbracht, so entspricht dies der Note „ungenügend“ (0 Punkte). Ist in einem Fach die Bewertung der Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers während des Beurteilungszeitraums nicht möglich, so entspricht dies ungenügenden Leistungen in dem Fach. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewertung von Leistungen wegen erheblichen Unterrichtsausfalls oder wegen Versäumnisses der Leistungserbringung aus wichtigem Grund nicht möglich ist oder wenn die Schülerinnen und Schüler vom Unterricht in dem Fach befreit worden waren.
(4) Pflichtwidrig handelt, wer
1.
bei einer Lernerfolgskontrolle täuscht oder zu täuschen versucht oder bei ihrer Anfertigung Hilfe von Dritten annimmt,
2.
bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft,
3.
schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung einer Lernerfolgskontrolle behindert oder
4.
die Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder sich weigert, eine Leistung zu erbringen.
Bei pflichtwidrigem Handeln kann unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung die Wiederholung der Lernerfolgskontrolle angeordnet oder die Leistung mit 0 Punkten bewertet werden.

§ 13 Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern, denen infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens der Nachweis ihres Leistungsstands wesentlich erschwert ist, werden angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Erleichterungen wegen einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens setzt in der Regel eine vorausgegangene mehrjährige schulische Förderung voraus. Ferner muss die Beeinträchtigung in der weiteren Ausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. Die Gewährung von Nachteilsausgleich lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Ist ein Nachteilsausgleich wegen Schwangerschaft einer Schülerin erforderlich, gelten die Sätze 1, 2 und 5 entsprechend.

§ 14 Zeugnisarten

Die Schulen erteilen Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife.

§ 15 Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse

(1) Halbjahreszeugnisse werden am Ende des ersten Schulhalbjahres der Vorstufe, des Vorbereitungsjahres der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg und am Ende jedes Semesters der Studienstufe erteilt. Beurteilungszeitraum ist das Schulhalbjahr beziehungsweise das jeweilige Semester. Halbjahreszeugnisse werden nicht erteilt, soweit Abgangszeugnisse erteilt werden.
(2) Jahreszeugnisse werden am Ende der Vorstufe und des Vorbereitungsjahres der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg erteilt. Beurteilungszeitraum ist jeweils das ganze Schuljahr. Wurde ein Fach planmäßig nur in einem Halbjahr unterrichtet, so wird die hierfür erteilte Note beziehungsweise Punktzahl in das Jahreszeugnis aufgenommen. Jahreszeugnisse enthalten einen Vermerk zur Schullaufbahn. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen werden die Versäumnisse der Schülerinnen und Schüler seit Beginn des Beurteilungszeitraums unter Angabe der Anzahl der insgesamt versäumten sowie der davon unentschuldigt versäumten Unterrichtsstunden und der Anzahl der Verspätungen aufgeführt. Halbjahres- und Jahreszeugnisse können auf Beschluss der Lehrerkonferenz oder auf Antrag der Schülerinnen und Schüler eine Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens enthalten. Die Beurteilung ist frei zu formulieren. Sie soll so gefasst sein, dass sie den Schülerinnen und Schülern für ihren weiteren Schulbesuch hilfreich ist.

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Abgangszeugnis

(1) Ein Abgangszeugnis erhält, wer die Schule oder die Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg verlässt, ohne die allgemeine Hochschulreife erlangt zu haben.
(2) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler, die die Schule vor Eintritt in die Studienstufe verlassen, enthält die Punktzahlen für die in den Fächern vom Beginn des Schuljahres bis zum Verlassen der Schule erbrachten Leistungen. § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Abgangszeugnis der Schülerinnen und Schüler, die die Schule während oder am Ende der Studienstufe verlassen, enthält die Punktzahlen der Fächer aller in der Studienstufe besuchten Semester einschließlich der wiederholten Semester und gegebenenfalls die in der Abiturprüfung - bei wiederholter Teilnahme die in der letzten Abiturprüfung - erreichten Punktzahlen. Das Abgangszeugnis enthält Angaben über den Umfang des Fremdsprachenunterrichts sowie einen Vermerk, auf welcher Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) der Unterricht zuletzt erteilt wurde. Im Abgangszeugnis wird darüber hinaus vermerkt, ob
1.
die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife vorliegen, gegebenenfalls unter Angabe der Durchschnittsnote nach § 33 Absatz 3 Satz 3,
2.
die Schülerinnen und Schüler einmal oder wiederholt an der Abiturprüfung teilgenommen haben,
3.
die Schülerinnen und Schüler eine besondere Lernleistung erbracht haben, gegebenenfalls unter Angabe des Themas und der Gesamtpunktzahl,
4.
die Schülerinnen und Schüler den Besuch der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums oder der Bildungsgänge Abendgymnasium oder Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg fortsetzen können und
5.
gemäß § 33, § 37 oder § 40 der mittlere Schulabschluss erworben wurde.
Der Vermerk nach Satz 3 Nummer 5 wird nicht erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind.
(4) Verlassen die Schülerinnen und Schüler die Schule während des ersten Halbjahres der Vorstufe oder des Vorbereitungsjahres der Bildungsgänge Abendgymnasium und Hansa-Kolleg am Campus Zweiter Bildungsweg oder während eines Semesters der Studienstufe, so entfällt eine Leistungsbewertung für dieses Halbjahr, wenn sie wegen der Kürze der Zeit nicht möglich ist. Dies ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 18 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erhält nach Feststellung durch die Zeugniskonferenz, wer in der Studienstufe einschließlich der Abiturprüfung die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation erreicht hat.
(2) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife enthält die Punktzahlen der Blöcke 1 und 2 gemäß § 32 Absätze 2 und 3, § 27 Absatz 1 APO-Ca2B und § 35 Absatz 1 APO-Ca2B jeweils in Verbindung mit § 32 Absatz 3 einschließlich der Punktzahlen für die einzelnen Fächer und Prüfungsleistungen, ihre Summe und die daraus gebildete Durchschnittsnote. Die Punktzahlen von Fächern, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, werden in Klammern gesetzt. Bei wiederholten Fächern wird nur die Punktzahl des zweiten Durchgangs aufgeführt. Haben Schülerinnen und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, werden nur die Punktzahlen der Fächer und gegebenenfalls der Abiturprüfung des zweiten Durchgangs aufgeführt. Das Zeugnis enthält ferner Angaben über den Umfang des Fremdsprachenunterrichts sowie die Niveaustufe des GER, auf der er zuletzt erteilt wurde, und, soweit eine besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht wurde, deren Thema und Gesamtpunktzahl.

§ 19 Form und Erteilung der Zeugnisse

(1) Die zuständige Behörde erlässt Verwaltungsvorschriften zur Form der Zeugnisse.
(2) Ist in einem Fach wegen Unterrichtsausfalls keine Note oder Punktzahl erteilt worden, wird an der betreffenden Stelle des Halbjahres-, Jahres- und Abgangszeugnisses anstelle einer Note oder Punktzahl bei völligem Unterrichtsausfall „nicht erteilt“ und bei teilweisem Unterrichtsausfall „wegen Unterrichtsausfalls keine Bewertung“ eingetragen. Ist in einem Fach keine Note oder Punktzahl erteilt worden, weil die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit worden war oder den Unterricht aus wichtigem Grund versäumt hat, wird an der betreffenden Stelle des Zeugnisses „befreit“ oder „wegen Versäumnisses aus wichtigem Grund keine Bewertung“ eingetragen.
(3) Nicht benutzte Leerzeilen und nicht benutzte Räume für die Eintragung von Noten oder Punktzahlen sowie für Bemerkungen und Vermerke werden in geeigneter Weise entwertet.
(4) Ein Zeugnis wird in zwei Ausfertigungen erstellt. Die Halbjahres-, Jahres- und Abgangszeugnisse unterschreiben die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beziehungsweise die Tutorin oder der Tutor und die Schulleitung oder Abteilungsleitung. Sie tragen das Datum des Ausgabetages. Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife unterschreiben die Schulleitung oder Abteilungsleitung und ein Mitglied der Prüfungskommission. Die Zeugnisse tragen das Datum des Tages, an dem die Zeugniskonferenz das Bestehen der Abiturprüfung festgestellt hat. Alle Zeugnisse werden mit dem Dienstsiegel der Schule versehen.
(5) Die Zeugnisse werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt, sofern nicht eine Erteilung auf anderem Wege geboten ist. Die Sorgeberechtigen oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bestätigen den Erhalt der Halbjahres- und Jahreszeugnisse auf der beigefügten Zweitausfertigung. Die unterschriebene Zweitausfertigung ist an die Schule zurückzugeben. Sie wird mit einem Schulstempel versehen und in der Schule verwahrt.

Abschnitt IV Abiturprüfung

§ 20 Zweck, Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Am Ende der Studienstufe soll der Prüfling in der Abiturprüfung nachweisen, dass er den Anforderungen genügt, die an den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gestellt werden. Die Prüfungstermine setzt die zuständige Behörde fest.
(2) Die Abiturprüfung besteht aus drei schriftlichen Prüfungen und einer mündlichen Prüfung. Sie erfolgt im Profilbereich und in drei weiteren Fächern. Schwerpunkt der Prüfung im Profilbereich ist ein profilgeben des Fach, das der Prüfling nicht als Kernfach belegt hat. Mindestens zwei schriftliche Prüfungen, darunter eine in einem Kernfach, erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau. Die dritte schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, wenn der Prüfling das jeweilige Fach während der Studienstufe auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt hatte. Die schriftliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 25 Absätze 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
(3) Die Schule darf nur solche Prüfungsfächer anbieten, für die genehmigte Rahmenpläne sowie durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegte Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder EPA vorliegen, oder die als länderspezifische Fächer in der Abiturprüfung gegenseitig anerkannt wurden. Das Fach Theater darf nur dann als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau angeboten werden, wenn es während der Studienstufe durchgängig mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet wurde. Der Prüfling wählt seine Prüfungsfächer so, dass unter ihnen zwei Kernfächer sind und die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Aufgabenfelder abgedeckt wer den. Er kann nur solche Fächer als Prüfungsfächer wählen, in denen er während des Schuljahres, das der Studienstufe vorausgeht, mindestens ein Schulhalbjahr lang und in der Studienstufe durchgehend unterrichtet wurde. Über Ausnahmen hierzu entscheidet die Schulleitung. Wird Sport als Prüfungsfach gewählt, gibt der Prüfling ein weiteres Fach auf demselben Anforderungsniveau an, das erforderlichenfalls an die Stelle von Sport als Prüfungsfach treten kann.
(4) Der Prüfling wählt seine Prüfungsfächer einschließlich des profilgebenden Fachs, an dem sich die Prüfung im Profilbereich orientiert, zu Beginn des dritten Semesters. Im beruflichen Gymnasium wird in dem profilgebenden Fach schriftlich geprüft.

§ 21 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

Spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung entscheidet die Zeugniskonferenz über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zum schriftlichen Teil der Abiturprüfung. Zugelassen wird, wer die Belegungs- und Einbringungspflichten nach § 7, § 32 Absatz 2, § 39 sowie § 24, § 27 Absatz 1, § 32, § 35 Absatz 1 APO-Ca2B und die für den Block 1 der Gesamtqualifikation nach § 32 Absatz 2 sowie § 27 Absatz 1 APO-Ca2B und § 35 Absatz 1 APO-Ca2B festgesetzten Bedingungen innerhalb der zulässigen Verweildauer nach § 4 erfüllen kann und in der zweiten Fremdsprache nach § 7 Absatz 3 kein zu berücksichtigendes Semester mit 0 Punkten abgeschlossen hat. Die Entscheidung wird im Halbjahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. Die Nichtzulassung wird in den Bemerkungen zu den Leistungen begründet.

§ 22 Prüfungsgremien

(1) Zur Durchführung der Abiturprüfung bestellt die zuständige Behörde für jede Schule eine Prüfungskommission aus mindestens drei Mitgliedern, darunter die Schulleitung oder die Schulleitungsvertretung, und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Diese oder dieser hat beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt oder verfügt über eine entsprechende Lehrbefähigung und besitzt die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für jeden Prüfling und jedes Prüfungsfach einen Fachprüfungsausschuss mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, darunter die für das Fach zuständige Lehrkraft, ein. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben. Dem Fachprüfungsausschuss kann eine Lehrkraft einer anderen Schule angehören.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission und die Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und die einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine dem Schulaufsichts- oder Schulverwaltungsdienst angehörende Person tritt einem Fachprüfungsausschuss bei, wenn konkrete Anhaltspunkte die Befürchtung rechtfertigen, dass die Entscheidung des Fachprüfungsausschusses nicht im Einklang mit den geltenden Prüfungsbestimmungen stehen oder der Prüfling bei der Bewertung seiner Prüfungsleistung unzulässig bevorzugt oder benachteiligt werden könnte. In diesem Fall übernimmt sie oder er den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses. Sie oder er kann schriftliche Prüfungsarbeiten einsehen oder in der mündlichen Prüfung anwesend sein, ohne dem Fachprüfungsausschuss beizutreten.
(5) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Hält die oder der Vorsitzende eines Fachprüfungsausschusses eine Entscheidung des Ausschusses für fehlerhaft, so holt sie oder er die Entscheidung der Prüfungskommission ein. Hält die oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Kommission für fehlerhaft, holt sie oder er die Entscheidung der zuständigen Behörde ein. Bis zur Entscheidung der Prüfungskommission oder der zuständigen Behörde wird die beanstandete Entscheidung ausgesetzt.

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) Die zuständige Behörde stellt in folgenden Fächern die Aufgaben für die schriftliche Prüfung zentral:
1.
Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld in den Fächern Deutsch, Arabisch, Chinesisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Latein, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch und Türkisch,
2.
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld in den Fächern Geographie, Geschichte, Politik/Gesellschaft/Wirtschaft, Philosophie, Psychologie auf grundlegendem Anforderungsniveau und Religion und im beruflichen Gymnasium im Fach Psychologie auch auf erhöhtem Anforderungsniveau sowie in den Fächern Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Pädagogik,
3.
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: Biologie, Chemie, Informatik, Mathematik, Physik sowie im beruflichen Gymnasium im Fach Technik,
4.
in Sport.
In allen anderen Fächern, auch in fremdsprachlich unterrichteten Sachfächern, stellt die Schule die Aufgaben nach Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung umfasst auch Bewertungsmaßstäbe und Regelungen zur Gewichtung der Aufgabenteile. Die Aufgaben können praktische Anteile umfassen, in Sport müssen sie praktische Anteile aus zwei verschiedenen Bewegungsfeldern umfassen, die die Schülerinnen und Schüler in der Studienstufe belegt haben. Die Aufgaben unterliegen bis zum Beginn der Prüfung der Geheimhaltung.
(2) Mit der Aufgabenstellung kann die zuständige Behörde die Arbeitszeit sowie etwaige zusätzliche Auswahl-, Einlese- oder sonstige Vorbereitungszeiten festlegen. Soweit keine Festlegung erfolgt oder die Prüfungsaufgaben nicht zentral gestellt werden, stehen den Prüflingen für die Arbeiten in den Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wurden, jeweils fünf Zeitstunden und für Arbeiten in den übrigen Fächern vier Zeitstunden zur Verfügung. § 13 bleibt unberührt.
(3) Die für das Fach zuständige Lehrkraft begutachtet die Arbeiten unter Beachtung zentraler Bewertungsvorgaben und unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler und bewertet jede Arbeit mit einer Punktzahl. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung herangezogen werden. Jede Arbeit wird sodann von der zweiten Fachlehrkraft durchgesehen, die sich entweder der Bewertung durch die für das Fach zuständige Lehrkraft anschließt oder ein ergänzendes Gutachten mit Bewertung anfertigt.
(4) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt die endgültige Punktzahl fest. Beträgt die Differenz der im Erstgutachten und im ergänzenden Gutachten erteilten Punktzahlen nicht mehr als drei Punkte, bildet sie oder er den Mittelwert beider Punktzahlen; eine gebrochene Zahl wird zur nächsten vollen Punktzahl aufgerundet. Beträgt die Differenz der im Erstgutachten und im ergänzenden Gutachten erteilten Punktzahlen mehr als drei Punkte, legt die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses die endgültige Punktzahl in Auseinandersetzung mit den erstellten Gutachten entsprechend dem Erfordernis der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistungen fest. Den Termin für die Mitteilung der endgültigen Punktzahlen bestimmt die zuständige Behörde.
(5) Die zuständige Behörde kann von der Regelung in Absatz 1 abweichende Aufgabenstellungen in Fächern mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und weitergeführte Fremdsprache zulassen, wenn dies von der Schule beantragt worden und die Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen und die Einhaltung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz gewährleistet ist. Anträge setzen einen Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder voraus. Abweichende Aufgabenstellungen sollen nur genehmigt werden, wenn eine Schule über den gesamten Bildungsgang bis zur Hochschulreife vom Regelfall wesentlich in den fachdidaktischen Methoden abweicht. § 13 bleibt unberührt.

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung der Prüflinge zum mündlichen Teil der Abiturprüfung sowie darüber, welcher Prüfling in welchem Fach der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft wird. Zugelassen wird, wer
1.
die Belegungs- und Einbringungspflichten nach § 32 APO-AH sowie §§ 27 und 35 APO-Ca2B und
2.
die für den Block 1 der Gesamtqualifikation nach § 32 Absatz 2, § 27 Absatz 1 APO-Ca2B und § 35 Absatz 1 APO-Ca2B festgesetzten Bedingungen
erfüllt und
3.
am schriftlichen und gegebenenfalls am praktischen Teil der Abiturprüfung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen hat und
4.
die für den Block 2 der Gesamtqualifikation nach § 32 Absatz 3 festgesetzten Bedingungen durch die mündliche Prüfung erfüllen kann.
(2) Ein Prüfling wird in einem Fach oder mehreren Fächern der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, wenn die Punktzahl für die schriftliche Prüfung um mindestens 4,0 Punkte von der in den vier Semestern der Studienstufe durchschnittlich in diesem Fach erreichten Punktzahl abweicht und der Prüfling seine mündliche Prüfung spätestens am Unterrichtstag nach der Zulassung zur mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragt hat. Der Prüfling kann den Antrag nicht zurücknehmen.
(3) Im Übrigen kann die Prüfungskommission eine mündliche Prüfung in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung festsetzen, wenn der Prüfling die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation nur noch durch eine mündliche Prüfung erreichen kann.
(4) Dem Prüfling wird die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung unverzüglich bekannt gegeben. Im Fall der Zulassung werden ihm die Fächer der mündlichen Prüfung unter Angabe von Ort und Tag der Prüfung, andernfalls die Gründe für die Nichtzulassung mitgeteilt. Über das Format der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Schule. Zwischen den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 und der Prüfung im vierten Prüfungsfach muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen; wird die Prüfung im vierten Prüfungsfach als Präsentationsprüfung durchgeführt, so finden die Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 frühestens am zweiten Tag nach der Präsentationsprüfung statt.

§ 26 Mündliche Prüfung, Präsentation

(1) Das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung erstreckt sich unbeschadet einer erforderlichen Schwerpunktbildung auf unterschiedliche Kompetenz- beziehungsweise Inhaltsbereiche mindestens zweier Semester der Studienstufe; die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Bei in der gymnasialen Oberstufe neu aufgenommenen Fremdsprachen kann sich die mündliche Prüfung auf einen Kompetenz- beziehungsweise Inhaltsbereich eines Semesters beschränken. Ist Sport profilgebendes Fach, müssen sich die praktischen Anteile auf die Inhalte zweier Bewegungsfelder, sonst eines Bewegungsfelds beziehen, in denen oder in dem die Prüflinge mindestens ein halbes Semester lang unterrichtet wurden. Die Prüflinge können dem Fachprüfungsausschuss bis zu einem von der Schule zu bestimmenden Termin einen Kompetenz- beziehungsweise Inhaltsbereich schriftlich angeben. Lehnt die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses diesen Bereich nicht in angemessener Zeit als ungeeignet ab, ist er Gegenstand der Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung dauert je Fach etwa 30 Minuten. Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen schriftlich vorgelegt. Prüflingen, die keine Präsentationsprüfung ablegen, soll etwa 30 Minuten Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.
(3) Die Prüflinge entscheiden zu Beginn des dritten Semesters, ob sie die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach als Präsentationsprüfung ablegen wollen; ist das profilgebende Fach viertes Prüfungsfach, wird die Prüfung als Präsentationsprüfung durchgeführt, wenn nicht schon in einem weiteren profilgebenden Fach schriftlich geprüft wurde. Die Prüflinge halten einen ohne die Hilfe Dritter erstellten 10 Minuten langen medienunterstützten Vortrag (Präsentation), dem ein 20 Minuten langes Fachgespräch mit dem Fachprüfungsausschuss folgt. Die Aufgabenstellung gewährleistet, dass die Präsentation unterschiedliche Kompetenz- beziehungsweise Inhaltsbereiche mindestens zweier Semester der Studienstufe beinhaltet. Das Fachgespräch dient der prüfenden Vertiefung der Präsentation. Dabei werden auch größere fachliche und gegebenenfalls fachübergreifende Zusammenhänge auf der Grundlage des Unterrichts in der Studienstufe berücksichtigt. Teil der Präsentation können auch naturwissenschaftliche Experimente oder in den Fächern Musik und Bildende Kunst musikalische oder künstlerische Darbietungen sein. Ist Sport oder Theater mündliches Prüfungsfach, enthält die Präsentation sportpraktische beziehungsweise spielpraktische Anteile. Die Prüflinge erhalten die Aufgabenstellung für die Präsentationsprüfung zwei Wochen vor dem Prüfungstermin und geben eine Woche vor dem Prüfungstermin eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf sowie die geplanten Inhalte der Präsentation bei dem Fachprüfungsausschuss ab. Die Frist kann nicht verlängert werden. Enthält die Präsentation sport- oder spielpraktische oder musikalisch-improvisatorische Anteile, können die betreffenden Aufgabenstellungen am Prüfungstag ausgegeben werden. In diesem Fall kann den Prüflingen zur Vorbereitung bis zu 60 Minuten Zeit gegeben werden.
(4) Der jeweilige Fachprüfungsausschuss führt die Prüfung durch. Die Prüflinge werden in der Regel einzeln geprüft. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses leitet die Prüfung. Das Prüfungsgespräch soll vorwiegend die zuständige Fachlehrkraft führen.
(5) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss orientiert am Erwartungshorizont die Punktzahl für die in der Prüfung erbrachten Leistungen fest. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. In einer Präsentationsprüfung darf die Bewertung der Präsentation zu nicht mehr als einem Drittel in die Prüfungsnote eingehen; schwerwiegende Mängel der fachlichen Prüfungsleistungen können nicht durch Präsentations- oder Medienkompetenz kompensiert werden. Die Bewertung wird dem Prüfling unverzüglich bekanntgegeben.

§ 27 Versäumnis

Wer einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, erhält Gelegenheit, die Prüfungsleistung nachträglich zu erbringen. Wer während der Vorbereitungszeit auf eine Präsentationsprüfung aus wichtigem Grund die Aufgabenstellung nicht abschließend bearbeiten kann, erhält eine neue Aufgabenstellung mit neuer Bearbeitungsfrist. Den wichtigen Grund hat der Prüfling unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Attests verlangt werden. Wird ein Prüfungstermin erneut wegen einer Erkrankung versäumt, ist stets ein schulärztliches Attest vorzulegen.

§ 28 Besondere Vorkommnisse

(1) Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling
1.
nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen zurücktritt, die er selbst zu vertreten hat oder
2.
Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne wichtigen Grund versäumt.
(2) Hat sich ein Prüfling im Sinne von § 12 Absatz 4 pflichtwidrig verhalten, kann die zuständige Behörde die Wiederholung eines oder mehrerer Teile der Abiturprüfung anordnen, einen oder mehrere Teile der Abiturprüfung mit 0 Punkten bewerten oder die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären. In der Regel setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Wird die Wiederholung einer mündlichen Prüfung angeordnet, so bestimmt die zuständige Behörde das Prüfungsformat. § 25 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die zuständige Behörde die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. In der Regel trifft die zuständige Behörde die Entscheidung vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(4) Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss berechtigt hätte, erst nach der Prüfung festgestellt, kann die Abiturprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde innerhalb von fünf Jahren seit dem Datum des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife. Das Zeugnis wird eingezogen.

§ 29 Gäste, Zuhörerinnen, Zuhörer

(1) Während der mündlichen oder praktischen Prüfung und anschließenden Beratung können Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde, die Mitglieder der Prüfungskommission sowie weitere Lehrkräfte der Schule als Gäste anwesend sein. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings können Lehrkräfte anderer Schulen mit gymnasialer Oberstufe als Gäste anwesend sein.
(2) Während der mündlichen oder praktischen Prüfung können mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings insbesondere Schülerinnen und Schüler der Studienstufe, die nicht selbst Prüflinge sind, und Mitglieder des Elternrates zuhören.
(3) Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer haben während der Prüfung kein Fragerecht und dürfen nicht in das Prüfungsgeschehen eingreifen.

§ 30 Niederschriften

(1) Über die Prüfungen und über die Verhandlungen der Prüfungsgremien werden Niederschriften geführt.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung soll insbesondere enthalten
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung,
4.
den Beginn der Arbeitszeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren sowie
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift über die mündliche und praktische Prüfung muss erkennen lassen, in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfestellungen lösen konnte. Sie enthält ferner
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
2.
den Namen des Prüflings,
3.
das Prüfungsfach,
4.
gegebenenfalls das vom Prüfling angegebene Prüfungsgebiet,
5.
Angaben über Inhalt und Ablauf der Prüfung,
6.
Angaben über die Leistungen des Prüflings und
7.
die Bewertung der Prüfungsleistungen,
8.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschriften über die Verhandlungen der Prüfungsgremien lassen erkennen, wie die Bewertung der Prüfungsleistungen zustandegekommen ist.
(5) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungsarbeiten von den aufsichtführenden Lehrkräften zu unterschreiben. Schriftliche Prüfungsaufgaben und Texte, die Gegenstand der Prüfung waren, Entwürfe des Prüflings und die vom Prüfling verfasste schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf sowie alle Inhalte der Präsentation sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen.

§ 31 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Wer nach der Zulassung zur schriftlichen Prüfung die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht, ohne dass ein Fall des § 28 vorliegt, kann das dritte und vierte Semester der Studienstufe einschließlich der Abiturprüfung wiederholen.
(2) Der Prüfling muss die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und zur mündlichen Prüfung erneut erfüllen. Die Abiturprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(3) Eine Wiederholung ist nur einmal zulässig. Wer nach der Wiederholung die erforderliche Gesamtqualifikation nicht erreicht hat, muss die Schule verlassen und wird in keine andere gymnasiale Oberstufe aufgenommen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine zweite Wiederholung genehmigen.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Abschnitt V Abschlüsse und Qualifikationen

§ 32 Allgemeine Hochschulreife

(1) Die in der Studienstufe einschließlich der Abiturprüfung zu erreichende Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der in den vier Semestern der Studienstufe erreichten Punktzahlen (Block 1) und der in der Abiturprüfung erreichten Punktzahlen (Block 2). Aus der Summe der erreichten Gesamtpunktzahlen, die mindestens 300 und höchstens 900 Punkte beträgt, wird nach Anlage 3 eine Durchschnittsnote gebildet.
(2) Block 1 besteht aus mindestens 32 und höchstens 40 Semesterergebnissen. Einzubringen sind die Ergebnisse aus vier Semestern der Studienstufe
1.
der Kernfächer,
2.
des profilgebenden Fachs, an dem sich die Abiturprüfung im Profilbereich orientiert,
3.
des Abiturprüfungsfachs, das nicht bereits nach Nummer 1 oder 2 einzubringen ist,
4.
der von der Schülerin oder dem Schüler nach § 7 Absatz 2 Satz 5 Nummern 1 bis 3 zu belegenden Fächer, soweit diese nicht schon nach den Nummern 2 und 3 einzubringen sind,
sowie
5.
gegebenenfalls die Ergebnisse aus dem dritten und vierten Semester in der nach § 7 Absatz 3 zu belegenden Fremdsprache, soweit diese nicht schon nach Nummer 3 einzubringen sind,
6.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einzelne oder mehrere Ergebnisse weiterer Fächer, in denen sie oder er in der Studienstufe unterrichtet wurde, sowie des Seminars, wenn dieses eingerichtet wurde, und
7.
nach Wahl der Schülerin oder des Schülers das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 8.
Die Ergebnisse des profilgebenden Fachs nach Satz 2 Nummer 2 und eines Kernfachs, das Abiturprüfungsfach ist und auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet wurde, gehen in doppelter Wertung in die Gesamtqualifikation ein, die übrigen Ergebnisse in einfacher Wertung. In Block 1 müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein. Nicht mehr als ein Fünftel der eingebrachten Ergebnisse darf mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet worden sein, kein Ergebnis darf 0 Punkte betragen. Zur Berechnung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aller eingebrachten Ergebnisse addiert und mit dem Faktor 40 multipliziert. Dabei werden doppelt gewertete Ergebnisse mit der doppelten Punktzahl gerechnet. Das Produkt wird durch die Anzahl der eingebrachten Ergebnisse dividiert. Doppelt gewertete Ergebnisse werden auch hierbei doppelt gerechnet. Die Ermittlung der in Block 1 erreichten Gesamtpunktzahl ist aus Anlage 4 ersichtlich.
(3) Block 2 besteht aus den Prüfungsleistungen der vier Prüfungsfächer in jeweils fünffacher Wertung. Es müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht werden. In zwei Fächern, darunter in mindestens einem Fach mit erhöhten Anforderungen, müssen jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden. Wird die Schülerin oder der Schüler in einem Prüfungsfach schriftlich und mündlich geprüft, so wird für die zusammenfassende Note die schriftliche Leistung doppelt, die mündliche Leistung einfach gezählt, es wird nicht gerundet. In den Fällen des Satzes 4 wird das Ergebnis jeweils fünffach gewertet. Ergibt die Multiplikation eine gebrochene Zahl, wird, wenn die Stelle hinter dem Komma kleiner als 5 ist, zur nächsten ganzen Zahl abgerundet, andernfalls aufgerundet. Hat die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung nach § 8 erbracht und nicht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 in Block 1 der Gesamtqualifikation eingebracht, kann sie oder er das Ergebnis in vierfacher Wertung in Block 2 der Gesamtqualifikation einbringen. In diesem Fall gehen die Ergebnisse der vier Prüfungsfächer abweichend von Satz 1 und Satz 5 in vierfacher Wertung in Block 2 ein. Die Ermittlung der Prüfungsnoten in den einzelnen Fächern und der in Block 2 erreichten Gesamtpunktzahl ist aus Anlage 4 ersichtlich.
(4) Hat die Schülerin oder der Schüler Semester der Studienstufe oder die Abiturprüfung wiederholt, werden nur die Fächer und gegebenenfalls die Prüfungsleistungen des zweiten Durchgangs in die Gesamtqualifikation eingebracht.
(5) Die erforderliche Gesamtqualifikation ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die in § 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 39 Absätze 1, 3 und 4, genannten Belegpflichten erfüllt und an der Abiturprüfung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen, die in Absatz 2 Sätze 1 und 2 vorgeschriebenen Fächer und Ergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht und die in Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absatz 3 Sätze 2 und 3 geforderten Punktzahlen erreicht hat. Fächer, in denen die Leistungen mit 0 Punkten bewertet wurden, können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

§ 33 Fachhochschulreife, mittlerer Schulabschluss

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Studienstufe mindestens bis zum Ende des zweiten Semesters besucht haben, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine fachpraktische Ausbildung nach Absatz 4 abschließen oder abgeschlossen haben.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe
1.
in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden, mindestens zwei Semesterergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 40 Punkte in doppelter Wertung sowie
2.
in elf weiteren Semesterergebnissen mindestens sieben Semesterergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten und insgesamt mindestens 55 Punkten der einfachen Wertung
erreicht haben. Unter den nach Satz 1 einzubringenden Ergebnissen müssen sich je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache, in der sie spätestens ab Beginn des Schuljahres vor Beginn der Studienstufe unterrichtet wurden, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach befinden. Mit 0 Punkten bewertete Fächer können nicht eingebracht werden. Wiederholte Fächer können nur einmal eingebracht werden. Haben die Schülerinnen und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, können die Ergebnisse des ersten oder des zweiten Durchgangs eingebracht werden; alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern erbracht worden sein.
(3) Insgesamt müssen die Schülerinnen und Schüler mindestens 95 Punkte erreichen, sie können höchstens 285 Punkte erreichen. Höchstens 120 Punkte können in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und höchstens 165 Punkte in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erreicht werden. Aus der Summe der von den Schülerinnen und Schülern nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erreichten Gesamtpunktzahlen wird nach Anlage 5 eine Durchschnittsnote gebildet.
(4) Die in Absatz 1 genannte fachpraktische Ausbildung kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
2.
eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht, wenn die Ausbildung nicht ganz oder überwiegend schulisch erfolgt, oder
3.
eine mindestens einjährige gelenkte praktische Tätigkeit; sie soll Einsichten in das Geschehen in einem Betrieb oder in einer Verwaltung, Erfahrungen in Arbeitsmethoden und einen Überblick über Aufbau und Organisation sowie über Personal- und Sozialfragen des Betriebs oder der Verwaltung vermitteln; oder
4.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer einer gelenkten praktischen Tätigkeit nach Nummer 3 angerechnet werden.
Über den Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit ist ein Zeugnis vorzulegen, das außerdem eine Bewertung der erbrachten Leistungen sowie Angaben über die Versäumnisse enthält.
(5) Über den Erwerb der Fachhochschulreife erteilt die zuständige Behörde auf Antrag ein Zeugnis.
(6) Schülerinnen und Schüler des achtstufigen Gymnasiums, die nach § 3 Absätze 2 bis 4 in die Studienstufe eingetreten sind, ohne zuvor den mittleren Schulabschluss erreicht zu haben, erwerben diesen, wenn sie im ersten und zweiten Semester der Studienstufe in allen Fächern mindestens 2 Punkte erreicht haben. Im Zeugnis wird vermerkt: „Die Schülerin/Der Schüler hat den mittleren Schulabschluss erworben.“ Auf Antrag erhält die Schülerin bzw. der Schüler ein Zeugnis über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses, in dem die auf diesen Abschluss bezogenen Noten zusätzlich ausgewiesen werden. Für die abschlussbezogene Note werden die Noten aus dem ersten und zweiten Semester zunächst im Verhältnis 1 : 1 zu einer Note zusammengezogen. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird. Die so berechnete Note wird wie folgt umgewandelt: Die Note „gut“ (2 = 12, 11 und 10 Punkte) bezogen auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe entspricht der Note „sehr gut“ (1) bezogen auf die mittlere, auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses bezogene Anforderungsebene. Die Note „mangelhaft“ (5 = 1, 2 und 3 Punkte) bezogen auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe entspricht der Note „ausreichend“ (4) bezogen auf die mittlere, auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses bezogene Anforderungsebene. Die Note „ungenügend“ (6 = 0 Punkte) wird nicht umgerechnet. Das Verhältnis der Noten zueinander ergibt sich aus der Anlage 5 a. Der Antrag kann auch nach Verlassen der Schule gestellt werden.

§ 34 Latinum, Graecum

(1) Das Latinum, das Große Latinum und das Graecum werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erworben. Das Große Latinum schließt das Latinum ein.
(2) Das Latinum erwerben Schülerinnen und Schüler, die in Latein ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 vier Schuljahre aufsteigend unterrichtet wurden und die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen oder die in Latein als neu aufgenommener Fremdsprache mindestens drei Schuljahre aufsteigend unterrichtet wurden und erfolgreich an einer Prüfung nach Absatz 6 teilgenommen haben.
(3) Das Große Latinum erwerben Schülerinnen und Schüler, die
1.
in Latein ab Jahrgangsstufe 5 oder 6 mindestens sechs Schuljahre oder
2.
in Latein ab Jahrgangsstufe 7 oder später mindestens fünf Schuljahre oder vier Schuljahre einschließlich der Studienstufe und in deren vier Semestern auf erhöhtem Anforderungsniveau aufsteigend unterrichtet wurden und die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen oder die
3.
das Latinum in der Sekundarstufe I erworben haben und ein weiteres Schuljahr aufsteigend unterrichtet wurden
und die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen.
(4) Das Graecum erwerben Schülerinnen und Schüler, die
1.
in Griechisch ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 vier Jahre aufsteigend unterrichtet wurden oder
2.
in Griechisch als neu aufgenommener Fremdsprache mindestens drei Schuljahre aufsteigend unterrichtet wurden und erfolgreich an einer Prüfung nach Absatz 6 teilgenommen haben.
(5) Die Schülerinnen und Schüler müssen im letzten in den Absätzen 2 bis 4 vorausgesetzten Schuljahr in Latein oder Griechisch nach dem am Ende dieses Schuljahres erteilten Zeugnis folgende Leistungen erbracht haben:
1.
in dem der Studienstufe vorausgehenden Schuljahr mindestens ausreichende Leistungen,
2.
im zweiten oder im vierten Semester der Studienstufe mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung oder im vierten Semester - wenn Latein oder Griechisch Prüfungsfach ist - eine Punktsumme von mindestens 25 Punkten, addiert aus der nach § 32 Absatz 3 Satz 1 vervierfachten Punktzahl der Abiturprüfung und der einfachen, im vierten Semester erreichten Punktzahl.
Die Berechtigung wird auch dann erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Leistungen nicht im letzten in den Absätzen 2 bis 4 vorausgesetzten Schuljahr erbracht haben, jedoch nach dem Besuch mindestens eines zusätzlichen Halbjahres der Vorstufe oder der Studienstufe nach dem am Ende dieses Halbjahres erteilten Zeugnis. Haben Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr oder ein Halbjahr wiederholt, so werden die Leistungen des ersten oder des zweiten Durchgangs berücksichtigt.
(6) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, die das Latinum, das Große Latinum oder das Graecum nicht nach den Absätzen 2 bis 5 erwerben, können es durch eine Zusatzprüfung im Rahmen der Abiturprüfung erwerben. Zur Zusatzprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer sich in geeigneter Weise hinreichend darauf vorbereitet hat. Über die Zulassung entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des dritten Semesters der Studienstufe. Die Zusatzprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Vorschriften für die Abiturprüfung gelten entsprechend. Für die schriftliche Arbeit stehen dem Prüfling drei, für das große Latinum vier Zeitstunden zur Verfügung. Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte erreicht hat und seine Leistungen in keinem Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurden.
(7) Der Erwerb des Latinums, des Großen Latinums und des Graecums wird im entsprechenden Halbjahreszeugnis oder im Abgangszeugnis der Schule, in der die Berechtigung erworben wurde, sowie im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vermerkt. Wurde außer dem Latinum auch das Große Latinum erworben, wird nur dieses vermerkt.
(8) Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Vorbildung ohne Latinum, Großes Latinum oder Graecum erworben hat, kann dieses in einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Ergänzungsprüfung nachträglich erwerben. Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer sich in geeigneter Weise hinreichend darauf vorbereitet hat und
1.
die Hochschulzugangsberechtigung in Hamburg erworben hat oder
2.
an einer Hochschule in Hamburg eingeschrieben ist oder
3.
seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, seit mindestens sechs Monaten in Hamburg hat oder
4.
sich durch den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung in Hamburg auf die Ergänzungsprüfung vorbereitet hat.
Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Ergänzungsprüfung bereits an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen Bundesland abgelegt und die angestrebte Berechtigung im Rahmen der jeweils zulässigen Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten nicht erreicht hat. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zur Durchführung der Prüfung bildet die zuständige Behörde für jeden Prüfling einen Fachprüfungsausschuss. Für die schriftliche Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist, stehen dem Prüfling drei Zeitstunden, in der Ergänzungsprüfung für das Große Latinum vier Zeitstunden zur Verfügung. § 22 Absätze 2 bis 6, § 24 und §§ 26 bis 30 gelten entsprechend; an die Stelle der Prüfungskommission tritt die zuständige Behörde. Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte erreicht hat und seine Leistungen in keinem Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurden. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Behörde ein Zeugnis über den Erwerb der Berechtigung. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie höchstens zweimal jeweils frühestens nach einem halben Jahr wiederholen. Die frühere erfolglose Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung sowie frühere Wiederholungen werden angerechnet.

Teil B Besonderer Teil

Abschnitt I Besondere Vorschriften für die Ausbildung in der Oberstufe der Stadtteilschule

§ 35 Übergang in die Vorstufe

(1) In die Vorstufe der Stadtteilschule können Schülerinnen und Schüler eintreten, die
1.
in die Vorstufe oder Studienstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt wurden oder
2.
den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule mit der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 sowie der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder
3.
einen der Versetzung in die Vorstufe beziehungsweise Studienstufe gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 bleibt das Fach Sport außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Durchschnittsnote erreicht haben, können auf Antrag in die Vorstufe übergehen, wenn persönliche, schwerwiegende Belastungen sie daran gehindert haben, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und wenn erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen werden. Der Antrag ist bis spätestens eine Woche nach Erteilung des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu stellen. Ihm ist ein Votum der Zeugniskonferenz der abgebenden Schule beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Stadtteilschule können auf Antrag vorzeitig in die Vorstufe versetzt werden, wenn sie an Leistungsfähigkeit und Reife den Durchschnitt derjenigen Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich in die Vorstufe versetzt werden, weit überragen und wenn zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der Vorstufe gewachsen sein werden. Die vorzeitige Versetzung wird unter Angabe ihres Zeitpunktes im nächsten Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt.
(4) In die Vorstufe können die Schülerinnen und Schüler nicht übergehen, die länger als zwei Jahre keine allgemeinbildende Schule mehr besucht haben.

§ 36 Ausbildung in der Vorstufe

Die Ausbildung umfasst die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik sowie im Rahmen des schulischen Angebots nach Wahl der Schülerinnen und Schüler zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, zwei Naturwissenschaften, ein künstlerisches Fach, eines der Fächer Religion oder Philosophie und Sport. Darüber hinaus können nach dem Angebot der Schule weitere Fächer und ein Seminar gewählt werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen zusätzlich zwei Semester Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Der Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus der Stundentafel für die Vorstufe der Stadtteilschule (Anlage 6).

§ 37 Versetzung in die Studienstufe, mittlerer Schulabschluss

(1) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte des Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen oder Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2 haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1.
mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in einem Fach durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern,
2.
mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und weitergeführte Fremdsprache; hat die Schülerin oder der Schüler in der Vorstufe mehrere Fremdsprachen weitergeführt, wird hier nur die Fremdsprache mit der besten Note berücksichtigt,
2.
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in drei Fächern,
3.
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem Fach.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie trotz der Belastungen das Ziel der Studienstufe erreichen werden.
(5) Wenn nach den im ersten Halbjahr der Vorstufe erbrachten Leistungen die Versetzung gefährdet ist, wird im Halbjahreszeugnis zur Schullaufbahn ein entsprechender Hinweis vermerkt. Unterbleibt der Hinweis, begründet dies keinen Anspruch auf Versetzung. Werden Schülerinnen und Schüler nicht versetzt, soll ihnen und ihren Sorgeberechtigten dies unverzüglich nach der Entscheidung der Zeugniskonferenz noch vor Ausgabe der Zeugnisse bekannt gegeben werden. Werden Schülerinnen und Schüler im Wege einer Ausnahmeentscheidung versetzt, sollen ihnen und ihren Sorgeberechtigten die Gründe erläutert werden.
(6) Mit der Versetzung in die Studienstufe wird der mittlere Schulabschluss erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler diesen nicht bereits vor Eintritt in die Vorstufe erreicht hatte. Dies gilt nicht im Fall der Versetzung im Ausnahmeweg nach Absatz 4. § 33 Absatz 6 Sätze 2 bis 10 gilt entsprechend.

Abschnitt II Besondere Vorschriften für die Ausbildung im beruflichen Gymnasium

§ 38 Übergang in die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums

(1) In die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums können Schülerinnen und Schüler eintreten, die
1.
ihre besondere Eignung und Neigung für die berufsbezogene Ausrichtung des Bildungsgangs in einem Bewerbungsschreiben dargelegt und durch Vorlage weiterer Unterlagen wie beispielsweise einer Dokumentation einschlägiger Praktika, einer Empfehlung im Rahmen der Berufs- und Studienwegeplanung an einer vorher besuchten Schule oder eines Ergebnisses einer externen Berufsberatung nachgewiesen haben und
2.
in die gymnasiale Oberstufe versetzt wurden oder
3.
den mittleren Schulabschluss an einer beruflichen Schule oder im Bildungsgang Abendschule am Campus Zweiter Bildungsweg mit der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 sowie der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch oder
4.
einen der Versetzung in die Vorstufe beziehungsweise Studienstufe gleichwertigen Schulabschluss erreicht haben.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 3 bleibt das Fach Sport außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Durchschnittsnote haben, können auf Antrag in die Vorstufe übergehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen, persönliche, schwerwiegende Belastungen sie daran gehindert haben, die für den Übergang erforderlichen Leistungen zu erbringen, und wenn erwartet werden kann, dass sie das Ziel der Vorstufe erreichen werden. Der Antrag ist bis spätestens eine Woche nach Erteilung des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu stellen. Ihm ist ein Votum der Zeugniskonferenz der abgebenden Schule beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet die zuständige Behörde.

§ 39 Ausbildung in der Vorstufe und der Studienstufe

(1) In den beruflichen Gymnasien sind die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch Kernfächer. Jedes berufliche Gymnasium bietet an Stelle von Profilbereichen eine der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik oder Pädagogik und Psychologie mit dem jeweils entsprechenden Fächerverbund an. Bei der Anwendung des Teils A dieser Verordnung entspricht ein Fächerverbund einem Profilbereich, die jeweils mindestens vierstündig und auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer im Fächerverbund entsprechen den profilgebenden Fächern.
(2) Die Belegverpflichtungen in der Vorstufe entsprechen den in § 7 genannten. Religion oder Philosophie kann in der Vorstufe und im ersten und zweiten Semester der Studienstufe oder durchgehend in der Studienstufe belegt werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen in der Vorstufe zwei Semester aufsteigenden Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Schülerinnen und Schüler, die erst im Verlauf der Sekundarstufe I erstmalig in eine Schule in Deutschland eingetreten sind, können im Rahmen des Angebots der Schule eine andere Sprache als Kernfach belegen.
(3) Das in § 7 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 genannte Fach kann durch ein Fach ersetzt werden, das nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehört.
(4) Der Umfang der Belegverpflichtungen in der Vorstufe und der Studienstufe ergibt sich - abhängig von der gewählten Fachrichtung - aus den Anlagen 8 und 9.

§ 40 Versetzung in die Studienstufe, mittlerer Schulabschluss

(1) Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte des Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen oder Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2 haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1.
mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in einem Fach durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern,
2.
mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch sowie einem profilgebenden Fach,
2.
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in drei Fächern,
3.
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem Fach.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht ist und erwartet werden kann, dass sie trotz der Belastungen das Ziel der Studienstufe erreichen werden.
(5) Wenn nach den im ersten Halbjahr der Vorstufe erbrachten Leistungen die Versetzung gefährdet ist, wird im Halbjahreszeugnis zur Schullaufbahn ein entsprechender Hinweis vermerkt. Unterbleibt der Hinweis, begründet dies keinen Anspruch auf Versetzung. Werden Schülerinnen und Schüler nicht versetzt, soll ihnen und ihren Sorgeberechtigten dies unverzüglich nach der Entscheidung der Zeugniskonferenz noch vor Ausgabe der Zeugnisse bekannt gegeben werden. Werden Schülerinnen und Schüler im Wege einer Ausnahmeentscheidung versetzt, sollen ihnen und ihren Sorgeberechtigten die Gründe erläutert werden.
(6) Mit der Versetzung in die Studienstufe wird der mittlere Schulabschluss erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler diesen nicht bereits vor Eintritt in die Vorstufe erreicht hatte. Dies gilt nicht im Fall der Versetzung im Ausnahmeweg nach Absatz 4. § 33 Absatz 6 Sätze 2 bis 10 gilt entsprechend.

Teil C Schlussbestimmungen

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Die Anlagen 5, 9 und 12 treten am 1. August 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. August 2008 in Kraft. Zum im Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 275) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2008/2009 in der Studienstufe des neun-, acht-, sieben- oder sechsstufigen Gymnasiums, der integrierten Gesamtschule, des einer Gesamtschule angeschlossenen Aufbaugymnasiums, des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Hansa-Kollegs befinden, sind die bis zum 31. Juli 2008 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahres 2009/2010 aus dem ersten oder zweiten Semester der Studienstufe in eine nachfolgende Jahrgangsstufe zurücktreten.
(4) § 25 Absatz 2 findet einmalig im Jahr 2019 für die Prüflinge, die die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik auf grundlegendem Anforderungsniveau abgelegt haben, mit der Maßgabe Anwendung, dass alle Prüflinge zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt. Für diese Prüflinge findet einmalig im Jahr 2019 § 32 Absatz 3 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die zusammenfassende Note die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Leistung je hälftig berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Prüflinge, die die schriftliche Prüfung gemäß § 27 nachträglich erbringen.
Hamburg, den 25. März 2008.
Die Behörde für Bildung und Sport

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1)
Zuordnung der Fächer zu den in § 5 Absatz 1 genannten Aufgabenfeldern
1. Sprachlich-literarisch künstlerisches Aufgabenfeld 2. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld 3. Mathematisch naturwissenschaftlich technisches Aufgabenfeld
- Deutsch- Fremdsprachen - Arabisch- Chinesisch- Englisch- Farsi- Französisch- Griechisch- Italienisch- Japanisch- Latein- Polnisch- Portugiesisch- Russisch- Spanisch- Türkisch - Bildende Kunst- Musik- Theater - Politik/Gesellschaft/Wirtschaft- Geographie- Geschichte- Religion- Philosophie- Wirtschaft- Psychologie- Recht- Pädagogik zusätzlich in Beruflichen Gymnasien: - Betriebswirtschaft- Volkswirtschaft- Statistik - Mathematik naturwissenschaftliche Fächer: - Biologie- Chemie- Physik - technische Fächer: - Informatik - zusätzlich in Beruflichen Gymnasien: - Technik- Datenverarbeitung
4. Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.
5. Das zweistündige Seminar ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet. Es dient vorrangig dem wissenschaftsvorbereitenden und interdisziplinären Lernen und Arbeiten innerhalb des Profilbereichs.

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 1)
Stundentafel für die Studienstufe des Gymnasiums und der Stadtteilschule
Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden1 insgesamt
Kernfächer2,3 Deutsch 304
Mathematik 304
Fremdsprache 304
Fächerverbund im Profilbereich Profilgebendes Fach/ Profilgebende Fächer 760 bis 10642,4,5,6 (152)6
begleitendes Unterrichtsfach/ begleitende Unterrichtsfächer
Seminar
Weitere Fächer aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, soweit diese nicht bereits im Fächerverbund im Profilbereich unterrichtet werden Weitere Fächer gemäß Anlage 1, davon 608 bis 9125
1. ein naturwissenschaftliches Fach oder ein naturwissenschaftliches und ein weiteres naturwissenschaftliches oder technisches Fach, (304)
2. ein Fach oder mehrere Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld7, (304)
3. Sport, (152)
4. Bildende Kunst, Musik oder Theater und (152)
5. Religion oder Philosophie, (152)
soweit die Nummern 1 bis 5 nicht bereits im Fächerverbund im Profilbereich unterrichtet werden
davon Belegverpflichtung 2584
Fußnoten
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
2)
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im Fächerverbund im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet werden müssen.
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im Fächerverbund im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet werden müssen.
3)
Kernfächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
4)
Profilgebende Fächer werden mit jeweils mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet.
5)
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird mit mindestens 304 Unterrichtsstunden erteilt, sofern eine Belegpflicht nach § 7 Absatz 3 besteht.
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird mit mindestens 304 Unterrichtsstunden erteilt, sofern eine Belegpflicht nach § 7 Absatz 3 besteht.
6)
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profilbereichs.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profilbereichs.
7)
Ohne Religion und Philosophie

Anlage 3

(zu § 32 Absatz 1)
Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)
Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 2 - P
3 180
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900-823 1,0
822-805 1,1
804-787 1,2
786-769 1,3
768-751 1,4
750-733 1,5
732-715 1,6
714-697 1,7
696-679 1,8
678-661 1,9
660-643 2,0
642-625 2,1
624-607 2,2
606-589 2,3
588-571 2,4
570-553 2,5
552-535 2,6
534-517 2,7
516-499 2,8
498-481 2,9
480-463 3,0
462-445 3,1
444-427 3,2
426-409 3,3
408-391 3,4
390-373 3,5
372-355 3,6
354-337 3,7
336-319 3,8
318-301 3,9
300 4,0

Anlage 4

(zu § 32 Absätze 2 und 3)
Berechnung der in Block 1 erreichten Gesamtpunktzahl:
In Block 1 der Gesamtqualifikation sind höchstens 600 Punkte erreichbar. Bei höchstens 15 Punkten in einem Fach pro Semester können bei einfacher Gewichtung 40
1)
Semesterergebnisse zur Anrechnung kommen: 40 x 15 = 600. Die Zahl 40 ist daher als Faktor zu benutzen. Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block 1:
E I = P •40
S
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block 1
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Semestern
S = Anzahl der Semesterergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, das heißt ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Prüfungsfach:
Das Endergebnis der Prüfung in einem Fach wird wie folgt ermittelt:
PF = 2s + m
3
Dabei sind:
PF = Endergebnis der Prüfung in einem Fach, nicht gerundet
s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach
m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach
Berechnung der in Block 2 (Abiturprüfung) erreichten Gesamtpunktzahl:
In der Abiturprüfung sind höchstens 300 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse jedes Prüfungsfachs werden fünffach gewichtet. Für die Berechnung ergibt sich:
E II = 5 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4)
Wird eine besondere Lernleistung in Block 2 eingebracht, werden die Ergebnisse jedes Prüfungsfachs und der besonderen Lernleistung vierfach gewichtet. Für die Berechnung ergibt sich:
E II = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4 + BLL)
Dabei sind:
E II = (Gesamt-)Ergebnis Block 2
PF = Erzielte Punkte in einem Prüfungsfach
BLL = Erzielte Punkte in der Besonderen Lernleistung
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 5 oder 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet, das heißt ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Ergebnisses (E):
E = E I + E II
Fußnoten
1)
Durch den Faktor 40 ist sichergestellt, dass die angerechneten Semesterergebnisse unabhängig von ihrer Anzahl stets auf die mögliche Gesamtpunktzahl von 600 bezogen sind, auch wenn weniger oder mehr als 40 Semesterergebnisse eingebracht werden.

Anlage 5

(zu § 33 Absatz 3)
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (P)
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 2 - P
3 57
Punkte Durchschnittsnote
285-261 1,0
260-255 1,1
254-249 1,2
248-244 1,3
243-238 1,4
237-232 1,5
231-227 1,6
226-221 1,7
220-215 1,8
214-210 1,9
209-204 2,0
203-198 2,1
197-192 2,2
191-187 2,3
186-181 2,4
180-175 2,5
174-170 2,6
169-164 2,7
163-158 2,8
157-153 2,9
152-147 3,0
146-141 3,1
140-135 3,2
134-130 3,3
129-124 3,4
123-118 3,5
117-113 3,6
112-107 3,7
106-101 3,8
100-96 3,9
95 4,0

Anlage 5 a

(zu § 33 Absatz 6, § 37 Absatz 6 und § 40 Absatz 6)
Umwandlung der Noten nach § 9 in Noten, die sich auf die mittlere, auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses ausgerichtete Anforderungsebene beziehen
Note nach § 9 Note, die sich auf die mittlere Anforderungsebene bezieht
sehr gut 1 15 Punkte sehr gut 1
14 Punkte
13 Punkte
gut 2 12 Punkte
11 Punkte
10 Punkte
befriedigend 3 9 Punkte gut 2
8 Punkte
7 Punkte
ausreichend 4 6 Punkte befriedigend 3
5 Punkte
4 Punkte
mangelhaft 5 3 Punkte ausreichend 4
2 Punkte
1 Punkt
ungenügend 6 0 Punkte ungenügend 6

Anlage 6

(zu § 36)
Stundentafel für die Vorstufe der Stadtteilschule
Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden1 insgesamt
Deutsch 152
Mathematik 190
Fremdsprache 152
Naturwissenschaften2 152
Biologie, Chemie, Physik
Gesellschaftswissenschaften2 152
Geschichte, Geographie oder Politik/Gesellschaft/Wirtschaft
Sport 76
Religion oder Philosophie 76
Bildende Kunst, Musik, oder Theater 76
Weitere Fächer aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, darunter: Zweite, dritte Fremdsprache, Informatik, Psychologie oder Seminar 1523
Summe der Belegverpflichtung 1178
Fußnoten
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
2)
Jede Schülerin und jeder Schüler muss pro Semester zwei der genannten Fächer wählen; beim Unterricht im Fächerverbund müssen alle Fächer berücksichtigt werden.
Jede Schülerin und jeder Schüler muss pro Semester zwei der genannten Fächer wählen; beim Unterricht im Fächerverbund müssen alle Fächer berücksichtigt werden.
3)
Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird mit mindestens 152 Unterrichtsstunden erteilt, sofern eine Belegverpflichtung nach § 36 Satz 3 besteht.

Anlage 7

(aufgehoben)

Anlage 8

zu § 39 Absatz 4
Stundentafel für die Vorstufe des beruflichen Gymnasiums
Fachrichtung Wirtschaft Fachrichtung Technik Fachrichtung Pädagogik und Psychologie
Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden1 insgesamt Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden1 insgesamt Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden1 insgesamt
Kernfächer Deutsch 152 Deutsch 152 Deutsch 152
Mathematik 152 Mathematik 152 Mathematik 152
Englisch 152 Englisch 152 Englisch 152
Fächerverbund Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen 152 Technik 152 Pädagogik 152
Volkswirtschaft 38 Physik 76 Psychologie 38
Datenverarbeitung 76 Datenverarbeitung 76 Statistik 76
Seminar 76 Seminar 76 Seminar 76
Weitere Fächer aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich zweite Fremdsprache oder weitere Fächer 152 zweite Fremdsprache oder weitere Fächer 152 zweite Fremdsprache oder weitere Fächer 152
aus dem Angebot der Schule aus dem Angebot der Schule aus dem Angebot der Schule
Chemie/Biologie/Physik 76 Chemie/Biologie 38 Chemie/Biologie/Physik 76
Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft, Geschichte, Geografie 76 Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft 76 Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft, Geschichte 76
Sport 76 Sport 76 Sport 76
Bildende Kunst/Musik/ Bildende Kunst/Musik/ Bildende Kunst/Musik/
Theater 76 Theater 76 Theater 76
Förderung 38 Förderung 38 Förderung 38
Summe der Belegverpflichtung 1292 1292 1292
Fußnoten
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.

Anlage 9

zu § 39 Absatz 4
*)
Stundentafel für die Studienstufe des beruflichen Gymnasiums
Fachrichtung Wirtschaft Fachrichtung Technik1 Fachrichtung Pädagogik und Psychologie
Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden2 insgesamt Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden2 insgesamt Fächer und Lernbereiche in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden2 insgesamt
Kernfächer Deutsch 3043 Deutsch 3043 Deutsch 3043
Mathematik 3043 Mathematik 3043 Mathematik 3043
Englisch 3043 Englisch 3043 Englisch 3043
Fächerverbund Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen 304 (456)3,4 Technik1 304 (456)3,4 Pädagogik 304 (456)3,4
Volkswirtschaft 152 Physik 152 Psychologie 152
Seminar 152 (0)4 Seminar 152 (0)4 Seminar 152 (0)4
Weitere Fächer aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich zweite Fremdsprache oder weitere Fächer aus dem Angebot der Schule 304 zweite Fremdsprache oder weitere Fächer aus dem Angebot der Schule 304 zweite Fremdsprache oder weitere Fächer aus dem Angebot der Schule 304
Chemie/Biologie/Physik 228 Chemie/Biologie 152 Chemie/Biologie/Physik 228
Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft, Geschichte, Geografie 152 Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft 304 Politik/Gesellschaft/ Wirtschaft, Geschichte 152
Sport 152 Sport 152 Sport 152
Religion/Philosophie 152 Religion/Philosophie 152 Religion/Philosophie 152
Bildende Kunst/Musik/Theater 76 Kunst/Musik/Theater 76
Summe der Belegverpflichtung 2584 2584 2584
Fußnoten
*)
Anlage 9 tritt gemäß § 57 Abs. 1 am 1. August 2009 in Kraft.
1)
In der Fachrichtung Technik bieten die Schulen spezielle Schwerpunkte an.
In der Fachrichtung Technik bieten die Schulen spezielle Schwerpunkte an.
2)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
3)
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
Das Fach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet.
4)
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach im Fächerverbund.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach im Fächerverbund.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach im Fächerverbund.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach im Fächerverbund.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach im Fächerverbund.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach im Fächerverbund.
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