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Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung (GebOVv) Vom 9. März 1965

Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung (GebOVv) Vom 9. März 1965
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 619)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung (GebOVv) vom 9. März 196501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2023
§ 1 a01.01.2004
§ 201.01.2004
Anlage 101.01.2018
Anlage 2 - Öffentliche Eisenbahnen, Serviceeinrichtungen der Eisenbahninfrastruktur01.01.2021
Anlage 3 - Nicht öffentliche Bahnen, Werksbahnen01.01.2022
Auf Grund der §§ 4 und 6 des Gebührengesetzes vom 5. Juli 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2013-h) wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen des Personenbeförderungsrechts, des Eisenbahnrechts, des Seilbahnrechts und des Rechts der Magnetschwebebahnen werden die in dieser Gebührenordnung aufgeführten Gebühren erhoben.
(2) Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach
1.
§ 45 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1691), in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
§ 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 29. März 1951 (BGBl. III 930-1), zuletzt geändert am 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3091), in Verbindung mit der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965).
(3) Bei Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in den Anlagen nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften, Genehmigungen, Gutachten, Planfeststellungen, Anhörungen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren und bei Plangenehmigungsverfahren, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde folgende Gebühren erhoben:
1. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten ... 39,40
2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten ... 32,20
3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten ... 25,30
Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitung ganz oder teilweise zurückgenommen oder abgelehnt wird. Soweit im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach Zeitaufwand Kopierkosten entstehen, werden diese zusätzlich nach der Anlage des Gebührengesetzes erhoben.

§ 1 a

(1) Soweit die Gebühren nach den Baukosten zu berechnen sind, sind die Kosten sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die für die Herstellung oder Änderung der Anlage oder des Fahrzeuges erforderlich sind, einschließlich der Umsatzsteuer und der Kosten für die Leistungen der Entwurfsverfasser zu berücksichtigen. Entstehen für bestimmte Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen keine Kosten (wie zum Beispiel bei Eigenleistungen), so sind hierfür die Kosten zugrunde zu legen, die für entsprechende Arbeiten, Lieferungen oder Leistungen durch Unternehmer, Lieferanten oder Entwurfsverfasser aufzubringen wären.
(2) Die Baukosten werden von der zuständigen Behörde geschätzt, wenn der Gebührenpflichtige sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachweist.

§ 2

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft. Die Gebührenordnung für die Verkehrsverwaltung vom 20. Juli 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 2013-h-25) wird aufgehoben.
(2) Für Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung schon bestanden, gilt das bisherige Recht fort.

Anlage 1

1)
Straßenbahnverkehr
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1. Genehmigung für
1.1 Bau, Betrieb und Linienführung ... 3080,-
1.1.1 zusätzlich je Haltestelle 310,-
1.1.2 zusätzlich je Kilometer Linienlänge 210,-
1.2 Erweiterung oder wesentliche Änderung
1.2.1 des Unternehmens ... 540,-
1.2.2 der Anlagen ... Gebühren der Nummern 1.1
2. Genehmigung zur Übertragung
2.1 der Rechte und Pflichten auf einen anderen ... 790,-
2.2 des Betriebes auf einen anderen ... 540,-
3. Zustimmung zur Betriebseröffnung ... 20 vom Hundert der Gebühren der Nummer 1.1
4. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, den Beförderungsbedingungen oder dem Fahrplan gemäß §§ 39 und 40 PBefG ... 30,-
bis 2100,-
5. Entbindung von der Betriebspflicht ... 270,-
6. Berichtigung der Genehmigungsurkunde ... 30,-
7. (gestrichen)
8. (gestrichen)
9. (gestrichen)
10. (gestrichen)
11. Anordnung und Prüfung nach § 5 Absatz 1 der Strassenbahn-Bau und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2648) ... 220,-
bis 2100,-
12. Ausnahmegenehmigungen nach § 6 BOStrab ... 540,-
bis 5350,-
13. Prüfung oder Bestätigung eines Betriebsleiters
13.1 Zulassung zur Betriebsleiterprüfung ... 60,-
bis 270,-
13.2 Durchführung der Prüfung ... 560,-
bis 1500,-
13.3 Bestätigung eines Betriebsleiters oder eines Stellvertreters nach § 9 Absatz 1 BOStrab ... 270,-
bis 1080,-
14. Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten nach § 50 Absatz 1 BOStrab ... 270,-
bis 2670,-
15. Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab ... 160,-
bis 540,-
16. Freistellung von der Prüfung gemäß § 60 Absatz 2 BOStrab ... 60,-
bis 540,-
17. Bescheid über die Zustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 BOStrab
17.1 für jede Betriebsanlage ... 1,20 vom Hundert der Baukosten, mindestens 140,-
17.2 Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Million Euro, so ist für den 1 Million Euro übersteigenden Betrag eine Gebühr zu berechnen von ... 0,85 vom Hundert
17.3 Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Millionen Euro, so ist für den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag eine Gebühr zu berechnen von ... 0,60 vom Hundert
17.4 Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Nummern 17.1 bis 17.3 um 50 vom Hundert.
18. Bei Prüfung von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr im Falle der Nummer 17.1 um ... 0,70 vom Hundert der Baukosten
im Falle der Nummer 17.2 um ... 0,50 vom Hundert der Baukosten über 1 Million Euro
im Falle der Nummer 17.3 um ... 0,30 vom Hundert der Baukosten über 10 Millionen Euro
19. Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Absatz 6 BOStrab ... 270,-
20. Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 8 BOStrab ... 2,50 vom Hundert der Baukosten der Anlage
21. Verlängerung der Geltungsdauer des Zustimmungsbescheides nach § 60 Absatz 9 BOStrab ... 110,-
bis 420,-
22. Entscheidung über die Betriebsbeeinträchtigung durch sonstige Anlagen nach § 60 Absatz 10 BOStrab ... 60,-
bis 540,-
23. Freistellung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen von den Abnahmevorschriften nach § 62 Absatz 1BOStrab ... 60,-
bis 540,-
24. Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Absatz 6BOStrab
24.1 Bescheid über die Abnahme ... 60,-
bis 540,-
24.2 Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben im Falle der Nummer 17.1 von ... 0,25 vom Hundert der Baukosten, mindestens 110,-
im Falle der Nummer 17.2 von ... 0,15 vom Hundert der Baukosten über 1 Million Euro
im Falle der Nummer 17.3 von ... 0,05 vom Hundert der Baukosten über 10 Millionen Euro
25. Bescheid über die Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Absatz 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen
25.1 für das erste Fahrzeug einer Serie ... 1,20 vom Hundert der Baukosten, mindestens 270,-
25.2 für jedes weitere Fahrzeug einer Serie ... 0,30 vom Hundert der Baukosten, mindestens 110,-
25.3 Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so erhöht sich die Gebühr nach den Nummern
25.1 um ... 0,25 vom Hundert der Baukosten, mindestens 110,-
25.2 um ... 0,15 vom Hundert der Baukosten, mindestens 110,-
26. Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens ... 270,-
bis 2670,-
Fußnoten
1)
Geändert 6. 12. 2005 (HmbGVBl. S. 461)

Anlage 2

Öffentliche Eisenbahnen, Serviceeinrichtungen der Eisenbahninfrastruktur
Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
1. Erteilung oder Versagung der Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574), in der jeweils geltenden Fassung 1440,-
bis 2940,-
2. Erteilung oder Versagung der Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur (§ 6 AEG) 1440,-
bis 2940,-
3. Erteilung oder Versagung der Genehmigung als Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die selbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen (§ 6 AEG) 1440,-
bis 2940,-
4. Widerruf der Genehmigung (§ 7 AEG) 740,-
bis 1440,-
5. Genehmigung oder Versagung der Stilllegung von Infrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG) 310,-
bis 590,-
6. Plangenehmigungsverfahren und Verzichtserklärungen auf Planfeststellungsverfahren (§§ 18 und 18 b AEG in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert am 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), in der jeweils geltenden Fassung von den Baukosten
- bis zu 1 Million Euro 18 vom Tausend
- für weitere 9 Millionen Euro 9 vom Tausend
- für weitere 40 Millionen Euro 1 vom Tausend
- darüber 0,5 vom Tausend
- mindestens 450,-
7. Verlängerung der Geltungsdauer einer Plangenehmigung nach § 18c AEG festgestellten Plans (§ 18 c AEG) 50 vom Hundert der Gebühren der Nummer 6
8. (gestrichen)
9. Beurkundung der Einigung über die Entschädigung 175,-
10. Entscheidung über die Entschädigung 700,-
11. Prüfung oder Bestätigung eines Eisenbahnbetriebsleiters
11.1 Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung gemäß § 9 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), zuletzt geändert am 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 810), in der jeweils geltenden Fassung 85,-
bis 300,-
11.2 Durchführung der Prüfung 1990,-
11.3 Wiederholung der Prüfung 1600,-
bis 2010,-
11.4 Bestätigung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters gemäß § 2 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), zuletzt geändert am 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2242), in der jeweils geltenden Fassung 420,-
12. Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes (§ 7 f AEG) 20 vom Hundert der Gebühren der Nummer 1, 2 oder 6, mindestens 195,-
13. Aufsichtsbereisung (§§ 5 und 5a AEG) 460,-
14. Genehmigung zur Einführung, Änderung oder Aufhebung von Tarifen gemäß § 12 AEG 55,-
bis 2300,-
15. Genehmigung oder Versagung von Ausnahmen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert am 19. März 2008 (BGBl. I S. 467), dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EbKrG) in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444), der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. III 933-6), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2469), oder anderen Bestimmungen des Eisenbahnrechts in den jeweils geltenden Fassungen sowie Sondergenehmigungen nach diesen Vorschriften je Bescheid 360,-
16. Verpflichtung zur Duldung eines Anschlusses (§§ 13) 360,-
17. Festsetzung von Kosten, Entgelten und Anschlussbedingungen (§ 13 AEG) 780,-
bis 3550,-
18. Entbindung von der Betriebspflicht 390,-
bis 3510,-
19. Zulassung von Fahrzeugen (§ 32 EBO) 390,-
bis 780,-
20. Regelmäßige Untersuchungen von Fahrzeugen oder Untersuchungen wegen Verlängerung der Untersuchungsfrist (§ 32 EBO) 310,-
bis 610,-
21. Genehmigung oder Versagung der Genehmigung der Freistellung von Betriebszwecken gemäß § 23 AEG 1130,-
bis 3450,-
22. Eisenbahnrechtliche Anordnungen nach § 5a AEG oder anderen Bestimmungen des Eisenbahnrechts in den jeweils geltenden Fassungen 350,-
bis 1170,-
23. Genehmigung von Bestandsplänen einer Serviceeinrichtung der Eisenbahn (§§ 5, 5a AEG) 225,-

Anlage 3

Nicht öffentliche Bahnen, Werksbahnen
Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
1. Erteilung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Anschlussbahn nach § 34 des Landeseisenbahngesetzes (LEG) vom 4. November 1963 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung 360,-
bis 700,-
2. Erteilung oder Versagung der Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 6 AEG 1480,-
bis 2940,-
3. Plangenehmigungsverfahren und Verzichtserklärungen auf Planfeststellungsverfahren (§§ 18 und 18 b AEG in Verbindung mit § 74 VwVfG) von den Baukosten
- bis zu 1 Million Euro 18 vom Tausend
- für weitere 9 Millionen Euro 9 vom Tausend
- für weitere 40 Millionen Euro 1 vom Tausend
- darüber 0,5 vom Tausend
- mindestens 450,-
4. Verlängerung der Geltungsdauer einer Plangenehmigung nach § 18c AEG festgestellten Plans (18c AEG) 50 vom Hundert der Gebühren der Nummer 3
5. (gestrichen)
6. Genehmigung von Bestandplänen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (§ 34 LEG) 225,-
7. Beurkundung der Einigung über die Entschädigung 175,-
8. Entscheidung über die Entschädigung 700,-
9. Bestätigung eines Eisenbahnbetriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 36 Absatz 2 LEG) 195,-
10. Prüfung von Triebfahrzeugführern (§ 25 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen - BOA - vom 15. März 1960 (HmbGVBl. S. 259) 145,-
11. Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes (§ 7 f AEG) 20 vom Hundert der Gebühren der Nummer 1, 2 oder 3, mindestens 195,-
12. Aufsichtsbereisung (§§ 5 und 5 a AEG) 120,-
bis 460,-
13. Zustimmung zur Beförderung von Personen auf Gütergleisen (§ 37 LEG) 1410,-
14. Zustimmung zur Beförderung von Personen bei einmaligen Fahrten auf Gütergleisen (§ 37 LEG) 145,-
15. Genehmigung oder Versagung von Ausnahmen von der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen, dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, der Eisenbahnsignalordnung 1959 oder anderen Bestimmungen des Eisenbahnrechts in den jeweils geltenden Fassungen sowie Sondergenehmigungen nach diesen Vorschriften je Bescheid 360,-
16. Verpflichtung zur Duldung eines Anschlusses (§ 13 AEG) 360,-
17. Festsetzung von Kosten, Entgelte und Anschlussbedingungen (§ 13 AEG) 780,-
bis 3550,-
18. Genehmigung zur Übertragung der Betriebserlaubnis (§ 25 LEG) 280,-
19. Widerruf der Betriebserlaubnis (§ 34 in Verbindung mit § 26 LEG) 280,-
20. Erweiterung oder Reduzierung der Betriebserlaubnis (§ 34 LEG) 360,-
bis 720,-
21. Erlaubnis zum Abbau einer Eisenbahninfrastruktur auf öffentlichem Grund (§ 21 in Verbindung mit § 35 LEG) 280,-
22. Zulassung von Fahrzeugen (§ 22 BOA) 520,-
bis 720,-
23. Regelmäßige Untersuchungen von Fahrzeugen oder Untersuchungen wegen Verlängerung der Untersuchungsfrist (§ 22 BOA) 145,-
24. Genehmigung oder Versagung der Genehmigung der Freistellung von Betriebszwecken gemäß § 23 AEG 1130,-
bis 3450,-
25. Eisenbahnrechtliche Anordnungen nach § 5a AEG oder anderen Bestimmungen des Eisenbahnrechts in den jeweils geltenden Fassungen 350,-
bis 1170,-
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