APO-SH
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) Vom 20. Juli 2005

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) Vom 20. Juli 2005
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 5 und 7 geändert, § 3 neu gefasst sowie §§ 35a und 50 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 601)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg vom 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121) gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 2), als nach diesem Gesetz erlassen fort. Vergleiche § 37 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Studienkollegs Hamburg vom 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO-SH) vom 20. Juli 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Inhaltsverzeichnis14.12.2022
Teil A - Allgemeine Bestimmungen01.08.2005
Abschnitt 1 - Einführung01.08.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2015
§ 2 - Aufgabe des Studienkollegs01.08.2015
Abschnitt 2 - Aufnahme in das Studienkolleg und Ende der Zugehörigkeit01.08.2005
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen14.12.2022
§ 4 - Zulassungsbeschränkung01.08.2015
§ 5 - Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist14.12.2022
§ 6 - Zulassungsausschuss05.01.2013
§ 7 - Vergabe der Kursplätze14.12.2022
§ 8 - Annahme und Unwirksamkeit der Zulassung01.06.2018
§ 9 - Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung17.04.2021
§ 10 - Ende der Zugehörigkeit zum Studienkolleg17.04.2021
Abschnitt 3 - Ausbildung01.08.2005
§ 11 - Ausbildung01.08.2005
§ 12 - Sprachkurs Deutsch01.08.2005
§ 13 - Teilnahme am Unterricht01.08.2007
§ 14 - Notensystem01.08.2005
§ 15 - Leistungsbewertung01.08.2005
Abschnitt 4 - Prüfungsverfahren01.08.2005
§ 16 - Prüfungsausschüsse05.01.2013
§ 17 - Prüfungstermine01.08.2005
§ 18 - Zulassung zur Prüfung01.08.2005
§ 19 - Vornoten05.01.2013
§ 20 - Schriftliche Prüfung01.06.2018
§ 21 - Mündliche Prüfung05.01.2013
§ 22 - Festsetzung der Prüfungsnoten und der Endnoten in den Prüfungs- und Pflichtfächern05.01.2013
§ 22 a - Ergebnis der abschließenden Prüfung01.08.2007
§ 23 - Nachteilsausgleich05.01.2013
§ 24 - Niederschriften01.08.2005
§ 25 - Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer05.01.2013
§ 26 - Versäumnis01.01.2020
§ 27 - Pflichtwidrigkeiten01.08.2005
§ 28 - Zeugnis, Bescheinigung06.01.2016
§ 29 - Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes und der Prüfung17.04.2021
§ 30 - Datenübermittlung05.01.2013
Abschnitt 5 - Kurskonferenz01.08.2005
§ 31 - Aufgaben01.08.2005
§ 32 - Zusammensetzung und Verfahren01.08.2005
Teil B - Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber01.08.2005
Abschnitt 1 - Aufnahme01.08.2005
§ 33 - Zulassungsvoraussetzungen01.06.2018
§ 34 - Wahl des Fachkurses05.01.2013
§ 35 - Besonderheiten bei der Vergabe der Kursplätze01.06.2018
Abschnitt 2 - Ausbildung01.08.2005
§ 36 - Art und Inhalt der Ausbildung01.08.2015
§ 36a - Fachunterricht Englisch01.06.2018
§ 37 - Übergang in das zweite Semester01.06.2018
Abschnitt 3 - Feststellungsprüfung01.08.2005
§ 38 - Gegenstand und Gliederung der Feststellungsprüfung01.06.2018
§ 39 - Freischuss17.04.2021
§ 40 - Feststellungsprüfung für Externe11.05.2022
§ 41 - Ergänzungsprüfung11.05.2022
Teil C - Kurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion01.08.2005
Abschnitt 1 - Aufnahme01.08.2005
§ 42 - Zulassungsvoraussetzungen05.01.2013
Abschnitt 2 - Ausbildung01.08.2005
§ 43 - Art und Inhalt der Ausbildung01.08.2015
§ 44 - Probehalbjahr01.08.2015
§ 45 - Übergang in das zweite Ausbildungsjahr01.06.2018
Abschnitt 3 - Abschlussprüfung01.08.2005
§ 46 - Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung01.08.2015
§ 47 - Abschlussprüfung für Externe01.08.2015
Teil D - Schlussbestimmungen01.08.2005
§ 48 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2005
§ 49 - Übergangsbestimmungen01.08.2005
Anlage 1 - Zulassungszahlen01.08.2015
Anlage 2 - Verzeichnis der Unterrichtsfächer und der Prüfungsfächer01.06.2018
Anlage 3 - Niveaustufen gemäß § 36a in Anlehnung an die Kompetenzstufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen01.08.2015
Auf Grund von § 43 Absatz 3 Satz 1, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2, § 47 Absatz 2 und § 101 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 12, 13, 14, 15, 16 und 18 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil A Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Einführung
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Aufgabe des Studienkollegs
Abschnitt 2 Aufnahme in das Studienkolleg und Ende der Zugehörigkeit
§ 3Zulassungsvoraussetzungen
§ 4Zulassungsbeschränkung
§ 5Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist
§ 6Zulassungsausschuss
§ 7Vergabe der Kursplätze
§ 8Annahme und Unwirksamkeit der Zulassung
§ 9Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung
§ 10Ende der Zugehörigkeit zum Studienkolleg
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 11Ausbildung
§ 12Sprachkurs Deutsch
§ 13Teilnahme am Unterricht
§ 14Notensystem
§ 15Leistungsbewertung
Abschnitt 4 Prüfungsverfahren
§ 16Prüfungsausschüsse
§ 17Prüfungstermine
§ 18Zulassung zur Prüfung
§ 19Vornoten
§ 20Schriftliche Prüfung
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Festsetzung der Prüfungsnoten und der Endnoten in den Prüfungs- und Pflichtfächern
§ 22 aErgebnis der abschließenden Prüfung
§ 23Nachteilsausgleich
§ 24Niederschriften
§ 25Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 26Versäumnis
§ 27Pflichtwidrigkeiten
§ 28Zeugnis, Bescheinigung
§ 29Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes und der Prüfung
§ 30Datenübermittlung
Abschnitt 5 Kurskonferenz
§ 31Aufgaben
§ 32Zusammensetzung und Verfahren
Teil B Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
Abschnitt 1 Aufnahme
§ 33Zulassungsvoraussetzungen
§ 34Wahl des Fachkurses
§ 35Besonderheiten bei der Vergabe der Kursplätze
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 36Art und Inhalt der Ausbildung
§ 36aFachunterricht Englisch
§ 37Übergang in das zweite Semester
Abschnitt 3 Feststellungsprüfung
§ 38Gegenstand und Gliederung der Feststellungsprüfung
§ 39Freischuss
§ 40Feststellungsprüfung für Externe
§ 41Ergänzungsprüfung
Teil C Kurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
Abschnitt 1 Aufnahme
§ 42Zulassungsvoraussetzungen
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 43Art und Inhalt der Ausbildung
§ 44Probehalbjahr
§ 45Übergang in das zweite Ausbildungsjahr
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 46Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 47Abschlussprüfung für Externe
Teil D Schlussbestimmungen
§ 48Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 49Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3

Teil A Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Einführung

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausbildung und Prüfung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern am Studienkolleg Hamburg. Soweit das Studienkolleg Hamburg auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einzelnen Hochschulen in Hamburg ausländische Studierende durch Propädeutikkurse zu Beginn ihres Studium unterstützt, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 4, 13, 14 und 15.

§ 2 Aufgabe des Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg bereitet Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die auf Grund ihres ausländischen Bildungsnachweises nicht unmittelbar zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden können, und auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einzelnen Hochschulen in Hamburg ausländische Studierende sprachlich, fachlich und methodisch auf ein Studium vor.
(2) Das Studienkolleg bietet Kurse an für
1.
Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit,
2.
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die zum Personenkreis der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903), zuletzt geändert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554), in der jeweils geltenden Fassung oder der jüdischen Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion gehören und
3.
ausländische Studierende kooperierender Hochschulen in Hamburg als Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Propädeutikkursen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Kurses besteht nicht.

Abschnitt 2 Aufnahme in das Studienkolleg und Ende der Zugehörigkeit

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in das Studienkolleg findet über ein Zulassungsverfahren statt. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden insgesamt 59 mögliche Punkte vergeben. Zur Teilnahme am Zulassungsverfahren ist berechtigt, wer die unter § 5 Absatz 2 genannten Unterlagen fristgerecht eingereicht hat.
(2) Bis zu 30 Punkte werden für die im Zeugnis über die ausländische Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen vergeben. Die Zeugnisnote muss mindestens die Abschlussnote 4,0 ausweisen, um am Zulassungsverfahren teilnehmen zu können. Die Umrechnung der im Zeugnis über die ausländische Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen erfolgt nach der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 12. September 2013. Die Punkteverteilung der Abschlussnote setzt sich wie folgt zusammen:
1,0: 30 Punkte,
1,1: 29 Punkte,
1,2: 28 Punkte,
1,3: 27 Punkte,
1,4: 26 Punkte,
1,5: 25 Punkte,
1,6: 24 Punkte,
1,7: 23 Punkte,
1,8: 22 Punkte,
1,9: 21 Punkte,
2,0: 20 Punkte,
2,1: 19 Punkte,
2,2: 18 Punkte,
2,3: 17 Punkte,
2,4: 16 Punkte,
2,5: 15 Punkte,
2,6: 14 Punkte,
2,7: 13 Punkte,
2,8: 12 Punkte,
2,9: 11 Punkte,
3,0: 10 Punkte,
3,1: 9 Punkte,
3,2: 8 Punkte,
3,3: 7 Punkte,
3,4: 6 Punkte,
3,5: 5 Punkte,
3,6: 4 Punkte,
3,7: 3 Punkte,
3,8: 2 Punkte,
3,9: 1 Punkt,
4,0: 0 Punkte.
(3) Weitere bis zu 25 Punkte werden durch die abschließend anerkannten und für die Teilnahme am Zulassungsverfahren erforderlichen deutschen Sprachzeugnisse Goethe C2, Telc C2, DSH III, TestDaF TDN5, ÖSD C2, Goethe C1, Telc C1, DSD II, DSH II, TestDaF TDN4, ÖSD C1, Goethe B2, Telc B2, ÖSD B2, DSH I, TestDaF TDN3 bestimmt. Mindestvoraussetzung, um am Zulassungsverfahren teilnehmen zu können, ist die Vorlage eines der deutschen Sprachzeugnisse Goethe B2 mit dem Prädikat „ausreichend“, Telc B2 mit dem Prädikat „ausreichend“, DSD II mit allen Teilkompetenzen auf dem Niveau B2 „bestanden“, DSH I mit einer Lösungsrate von 57 % bis 66 % „bestanden“, TestDaF TDN3 mit TDN3 in allen Prüfungsteilen „bestanden“ oder ÖSD B2 mit der Note „bestanden“. Das Sprachzeugnis darf zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung beim Studienkolleg nicht älter als drei Jahre sein. Die Punkteverteilung für höhere sprachliche Leistungen setzt sich wie folgt zusammen:
Deutsches Sprachzeugnis: Es werden für nebenstehendes deutsches Sprachzeugnis folgende Punkte vergeben:
Goethe C2, vier Module auf dem Niveau C2 25 Punkte
Telc C2, gesamte Prüfung auf Niveau C2 25 Punkte
DSH III, gesamte Prüfung auf Niveau DSH III (82 % oder höher) 25 Punkte
TestDaF TDN 5, gesamte Prüfung auf TDN5 bestanden 25 Punkte
ÖSD C2, gesamte Prüfung auf Niveau C2 25 Punkte
Goethe C1, vier Module auf Niveau C1 20 Punkte
Telc C1, gesamte Prüfung auf Niveau C1 20 Punkte
DSD II, gesamte Prüfung auf Niveau C1 20 Punkte
DSH II, gesamte Prüfung auf Niveau DSH II (67 % oder höher) 20 Punkte
TestDaF TDN4, gesamte Prüfung auf TDN4 20 Punkte
ÖSD C1, gesamte Prüfung auf Niveau C1 20 Punkte
Goethe C1, drei Module auf Niveau C1 15 Punkte
DSD II, drei Teilkompetenzen auf Niveau C1 15 Punkte
DSH II, drei Prüfungsteile 67 % oder höher 15 Punkte
TestDaF TDN4, TDN4 in drei Prüfungsteilen 15 Punkte
Goethe C1, zwei Module auf Niveau C1 10 Punkte
Goethe B2, Prädikat „sehr gut“ 10 Punkte
Telc B2, Prädikat „sehr gut“ 10 Punkte
DSD II, zwei Teilkompetenzen auf Niveau C1 10 Punkte
DSH II, zwei Prüfungsteile 67 % oder höher 10 Punkte
TestDaF TDN4, TDN4 in zwei Prüfungsteilen 10 Punkte
ÖSD B2, Note „sehr gut bestanden“ 10 Punkte
Goethe C1, ein Modul auf Niveau C1 5 Punkte
Goethe B2, Prädikat „gut“ 5 Punkte
Telc B2, Prädikat „gut“ 5 Punkte
DSD II, eine Teilkompetenz auf Niveau C1 5 Punkte
DSH II, ein Prüfungsteil 67 % oder höher 5 Punkte
TestDaF TDN4, TDN4 in einem Prüfungsteil 5 Punkte
ÖSD B2, Note „gut bestanden“ 5 Punkte
(4) Weitere 4 Zusatzpunkte werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ihren schulischen Abschluss an einer von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten („ZfA“) anerkannten Deutschen Auslandsschule oder an einer anderen von der ZfA geförderten ausländischen Bildungseinrichtung oder an einer von der ZfA anerkannten „Deutschen Abteilung“ einer staatlichen ausländischen Schule erreicht haben.
(5) Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits in ein anderes Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde, welches die Abschlussprüfung durchführt, oder die Abschlussprüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland bereits erfolgreich bestanden oder insgesamt zweimal nicht bestanden hat. Ebenso ist die Aufnahme ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studienkolleg Hamburg bereits einmal besucht hat, und die Zugehörigkeit aus den in § 10 Nummern 4 bis 6 genannten Gründen beendet wurde. Über Ausnahmen zu den Sätzen 1 und 2 entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter in besonders gelagerten Einzelfällen. Darüber hinaus kann das Studienkolleg die Aufnahme ausschließen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das Studienkolleg Hamburg bereits einmal besucht hat, die Zugehörigkeit aber aus den in § 10 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen beendet wurde.

§ 4 Zulassungsbeschränkung

Die Zulassung zum Studienkolleg ist beschränkt. Die Zulassungszahlen für die Kurse ergeben sich aus der Anlage 1.

§ 5 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist

(1) Ein Antrag auf Zulassung muss im Regelfall je nach Ausbildungsbeginn bis zum 1. März oder bis zum 1. September eines Jahres für den jeweils folgenden Kurs beim Studienkolleg über die Online-Registrierung auf der Internetseite des Studienkollegs eingegangen sein. Einzelheiten regelt das Studienkolleg in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der besuchten Schule sowie gegebenenfalls erteilter Diplome oder Zertifikate, aus denen sich die Berechtigung zum Besuch eines Studienkollegs ergibt,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung des Abschlusszeugnisses,
3.
eine amtlich beglaubigte Passkopie,
4.
eine amtlich beglaubigte Kopie eines deutschen Sprachzeugnisses gemäß § 3 Absatz 3 Sätze 1 und 2,
5.
die Angabe des gewünschten Kurses.
(3) Erfolgt eine Zulassung zum Studienkolleg und nimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber den Platz am Studienkolleg an, werden die eingereichten Dokumente zu einer für sie bzw. ihn angelegten Akte im Studienkolleg genommen. Erfolgt keine Zulassung oder nimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber den Platz am Studienkolleg nicht an, werden die eingereichten Dokumente ein Jahr im Studienkolleg aufbewahrt. Stellt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber innerhalb dieses Zeitraumes keinen neuen Antrag auf Zulassung werden die Dokumente nach Ablauf dieses Zeitraumes vernichtet.

§ 6 Zulassungsausschuss

(1) Soweit Zulassungszahlen für Kurse festgesetzt sind, entscheidet der Zulassungsausschuss über die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Dem Zulassungsausschuss gehören an:
1.
als vorsitzendes Mitglied eine Angehörige oder ein Angehöriger der zuständigen Behörde,
2.
die Kollegleiterin oder der Kollegleiter oder die stellvertretende Kollegleiterin oder der stellvertretende Kollegleiter,
3.
zwei von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter zu bestimmende Lehrkräfte am Studienkolleg.
Das vorsitzende Mitglied kann den Vorsitz auf die Kollegleiterin oder den Kollegleiter oder die stellvertretende Kollegleiterin oder den stellvertretenden Kollegleiter übertragen.
(2) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens das vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Über die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind Niederschriften zu führen.

§ 7 Vergabe der Kursplätze

(1) Die zur Verfügung stehenden Kursplätze werden für jede Kursart
1.
zu 10 vom Hundert an Härtefälle nach Absatz 2,
2.
zu 20 vom Hundert nach Wartezeit nach Absatz 3,
3.
zu 70 vom Hundert nach Eignung und Leistung nach Absatz 4
vergeben.
In die Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber einbezogen, die nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1, in die Auswahl nach Satz 1 Nummer 3 werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber einbezogen, die nicht bereits nach Satz 1 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigen sind. Soweit die Zahl der Kursplätze nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Kursplätze nach Satz 1 Nummer 3 vergeben. Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.
(2) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung der Zulassung mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen würden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte ausgewählt.
(3) Bei der Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach der Wartezeit ist für die Rangfolge die Häufigkeit ihrer Bewerbungen in Folge bei der zuständigen Behörde maßgebend. Bei gleicher Anzahl der Bewerbungen entscheidet das Los.
(4) Bei der Vergabe nach Eignung und Leistung werden die Kursplätze nach den in dem Zulassungsverfahren ermittelten Punkten im Wege der Rangfolge vergeben. Bei Gleichheit der Leistungen entscheidet das Los.
(5) Die Gesamtzahl der für die Zulassung nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Kursplätze vermindert sich entsprechend, wenn bereits zugelassene Kollegiatinnen und Kollegiaten ihren Ausbildungsbeginn nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verschieben mussten, nach einem Deutschkurs nach § 12 Absatz 2 erneut eintreten oder das erste Semester beziehungsweise das erste Ausbildungsjahr nach § 37 Absatz 6 und § 45 Absatz 6 wiederholen. Die verbleibenden Kursplätze werden nach den in Absatz 1 vorgesehenen Quoten vergeben.
(6) Die Zulassung für einen Fachkurs erfolgt unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Zuweisung in den Sprachkurs Deutsch gemäß § 12. Die Zulassung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(7) Nimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber nicht innerhalb der in § 8 gesetzten Frist die Zulassung an, oder tritt sie oder er trotz der Annahme ihre oder seine Ausbildung am Studienkolleg nicht unverzüglich nach Kursbeginn an, werden die freien Plätze gemäß Absatz 4 nach Eignung und Leistung an die zunächst abgelehnten Studienbewerberinnen oder Studienbewerber verteilt.

§ 8 Annahme und Unwirksamkeit der Zulassung

(1) Die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zulassungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass sie oder er die Zulassung annimmt. Die Annahmeerklärung muss innerhalb der zweiwöchigen Frist beim Studienkolleg eingegangen sein, andernfalls wird die Zulassung unwirksam. Die Zulassung wird auch unwirksam, wenn die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber die Ausbildung in dem Kurs mit Beginn des Unterrichts nicht unverzüglich antritt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 7 Absatz 7 nachträglich zum Studienkolleg zugelassen werden, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Annahmeerklärung dem Studienkolleg innerhalb von einer Woche zugegangen sein muss.
(2) Ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aus wichtigem Grund an der Annahme der Zulassung oder dem Antritt der Ausbildung gehindert, kann sie oder er mit Genehmigung der Kollegleitung den Ausbildungsbeginn um ein Semester verschieben. Bei einer Verzögerung um mehr als ein Semester, muss die Studienbewerberin oder der Studienbewerber erneut in das Bewerbungsverfahren eintreten, ohne dass die bereits bestandene Eingangsprüfung oder angesammelte Wartepunkte berücksichtigt werden.

§ 9 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung

(1) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten können mit Genehmigung der Kollegleiterin oder des Kollegleiters die Ausbildung unterbrechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein bis dahin absolvierter Ausbildungsabschnitt wird angerechnet, wenn eine Leistungsbewertung auf Grund der erbrachten Leistungsnachweise möglich ist; die Entscheidung trifft die Kurskonferenz.
(2) Der Abbruch eines Kurses innerhalb eines Monats vor dem Beginn der abschließenden Prüfung des Kurses gilt als Nichtbestehen der Prüfung.

§ 10 Ende der Zugehörigkeit zum Studienkolleg

Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet, wenn:
1.
die Ausbildung abgebrochen wurde, oder die Kollegiatin beziehungsweise der Kollegiat an mindestens fünf aufeinander folgenden Unterrichtstagen innerhalb der ersten vier Wochen der Ausbildung unentschuldigt gefehlt hat,
2.
die Kollegiatin beziehungsweise der Kollegiat nach den ersten vier Wochen der Ausbildung für einen Zeitraum von mindestens zehn Unterrichtstagen in Folge unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt und auf Kontaktaufnahmeversuche des Studienkollegs per E-Mail nicht reagiert,
3.
die abschließende Prüfung des Kurses bestanden wurde,
4.
der Übergang vom Sprachkurs Deutsch in den ersten Ausbildungsabschnitt eines Kurses nicht erreicht wurde,
5.
der Übergang in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt eines Kurses nicht erreicht und eine Wiederholung des vorherigen Ausbildungsabschnitts ausgeschlossen wurde,
6.
die abschließende Prüfung des Kurses nicht bestanden und eine Wiederholung des vorherigen Ausbildungsabschnitts ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 3 Ausbildung

§ 11 Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in Kursen und ist in Abschnitte gegliedert. Der Übergang von einem Ausbildungsabschnitt in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt erfolgt auf Grundlage der von den Kollegiatinnen und Kollegiaten im Ausbildungsabschnitt erbrachten Leistungen. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Der Unterricht in Fächern kann kursübergreifend erteilt sowie durch Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 12 Sprachkurs Deutsch

(1) Kollegiatinnen und Kollegiaten, bei denen nach Beginn des Unterrichts festgestellt wird, dass ihre Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht ausreichen, um am Unterricht erfolgreich teilnehmen zu können, werden dem Sprachkurs Deutsch zugewiesen. Der Sprachkurs Deutsch dauert ein Semester und bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten sprachlich auf die Ausbildung in den Kursen vor.
(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die erfolgreich am Sprachkurs Deutsch teilgenommen haben, gehen in den ersten Ausbildungsabschnitt ihres Kurses über. Wer den Sprachkurs nicht erfolgreich abschließt, muss das Studienkolleg verlassen; eine Wiederholung ist ausgeschlossen. Wer den Sprachkurs nicht erfolgreich abschließt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 13 Teilnahme am Unterricht

(1) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sind verpflichtet, an dem Unterricht und den anderen für verbindlich erklärten Veranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten können an religiösen Feiertagen ihrer Glaubensgemeinschaft, an staatlichen Feiertagen ihres Heimatlandes und im Übrigen nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft der Kollegleiter oder die Kollegleiterin.

§ 14 Notensystem

(1) Die von den Kollegiatinnen und Kollegiaten erbrachten Leistungen werden mit den folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1) - die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß,
gut (2) - die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen,
befriedigend (3) - die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen,
ausreichend (4) - die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen,
mangelhaft (5) - die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) - die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Bei den Noten sehr gut bis mangelhaft ist eine vorhandene Tendenz durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Endnoten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und Zeugnisnoten. Zwischennoten sind unzulässig.

§ 15 Leistungsbewertung

(1) Die in einem Fach erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung, der Art des Faches und der Leistungsentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten insgesamt mit einer Note bewertet.
(2) Wird ein geforderter Leistungsnachweis ohne wichtigen Grund nicht erbracht, wird dies als ungenügende Leistung bewertet. Wird ein wichtiger Grund unverzüglich nachgewiesen, soll Gelegenheit gegeben werden, einen entsprechenden Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen. Ist in einem Fach die Bewertung mit einer Note auf Grund fehlender Leistungsnachweise nicht möglich, entspricht dies ungenügenden Leistungen.

Abschnitt 4 Prüfungsverfahren

§ 16 Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der abschließenden Prüfung eines Kurses wird ein Prüfungsausschuss und für jedes Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von ihr beauftragte Vertreterin oder ein von ihr beauftragter Vertreter als vorsitzendes Mitglied,
2.
die Kollegleiterin oder der Kollegleiter,
3.
die Fachlehrkräfte, die in den Kursen zuletzt die Prüfungsfächer unterrichtet haben.
Das von der zuständigen Behörde beauftragte Mitglied nach Satz 1 Nummer 1 kann auch die Kollegleiterin oder der Kollegleiter nach Satz 1 Nummer 2 sein.
(3) Dem Fachprüfungsausschuss gehören an
1.
als vorsitzendes Mitglied das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses,
2.
als beisitzende Mitglieder zwei Fachlehrkräfte, die von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter bestimmt werden; als beisitzendes Mitglied soll die Fachlehrkraft bestimmt werden, die in dem Kurs zuletzt das Prüfungsfach unterrichtet hat; die Aufgabenverteilung zwischen den beisitzenden Mitgliedern bestimmt das vorsitzende Mitglied.
Im Einvernehmen mit der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses auf die Kollegleiterin oder den Kollegleiter, die stellvertretende Kollegleiterin oder den stellvertretenden Kollegleiter oder eine das Prüfungsfach vertretende Lehrkraft übertragen. Die Mitgliedschaft in mehreren Fachprüfungsausschüssen ist möglich. Bei den Prüfungen und Beratungen müssen alle Mitglieder anwesend sein.
(4) Der Prüfungsausschuss und der Fachprüfungsausschuss entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Hält das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses eine Entscheidung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, holt es die Entscheidung des Prüfungsausschusses ein. Hält das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für fehlerhaft, holt es die Entscheidung der zuständigen Behörde ein. Die beanstandete Entscheidung ist bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der zuständigen Behörde ausgesetzt.

§ 17 Prüfungstermine

Die abschließende Prüfung eines Kurses wird jeweils am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes des Kurses durchgeführt. Die Prüfungstermine werden von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter festgesetzt.

§ 18 Zulassung zur Prüfung

Zur Teilnahme an der abschließenden Prüfung eines Kurses ist berechtigt, wer den letzten Ausbildungsabschnitt des Kurses besucht hat oder als externer Prüfling zugelassen ist.

§ 19 Vornoten

(1) Spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Vornoten in den Prüfungsfächern festgesetzt. Den Prüflingen sind diese Noten bekannt zu geben.
(2) Die Vornoten werden auf Grund der Leistungen der Kollegiatinnen und Kollegiaten im letzten Ausbildungsabschnitt unter besonderer Berücksichtigung ihrer Leistungsentwicklung festgesetzt.

§ 20 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten, die in der vorgesehenen Zeit unter Aufsicht anzufertigen sind.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestimmt die zuständige Behörde auf Vorschlag der Fachlehrkraft, die das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet hat. Die Aufgaben können auch aus mehreren Teilaufgaben bestehen oder so gestellt werden, dass die Prüflinge aus mehreren Aufgaben eine Aufgabe auswählen.
(3) Die Aufsicht während der Arbeiten wird von Lehrkräften geführt, die von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter bestimmt werden.
(4) Für die Arbeiten einschließlich der Entwürfe und Notizen darf nur das vom Studienkolleg ausgegebene und gekennzeichnete Papier verwendet werden. Bei Abgabe der Arbeiten sind alle ausgegebenen Bögen zurückzugeben.
(5) Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden.
(6) Die Arbeiten sind übersichtlich und gut leserlich in der vorgesehenen Zeit anzufertigen. Reicht diese Zeit nicht aus, sind sie unvollendet abzugeben. Eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit gilt als ungenügende Leistung.
(7) Die für das Fach zuständige Lehrkraft begutachtet die Arbeit unter Beachtung vorab festgelegter Bewertungsvorgaben und unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler und bewertet jede Arbeit mit einer Note. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung herangezogen werden. Jede Arbeit wird sodann von einer zweiten Fachlehrkraft durchgesehen, die sich entweder der Bewertung durch die für das Fach zuständige Lehrkraft anschließt oder ein ergänzendes Gutachten mit Bewertung anfertigt. Die Noten werden anschließend vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt und den Prüflingen bekannt gegeben.
(8) Hat ein Prüfling in allen schriftlichen Prüfungen eines Kurses mangelhafte Leistungen oder in einer schriftlichen Prüfung ungenügende und in einer weiteren schriftlichen Prüfung mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, gilt die abschließende Prüfung eines Kurses insgesamt als nicht bestanden.

§ 21 Mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung wird auf Grund der Bestimmungen für die einzelnen Kurse oder durch Festsetzung des Prüfungsausschusses durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann eine mündliche Prüfung in einem Fach festsetzen, um angemessene und vergleichbare Prüfungsanforderungen zu gewährleisten.
(2) Der Prüfling kann eine einzige zusätzliche mündliche Prüfung in einem Pflichtfach beantragen, das nicht bereits Gegenstand seiner regulären mündlichen Prüfung war. Dem Antrag ist in der Regel stattzugeben, wenn die Prüfung insgesamt nur noch mit einer mündlichen Prüfung bestanden werden kann oder wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um mehr als zwei Notenstufen von der Vornote abweicht. Eine mündliche Prüfung ist bis spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Spätestens zwei Unterrichtstage vor dem Termin der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, für welche Prüflinge und in welchen Fächern eine mündliche Prüfung stattfindet.
(4) Die mündliche Prüfung wird vom Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Sie wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von einem beisitzenden Mitglied geführt. Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Fragen stellen. Die Prüfung kann sich auf Unterrichtsinhalte der gesamten Ausbildungszeit beziehen. Sie kann auch praktische Teile umfassen.
(5) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt. Der Prüfling wird in der Regel 20 Minuten geprüft. Die Gruppenprüfung dauert nicht länger als 90 Minuten. Zur Vorbereitung auf die Prüfungsaufgaben können dem Prüfling bis zu 30 Minuten zur Verfügung gestellt werden. Bei Gruppenprüfungen kann der Prüfungsausschuss die Vorbereitungszeit um bis zu 15 Minuten verlängern.
(6) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss die Note für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen fest und gibt sie dem Prüfling unverzüglich bekannt.

§ 22 Festsetzung der Prüfungsnoten und der Endnoten in den Prüfungs- und Pflichtfächern

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss für das Prüfungsfach die Prüfungsnote fest. Hat der Prüfling in einem Prüfungsfach sowohl an einer schriftlichen als auch an einer mündlichen Prüfung teilgenommen, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem Durchschnitt der erbrachten Prüfungsleistungen. Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die schriftliche Prüfung den Ausschlag.
(2) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten setzt der Prüfungsausschuss für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die Endnote wird als Durchschnittsnote aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet. Liegt der Durchschnitt in der Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. In Prüfungsfächern, in denen keine Vornote festgesetzt worden ist, ist die Prüfungsnote die Endnote. Der Prüfungsausschuss kann die Festsetzung der Endnote auf den Fachprüfungsausschuss übertragen.
(3) In Pflichtfächern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, ist die Vornote die Endnote. Dies gilt auch für Pflichtfächer, die nur in einem Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurden.

§ 22 a Ergebnis der abschließenden Prüfung

Die abschließende Prüfung eines Kurses ist bestanden, wenn die Endnote in allen Pflichtfächern mindestens "ausreichend" lautet oder mangelhafte Leistungen in einem Pflichtfach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Pflichtfach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

§ 23 Nachteilsausgleich

Kollegiatinnen und Kollegiaten, denen infolge einer Behinderung oder einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Schreibens der Nachweis ihres Leistungsstands wesentlich erschwert ist, werden angemessene Erleichterungen gewährt. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung technischer oder didaktischer Hilfsmittel in Betracht. Die Gewährung von Nachteilsausgleich lässt die fachlichen Anforderungen unberührt. Ist ein Nachteilsausgleich wegen Schwangerschaft einer Schülerin erforderlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 24 Niederschriften

(1) Über die Prüfungen und Beratungen der Prüfungsausschüsse werden Niederschriften geführt. Die Niederschriften sollen den Ablauf des Prüfungsverfahrens und alle besonderen Vorkommnisse wiedergeben.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von der Aufsicht führenden Lehrkraft geführt. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung,
4.
den Beginn der Arbeitszeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung wird von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses geführt. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
2.
den Namen des Prüflings,
3.
das Prüfungsfach,
4.
Angaben über Inhalt und Ablauf der Prüfung,
5.
Angaben über die Leistungen des Prüflings,
6.
die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterschreiben. Schriftliche Teile der Prüfung sowie Entwürfe der einzelnen Prüflinge sind als Anlagen beizufügen.

§ 25 Gäste, Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) An den Prüfungen und Beratungen der Prüfungsausschüsse kann als Gast ohne Stimmrecht eine Vertretung einer Hamburger Hochschule teilnehmen. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, als Gäste zulassen.
(2) Mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Fachprüfungsausschusses und mit Zustimmung des Prüflings können einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Dies gilt nicht für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die im aktuellen Durchgang selbst Prüflinge sind. Mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Fachprüfungsausschusses können Personen zugegen sein, an deren Anwesenheit der Prüfling ein berechtigtes Interesse hat. Eine Anwesenheit bei den Beratungen des Fachprüfungsausschusses ist ausgeschlossen.

§ 26 Versäumnis

Kann ein Prüfling an der abschließenden Prüfung eines Kurses insgesamt oder an einzelnen Prüfungsteilen wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes nicht teilnehmen, so bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits abgelegte Prüfungsteile werden angerechnet. Der wichtige Grund ist unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wer an der abschließenden Prüfung eines Kurses oder an einzelnen Prüfungsteilen ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Wird eine Prüfung durch den Prüfling mehr als insgesamt zweimal unterbrochen, gilt sie als nicht bestanden.

§ 27 Pflichtwidrigkeiten

(1) Wer während der abschließenden Prüfung eines Kurses täuscht, zu täuschen versucht oder dabei hilft oder wer schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung behindert, kann durch Anordnung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss berechtigt hätte, erst nach dem Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Das Zeugnis wird eingezogen. Die nachträgliche Aberkennung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Datum des Zeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die während der schriftlichen Prüfung Aufsicht führende Lehrkraft teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses jede Pflichtwidrigkeit unverzüglich mit. Die Aufsicht führende Lehrkraft kann Prüflinge, die eine Pflichtwidrigkeit begehen, von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen.

§ 28 Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die abschließende Prüfung eines Kurses bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis. Es enthält die Endnoten für die Pflichtfächer und die sich aus ihnen ergebende Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet, ohne dass gerundet wird.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über den Besuch des Studienkollegs.

§ 29 Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes und der Prüfung

(1) Wer die abschließende Prüfung eines Kurses nicht bestanden hat, kann den zweiten Ausbildungsabschnitt des Kurses und die Prüfung einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling in der schriftlichen beziehungsweise in der regulären mündlichen Prüfung in drei Fächern mangelhafte Leistungen oder in einem Fach ungenügende und in einem weiteren Fach mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat; in besonders gelagerten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen genehmigen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling gemäß § 26 Satz 5 ohne wichtigen Grund an der abschließenden Prüfung eines Kurses oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilgenommen hat, diese nach § 26 Satz 6 mehr als insgesamt zweimal unterbrochen hat oder aufgrund einer Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(3) Ist die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes nach Absatz 2 ausgeschlossen, hat die Studienbewerberinnen bzw. der Studienbewerber die Möglichkeit, die Feststellungsprüfung für Externe gemäß den Vorgaben des § 40 zu absolvieren.
(4) Auf eine Wiederholungsmöglichkeit in einzelnen Fächern, die bereits bestanden wurden, kann verzichtet werden. Ein einzelnes Fach ist bestanden, wenn die Note der schriftlichen Prüfung, die Prüfungsnote insgesamt und die Endnote in diesem Fach mindestens „ausreichend“ lauten. Unterziehen sich bei einer Wiederholungsprüfung die Kollegiatinnen und Kollegiaten auch der Prüfung in einem bereits bestandenen Fach, so gilt die Note der Wiederholungsprüfung.
(5) Eine insgesamt nach § 22a bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 30 Datenübermittlung

Das Studienkolleg darf zur Wahrung einheitlicher Zulassungs- und Prüfungsbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland den Namen, das Geburtsdatum und die Nationalität der Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die abschließende Prüfung eines Kurses nicht oder wiederholt nicht bestanden haben, an die zuständigen öffentlichen Stellen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland übermitteln.

Abschnitt 5 Kurskonferenz

§ 31 Aufgaben

Die Kurskonferenz entscheidet über:
1.
die Zuweisung in den Sprachkurs Deutsch,
2.
den Übergang vom Sprachkurs Deutsch in den ersten Ausbildungsabschnitt eines Kurses,
3.
die Noten für die während eines Ausbildungsabschnitts erbrachten Leistungen der Kollegiatinnen und Kollegiaten auf Vorschlag der Fachlehrkräfte,
4.
den Übergang in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt eines Kurses,
5.
den Ausschluss der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts,
6.
die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
7.
die weiteren in dieser Verordnung genannten Fälle.

§ 32 Zusammensetzung und Verfahren

(1) Für jeden Kurs wird eine Kurskonferenz gebildet. Sie besteht aus der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter als vorsitzendem Mitglied und den Fachlehrkräften, die in dem Ausbildungsabschnitt die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Kurses unterrichten.
(2) Die Kurskonferenz beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(3) Über die Sitzungen der Kurskonferenz sind Niederschriften zu führen. In die Niederschriften sind auch die Entscheidungsgründe aufzunehmen, wenn
1.
der Übergang vom Sprachkurs Deutsch in den ersten Ausbildungsabschnitt eines Kurses, der Übergang in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt eines Kurses oder die Wiederholung des Ausbildungsabschnitts eines Kurses ausgeschlossen wird,
2.
die Kurskonferenz bei der Festsetzung der Note vom Vorschlag der Fachlehrkraft abweicht,
3.
Kollegiatinnen und Kollegiaten vorzeitig in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt eines Kurses übergehen,
4.
sonstige Ausnahmeentscheidungen nach dieser Verordnung getroffen werden. An den Sitzungen der Kurskonferenz kann die für die Koordination der Kurs- und Prüfungsorganisation zuständige Lehrkraft als Gast teilnehmen.
(4) Hält das vorsitzende Mitglied eine Entscheidung der Kurskonferenz für fehlerhaft, muss es sie durch eine in der Niederschrift festzuhaltende Erklärung beanstanden. Hält die Kurskonferenz ihre Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat das vorsitzende Mitglied unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen. Bis zu deren Entscheidung ist die beanstandete Entscheidung ausgesetzt.

Teil B Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Abschnitt 1 Aufnahme

§ 33 Zulassungsvoraussetzungen

In einen Kurs für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber wird aufgenommen, wer über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügt, der in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer Hamburger Hochschule anerkannt wird, und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt.

§ 34 Wahl des Fachkurses

In dem Zulassungsantrag ist anzugeben, für welchen Fachkurs die Zulassung erfolgen soll.

§ 35 Besonderheiten bei der Vergabe der Kursplätze

Die Verteilung der Kursplätze an deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber erfolgt nach § 7, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 36 Art und Inhalt der Ausbildung

(1) Der Abschluss eines Kurses für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber vermittelt die fachgebundene Hochschulreife. Die Kurse sind nach fachlichen Schwerpunkten gegliedert, denen bestimmte Studiengänge der Hochschulen zugeordnet sind. Die Ausbildung dauert zwei Semester; sie schließt mit der Feststellungsprüfung ab.
(2) Es können folgende Fachkurse eingerichtet werden:
Kurs T: Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge,
Kurs M: Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
Kurs W: Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
Kurs G: Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge.
(3) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten werden nach der Fachrichtung ihres beabsichtigten Studiums und gegebenenfalls nach der Fachbindung ihres Vorbildungsnachweises einem der Fachkurse zugeteilt.
(4) Die Ausbildung innerhalb eines Fachkurses umfasst die in der Anlage 2 aufgeführten Pflichtfächer. Sie kann sich auf weitere Zusatzfächer erstrecken, die für ein Studium in den entsprechenden Studiengängen förderlich sind; diese Fächer werden vom Studienkolleg festgelegt.

§ 36a Fachunterricht Englisch

(1) Der Unterricht im Fach Englisch findet leistungsdifferenziert auf den aus Anlage 3 ersichtlichen Niveaustufen statt, soweit es das Angebot des Studienkollegs zulässt.
(2) Spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn legen die im Kurs Englisch unterrichtenden Lehrkräfte gemeinsam die Zuweisung der Kollegiatinnen und Kollegiaten zu einer Niveaustufe fest, auf der der Fachunterricht erteilt und die Prüfung abgelegt wird.
(3) Eine Änderung der Zuweisung zu einer Niveaustufe ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise kann die Kollegleiterin oder der Kollegleiter in Anbetracht der Leistungsentwicklung der Kollegiatin oder des Kollegiaten eine Änderung der Zuweisung vornehmen.
(4) Die Niveaustufe wird im Zeugnis vermerkt.
(5) Vor Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen werden die Noten der unterschiedlichen Niveaustufen auf das Niveau B 1 umgerechnet. Dabei entspricht
die Note 3 des Niveaus B1,
der Note 1 des Niveaus A 1,
der Note 2 des Niveaus A 2,
der Note 4 des Niveaus B 2 und
der Note 5 des Niveaus C 1.
Die Noten 1 und 2 des Niveaus B 2 sowie die Noten 1, 2 und 3 des Niveaus C1 werden bei Versetzungs- und Prüfungsentscheidungen durch die Note 1 des Niveaus B 1, die Noten 5 und 6 des Niveaus A 2 und die Noten 4, 5 und 6 des Niveaus A 1 durch die Note 6 des Niveaus B 1 ersetzt. Damit gelten folgende Entsprechungen:
Niveau B 1 Niveau A 1 Niveau A 2 Niveau B 2 Niveau C 1
Note Note Note Note Note
- - - 1
1 - - 1 2
- - 2 3
2 - 1 3 4
3 1 2 4 5
4 2 3 5 6
5 3 4 6 -
4 5 - -
6 5 6 - -
6 - - -

§ 37 Übergang in das zweite Semester

(1) Grundlage der Entscheidung über den Übergang in das zweite Semester sind die Noten des ersten Semesters. Kollegiatinnen und Kollegiaten gehen in das zweite Semester über, wenn sie in allen Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben oder wenn mangelhafte Leistungen nach Absatz 2 ausgeglichen werden oder nicht ausreichende Leistungen nach Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Pflichtfach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Pflichtfach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Ausnahmsweise können Kollegiatinnen und Kollegiaten ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen in das zweite Semester übergehen, wenn auf Grund ihrer persönlichen Leistungsentwicklung und Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, dass sie die Feststellungsprüfung bestehen werden.
(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten können nach Entscheidung der Kurskonferenz vorzeitig in das zweite Semester übergehen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Feststellungsprüfung bestehen werden.
(5) Der vorzeitige Übergang in das zweite Semester nach Absatz 4 erfolgt zunächst auf Probe. Nach einem Zeitraum von zwei Wochen entscheidet die neue Kurskonferenz, ob die Kollegiatinnen und Kollegiaten in dem zweiten Semester verbleiben können.
(6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht in das zweite Semester übergehen, können das erste Semester einmal wiederholen. Die Wiederholung kann ausgeschlossen werden, wenn in drei Pflichtfächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden und wenn zu erwarten ist, dass trotz der Wiederholung des ersten Semesters der Übergang in das zweite Semester nicht erreicht wird. Der nicht erreichte Übergang und der Ausschluss der Wiederholungsmöglichkeit wird der Kollegiatin oder dem Kollegiaten schriftlich mitgeteilt.

Abschnitt 3 Feststellungsprüfung

§ 38 Gegenstand und Gliederung der Feststellungsprüfung

(1) In der Feststellungsprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in dem angestrebten Studiengang erfüllen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftliche Prüfungsfächer sind Deutsch und zwei weitere Pflichtfächer. Mündliches Prüfungsfach kann jedes andere unterrichtete Pflichtfach sein.
(2) Für die schriftliche Prüfung stehen den Prüflingen jeweils mindestens drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nur in einem Pflichtfach durchgeführt.
(4) Die Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach § 21 Absatz 2 bleibt unbenommen.

§ 39 Freischuss

(1) Auf Antrag der Kollegiatinnen und Kollegiaten und nach Beschluss der Kurskonferenz können die Kollegiatinnen und Kollegiaten des ersten Semesters vorzeitig an der Feststellungsprüfung im Ganzen oder in einzelnen Fächern teilnehmen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist (Freischuss). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Leistungen in dem jeweiligen Fach zum Zeitpunkt des Konferenzbeschlusses mindestens „gut“ sind. Ein Freischuss im Fach Englisch kann absolviert werden, wenn die Note in diesem Fach mindestens „gut“ (2) bezogen auf die Niveaustufe B2 ist. § 19 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfung im Freischuss wird in den Fächern, in denen nicht gemäß Anlage 2 zwingend eine schriftliche Prüfung vorgegeben ist, in Form einer mündlichen Prüfung abgelegt. § 21 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(3) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das erste Semester in diesem oder einen anderen Fachkurs bereits einmal wiederholt haben, können nicht am Freischuss teilnehmen.
(4) Die vorgezogene Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 22a erfüllt sind. Die vorgezogene Prüfung in einem einzelnen Fach ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Endnote in diesem Fach mindestens „ausreichend“ lauten. § 22 gilt entsprechend.
(5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die die vorgezogene Prüfung insgesamt bestanden haben, können nach Teilnahme am Unterricht des zweiten Semesters zur Notenverbesserung erneut in einzelnen oder allen Prüfungsfächern an der Prüfung teilnehmen. § 29 Absatz 5 findet keine Anwendung. Für die Erteilung des Zeugnisses und die Berechnung der Durchschnittsnote im Sinne des § 28 Absatz 1 ist die jeweils bessere Endnote des Faches heranzuziehen
(6) Soweit Kollegiatinnen und Kollegiaten die vorgezogene Prüfung in einzelnen Fächern bestanden haben, können sie auf Antrag im zweiten Semester von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit werden. Ansonsten gilt Absatz 5.
(7) Soweit Kollegiatinnen und Kollegiaten die vorgezogene Prüfung insgesamt oder in einzelnen Fächern nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(8) Wechselt eine Kollegiatin oder ein Kollegiat nach einer in einzelnen Fächern bestandenen vorzeitigen Prüfung in das erste Semester eines anderen Kurses, so werden die Ergebnisse der bestandenen Fächer aus der vorzeitigen Prüfung in dem neuen Kurs nicht berücksichtigt.

§ 40 Feststellungsprüfung für Externe

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die im laufenden Ausbildungsabschnitt kein Studienkolleg besucht haben, welches die Feststellungsprüfung durchführt, aber ihren Wohnsitz in Hamburg haben, können an der Feststellungsprüfung für Externe teilnehmen. Zugelassen wird, wer Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Sprachzertifikat nachweisen kann sowie den in § 33 genannten Bildungsnachweis erbringt und nicht mehr als einmal an der Feststellungsprüfung in Hamburg oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erfolg teilgenommen hat. In besonders gelagerten Einzelfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Ausnahmen genehmigen.
(2) Die Feststellungsprüfung für Externe besteht aus einem schriftlichen Teil nach § 38 Absätze 1 und 2 und einem mündlichen Teil. Prüfungsfach ist jedes Pflichtfach des Fachkurses. Mündlich wird in jedem Prüfungsfach geprüft, das nicht schriftliches Prüfungsfach ist. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten. Zur Vorbereitung auf die Prüfungsaufgaben kann dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von bis zu 30 Minuten gegeben werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils A dieser Verordnung entsprechend, soweit sie nicht den Besuch des Studienkollegs Hamburg voraussetzen.
(3) Soweit die Studienbewerberinnen beziehungsweise der Studienbewerber bereits einmal an der Feststellungsprüfung des Studienkollegs Hamburg teilgenommen und diese in einem oder mehreren Prüfungsfächern bestanden hat, gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Die Kollegleitung entscheidet, ob die an einem anderen Studienkolleg in der Bundesrepublik Deutschland in einem oder mehreren Prüfungsfächern bestandene Prüfung als gleichwertig anzusehen ist, und daher ebenfalls entsprechend § 29 Absatz 4 Satz 1 auf eine Wiederholungsmöglichkeit verzichtet werden kann.
(4) Anträge auf Zulassung zur Feststellungsprüfung können bis zum 1. März oder bis zum 1. September eines Jahres für den jeweils folgenden Prüfungstermin gestellt werden. Im Antrag ist anzugeben, nach welchem Fachkurs nach § 36 Absatz 2 die Feststellungsprüfung erfolgen soll und, soweit Wahlmöglichkeiten bestehen, welches Prüfungsfach gewählt wird.
(5) In dem Fachkurs W kann die Prüfung einmal jährlich im Sommersemester in englischer Sprache abgenommen werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten mit folgenden Maßgaben: Anträge auf Zulassung können abweichend von Absatz 4 Satz 1 nur bis zum 1. März eines Jahres gestellt werden. Zur Prüfung zugelassen wird nur, wer sich hinreichend vorbereitet hat und glaubhaft macht, im Anschluss an die Prüfung in einen englischsprachigen Studiengang einer Hochschule immatrikuliert zu werden. Der Nachweis eines Wohnsitzes in Hamburg ist nicht erforderlich. Anstelle der nach Absatz 1 geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache sind für die Zulassung Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau C 1 durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Sprachzertifikat nachzuweisen. Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 sind bis spätestens zu Beginn der mündlichen Prüfung durch ein von der Behörde anerkanntes Sprachzeugnis nachzuweisen. In Abweichung von Absatz 2 Satz 2 findet in den Fächern Englisch und Deutsch keine Prüfung statt. Als Mitglied des Fachprüfungsausschusses nach § 16 Absatz 2 kann anstelle einer Fachlehrkraft eine Dozentin oder ein Dozent der aufnehmenden Hochschule mit entsprechender Qualifikation bestimmt werden. § 20 Absatz 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Note mangelhaft in beiden schriftlichen Prüfungen oder die Note ungenügend in einer schriftlichen Prüfung dazu führt, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt. Das nach § 28 Absatz 1 zu erteilende Zeugnis weist keine Benotung für die Fächer Englisch und Deutsch aus und enthält den Zusatz: „Berechtigt nur zur Zulassung zu einem englischsprachigen Studiengang.“ Die Durchschnittsnote wird ohne Einbeziehung der Fächer Englisch und Deutsch gebildet.

§ 41 Ergänzungsprüfung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber können die mit der Feststellungsprüfung am Studienkolleg Hamburg erworbene fachgebundene Hochschulreife durch eine Ergänzungsprüfung in einem anderen Fachkurs nach § 36 Absatz 2 auf andere Studiengänge erweitern. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung nicht am Studienkolleg Hamburg abgelegt haben, können nur in Fällen besonderer persönlicher Härte zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Kollegleitung. Die Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn die Fachbindung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung den beabsichtigten Studiengang nicht umfasst.
(2) Die Ergänzungsprüfung wird als Prüfung für Externe nach § 40 Absatz 2 durchgeführt. Die schriftliche und die mündliche Prüfung entfällt in den Prüfungsfächern, die bereits Gegenstand der Feststellungsprüfung oder einer anderen Ergänzungsprüfung waren; die in diesen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen werden angerechnet. Die Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(3) Wer die Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis. Das Zeugnis ist in Verbindung mit dem Zeugnis der Feststellungsprüfung gültig und enthält die Endnoten für die geprüften Fächer. Außerdem enthält es eine Durchschnittsnote gemäß § 28 Absatz 1. Die Durchschnittsnote errechnet sich aus den Endnoten der geprüften und der angerechneten Prüfungsfächer. Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.
(4) Anträge auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung können bis zum 1. März oder bis zum 1. September eines Jahres für den jeweils folgenden Prüfungstermin gestellt werden. Im Antrag ist anzugeben, nach welchem Fachkurs nach § 36 Absatz 2 die Ergänzungsprüfung erfolgen soll und, soweit Wahlmöglichkeiten bestehen, welches Prüfungsfach gewählt wird.
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber können die Ergänzungsprüfung frühestens ein Semester nach der Feststellungsprüfung ablegen. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die den Fachkurs M besuchen, können die Ergänzungsprüfung in dem Fachkurs T auf Antrag im selben Prüfungszeitraum wie ihre Feststellungsprüfung ablegen. Über den Antrag entscheidet die Kollegleitung.

Teil C Kurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion

Abschnitt 1 Aufnahme

§ 42 Zulassungsvoraussetzungen

(1) In einen Kurs für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion kann aufgenommen werden, wer nach dem Bundesvertriebenengesetz in der jeweils geltenden Fassung Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler ist oder wer die Rechtsstellung einer jüdischen Immigrantin oder eines jüdischen Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion besitzt, einen Bildungsnachweis erworben hat, der in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer Hamburger Hochschule anerkannt wird und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt.
(2) In das zweite Jahr der Ausbildung kann unmittelbar aufgenommen werden, wer mindestens zwei Jahre eine Hochschule mit Erfolg besucht und die Eingangsprüfung Deutsch erfolgreich absolviert oder ein Zertifikat nach § 3 Absatz 2 vorgelegt hat.
(3) Die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber kann versagt werden, wenn die Möglichkeit besteht, an dem Ort der Wohnung oder an einem der Wohnung näher gelegenen Ort die Abschlussprüfung abzulegen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung entscheidend. Satz 1 gilt nicht, wenn in Hamburg ein gleichwertiges Zeugnis oder Diplom nach § 3 Absatz 2 erworben wurde.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 43 Art und Inhalt der Ausbildung

Der Abschluss eines Kurses für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vermittelt die allgemeine Hochschulreife. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab. Die Fächer der Ausbildung sind in der Anlage 2 aufgeführt.

§ 44 Probehalbjahr

(1) In dem Probehalbjahr sollen die Kollegiatinnen und Kollegiaten nachweisen, dass sie auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erfüllen. Die Voraussetzungen erfüllt, wer nach den Noten am Ende des ersten Halbjahres in keinem Fach eine ungenügende Leistung und in höchstens zwei Fächern eine mangelhafte Leistung erbracht hat.
(2) Wer das Probehalbjahr nicht erfolgreich abschließt, muss das Studienkolleg verlassen. Die Kollegleitung kann ausnahmsweise eine Wiederholung genehmigen, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist. Wer das Probehalbjahr nicht erfolgreich abschließt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 45 Übergang in das zweite Ausbildungsjahr

(1) Grundlage der Entscheidung über den Übergang in das zweite Jahr der Ausbildung sind die Noten des ersten Jahres. Kollegiatinnen und Kollegiaten gehen in das zweite Jahr der Ausbildung über, wenn sie in allen Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben oder wenn mangelhafte Leistungen nach Absatz 2 ausgeglichen werden oder nicht ausreichende Leistungen nach Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.
(2) Mangelhafte Leistungen in einem Pflichtfach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Pflichtfach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Pflichtfächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Pflichtfächern oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Ausnahmsweise können Kollegiatinnen und Kollegiaten ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen in das zweite Jahr der Ausbildung übergehen, wenn auf Grund ihrer persönlichen Leistungsentwicklung und Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, dass sie die Abschlussprüfung bestehen werden.
(4) Kollegiatinnen und Kollegiaten können nach Entscheidung der Kurskonferenz vorzeitig in das zweite Jahr der Ausbildung übergehen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Abschlussprüfung bestehen werden.
(5) Der vorzeitige Übergang in das zweite Ausbildungsjahr nach Absatz 4 erfolgt zunächst auf Probe. Nach einem Zeitraum von zwei Wochen entscheidet die neue Kurskonferenz, ob die Kollegiatinnen und Kollegiaten in dem zweiten Ausbildungsjahr verbleiben können.
(6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht in das zweite Jahr der Ausbildung übergehen, können das erste Jahr einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung des ersten Ausbildungsjahres findet § 44 keine Anwendung. Die Wiederholung kann ausgeschlossen werden, wenn in mindestens drei Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden und wenn zu erwarten ist, dass trotz der Wiederholung des ersten Jahres der Übergang in das zweite Jahr nicht erreicht wird. Der nicht erreichte Übergang und der Ausschluss der Wiederholungsmöglichkeit wird der Kollegiatin oder dem Kollegiaten schriftlich mitgeteilt.

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 46 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Prüfungsfächern den Anforderungen entsprechen, die in den allgemein bildenden Schulen in der Abiturprüfung gestellt werden. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsfach kann jedes im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtete Pflichtfach sein.
(2) Die Fächer der schriftlichen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 2. Für die einzelnen Arbeiten stehen den Prüflingen in den Fächern Deutsch und Mathematik nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben jeweils vier bis fünf und im Fach Englisch drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Mündlich wird in einem Fach geprüft, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist.
(4) Die Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach § 21 Absatz 2 bleibt unbenommen.
(5) Besteht die Kollegiatin oder der Kollegiat die abschließende Prüfung nicht, gilt § 29.

§ 47 Abschlussprüfung für Externe

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach § 42 Absatz 1 Satz 1, die im laufenden Ausbildungsabschnitt nicht das Studienkolleg besucht haben, können an der Abschlussprüfung als Externe teilnehmen. Zugelassen wird, wer Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C 1 nachweisen kann, im Übrigen die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 1 erfüllt und nicht mehr als einmal an der Abschlussprüfung in Hamburg oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland ohne Erfolg teilgenommen hat. In besonders gelagerten Einzelfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Ausnahmen genehmigen.
(2) Die Prüfung für Externe wird nach § 46 durchgeführt. Mündlich wird im Fach Gemeinschaftskunde und in einem im zweiten Ausbildungsjahr unterrichteten naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Prüflings geprüft. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung können bis zum 31. März eines Jahres für den jeweils folgenden Prüfungstermin gestellt werden.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Möglichkeit besteht, an dem Ort der Wohnung oder an einem der Wohnung näher gelegenen Ort eine gleichartige Prüfung abzulegen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung entscheidend.

Teil D Schlussbestimmungen

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg vom 27. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 379) außer Kraft.

§ 49 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt erstmalig für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die im Januar 2006 den ersten Ausbildungsabschnitt eines Kurses neu oder erneut beginnen. Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die sich im August 2005 im ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt eines Kurses befinden, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
Hamburg, den 20. Juli 2005.
Die Behörde für Bildung und Sport

Anlage 1

Zulassungszahlen
Die Zulassungszahlen für die Zulassung zur Ausbildung am Studienkolleg werden wie folgt festgesetzt:
1. Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Ausbildungsbeginn: Januar und August):
1.1 Fachkurs T
Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge 23 Plätze je Ausbildungsbeginn
Fachkurs M
Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge 23 Plätze je Ausbildungsbeginn
Fachkurs W
Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge 23 Plätze je Ausbildungsbeginn
Fachkurs G
Vorbereitung auf geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge 23 Plätze je Ausbildungsbeginn
1.2 Zwei weitere Fachkurse, über deren Fachrichtung die Kollegleitung auf Basis der vorhandenen Kapazitäten und der Anzahl der Zulassungsanträge entscheidet, mit je 23 Plätzen je Ausbildungsbeginn
2. Kurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (Ausbildungsbeginn: August) 46 Plätze je Ausbildungsbeginn
3. Propädeutikkurse für ausländische Studierende der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg (Ausbildungsbeginn: Frühjahr) 92 Plätzen je Ausbildungsbeginn

Anlage 2

Verzeichnis der Unterrichtsfächer und der Prüfungsfächer
1.
Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber (§ 36 Absatz 4, § 38 Absatz 1)
1.1
Fachkurs T
(Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge)
Pflichtfächer:
-
Deutsch
-
Mathematik (einschließlich Informatik)
-
Physik
-
Chemie
Fächer der schriftlichen Prüfung:
-
Deutsch
-
Mathematik (einschließlich Informatik)
-
Physik oder Chemie nach Wahl des Prüflings
1.2
Fachkurs M
(Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge)
Pflichtfächer:
-
Deutsch
-
Biologie
-
Chemie
-
Physik
-
Mathematik
Fächer der schriftlichen Prüfung:
-
Deutsch
-
Biologie oder Chemie nach Wahl des Prüflings
-
Physik oder Mathematik nach Wahl des Prüflings
1.3
Fachkurs W
(Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge)
Pflichtfächer:
-
Deutsch
-
Mathematik (einschließlich Informatik)
-
Volkswirtschaftslehre
-
Englisch
-
Geschichte/ Geographie/ Sozialkunde
Fächer der schriftlichen Prüfung:
-
Deutsch
-
Mathematik
-
Volkswirtschaftslehre
1.4
Fachkurs G
(Vorbereitung auf geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge)
Pflichtfächer für geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge sowie Germanistik:
-
Deutsch
-
Geschichte
-
Deutsche Literatur
-
Englisch
-
Sozialkunde
Fächer der schriftlichen Prüfung für geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge sowie Germanistik:
-
Deutsch
-
Geschichte
-
Deutsche Literatur
2.
Kurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion (§ 43, § 46 Absatz 2)
Pflichtfächer:
-
Deutsch
-
Englisch
-
Mathematik
-
Gemeinschaftskunde
-
zwei der Fächer Physik, Biologie und Chemie nach Wahl der Kollegiatinnen oder Kollegiaten im Rahmen des Angebots des Studienkollegs (Es gilt § 46 Absatz 1 Satz 3)
Fächer der schriftlichen Prüfung:
-
Deutsch
-
Englisch
-
Mathematik
Fächer der mündlichen Prüfung:
-
Gemeinschaftskunde oder ein im zweiten Ausbildungsjahr unterrichtetes naturwissenschaftliches Fach nach Wahl des Prüflings

Anlage 3

Niveaustufen gemäß § 36a in Anlehnung an die Kompetenzstufen des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Kompetente Sprachverwendung
C1 Kann lange, komplexe Sachtexte und literarische Texte verstehen und Stilunterschiede erkennen. Versteht Fachartikel und längere technische Anleitungen, auch wenn sie nicht im eigenen Fachgebiet liegen. Kann komplexe Sachverhalte ausführlich darstellen und in schriftlichen Texten den Stil wählen, der für die jeweiligen Adressaten angemessen ist. Kann sich spontan und fließend verständigen und Meinungen und Gedanken präzise ausdrücken. Dabei werden eigene Beiträge geschickt mit denen anderer verknüpft. Kann längeren Redebeiträgen folgen, auch wenn diese nicht klar strukturiert sind und wenn Zusammenhänge nicht explizit ausgedrückt sind.
Selbstständige Sprachverwendung B 2 Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen erstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
B1 Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge insbesondere aus den Bereichen Arbeit, Schule, Freizeit geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, räume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Elementare Sprach- verwendung A 2 Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (zum Beispiel Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.
A 1 Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere miteinander bekannt machen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - zum Beispiel wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
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