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DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts Vom 10. Dezember 2002

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts Vom 10. Dezember 2002
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 200201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.01.2004
Anlage01.01.2023
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), wird verordnet:

Einziger Paragraph

Für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Vereinsrecht
1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) ... 295
bis 1 187
1.2 Genehmigung zur Änderung der Satzung (§ 33 Absatz 2 BGB) oder satzungsgemäß erforderliche Zustimmung zur Änderung der Satzung ... 80
bis 806
1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB) ... 295
bis 1 187
1.4 Legitimation eines Vereinsorgans ... 59
bis 118
2 Stiftungsrecht
2.1 Anerkennung öffentlicher Stiftungen (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202) ...gebührenfrei
2.2 Anerkennung einer privaten Stiftung (§ 80 Absatz 2 BGB, § 2 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes) bei einem Gründungsvermögen:
bis zu 50.000 Euro ... 1 411
bis zu 100.000 Euro ... 1 525
bis zu 150.000 Euro ... 1 652
bis zu 200.000 Euro ... 1 780
bis zu 250.000 Euro ... 1 881
bis zu 300.000 Euro ... 2 016
bis zu 350.000 Euro ... 2 128
bis zu 400.000 Euro ... 2 240
bis zu 450.000 Euro ... 2 488
bis zu 500.000 Euro ... 2 721
bis zu 1.000.000 Euro ... 3 428
über 1.000.000 Euro ... 4 143
Bei besonders aufwendigen Anerkennungsverfahren, deren Bearbeitung das übliche Maß deutlich übersteigt, kann ein Zuschlag von 59 Euro bis 2 306 Euro erhoben werden.
2.3 Prüfung der Jahresrechnung einer privaten Stiftung nach § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 14. Dezember 2005 (Hmb- GVBl. 2005 S. 521, 2007 S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ... 115
bis 1 153
2.4 Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer privaten Stiftung oder sonstige Mitwirkung bei Angelegenheiten einer privaten Stiftung aufgrund einer Satzungsregelung ... 59
bis 1 187
2.5 Satzungsänderungen von Amts wegen (§ 87 BGB, § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes) ... 59
bis 592
2.6 Genehmigung zur Änderung einer Satzung (§ 7 Absatz 3 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes) ... 59
bis 1 189
Bei besonders aufwendigen Genehmigungsverfahren, deren Bearbeitung das übliche Maß deutlich übersteigt, kann ein Zuschlag von 59 Euro bis 1 158 Euro erhoben werden.
2.7 Legitimation des Vorstandes einer Stiftung (§ 5 Absatz 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes) ... 31
bis 335
2.8 Aufsichtsrechtliche Maßnahmen mit Ausnahme von Erinnerungs- und Mahnschreiben (§ 6 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes) ... 118
bis 2 913
2.9 Genehmigung zur Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen, Aufhebung einer Stiftung oder Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung (§ 87 BGB, § 7 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes) ... 118
bis 592
2.10 Die Gebühren nach den Nummern 2.2, 2.6, 2.7 und 2.9 werden auch im Falle der Ablehnung entsprechender Anträge erhoben. Nummer 2.11 bleibt unberührt.
2.11 Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 2.3 und 2.5 bis 2.9 kann abgesehen oder die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn dies zur Abwendung einer Härte für die Stiftung geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse auf den Verzicht besteht.
2.12 Gebühren nach den Nummern 2.3 und 2.4 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn eine Stiftung zwar als private Stiftung gilt, sie aber dennoch ganz überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
3 Sonstige Amtshandlungen einschließlich Auskünften und Beratungsleistungen gegenüber Stiftungen oder Stiftungsgremien sind gebührenfrei. Dies gilt nicht für Amtshandlungen entsprechend der Nummern 1 bis 5, 7 und 8 der Anlage zum Gebührengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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