Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege Vom 24. März 1998
Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege Vom 24. März 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627, 634) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 24. März 1998 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2018 |
§ 2 - Benutzungsgebühren | 01.01.2023 |
§ 3 - Gebührenpflichtige | 01.01.2004 |
§ 4 - Fälligkeit | 01.01.2004 |
§ 5 - Änderung des öffentlichen Reinigungsdienstes | 01.01.2018 |
§ 6 - Unterbrechen der Reinigung | 01.01.2004 |
§ 7 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 32 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom 22. Januar
1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert
am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35),
und von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
1
Diese Gebührenordnung gilt für die öffentlichen Wege, die in der Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 465), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HWG aufgeführt sind.
2
Sie ist anzuwenden, sobald und soweit Wegeflächen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HWG vom öffentlichen Reinigungsdienst gereinigt werden.
§ 2 Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühr für die Reinigung der Wegeflächen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HWG beträgt pro Monat für je einen Meter Frontlänge
1. | bei vierzehntäglicher Reinigung | 0,26 Euro |
(Gebührenklasse 1/2), | ||
2. | bei wöchentlich einmaliger Reinigung | 0,59 Euro |
(Gebührenklasse 001), | ||
3. | bei wöchentlich zweimaliger Reinigung | 1,16 Euro |
(Gebührenklasse 002), | ||
4. | bei wöchentlich dreimaliger Reinigung | 1,70 Euro |
(Gebührenklasse 003), | ||
5. | bei wöchentlich fünfmaliger Reinigung | 2,88 Euro |
(Gebührenklasse 005), | ||
6. | bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung | 3,53 Euro |
(Gebührenklasse 006), | ||
7. | bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung sowie insgesamt 68 weiteren Reinigungen im Jahr | 4,39 Euro |
(Gebührenklasse 006+S), | ||
8. | bei wöchentlich siebenmaliger Reinigung sowie weiteren 156 Reinigungen pro Jahr | 6,40 Euro |
(Gebührenklasse 007+S), | ||
9. | bei wöchentlich zwölfmaliger Reinigung (7 Besenreinigungen vormittags, 5 Grobreinigungen nachmittags) sowie 15 weiteren Grobreinigungen im Jahr | 6,64 Euro |
(Gebührenklasse 012+S), | ||
10. | bei wöchentlich vierzehnmaliger Reinigung | 9,34 Euro |
(Gebührenklasse 014). |
(2)
1
Frontlänge nach Absatz 1 ist die Länge, mit der das Grundstück an die gebührenpflichtige
Wegestrecke grenzt.
2
Für die Zuordnung
abgerundeter oder abgeschrägter Ecken eines Grundstücks zur gebührenpflichtigen
Wegestrecke ist die vermessungstechnische Begrenzung des jeweiligen Wegeflurstücks
maßgebend.
3
Die Länge ist auf
volle Meter abzurunden.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer, die Erbbauberechtigten oder die Nießbraucher der an die gebührenpflichtige Wegestrecke angrenzenden Grundstücke.
(2) Geht das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch im Laufe eines Kalendervierteljahres auf einen anderen über, so sind für dieses Kalendervierteljahr neben den bisherigen Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern auch die Erwerber gebührenpflichtig.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres für das laufende Kalendervierteljahr fällig.
(2)
1
Auf Antrag der Gebührenpflichtigen kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 als Fälligkeitszeitpunkt der jeweils für ein Kalenderjahr zu zahlenden Gebühr den 1. Juli
bestimmen.
2
Der nach Satz 1 bestimmte Zeitpunkt bleibt so lange maßgebend, bis er auf Antrag der Gebührenpflichtigen geändert wird.
3
Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres zu stellen.
§ 5 Änderung des öffentlichen Reinigungsdienstes
(1)
1
Wird die Reinigung einer Wegefläche gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HWG im Laufe eines Kalendervierteljahres vom öffentlichen Reinigungsdienst übernommen, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des Monats mit voller Reinigungsleistung.
2
Wird die
Reinigung durch den öffentlichen Reinigungsdienst im Laufe des Kalendervierteljahres
beendet, so endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats mit voller
Reinigungsleistung.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vermehrung
oder Verminderung der Reinigungshäufigkeit innerhalb eines Kalendervierteljahres.
§ 6 Unterbrechen der Reinigung
1
An gesetzlichen Feiertagen
sowie am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres fällt die Reinigung
ersatzlos ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht aus.
2
Das
Gleiche gilt für vorübergehende Unterbrechungen der Reinigungstätigkeit
durch Naturereignisse, Straßenbauarbeiten oder andere nicht vermeidbare
Umstände, wie außergewöhnliche Verschmutzungen, besondere
Witterungsereignisse oder zur Laubzeit.
3
Vorübergehend
im Sinne des Satzes 2 ist eine Unterbrechung in einer Zeit von bis zu 45 zusammenhängenden
Kalendertagen.
4
Dauert die Unterbrechung
länger, so werden für den gesamten Unterbrechungszeitraum keine
Gebühren berechnet.
5
Überzahlungen
sind mit späteren Gebührenforderungen zu verrechnen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 6. Februar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
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