APO-Ca2B
DE - Landesrecht Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg (APO-Ca2B) Vom 26. Oktober 2022

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg (APO-Ca2B) Vom 26. Oktober 2022
*)
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg sowie zur Änderung und Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561)
**)
[Red. Anm.: Gem. Artikel 5 der Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg sowie zur Änderung und Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561) gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Abendschule, dem Abendgymnasium oder dem Hansa-Kolleg befinden, die bisher angewandten Bestimmungen fort.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg (APO-Ca2B) vom 26. Oktober 202205.11.2022
Eingangsformel05.11.2022
Inhaltsverzeichnis05.11.2022
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich05.11.2022
§ 1 - Anwendungsbereich05.11.2022
Abschnitt 2 - Allgemeine Regelungen05.11.2022
§ 2 - Ziele der Bildungsgänge05.11.2022
§ 3 - Gliederung der Bildungsgänge, Anwendbarkeit weiterer Vorschriften05.11.2022
§ 4 - Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg05.11.2022
§ 5 - Eingangsberatung05.11.2022
§ 6 - Differenzierung im Unterricht und Kooperation zwischen den Bildungsgängen05.11.2022
Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die Bildungsgänge Abendschule05.11.2022
§ 7 - Eintritt in die Bildungsgänge Abendschule05.11.2022
§ 8 - Dauer der Ausbildung, Versetzung, Wiederholung05.11.2022
§ 9 - Leistungsbewertung05.11.2022
§ 10 - Zeugnisse, Warnung05.11.2022
§ 11 - Leistungsbewertung, Einschätzung überfachlicher Kompetenzen, Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse05.11.2022
§ 12 - Abschlussprüfung05.11.2022
§ 13 - Erster allgemeinbildender Schulabschluss05.11.2022
§ 14 - Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss05.11.2022
§ 15 - Mittlerer Schulabschluss05.11.2022
§ 16 - Abschluss der Bildungsgänge05.11.2022
§ 17 - Stundentafel05.11.2022
§ 18 - Gestaltungsraum05.11.2022
§ 19 - Schulveranstaltungen05.11.2022
Abschnitt 4 - Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Abendgymnasium05.11.2022
§ 20 - Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs Abendgymnasium05.11.2022
§ 21 - Fernunterricht05.11.2022
§ 22 - Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss05.11.2022
§ 23 - Ausbildung in der Vorstufe05.11.2022
§ 24 - Ausbildung in der Studienstufe05.11.2022
§ 25 - Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache05.11.2022
§ 26 - Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe05.11.2022
§ 27 - Allgemeine Hochschulreife05.11.2022
§ 28 - Fachhochschulreife05.11.2022
Abschnitt 5 - Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Hansa-Kolleg05.11.2022
§ 29 - Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg05.11.2022
§ 30 - Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss05.11.2022
§ 31 - Ausbildung in der Vorstufe05.11.2022
§ 32 - Ausbildung in der Studienstufe05.11.2022
§ 33 - Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache05.11.2022
§ 34 - Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe05.11.2022
§ 35 - Allgemeine Hochschulreife05.11.2022
§ 36 - Fachhochschulreife05.11.2022
Anlage 1 - Verhältnis der Noten in den Bildungsgängen Abendschule ESA und MSA05.11.2022
Anlage 2 - Stundentafel für die Bildungsgänge Abendschule ESA und MSA05.11.2022
Anlage 3 - Stundentafel für den Bildungsgang Abendgymnasium05.11.2022
Anlage 4 - Stundentafel für die Vorstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg05.11.2022
Anlage 5 - Stundentafel für die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg05.11.2022
Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 25 Absatz 4, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), in Verbindung mit § 1 Nummern 2, 8, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen
§ 2Ziele der Bildungsgänge
§ 3Gliederung der Bildungsgänge, Anwendbarkeit weiterer Vorschriften
§ 4Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg
§ 5Eingangsberatung
§ 6Differenzierung im Unterricht und Kooperation zwischen den Bildungsgängen
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Bildungsgänge Abendschule
§ 7Eintritt in die Bildungsgänge Abendschule
§ 8Dauer der Ausbildung, Versetzung, Wiederholung
§ 9Leistungsbewertung
§ 10Zeugnisse, Warnung
§ 11Leistungsbewertung, Einschätzung überfachlicher Kompetenzen, Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse
§ 12Abschlussprüfung
§ 13Erster allgemeinbildender Schulabschluss
§ 14Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss
§ 15Mittlerer Schulabschluss
§ 16Abschluss der Bildungsgänge
§ 17Stundentafel
§ 18Gestaltungsraum
§ 19Schulveranstaltungen
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Abendgymnasium
§ 20Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs Abendgymnasium
§ 21Fernunterricht
§ 22Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss
§ 23Ausbildung in der Vorstufe
§ 24Ausbildung in der Studienstufe
§ 25Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache
§ 26Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe
§ 27Allgemeine Hochschulreife
§ 28Fachhochschulreife
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Hansa-Kolleg
§ 29Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg
§ 30Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss
§ 31Ausbildung in der Vorstufe
§ 32Ausbildung in der Studienstufe
§ 33Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache
§ 34Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe
§ 35Allgemeine Hochschulreife
§ 36Fachhochschulreife

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Campus Zweiter Bildungsweg. Der Campus Zweiter Bildungsweg umfasst die Bildungsgänge Abendschule ESA und Abendschule MSA, gemeinsam Abendschule genannt, sowie Abendgymnasium und Hansa-Kolleg.

Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen

§ 2 Ziele der Bildungsgänge

(1) Die Abendschule ESA führt Berufstätige, die noch keinen Schulabschluss erworben haben, im Teilzeitunterricht zum ersten allgemeinbildenden Schulabschuss.
(2) Die Abendschule MSA führt Berufstätige mit erstem allgemeinbildenden oder einem gleichwertigen Schulabschluss im Teilzeitunterricht zum mittleren Schulabschluss.
(3) Das Abendgymnasium führt Berufstätige, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei Jahre berufstätig waren, im Teilzeitunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.
(4) Das Hansa-Kolleg führt Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens zwei Jahre berufstätig waren, im Vollzeitunterricht zur allgemeinen Hochschulreife.
(5) Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts am Campus Zweiter Bildungsweg ist zu berücksichtigen, dass die Schülerinnen und Schüler volljährig sind. Bei der Vermittlung der Bildungsziele ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.

§ 3 Gliederung der Bildungsgänge, Anwendbarkeit weiterer Vorschriften

(1) Die Abendschule ESA umfasst zwei Semester und schließt mit der Prüfung zum ersten allgemeinen Schulabschluss ab. Der Bildungsgang und damit das entsprechende Schuljahr beginnen zweimal jährlich; am 1. August und am 1. Februar. Das Schuljahr endet entsprechend am 31. Juli beziehungsweise am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Abendschule MSA umfasst vier Semester und sie schließt mit der Prüfung zum mittleren Schulabschluss ab. Der Bildungsgang beginnt zweimal jährlich; am 1. August und am 1. Februar. Das Schuljahr endet entsprechend am 31. Juli beziehungsweise am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(3) Das Abendgymnasium gliedert sich in das Vorbereitungsjahr, das zwei Semester umfasst, die Vorstufe, die zwei Semester umfasst, und die Studienstufe, die die Jahrgänge 12 und 13 umfasst, und sich in vier Semester gliedert. Es schließt mit der Abiturprüfung ab. Der Bildungsgang beginnt zweimal jährlich; am 1. August und am 1. Februar. Das Schuljahr endet entsprechend am 31. Juli beziehungsweise am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (HmbGVBl. S. 518, 964), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend auf das Abendgymnasium anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung „Semester“ in der APO-AH bezeichnet die vier Semester der Studienstufe des Abendgymnasiums.
(4) Das Hansa-Kolleg gliedert sich in das Vorbereitungsjahr, das zwei Semester umfasst, die Vorstufe, die zwei Semester umfasst und die Studienstufe, die die Jahrgangsstufen 12 und 13 umfasst, und sich in vier Semester gliedert. Es schließt mit der Abiturprüfung ab. Der Bildungsgang beginnt jährlich am 1. August. Die Regelungen der APO-AH in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend für das Hansa-Kolleg anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung „Semester“ in der APO-AH bezeichnet die vier Semester der Studienstufe des Hansa-Kollegs.

§ 4 Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg

(1) In einen Bildungsgang des Campus Zweiter Bildungsweg kann aufgenommen werden, wer
1.
volljährig ist,
2.
in der Freien und Hansestadt Hamburg seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
3.
mindestens in den zwei der Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg vorausgehenden Jahren keine allgemeinbildende Schule oder berufliche Vollzeitschule mit Ausnahme vollqualifizierender beruflicher Schulen besucht hat,
4.
nicht bereits über den angestrebten oder einen gleichgestellten Abschluss verfügt,
5.
an der Eingangsberatung am Campus Zweiter Bildungsweg nach § 5 teilgenommen hat, und
6.
über ausreichende Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am jeweiligen Bildungsgang verfügt.
(2) Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, jedoch einen Arbeitsplatz in der Freien und Hansestadt Hamburg innehat, kann aufgenommen werden, wenn Schulplätze vorhanden sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass der Bildungsgang wohnortnah nicht oder nicht zeitlich angemessen belegt werden kann. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde spätestens zu Beginn des jeweiligen Bildungsgangs. Gastschulabkommen gehen der Regelung vor.
(3) Berufstätig im Sinne dieser Verordnung sind
1.
gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
2.
Personen, die ein Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit in einem Umfang ausüben, der bei einer abhängigen Beschäftigung zur Versicherungspflicht in der Sozialversicherung führen würde.
Schülerinnen und Schüler haben Bestehen und Fortdauer der Berufstätigkeit darzulegen und im Zweifel zu beweisen. Der Berufstätigkeit stehen gleich
1.
die Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen oder mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person,
2.
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres und des Bundesfreiwilligendienstes,
3.
für den Eintritt in die Abendschule auch die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969, 970), in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit in dieser Verordnung die Aufnahme in einen Bildungsgang von Zeiten zurückliegender Berufstätigkeit abhängig gemacht wird, können Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vorlage einer Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde angerechnet werden. Eine Anrechnung kann bis zur Hälfte der nachzuweisenden Zeiten erfolgen.
(4) Soweit in dieser Verordnung die Aufnahme in einen Bildungsgang von einer zurückliegenden oder andauernden Berufstätigkeit oder einer Berufsausbildung abhängig gemacht wird, kann die zuständige Behörde in besonders begründeten Ausnahmefällen von diesem Erfordernis befreien. Dies ist im Einzelfall bei Bewerberinnen und Bewerbern möglich, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung, einer qualifizierenden Berufspraxis oder einem Hochschulstudium nicht verbessern können. Die Befreiungen dürfen den prägenden Charakter des Campus Zweiter Bildungsweg als einer auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Schule nicht verändern.
(5) Über die Aufnahme an den Campus Zweiter Bildungsweg entscheidet die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs; ihr obliegt die Organisation des Aufnahmeverfahrens. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zum Beginn des jeweiligen Bildungsgangs nach § 3. Über eine ausnahmsweise spätere Aufnahme entscheidet die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs unter Einbeziehung schulorganisatorischer Gründe.

§ 5 Eingangsberatung

(1) In der Eingangsberatung sind Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die Möglichkeiten schulischer und beruflicher Bildung sowie persönliche und wirtschaftliche Belastungen und Aussichten des Schulbesuchs zu beraten und ihre Vorkenntnisse festzustellen. Grundlage der Eingangsberatung ist der bisherige Bildungsweg der Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Sofern die Eingangsberatung nicht ausreicht, um die Vorkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen und folglich über die Erforderlichkeit verbindlicher Förderangebote oder die Aufnahme in ein höheres Semester zu entscheiden, legt die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs fest, ob die Vorkenntnisse durch einen Test festzustellen sind.
(3) Ein Test nach Absatz 2 kann mündlich oder schriftlich in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen durchgeführt werden. Die Leitung des jeweiligen Bildungsgangs entscheidet, in welcher Form und in welchen Fächern zu testen ist.
(4) Der jeweilige Bildungsgang entscheidet spätestens sechs Wochen nach der Eingangsberatung auf deren Grundlage über die Aufnahme. Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Schulbesuchs kann die Entscheidung mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit der Auflage der Teilnahme an verbindlichem Förderunterricht, verbunden werden.

§ 6 Differenzierung im Unterricht und Kooperation zwischen den Bildungsgängen

(1) Der Unterricht wird in allen Fächern und Lernbereichen grundsätzlich in abschlussbezogenen Klassen auf den jeweiligen bildungsplanbezogenen Anforderungsebenen erteilt; nach Entscheidung der Lehrerkonferenz können abschlussoffene Lerngruppen gebildet werden. Die Anforderungen für die Bildungsgänge ESA und MSA sowie das Vorbereitungsjahr des Abendgymnasiums und des Hansa-Kollegs ergeben sich aus dem Bildungsplan für die Stadtteilschule und beziehen sich auf der ersten Anforderungsebene auf den Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, auf der mittleren Anforderungsebene auf den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und auf der oberen Anforderungsebene auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Die Schülerinnen und Schüler können teilweise am Unterricht eines anderen Bildungsgangs teilnehmen. Dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsgangs mit höheren Anforderungen eine entsprechende Eignung voraus. Die Belegverpflichtungen bleiben unberührt. Die Entscheidung treffen die Leitungen der jeweiligen Bildungsgänge gemeinsam.

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Bildungsgänge Abendschule

§ 7 Eintritt in die Bildungsgänge Abendschule

(1) In einen Bildungsgang der Abendschule kann eintreten, wer
1.
die Voraussetzungen nach § 4 Absätze 1 und 2 erfüllt und
2.
berufstätig ist.
(2) Die Berufstätigkeit muss mindestens während des Besuchs des ersten Ausbildungsjahres der Abendschule ausgeübt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler, die mit dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang Abendschule MSA eintreten, können unmittelbar in das zweite oder dritte Semester aufgenommen werden, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.

§ 8 Dauer der Ausbildung, Versetzung, Wiederholung

(1) Die Ausbildung erfolgt tagsüber oder abends in Teilzeitunterricht und dauert bis zum Erreichen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses grundsätzlich zwei Semester, bis zum Erreichen des mittleren Bildungsabschlusses vier Semester. Sie kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Schülerin oder des Schülers verkürzt oder um jeweils höchstens zwei Semester verlängert werden. Über den Antrag auf Verlängerung der Ausbildung entscheidet die Schulleitung.
(2) Die Verweildauer in der Abendschule ESA beträgt höchstens zwei Jahre, in der Abendschule MSA höchstens vier Jahre. Wird ein Bildungsgang beendet und wieder neu aufgenommen, zählt die gesamte Zeit, in der der Bildungsgang besucht wurde, zur Verweildauer. Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in dem jeweiligen Bildungsgang zulassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss des jeweiligen Bildungsgangs zu erwarten ist.
(3) Der Übergang vom ersten in das zweite Schuljahr in der Abendschule MSA erfolgt durch Versetzung. In das zweite Schuljahr in der Abendschule MSA wird versetzt, wer im Zeugnis des zweiten Semesters im Durchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note 4,0 und im Durchschnitt der übrigen Fächer ebenfalls mindestens die Note 4,0 sowie in keinem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch mit der Note 6 bewertet wurde. Über die Versetzung entscheidet die Zeugniskonferenz.
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Versetzung oder den angestrebten Abschluss nicht erreicht haben, können die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe auf Antrag einmal ganz oder in einem Semester wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss erreichen werden. Dies setzt voraus, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler
1.
in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer weiteren Sprache mindestens mit der Note „ausreichend“ (4),
2.
in insgesamt höchstens vier Fächern mit der Note „mangelhaft“ (5) und
3.
in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ (6)
bewertet wurden. Die Note „mangelhaft“ (5) in einem naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich entspricht der Note „mangelhaft“ (5) in zwei Fächern. Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Noten beziehen sich auf die Anforderungsebene des angestrebten höheren Abschlusses. Eine Wiederholung nach den Sätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler den höheren Abschluss beziehungsweise die Versetzung gemäß § 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685), oder gemäß § 25 Absatz 2 APO-GrundStGy nicht erreicht hat.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt wurden und nicht nach Absatz 4 wiederholen, müssen die Abendschule verlassen.

§ 9 Leistungsbewertung

(1) Gegenstand der Leistungsbewertung sind die schriftlichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die in den Förderkursen erbrachten Leistungen werden nicht benotet und bleiben bei der Bewertung der in dem jeweiligen Fach erbrachten Leistungen unberücksichtigt; die Art der Teilnahme wird im Zeugnis vermerkt.
(2) Es gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1): die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß,
gut (2): die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen,
befriedigend (3): die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen,
ausreichend (4): die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen,
mangelhaft (5): die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6): die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Bei den Noten „gut“ (2) bis „mangelhaft“ (5) kann eine vorhandene Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens gekennzeichnet werden, bei der Note „sehr gut“ (1) kann eine vorhandene Tendenz durch Zufügung eines Minuszeichens gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht für Zeugnisnoten in Abgangs- und Abschlusszeugnissen.
(3) Die Noten beziehen sich entweder auf die erste Anforderungsebene der Bildungspläne (Grundlegende Noten - „G-Noten“) oder auf die mittlere Anforderungsebene der Bildungspläne (Mittlere Noten - „M-Noten“). Die Note „ausreichend“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der ersten Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „ausreichend“ bezogen auf die mittlere Anforderungsebene (M4) wird erteilt, wenn die Mindestanforderungen der mittleren Anforderungsebene erfüllt sind. Die Note „sehr gut“ bezogen auf die erste Anforderungsebene (G1) entspricht der Note „befriedigend“ bezogen auf die mittlere Anforderungsebene (M3). Das Verhältnis der Noten zueinander ergibt sich aus der Anlage 1. In Abschlusszeugnissen entfällt die Kennzeichnung der Noten mit den Buchstaben G und M.

§ 10 Zeugnisse, Warnung

(1) Am Ende eines jeden Semesters wird ein Zeugnis erteilt. Dieses enthält in Noten nach § 9 ausgedrückte Angaben zum erreichten Lernstand in allen unterrichteten Fächern und Lernbereichen. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des ersten sowie des dritten Semesters ist das vorausgegangene Semester. Beurteilungsgrundlage für das Zeugnis am Ende des zweiten sowie des vierten Semesters ist das gesamte vorausgegangene Schuljahr. Bei unmittelbarem Einstieg in das zweite Semester nach § 7 Absatz 3 Satz 1 ist Beurteilungsgrundlage das besuchte Semester.
(2) Wenn nach dem im Zeugnis ausgewiesenen Leistungsstand der angestrebte Schulabschluss gefährdet ist, erhält die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zum Zeugnis eine gesonderte schriftliche Warnung.
(3) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule, erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis, wenn die Voraussetzungen von § 13, § 14 oder § 15 erfüllt sind, ansonsten ein Abgangszeugnis.

§ 11 Leistungsbewertung, Einschätzung überfachlicher Kompetenzen, Lernentwicklungsgespräche und Zeugnisse

Die §§ 3 bis 7 und § 11 Absätze 3 bis 8 APO-GrundStGy in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Dabei tritt die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler an die Stelle der bzw. des Sorgeberechtigten.

§ 12 Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch die Kompetenzen erworben haben, die für den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehungsweise den mittleren Schulabschluss erwartet werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Schülerinnen und Schüler, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss anstreben und die durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats Englischkenntnisse nachweisen können, die dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, werden auf Antrag von der Zeugniskonferenz von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im Fach Englisch befreit.

§ 13 Erster allgemeinbildender Schulabschluss

(1) Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler
1.
am Ende der Ausbildung an der Abschlussprüfung teilgenommen haben,
2.
in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erreicht haben oder bei schlechteren Noten insgesamt die Durchschnittsnote „4,0“ über alle Fächer und Lernbereiche erreicht haben und
3.
kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.
(2) Der erste allgemeinbildende Schulabschluss ist nicht erreicht
1.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder einer schlechteren Note in zwei Fächern oder Lernbereichen,
2.
bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
wenn nach § 4 Absatz 3 APO-GrundStGy keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (6) entspricht.

§ 14 Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss

Wer die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 am Ende des vierten Semesters erfüllt hat, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss. Wer die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 bereits am Ende des zweiten Semesters erfüllte, erwirbt den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 auch am Ende des vierten Semesters erfüllt werden. Der Erwerb des Abschlusses wird im Abschlusszeugnis des vierten Semesters vermerkt.

§ 15 Mittlerer Schulabschluss

(1) Der mittlere Schulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler
1.
am Ende der Ausbildung an der Abschlussprüfung teilgenommen haben,
2.
in allen Fächern und Lernbereichen mindestens die Note „ausreichend“ (4) bezogen auf den mittleren Schulabschluss erreicht haben oder schlechtere Noten nach Absatz 2 ausgleichen können und
3.
kein Fall von Absatz 3 vorliegt.
(2) Ausgeglichen werden
1.
die Note „mangelhaft“ (5) in einem Fach oder Lernbereich durch die Note „gut“ (2) oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich oder durch die Note „befriedigend“ (3) oder besser in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen,
2.
die Note „ungenügend“ (6) in einem Fach oder Lernbereich durch die Note „sehr gut“ (1) in einem anderen Fach oder Lernbereich oder durch die Note „gut“ (2) in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen.
(3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in zwei Fächern oder Lernbereichen,
2.
bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
wenn in mindestens einem Fach oder Lernbereich nach § 4 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy keine Note erteilt wurde und dies der Note „ungenügend“ (6) entspricht.

§ 16 Abschluss der Bildungsgänge

Folgende Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums finden entsprechende Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist: § 19 Absätze 1 bis 3, §§ 20 und 21, § 24 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie §§ 25 bis 28 und 33.

§ 17 Stundentafel

(1) Die Stundentafel (Anlage 2) weist für jeden Bildungsgang die Anzahl der Unterrichtsstunden aus, die insgesamt zu erteilen sind (Grundstunden). Für jedes Fach und jeden Lernbereich weist sie die Stunden aus, die über die Dauer des Bildungsgangs mindestens zu erteilen sind, damit ein Schulabschluss erteilt werden darf (Mindeststunden). Der Gestaltungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen den Grundstunden und den Mindeststunden.
(2) Bei der Umrechnung der Grund- und Mindeststunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 38 Unterrichtswochen.
(3) Der Unterricht in den Aufgabengebieten wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten umfasst in jeder Schulform mindestens ein Zehntel der Grundstunden.

§ 18 Gestaltungsraum

Der Gestaltungsraum ermöglicht es der Schule, Schwerpunkte zu setzen, indem sie insbesondere
1.
den Unterricht in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel verstärkt,
2.
fachbezogene Unterrichtsangebote für Schülerinnen und Schüler, die in einzelnen Fächern erweiterten Lernbedarf haben, umsetzt,
3.
Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in den Fächern und Lernbereichen einrichtet, für die ein von der zuständigen Behörde erstellter Rahmenplan oder ein von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt, in dem die Anforderungen und Inhalte dargestellt sind,
4.
Klassenlehrerstunden einrichtet.

§ 19 Schulveranstaltungen

Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Projektwochen, Berufsorientierungswochen und Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.

Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Abendgymnasium

§ 20 Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs Abendgymnasium

(1) In das Vorbereitungsjahr des Abendgymnasiums kann eintreten, wer
1.
den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben hat,
2.
die Voraussetzungen nach § 4 Absätze 1 und 2 erfüllt,
3.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, im öffentlichen Dienst oder in einer Berufsfachschule abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat und
4.
berufstätig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester des Vorbereitungsjahres eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(2) Unmittelbar in die Vorstufe des Abendgymnasiums kann eintreten, wer
1.
den mittleren Schulabschluss erworben hat und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 erfüllt.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester der Vorstufe eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(3) Unmittelbar in die Studienstufe des Abendgymnasiums können Bewerberinnen und Bewerber eintreten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(4) Die Berufstätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 muss während des Besuchs des Abendgymnasiums mit Ausnahme der letzten drei Semester ausgeübt werden.
(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in der Vergangenheit den Bildungsgang Abendgymnasium oder Hansa-Kolleg angetreten haben, wird der Eintritt nur gewährt, wenn die Erwartung besteht, dass sie einen noch nicht erreichten Schulabschluss erreichen werden; § 4 Absatz 4 APO-AH bleibt davon unberührt.

§ 21 Fernunterricht

Der Unterricht im Abendgymnasium kann in Teilen als Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien erteilt werden. Der Fernunterricht wird unter Wahrung der Regelungen dieser Verordnung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des Hamburgischen Schulgesetzes erteilt. Dabei muss der zeitliche Umfang des Präsenzunterrichts mindestens 60 vom Hundert betragen. Die zuständige Behörde muss dem Fernunterricht auf der Grundlage eines durch das Abendgymnasium vorzulegenden Konzeptes zustimmen.

§ 22 Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss

Für die Ausbildung im Vorbereitungsjahr gelten die §§ 8, 12 und 14 bis 19 entsprechend. Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss noch nicht erworben haben, nehmen verpflichtend an der Prüfung zum mittleren Schulabschluss teil; diejenigen, die ihn bereits erworben haben, dürfen nicht erneut an der Prüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen.

§ 23 Ausbildung in der Vorstufe

Die Ausbildung in der Vorstufe umfasst die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach näherer Festlegung durch die Schule oder nach Wahl der Schülerinnen und Schüler mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, eine Naturwissenschaft, eine weitere Fremdsprache sowie weitere Fächer aus dem Angebot der Schule und gegebenenfalls den nach § 5 Absatz 4 Satz 2 auferlegten Förderunterricht. Der Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus der Stundentafel für den Bildungsgang Abendgymnasium (Anlage 3).

§ 24 Ausbildung in der Studienstufe

Abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 5 APO-AH wählen die Schülerinnen und Schüler die weiteren Fächer so, dass sie unter Berücksichtigung des gewählten Profilbereichs jeweils mindestens für zwei Semester in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld und in einer Naturwissenschaft unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler, die bis zum Eintritt in das Schuljahr vor Beginn der Studienstufe nicht mindestens vier Jahre aufsteigenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, belegen in der Studienstufe zwei Semester aufsteigenden Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Der Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus der Stundentafel für den Bildungsgang Abendgymnasium (Anlage 3).

§ 25 Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache

Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben aber, außerhalb der Schule eine zweite Fremdsprache erlernt haben, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zum Belegen einer zweiten Fremdsprache in der Vorstufe und in der Studienstufe befreit werden, wenn sie Kenntnisse nachweisen, die mindestens dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Der Nachweis wird durch eine schriftliche und mündliche Prüfung erbracht. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde. Für die Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist, stehen der Schülerin oder dem Schüler nach näherer Bestimmung bei der Aufgabenstellung 90 bis 120 Minuten zur Verfügung. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Sie dauert in der Regel 15 Minuten pro Schülerin oder Schüler. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil bei gleicher Gewichtung insgesamt mit der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet wurden und kein Prüfungsteil mit 0 Punkten abgeschlossen wurde. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats erbracht werden.

§ 26 Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe

(1) Der Übergang vom Vorbereitungsjahr in die Vorstufe und der Übergang von der Vorstufe in die Studienstufe setzen jeweils eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die Vorstufe sind die Noten des Jahreszeugnisses des Vorbereitungsjahres. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte des Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen und Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2 haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1.
mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in einem Fach durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern,
2.
bei der Versetzung in die Studienstufe ferner mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Versetzung in die Vorstufe
a)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern,
b)
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem Fach,
2.
bei der Versetzung in die Studienstufe
a)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache,
b)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in drei Fächern,
c)
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem Fach.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht wurde und erwartet werden kann, dass sie trotz der Belastungen das Ziel der Vorstufe oder der Studienstufe erreichen werden.
(5) Wenn nach den im ersten Semester des Vorbereitungsjahres oder der Vorstufe erbrachten Leistungen die Versetzung gefährdet ist, wird dies im Halbjahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. Unterbleibt der Hinweis, so begründet dies keinen Anspruch auf Versetzung. Werden Schülerinnen und Schüler nicht versetzt, ist ihnen dies unverzüglich nach der Entscheidung der Zeugniskonferenz und noch vor Ausgabe der Zeugnisse bekannt zu geben. Werden Schülerinnen und Schüler im Wege einer Ausnahmeentscheidung versetzt, sollen ihnen die Gründe erläutert werden.
(6) Schülerinnen und Schüler des Vorbereitungsjahres, die bereits über den mittleren Schulabschluss verfügen, können vorzeitig in eines der Semester der Vorstufe, Schülerinnen und Schüler der Vorstufe können vorzeitig in das erste Semester der Studienstufe versetzt werden, wenn nach ihren Fähigkeiten, ihren Vorkenntnissen und nach den von ihnen erbrachten Leistungen erwartet werden kann, dass sie den Anforderungen der Vorstufe oder der Studienstufe gewachsen sein werden. Über die vorzeitige Versetzung entscheidet die Zeugniskonferenz auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die vorzeitige Versetzung wird unter Angabe ihres Zeitpunktes im nächsten Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt.

§ 27 Allgemeine Hochschulreife

(1) Block 1 der für die allgemeine Hochschulreife erforderlichen Gesamtqualifikation besteht aus mindestens 20 Semesterergebnissen. Einzubringen sind die Ergebnisse aus vier Semestern der Studienstufe
1.
der Kernfächer,
2.
des profilgebenden Fachs, an dem sich die Abiturprüfung im Profilbereich orientiert,
3.
des Abiturprüfungsfachs, das nicht bereits nach Nummer 1 oder 2 einzubringen ist,
4.
zwei Ergebnisse des Fachs Geschichte oder eines anderen Fachs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
5.
zwei Ergebnisse einer Naturwissenschaft und
6.
ein Ergebnis in der nach § 24 Satz 2 zu belegenden Fremdsprache,
soweit diese Ergebnisse nicht schon nach Nummer 2 und 3 einzubringen sind. Die Schülerinnen und Schüler können einzelne oder mehrere Ergebnisse weiterer Fächer, in denen sie in der Studienstufe unterrichtet wurden, des Seminars, wenn dieses eingerichtet wurde, und das Ergebnis der besonderen Lernleistung einbringen. § 32 Absatz 2 Sätze 3 bis 9 APO-AH gilt entsprechend.
(2) Die erforderliche Gesamtqualifikation ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die Belegverpflichtungen nach § 7 APO-AH in Verbindung mit § 24 erfüllt, an der Abiturprüfung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Fächer in die Gesamtqualifikation eingebracht und die in § 32 Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absatz 3 APO-AH geforderten Punktzahlen erreicht hat.
(3) § 32 Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5 Satz 2 APO-AH gilt entsprechend.

§ 28 Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Studienstufe mindestens bis zum Ende des zweiten Semesters besucht haben, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine fachpraktische Ausbildung nach § 33 Absatz 4 APO-AH abschließen oder abgeschlossen haben.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe
1.
in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden, mindestens drei Semesterergebnisse mit insgesamt mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung erreicht haben, dabei müssen im zweiten der beiden anzurechnenden Semester in beiden Fächern jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein, und
2.
in fünf weiteren Semesterergebnissen mindestens 50 Punkte der doppelten Wertung, davon mindestens drei Ergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten, erreicht haben.
Unter den nach Satz 1 einzubringenden Ergebnissen müssen sich je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache, in der die Schülerinnen und Schüler spätestens ab Beginn der Vorstufe unterrichtet wurden, einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach befinden. Mit 0 Punkten bewertete Fächer können nicht eingebracht werden. Wiederholte Fächer können nur einmal eingebracht werden. Haben die Schülerinnen und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, können die Ergebnisse des ersten oder des zweiten Durchgangs eingebracht werden; alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern erbracht worden sein.
(3) Insgesamt müssen die Schülerinnen und Schüler mindestens 95 Punkte erreichen, sie können höchstens 285 Punkte erreichen. Höchstens 135 Punkte können in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und höchstens 150 Punkte in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erreicht werden. Aus der Summe der von den Schülerinnen und Schülern nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erreichten Gesamtpunktzahlen, wird nach Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Durchschnittsnote gebildet.
(4) § 33 Absatz 5 APO-AH gilt entsprechend.

Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für den Bildungsgang Hansa-Kolleg

§ 29 Eintritt in das Vorbereitungsjahr, Eintritt in die Vorstufe sowie Eintritt in die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg

(1) In das Vorbereitungsjahr des Hansa-Kollegs kann eintreten, wer
1.
den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erworben hat,
2.
die Voraussetzungen nach § 4 Absätze 1 und 2 erfüllt und
3.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, im öffentlichen Dienst oder in einer Berufsfachschule abgeschlossen oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester des Vorbereitungsjahres eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(2) Unmittelbar in die Vorstufe des Hansa-Kollegs kann eintreten, wer
1.
den mittleren Schulabschluss erworben hat und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfüllt.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können unmittelbar in das zweite Semester der Vorstufe eintreten, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(3) Unmittelbar in die Studienstufe des Hansa-Kollegs können Bewerberinnen und Bewerber eintreten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen, wenn auf Grund der Ergebnisse der Eingangsberatung sowie ihrer Vorkenntnisse zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden und schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft die Leitung des Bildungsgangs.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in der Vergangenheit den Bildungsgang Hansa-Kolleg oder Abendgymnasium angetreten haben, wird der Eintritt nur gewährt, wenn die Erwartung besteht, dass sie einen noch nicht erreichten Schulabschluss erreichen werden; § 4 Absatz 4 APO-AH bleibt davon unberührt.
(5) Während des Besuchs des Hansa-Kollegs sollen die Schülerinnen und Schüler nicht berufstätig sein. Auf Antrag kann die Leitung des Bildungsgangs Ausnahmen bewilligen, wenn die Berufstätigkeit aus wichtigem Grund erforderlich ist.

§ 30 Ausbildung im Vorbereitungsjahr, mittlerer Schulabschluss

Für die Ausbildung im Vorbereitungsjahr gelten die §§ 8, 12 und 14 bis 19 entsprechend. Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss noch nicht erworben haben, nehmen verpflichtend an der Prüfung zum mittleren Schulabschluss teil; diejenigen, die ihn bereits erworben haben, dürfen nicht erneut an der Prüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen.

§ 31 Ausbildung in der Vorstufe

Die Ausbildung umfasst die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach näherer Festlegung durch die Schule oder nach Wahl der Schülerinnen und Schüler mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, eine Naturwissenschaft, eine weitere Fremdsprache sowie weitere Fächer aus dem Angebot der Schule und gegebenenfalls den nach § 5 Absatz 4 Satz 2 auferlegten Förderunterricht. Der Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus der Stundentafel für die Vorstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg (Anlage 4).

§ 32 Ausbildung in der Studienstufe

Abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 5 APO-AH wählen die Schülerinnen und Schüler die weiteren Fächer so, dass sie unter Berücksichtigung des gewählten Profilbereichs jeweils mindestens für zwei Semester in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, in Religion oder Philosophie, in einer Naturwissenschaft sowie nach dem Angebot der Schule in weiteren Fächern unterrichtet werden. Der Umfang der Belegverpflichtungen ergibt sich aus der Stundentafel für die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg (Anlage 5).

§ 33 Befreiung vom Unterricht in der zweiten Fremdsprache

Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht mindestens vier Jahre lang Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten aber außerhalb der Schule eine zweite Fremdsprache erlernt haben, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zum Belegen einer zweiten Fremdsprache in der Vorstufe und in der Studienstufe befreit werden, wenn sie Kenntnisse nachweisen, die mindestens dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Der Nachweis wird entsprechend § 25 Sätze 2 bis 8 geführt.

§ 34 Versetzung in die Vorstufe und in die Studienstufe

(1) Der Übergang vom Vorbereitungsjahr in die Vorstufe und der Übergang von der Vorstufe in die Studienstufe setzen jeweils eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die Vorstufe sind die Noten des Jahreszeugnisses des Vorbereitungsjahres. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung in die Studienstufe sind die Noten beziehungsweise Punkte des Jahreszeugnisses der Vorstufe. Schülerinnen und Schüler werden versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen (4 Punkte) erbracht haben oder wenn sie für mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) einen Ausgleich nach Absatz 2 haben und der Ausgleich nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist.
(2) Es werden ausgeglichen
1.
mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in einem Fach durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern,
2.
bei der Versetzung in die Studienstufe ferner mangelhafte Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch mindestens gute Leistungen (10 Punkte) in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in zwei anderen Fächern oder durch befriedigende Leistungen (9, 8 oder 7 Punkte) in vier anderen Fächern.
(3) Ein Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Versetzung in die Vorstufe
a)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei Fächern,
b)
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem Fach,
2.
bei der Versetzung in die Studienstufe
a)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache,
b)
bei mangelhaften Leistungen (3 oder 2 Punkte oder 1 Punkt) in drei Fächern,
c)
bei ungenügenden Leistungen (0 Punkte) in einem Fach.
(4) Ausnahmsweise werden Schülerinnen und Schüler ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn ihr unzureichender Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastungen verursacht wurde und erwartet werden kann, dass sie trotz der Belastungen das Ziel der Vorstufe oder der Studienstufe erreichen werden.
(5) Wenn nach den im ersten Semester des Vorbereitungsjahres oder der Vorstufe erbrachten Leistungen die Versetzung gefährdet ist, wird dies im Halbjahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. Unterbleibt der Hinweis, so begründet dies keinen Anspruch auf Versetzung. Werden Schülerinnen und Schüler nicht versetzt, ist ihnen dies unverzüglich nach der Entscheidung der Zeugniskonferenz und noch vor Ausgabe der Zeugnisse bekannt zu geben. Werden Schülerinnen und Schüler im Wege einer Ausnahmeentscheidung versetzt, sollen ihnen die Gründe erläutert werden.
(6) Schülerinnen und Schüler des Vorbereitungsjahres, die bereits über den mittleren Schulabschluss verfügen, können vorzeitig in eines der Semester der Vorstufe, Schülerinnen und Schüler der Vorstufe können vorzeitig in das erste Semester der Studienstufe versetzt werden, wenn nach ihren Fähigkeiten, ihren Vorkenntnissen und nach den von ihnen erbrachten Leistungen erwartet werden kann, dass sie den Anforderungen der Vorstufe oder der Studienstufe gewachsen sein werden. Über die vorzeitige Versetzung entscheidet die Zeugniskonferenz auf Antrag der Schülerinnen und Schüler. Die vorzeitige Versetzung wird unter Angabe ihres Zeitpunktes im nächsten Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt.

§ 35 Allgemeine Hochschulreife

(1) Block 1 der für die allgemeine Hochschulreife erforderlichen Gesamtqualifikation besteht aus mindestens 28 Semesterergebnissen. Einzubringen sind die Ergebnisse aus vier Semestern der Studienstufe
1.
der Kernfächer,
2.
des profilgebenden Fachs, an dem sich die Abiturprüfung im Profilbereich orientiert,
3.
des Abiturprüfungsfachs, das nicht bereits nach Nummer 1 oder 2 einzubringen ist, sowie
4.
mindestens vier Ergebnisse eines Fachs aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
5.
mindestens zwei Ergebnisse einer Naturwissenschaft und
6.
mindestens zwei Ergebnisse der nach § 7 Absatz 3 APO-AH zu belegenden zweiten Fremdsprache
soweit diese Ergebnisse nicht schon nach Nummer 2 und 3 einzubringen sind. Die Schülerinnen und Schüler können einzelne oder mehrere Ergebnisse weiterer Fächer, in denen sie in der Studienstufe unterrichtet wurden, des Seminars, wenn dieses eingerichtet wurde, und das Ergebnis der besonderen Lernleistung einbringen. § 32 Absatz 2 Sätze 3 bis 9 APO-AH gilt entsprechend.
(2) Die erforderliche Gesamtqualifikation ist erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler die Belegverpflichtungen nach § 7 APO-AH in Verbindung mit § 32 erfüllt, an der Abiturprüfung im vorgeschriebenen Umfang teilgenommen, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Fächer in die Gesamtqualifikation eingebracht und die in § 32 Absatz 2 Sätze 4 und 5 und Absatz 3 APO-AH geforderten Punktzahlen erreicht hat.
(3) § 32 Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5 Satz 2 APO-AH gilt entsprechend.

§ 36 Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Studienstufe mindestens bis zum Ende des zweiten Semesters besucht haben, erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten schulischen Voraussetzungen erfüllen und eine fachpraktische Ausbildung nach § 33 Absatz 4 APO-AH abschließen oder abgeschlossen haben.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe
1.
in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden, mindestens zwei Semesterergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 40 Punkte in doppelter Wertung sowie
2.
in elf weiteren Semesterergebnissen mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung, davon mindestens sieben Ergebnisse mit je 5 Punkten
erreicht haben. Unter den nach Satz 1 einzubringenden Ergebnissen müssen sich je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache, in der die Schülerinnen und Schüler spätestens ab Beginn der Vorstufe unterrichtet wurden, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach befinden. Hat eine Schülerin oder ein Schüler zwei Fremdsprachen als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den einzubringenden Semesterergebnissen nur ein Semesterergebnis Deutsch enthalten zu sein. Mit 0 Punkten bewertete Fächer können nicht eingebracht werden. Wiederholte Fächer können nur einmal eingebracht werden. Haben die Schülerinnen und Schüler Semester der Studienstufe wiederholt, können die Ergebnisse des ersten oder des zweiten Durchgangs eingebracht werden; alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern besucht erbracht sein.
(3) Insgesamt müssen die Schülerinnen und Schüler mindestens 95 Punkte erreichen, sie können höchstens 285 Punkte erreichen. Höchstens 120 Punkte können in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und höchstens 165 Punkte in den Fächern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erreicht werden. Aus der Summe der von den Schülerinnen und Schülern nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 erreichten Gesamtpunktzahlen wird nach Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Durchschnittsnote gebildet.
(4) § 33 Absatz 5 APO-AH gilt entsprechend.

Anlage 1

(zu § 9)
Verhältnis der Noten in den Bildungsgängen Abendschule ESA und MSA
Noten, die sich auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss beziehen Noten, die sich auf den mittleren Schulabschluss beziehen
G 1 M 1
M 2
M 3
G 2 M 4
G 3 M 5
G 4 M 6
G 5
G 6

Anlage 2

(zu § 17)
Stundentafel für die Bildungsgänge Abendschule ESA und MSA
Wochenstunden im Bildungsgang Abendschule ESA Wochenstunden im Bildungsgang Abendschule MSA
1 Grundstunden 24 48
2 Gestaltungsraum 4 8
3 Deutsch 5 10
4 Mathematik 5 10
5 Englisch 5 10
6 Lernbereich Naturwissenschaften und Technik 2 4
7 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften 2 4
8 Lernbereich Arbeit und Beruf 1 2

Anlage 3

(zu §§ 23 und 24)
Stundentafel für den Bildungsgang Abendgymnasium
Vorstufe Studienstufe
Fächer und Lernbereiche Unterrichtsstunden1) insgesamt Fächer und Lernbereiche Unterrichtsstunden1) insgesamt
Deutsch 152 Kernfächer2) Deutsch 3043)
Mathematik 152 Mathematik 3043)
Fremdsprache 152 Fremdsprache 3043)
Politik/ Gesellschaft/ Wirtschaft, Geschichte, Geographie oder Philosophie 76 bis 152 Fächerverbund im Profilbereich Profilgebendes Fach/ Profilgebende Fächer Begleitendes Unterrichtsfach/ Begleitende Unterrichtsfächer 608 bis 7602), 4), 5)
Biologie, Chemie oder Physik 76 bis 152 Seminar (152)5)
Zweite Fremdsprache, Theater oder Informatik 0 bis 152 Wahlbereich, soweit das Fach nicht bereits im Fächerverbund im Profilbereich unterrichtet wird Zweite Fremdsprache 152
Poolstunden 0 bis 76 Poolstunden 0 bis 76
davon Belegverpflichtung 912 Summe der Belegverpflichtung 16726) bis 18247)
Fußnoten
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
2)
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im Fächerverbund im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet werden müssen.
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im Fächerverbund im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet werden müssen.
3)
Kernfächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
Kernfächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
Kernfächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
4)
Profilgebende Fächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
5)
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profilbereichs.
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profilbereichs.
6)
Ohne zweite Fremdsprache im Wahlbereich
7)
Mit zweiter Fremdsprache im Wahlbereich

Anlage 4

(zu § 31)
Stundentafel für die Vorstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg
Fächer Unterrichtsstunden1) insgesamt
Kernfächer Deutsch 228
Mathematik 228
Fremdsprache 228
Pflichtfächer Fremdsprache neu aufgenommen 228
Biologie/Chemie 76
Physik 114
Wirtschaft 76
Geschichte 114
Poolstunden 76
Summe (verpflichtend) 1368
Wahlfächer Bildende Kunst oder Philosophie oder Religion 76
Summe der Belegverpflichtung (optional) 1444
Fußnoten
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.

Anlage 5

(zu § 32)
Stundentafel für die Studienstufe des Bildungsgangs Hansa-Kolleg
Fächer in den Aufgabenfeldern Unterrichtsstunden1) insgesamt
Kernfächer2) Deutsch 304 bis 4563)
Mathematik 304 bis 4563)
Fremdsprache 304 bis 4563)
Fächerverbund im Profilbereich Profilgebendes Fach/ Profilgebende Fächer 760 (912)2), 4)
Begleitendes Unterrichtsfach/ Begleitende Unterrichtsfächer
Seminar 152 (0)5)
Weitere Fächer aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, soweit diese nicht bereits im Fächerverbund im Profilbereich unterrichtet werden Bildende Kunst, Musik oder Theater 76
Fremdsprache oder Fächer aus dem mathematisch naturwissenschaftlich-technischen oder dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld 114
Religion oder Philosophie 114
Summe der Belegverpflichtung 25846)
Fußnoten
1)
Ein Schuljahr wird rechnerisch mit 38 Unterrichtswochen veranschlagt.
2)
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet werden müssen.
Kernfächer können in den Profilbereich integriert werden. In diesem Fall erhöht sich die Unterrichtsstundenzahl im Profilbereich um die Zahl der Unterrichtsstunden, die in den integrierten Kernfächern unterrichtet werden müssen.
3)
Kernfächer werden mit jeweils mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet.
Kernfächer werden mit jeweils mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet.
Kernfächer werden mit jeweils mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet.
4)
Profilgebende Fächer werden mit jeweils 4 Wochenstunden unterrichtet.
5)
Wird kein Seminar unterrichtet, entfallen die Stunden auf ein Fach oder mehrere Fächer des Profilbereichs.
6)
Von diesen Stunden müssen mindestens 304 Stunden in einem naturwissenschaftlich-technischen Fach oder mehreren naturwissenschaftlich-technischen Fächern sowie mindestens 304 Stunden in einem Fach oder mehreren Fächern aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (ohne Religion und Philosophie) unterrichtet werden.
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