GebOöV
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Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) Vom 7. Dezember 2021

Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) Vom 7. Dezember 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV) vom 7. Dezember 202101.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2022
§ 2 - Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union01.01.2022
§ 3 - Gebührenermäßigung01.01.2022
§ 4 - Vorauszahlungen01.01.2022
§ 5 - Besondere Auslagen01.01.2022
§ 6 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe01.01.2022
§ 7 - Schlussbestimmungen01.01.2022
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 17 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für Amtshandlungen und Leistungen auf den Gebieten der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, des Veterinärwesens, der Produkt- und Anlagensicherheit, des Pharmaziewesens, der Medizinprodukte sowie des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben.

§ 2 Gebühren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union

Die der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union dienenden Gebühren für
1.
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden, abhängig von der Schlachtzahl, in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge, der dort festgesetzten Abweichungsgrundsätze oder der tatsächlichen Untersuchungskosten,
2.
die amtstierärztliche Überwachung und Kontrollen der Zerlegung von Fleisch werden in Höhe der in den Rechtsakten enthaltenen Pauschalbeträge oder, bei Großbetrieben, der tatsächlichen Kosten auf Stundenbasis,
3.
tierärztliche Grenzkontrollen werden in Höhe der in den Rechtsakten festgelegten Mindestpauschalbeträge oder bis zur Höhe der darüber liegenden tatsächlichen Kosten
erhoben.

§ 3 Gebührenermäßigung

In den Fällen einer Rücknahme eines Antrags auf Benutzung ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um die Hälfte, sofern mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.

§ 4 Vorauszahlungen

Die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und besonderen Auslagen sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen im Voraus zu entrichten, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 5 Besondere Auslagen

Über die in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind neben den in der Anlage festgelegten Auslagen auch Kosten, die für die Beförderung durch Transportunternehmen entstehen, zu erstatten.

§ 6 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde
1.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 20 Euro,
2.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 16 Euro,
3.
einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 12,50 Euro
erhoben. Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet die Gebührenpflicht wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

Anlage

Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif
Teil I Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
2 Veterinärwesen
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle
4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte
5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
6 Tierärztliches Berufsrecht
Teil II Untersuchungen des Instituts für Hygiene und Umwelt
7 Mikrobiologische und pathologische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln und veterinärmedizinischen Proben auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625
8 Chemische und physikalische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625
9 Bescheinigungen und dergleichen
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Teil I Verbraucherschutz
1 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
1.1 Lebensmittelsicherheit
1.1.1 Bearbeitung eines Antrages für die Zulassung eines Betriebes und Erteilung einer Identitätsnummer sowie Umschreibung und Aufhebung einer bereits erteilten Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU 2004 Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr. L 226 S. 22, 2007 Nr. L 204 S. 26, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15), zuletzt geändert am 7. Dezember 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396 (2005), (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/12/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/93/EG und 97/79 EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, 2018 Nr. L 48 S. 44, 2018 Nr. L 332 S. 85), zuletzt geändert am 10. Oktober 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
1.1.2 Anerkennung und Zulassung von Zolllagern, Freilagern und Lagern in Freizonen gemäß § 12 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 36a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 647), in der jeweils geltenden Fassung sowie Registrierung von Schiffsausrüstern gemäß § 12 Absatz 2 LMEV Gebühr nach § 6
1.1.3 Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert am 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2, 3), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
1.1.4 Ausgabe von vorgeschriebenen Begleitpapieren gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU 2018 Nr. L 58 S. 1, 2019 Nr. L 120 S. 34), geändert am 12. März 2019 (ABl. EU Nr. L 138, S. 74), in Verbindung mit § 19 WeinÜV, in der jeweils geltenden Fassung, je Dokument 10
1.1.5 Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen für die Herstellung eines besonderen Bieres nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1400) in der am 6. September 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), zuletzt geändert am 27. Juni 2021 (BGBl. I S. 3274, 3283), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
1.1.6 Bearbeitung von Anträgen zur Bestellung von Gegenprobensachverständigen für Lebensmittel nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4255), geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4584), in der jeweils geltenden Fassung sowie Umschreibung einer bereits erteilten Zulassung nach der Gegenproben-Verordnung (GPV) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852), zuletzt geändert am 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862, 1863), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
1.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf Benennung als amtliches Laboratorium nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6
1.1.8 Audits von Laboratorien nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6
1.1.9 Entscheidung über einen Antrag auf Benennung als Kontrollstelle nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6
1.1.10 Rücknahme, Widerruf oder Abänderung einer Entscheidung nach Nummer 1.1.7 oder 1.1.9 Gebühr nach § 6
1.1.11 Neben den Gebühren nach Nummern 1.1.7 bis 1.1.9 sind Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten.
1.2 Futtermittelsicherheit
1.2.1 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Futtermitteln
1.2.1.1 Ausstellen von Zertifikaten für den Export von Futtermitteln 45
bis 140
1.2.1.2 Überwachung von Futtermittelbetrieben, die aufgrund von Exportberechtigungen Drittlandsanforderungen erfüllen müssen, zur Überprüfung dieser speziellen Anforderungen Gebühr nach § 6
1.2.2 Bearbeitung von Beantragungen sowie Erteilungen von Zulassungen und Zulassungserweiterungen für Betriebe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU 2005 Nr. L 35 S. 1, 2008 Nr. L 50 S. 71), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), beziehungsweise gemäß § 18 in Verbindung mit § 17 der Futtermittelverordnung in der Fassung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2005), zuletzt geändert am 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700), in der jeweils geltenden Fassung und Bearbeitung von Beantragungen sowie Erteilungen von Registrierungen für Betriebe gemäß § 20 der Futtermittelverordnung 50
bis 1 050
1.2.3 Bearbeitung von Beantragungen sowie Erteilungen von Registrierungen für Betriebe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 50
bis 550
1.2.4 Bearbeiten von Beantragungen sowie Erteilungen von Kennnummern gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. EU 2009 Nr. L 229 S. 1, 2011 Nr. L 192 S. 71, 2019 Nr. L 296 S. 64), zuletzt geändert am 5. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 310 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung 39
bis 520
1.2.5 Bearbeitung von Anträgen für die Erteilung von Freigabebescheinigungen für die Umwandlung von Lebensmitteln in Futtermittel 45
bis 155
1.3 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
1.3.1 Über die normale Kontrolltätigkeit hinausgehende Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625
1.3.1.1 Aufwand für die Kontrolltätigkeit Gebühr nach § 6
1.3.1.2 Wegepauschale für die Kontrolltätigkeit nach Nummer 1.3.1.1 30
1.3.1.3 Für die Untersuchung von Proben durch das Institut für Hygiene und Umwelt oder andere von den zuständigen Behörden im Einzelfall beauftragte Labore sind die Kosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.
1.3.2 Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht, soweit der Aufwand hierfür nicht durch andere Gebührentatbestände abgedeckt ist Gebühr nach § 6
1.3.3 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2167, 2725), geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3167), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden vorbehaltlich § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben; so sind insbesondere sämtliche für die Auskunftserteilung anfallenden Sachkosten wie zum Beispiel Kosten für Kopien, Ausdrucke, die Wiedergabe verfilmter Akten, Verpackung und Transport als besondere Auslangen zu erstatten.
1.4 Dienstgeschäfte Lebensmittelsicherheit
1.4.1 Ausnahmegenehmigungen von der Probenahmehäufigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU 2005 Nr. L 338 S. 1, 2006 Nr. L 278 S. 32), zuletzt geändert am 14. Februar 2020 (ABl. EU Nr. L 43 S. 63) 105
bis 175
1.4.2 Bescheinigung über die Vernichtung von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln oder von tierischen Erzeugnissen 10
bis 26
1.4.3 Bescheinigung über die Beanstandung von Fleisch bei der Fleischuntersuchung beziehungsweise der Untersuchung auf Trichinen 12
bis 25
1.4.4 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1.4.4.1 Bei Schlachtungen in gewerblichen Schlachtstätten in sonstigen Fällen, je Tier
1.4.4.1.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.1.1.1 bis zu 220 kg 11
1.4.4.1.1.2 von mehr als 220 kg 16
1.4.4.1.2 Schweine, einschließlich Untersuchungen auf Trichinen 16
1.4.4.1.3 Wildschweine, einschließlich Untersuchungen auf Trichinen 8
1.4.4.1.4 Schafe, Lämmer oder Ziegen 11
1.4.4.1.5 Pferde 25
1.4.4.1.6 Wildwiederkäuer 7
1.4.4.1.7 sonstige Untersuchung auf Trichinen je Tierkörper oder je Tierkörperteil 10
1.4.4.2 Bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten (Hausschlachtungen), je Tier
1.4.4.2.1 Rinder mit einem Lebendgewicht
1.4.4.2.1.1 bis zu 220 kg 24,50
1.4.4.2.1.2 von mehr als 220 kg 40
1.4.4.2.2 Schweine, einschließlich Untersuchungen auf Trichinen
1.4.4.2.2.1 bis zu 25 kg 16,50
1.4.4.2.2.2 von mehr als 25 kg 30
1.4.4.2.3 Schafe, Lämmer oder Ziegen 16
1.4.4.2.4 Pferde 37
1.4.4.2.5 sonstige Untersuchung auf Trichinen je Tierkörper oder je Tierkörperteil 11
1.4.4.3 Zuschläge zu den Gebühren nach Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.2.5
1.4.4.3.1 Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder beides auf Verlangen einer oder eines Verfügungsberechtigten an einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag ganztägig oder an einem anderen Tag vor 7.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr 100 vom Hundert (v. H.)
1.4.4.3.2 Schlachttier- oder Fleischuntersuchung oder beides auf Verlangen einer oder eines Verfügungsberechtigten außerhalb festgesetzter Fleischuntersuchungszeiten an einem anderen Tag als einem Sonnabend, Sonn- oder Feiertag zu anderen als den in der Nummer 1.4.4.3.1 genannten Zeiten 50 v. H.
1.4.4.3.3 Beginn der Schlachttier- beziehungsweise Fleischuntersuchung (Schlachttieruntersuchung) zu anderen als den bei der Anmeldung angegebenen Zeiten, weil das angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit bereitstand, aber nicht vor Ablauf einer halben Stunde 100 v. H.
1.4.4.3.4 Untersuchung auf Trichinen bei Tierkörpern oder Fleischteilen, für die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 481, 619, 1844), zuletzt geändert am 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47, 66), in der jeweils geltenden Fassung, lediglich eine Untersuchung auf Trichinen vorgesehen ist, auf Antrag einer oder eines Verfügungsberechtigten an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen oder an einem anderen Tag außerhalb festgesetzter Untersuchungszeiten 100 v. H.
1.4.4.3.5 Gebühren nach den Nummern 1.4.4.1.1 bis 1.4.4.1.6 sowie 1.4.4.2.1 bis 1.4.4.2.4 und Zuschläge nach den Nummern 1.4.4.3.1 und 1.4.4.3.2 werden auch erhoben, wenn nur die Schlachttier- oder nur die Fleischuntersuchung durchgeführt wird.
1.4.4.4 Bei Tieren, bei denen weitergehende Untersuchungen (insbesondere bakteriologische Untersuchungen, Koch- und Bratproben, Untersuchungen auf Ebergeruchsstoff und Rückstandsuntersuchungen bei begründetem Verdacht) vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren um 50 v. H.
1.4.4.5 Anwesenheit des amtlichen Tierarztes bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Gebühr nach § 6
1.4.5 Genehmigung nach § 18 LMEV Gebühr nach § 6
2 Veterinärwesen
2.1 Tierseuchen und Tierschutz
2.1.1 Erlaubnis zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken, zur Organentnahme, für Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen und für das Töten zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 7 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
2.1.2 Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsvorhabens an Wirbeltieren oder Kopffüßern, Fortsetzungsgenehmigungen, Änderungs- und Ergänzungsbescheide sowie Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung gemäß § 8 Absatz 1 TierSchG Gebühr nach § 6
2.1.3 Bestätigung oder Untersagung eines Tierversuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 8a Absatz 1 TierSchG 151
bis 775
2.1.4 Änderungen genehmigter oder bisher angezeigter Versuchsvorhaben gemäß § 8a TierSchG Gebühr nach § 6
2.1.5 Ausnahmegenehmigung zur Bestellung von Personen ohne die vorgeschriebene Hochschulausbildung zur Tierschutzbeauftragten oder zum Tierschutzbeauftragten in Tierversuchseinrichtungen gemäß § 10 Absatz 2 TierSchG Gebühr nach § 6
2.1.6 Ausnahmegenehmigung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), zuletzt geändert am 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570, 3571), in der jeweils geltenden Fassung, zur Vornahme von Tierversuchen an Wirbeltieren oder Kopffüßern durch Personen ohne die vorgeschriebene Hochschulausbildung und sämtliche damit verbundenen weiteren Tätigkeiten 96
bis 296
2.1.7 Ausnahmegenehmigungen für die Verwendung von nicht für Tierversuche gezüchteten Wirbeltieren oder Wildtieren nach § 19 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 21 Satz 2 TierSchVersV 118
2.1.8 Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung für Versuchszwecke gemäß § 11a Absatz 4 TierSchG 63
bis 205
2.1.9 Erlaubnis zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken zur Organentnahme, für Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen und für das Töten zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierSchG in Verbindung mit §§ 11 bis 13 TierSchVersV Gebühr nach § 6
2.1.10 Amtshandlungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 sowie §§ 72 und 79 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
2.1.11 Bearbeitung und Anerkennung beziehungsweise Ablehnung von Anträgen auf Anerkennung von sachverständigen Personen und Einrichtungen nach §§ 2 und 7 der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523), in der jeweils geltenden Fassung 40
bis 150
2.1.12 Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 6 oder § 12 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1939), geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3478), in der jeweils geltenden Fassung 78
bis 213
2.1.13 Einfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen für lebende Tiere, tierische Nebenprodukte oder Tierseuchenerreger nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 998), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 647), der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU 2011 Nr. L 54 S. 1, 2015 Nr. L 214 S. 29), zuletzt geändert am 3. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 197 S. 68), sowie nach den Vorgaben der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531), oder anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen 51
bis 186
2.1.14 Registrierung und Zulassung nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. EU 2016 Nr. L 84 S. 1, 2017 Nr. L 57 S. 65, 2020 Nr. L 84 S. 24, 2021 Nr. L 224 S. 42), zuletzt geändert am 25. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), in Verbindung mit den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hierzu 78
bis 302
2.1.15 Kennzeichnung und Ausgabe von Transpondern und Equidenpässen gemäß §§ 44 und 44a der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1171) in der jeweils geltenden Fassung 35
bis 85
2.1.16 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen nach der Viehverkehrsverordnung
2.1.16.1 Anfertigung von visuellen Ohrmarken zur Doppelkennzeichnung von Rindern nach § 27 Absatz 3 einschließlich Ersatzohrmarken und Erstellung des Stammdatenblattes nach § 31
2.1.16.1.1 je Auftrag 12
bis 14
2.1.16.1.2 je Doppelohrmarke Standard 1,60
bis 2,40
2.1.16.1.3 je Doppelohrmarke mit Gewebeentnahmesystem 2,30
bis 3,10
2.1.16.1.4 je Doppelohrmarke mit elektronischem Speicher und Gewebeentnahmesystem 3,30
bis 4,10
2.1.16.1.5 je Doppelohrmarke mit elektronischem Speicher ohne Gewebeentnahme 2,80
bis 4,10
2.1.16.1.6 Ausgabe von Ersatzohrmarken mit elektronischem Speicher 3
bis 4,50
2.1.16.2 Manuelle Einzelanfertigung von Ersatzohrmarken nach § 27 Absatz 3 in Eilfällen (Express-Bestellung)
2.1.16.2.1 je Auftrag 3
bis 7
2.1.16.2.2 je Ersatzohrmarke 7
bis 15
2.1.16.3 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 29
2.1.16.3.1 Meldung an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung der Rindermeldungen mit Meldekarte, Fax oder über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere durch Mitglieder der Tierseuchenkasse, je Meldung 0,30
bis 0,50
2.1.16.3.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1.16.3.1 bei Meldung an die Regionalstelle ohne Nutzung der dafür vorgesehenen Meldeformulare 0,40
bis 0,70
2.1.16.3.3 Meldung über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere durch Schlachtbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU 2009 Nr. L 300 S. 1, 2014 Nr. L 348 S. 31), zuletzt geändert am 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, je Meldung 0,08
bis 0,18
2.1.16.3.4 Zuteilung von Meldekarten für Bewegungs- oder Schlachtmeldungen
2.1.16.3.4.1 je Auftrag 5
bis 8
2.1.16.3.4.2 je Meldebogen 0,05
bis 0,20
2.1.16.4 Einzelanfertigung von Rinderpässen nach § 30
2.1.16.4.1 je Auftrag 3
bis 7
2.1.16.4.2 je Dokument 7
bis 15
2.1.16.5 Ergänzung und inhaltliche Pflege von Stammdaten im Herkunfts- und Informationssystem für Tiere einschließlich der Erstellung eines Stammdatenblattes
2.1.16.5.1 je Auftrag 3
bis 7
2.1.16.5.2 je Tier 7
bis 15
2.1.16.6 Aufnahme von Stammdaten von Tieren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländern einschließlich der Erstellung eines Stammdatenblattes im Herkunfts- und Informationssystem für Tiere
2.1.16.6.1 je Auftrag 3
bis 7
2.1.16.6.2 je Tier 7
bis 15
2.1.16.7 Anfertigung von visuellen Ohrmarken und Kennzeichen zur Doppelkennzeichnung von Schafen und Ziegen nach § 34 einschließlich der Anfertigung von Ersatzohrmarken und Ersatzkennzeichen
2.1.16.7.1 je Auftrag 10
bis 15
2.1.16.7.2 je Doppelohrmarke ohne elektronischen Speicher 0,20
bis 0,40
2.1.16.7.3 je Doppelohrmarke eine Ohrmarke ohne elektronischen Speicher und eine Ohrmarke mit elektronischem Speicher 1,20
bis 2,50
2.1.16.7.4 je Kennzeichnungssatz eine Ohrmarke und ein Bolus-Transponder 1,50
bis 3
2.1.16.7.5 je Ohrmarke zur Kennzeichnung von Schlachtlämmern bis zu einem Alter von zwölf Monaten 0,10
bis 0,25
2.1.16.7.6 je Ersatzohrmarke oder Ersatzkennzeichen 0,25
bis 3
2.1.16.8 Registrierung der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 35
2.1.16.8.1 Meldung mit Meldekarte oder über Fax an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung der Schaf- und Ziegenmeldungen, je Meldung 0,40
bis 0,70
2.1.16.8.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1.16.8.1 bei Meldung an die Regionalstelle ohne Nutzung der dafür vorgesehenen Meldeformulare 0,40
bis 0,70
2.1.16.8.3 Direktmeldung über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere, je Meldung 0,08
bis 0,18
2.1.16.8.4 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung
2.1.16.8.4.1 je Auftrag 5
bis 8
2.1.16.8.4.2 je Meldebogen 0,05
bis 0,20
2.1.16.9 Registrierung der Anzeige der Übernahme nach § 40
2.1.16.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Fax an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung der Schweinemeldungen, je Meldung 0,40
bis 0,70
2.1.16.9.2 Zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 2.1.16.9.1 bei Meldung an die Regionalstelle ohne Nutzung der dafür vorgesehenen Meldeformulare 0,40
bis 0,70
2.1.16.9.3 Direktmeldung über Internet an das Herkunfts- und Informationssystem für Tiere, je Meldung 0,08
bis 0,18
2.1.16.9.4 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung
2.1.16.9.4.1 je Auftrag 5
bis 8
2.1.16.9.4.2 je Meldebogen 0,05
bis 0,20
2.1.16.10 Anfertigung von Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schweinen nach § 39
2.1.16.10.1 je Auftrag 10
bis 75
2.1.16.10.2 je Ohrmarke 0,05
bis 0,10
2.1.16.11 Erneute Vergabe eines PIN-Codes für den Zugang zu dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, je Antrag 8
bis 12
2.1.16.12 Sonstige Leistungen der beauftragten Stelle, die die Tierhalterin oder der Tierhalter beauftragt hat oder die nach den Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zwingend erbracht werden müssen und die nicht durch andere Gebührentatbestände abgedeckt sind; insbesondere die Umkennzeichnung von Rindern durch Einziehung falscher Ersatzohrmarken sowie die Bereinigung des Bestandsregisters des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere nach einer amtlichen Kontrolle oder im Auftrag der Tierhalterin oder des Tierhalters 20
bis 1 150
2.1.16.13 Zusätzlich wird für die Bearbeitung von Anträgen nach den Nummern 2.1.16.2.1 bis 2.1.16.12 eine Grundgebühr in Höhe von 3 bis 8 Euro kalendervierteljährlich erhoben. Bei der Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren beträgt diese Grundgebühr 2 bis 5 Euro kalendervierteljährlich.
2.1.16.14 In den Gebühren nach den Nummern 2.1.16.1 bis 2.1.16.13 und 2.1.17 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, bei steuerpflichtigen Leistungen ist sie hinzuzurechnen.
2.1.17 Meldung an die zuständige Regionalstelle für die Erfassung von Meldungen nach §§ 54 und 55 TAMG, je Meldung 0,10
bis 8
2.1.18 Amtshandlungen im Zusammenhang mit sichergestellten Tieren in Quarantäne oder Isolierung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes, § 20 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder § 35 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, § 14 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), oder der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. EU 2013 Nr. L 178 S. 1, 2015 Nr. L 115 S. 43), geändert am 9. März 2016 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung 30
bis 122
2.1.19 Erlaubnisse, Registrierungen und Zulassungen gemäß Artikel 17, 18, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 83
bis 855
2.2 Dienstgeschäfte Veterinärwesen
2.2.1 Amtshandlungen nach § 11 TierSchG sowie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 Satz 5 und § 11a Absatz 4 TierSchG Gebühr nach § 6
2.2.1.1 Anerkennung von Sachkundeprüfungen, Fortbildungskursen und Anderem als gleichwertig zum Fachgespräch gemäß Nummer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (BAnz. Nr. 36a), je Gebühr nach § 6
2.2.2 Anordnungen sowie sonstige Amtshandlungen nach dem Tierschutzgesetz Gebühr nach § 6
2.2.3 Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder durch Betroffene mittelbar oder unmittelbar veranlasst sind Gebühr nach § 6
2.2.4 Erteilung einer Sachkundebescheinigung gemäß § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung 28
bis 106
2.2.5 Amtshandlungen zur Erteilung der Zulassung als Transportunternehmerin oder Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 und Erstellung eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26, 2017 Nr. L 226 S. 31), zuletzt geändert am 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
2.2.6 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gefahrtiergesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 624), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
2.2.7 Amtshandlungen nach dem Hundegesetz (HundeG) vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung
2.2.7.1 Befreiung von der Anleinpflicht
2.2.7.1.1 nach § 9 Absätze 1 und 8 40
2.2.7.1.2 nach § 9 Absatz 2 durch beliehene Sachverständige 25
2.2.7.2 Anmeldung eines Hundes
2.2.7.2.1 nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 5 45
2.2.7.2.2 nach § 13 Absatz 1 auf elektronischem Wege, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 5 30
2.2.7.2.3 Die Bestätigung einer Anzeige nach § 13 HundeG ist gebührenfrei.
2.2.7.3 Erteilung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 14 580
2.2.7.4 Erteilung einer Freistellung
2.2.7.4.1 unbefristet nach § 18 Absatz 1 165
2.2.7.4.2 befristet nach § 18 Absatz 2 Sätze 1 und 3 150
2.2.7.4.3 unbefristete Verlängerung der befristeten Freistellung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 165
2.2.7.5 Gebührenfrei sind Amtshandlungen nach den Nummern 2.2.7.4.1 bis 2.2.7.4.3, wenn der Hund aus einem Tierheim erworben wurde, sofern es sich um einen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundenen Hund oder um einen Hund handelt, der auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden ist. Tierheim in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen.
2.2.7.6 Amtshandlungen nach § 23
2.2.7.6.1 Untersagung, Anordnung, Sicherstellung, je 115
bis 325
2.2.7.6.2 nachträgliche Aufhebung einer bestandskräftigen Anordnung nach Absatz 6 105
2.2.7.6.3 Widerruf der Befreiung von der Anleinpflicht nach Absatz 7 225
2.2.7.7 Feststellung der Gefährlichkeit nach § 2 Absatz 2 275
2.2.7.8 Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, je 40
2.2.7.9 Die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.2.1 ermäßigen sich um die Hälfte, wenn der Hundehalterin oder dem Hundehalter von der zuständigen Behörde ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 11 Absätze 1 bis 3 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 704), in der jeweils geltenden Fassung gewährt worden ist. Den Nachweis über den Steuererlass hat die Hundehalterin oder der Hundehalter zu erbringen.
2.2.7.10 Wird die Befreiung von der Anleinpflicht für Mitglieder einer Familie erteilt, die gemeinsam die Gehorsamsprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 HundeGDVO abgelegt haben, werden die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.1.2 nur von zwei Mitgliedern der Familie erhoben.
2.2.7.11 Die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 bis 2.2.7.4.3 sowie 2.2.7.8 sind vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten.
2.2.8 Feststellung des Krankheitszustandes und Schätzung des Wertes eines Tieres durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt auf besonderes Verlangen der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers (§ 8 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 357) in der jeweils geltenden Fassung) Gebühr nach § 6
2.2.9 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit des hamburgischen Staatsgebiets 33
bis 50
2.2.10 Gutachtliche Äußerung und Gutachten durch Tierärztinnen oder Tierärzte Gebühr nach § 6
2.2.11 Untersuchung von Tieren und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für
2.2.11.1 Rinder
- bis 3 Tiere 60
- für jedes weitere Tier 6
2.2.11.2 Pferde, Kamele
- bis 3 Tiere 56
- für jedes weitere Tier 16
2.2.11.3 Kälber, Schweine, Schafe oder Ziegen
- bis 3 Tiere 31
- für jedes weitere Tier 3
2.2.11.4 Hunde oder Katzen (soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2.11.4.1 erhoben wird), je Tier 24
2.2.11.4.1 Untersuchung von Wurfgeschwistern oder Zuchtgruppen, zum Beispiel für Hunde- oder Katzenausstellungen
- bis 4 Tiere 22
- für jedes weitere Tier 4
2.2.11.5 Vögel
- bis 30 Tiere 25
- für jedes weitere Tier 1
2.2.11.6 Heimtiere
- bis 10 Tiere 25
- für jedes weitere Tier 1
2.2.11.7 Zoo- und Wildtiere, je Tier 35
bis 70
2.2.11.8 Für alle sonstigen Tiere, zum Beispiel Esel, die einer tierärztlichen Untersuchung unterliegen, sind die für artverwandte Tiere vorgesehenen Gebühren zu erheben.
2.2.12 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen bei Tierbeständen
2.2.12.1 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen mit Untersuchung des Tierbestandes für
2.2.12.1.1 Klauentiere und Einhufer
- bis 50 Tiere 30
- 51 bis 100 Tiere 44
- über 100 Tiere 63
2.2.12.1.2 Bienenvölker Gebühr nach § 6
2.2.12.1.3 andere Tiere einschließlich Geflügel
- bis 300 Tiere 22
- 301 bis 1 000 Tiere 33
- über 1 000 Tiere 45
2.2.12.2 Ausstellen einer Gesundheitsbescheinigung einschließlich Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen ohne Untersuchung des Tierbestandes, je Bescheinigung 19,50
2.2.13 Untersuchung und Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs
2.2.13.1 Bescheinigung über die Freiheit von Tierseuchen oder die hygienische Unbedenklichkeit von Teilen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, je Bescheinigung Gebühr nach § 6
2.2.14 Überwachung registrierter und zugelassener Lebensmittelunternehmen soweit nicht Gebühren und Auslagen nach den Nummern 1.3.1 und 1.3.1.1 erhoben werden Gebühr nach § 6
2.2.15 Besondere Amtshandlung im Zusammenhang mit der Betriebsüberwachung oder auf Anforderung, sofern nicht Gebühren und Auslagen nach Nummern 1.3.1 und 1.3.1.1 erhoben werden Gebühr nach § 6
2.2.16 Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln
2.2.16.1 Überwachung von Lebensmittelbetrieben, die aufgrund von Exportberechtigungen Drittlandsanforderungen erfüllen müssen, zur Überprüfung dieser speziellen Anforderungen Gebühr nach § 6
2.2.16.2 Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr einschließlich stichprobenweiser Kontrollen
2.2.16.2.1 Unverpackte Lebensmittel tierischer Herkunft
(einschließlich Fässer, Eurokisten)
- je angefangene 1 000 kg 4
- mindestens 31
- höchstens 137
2.2.16.2.2 Verpackte Lebensmittel tierischer Herkunft
- bis 50 Packstücke 32
- bis 100 Packstücke 39
- bis 500 Packstücke 45
- bis 1 000 Packstücke 65
- über 1 000 Packstücke 82
2.2.17 Allgemeine Bestimmungen zu den Nummern 2.2.11 bis 2.2.16.3
2.2.17.1 Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Sonnabenden, Sonn- oder Feiertagen ganztägig oder von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nummern 2.2.11.1 und 2.2.11.3 von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr) durchgeführt werden, werden die doppelten Gebühren erhoben.
2.2.17.2 Wege- und Wartezeit, soweit die Untersuchung infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann Gebühr nach § 6
2.2.17.3 Betriebsbesichtigung in besonderen Fällen einschließlich der Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
2.2.17.4 Besondere Bescheinigungen auf Anforderung Gebühr nach § 6
2.2.17.5 Weitere Ausfertigung von Bescheinigungen 7
2.2.18 Bearbeitung von Exportanträgen Gebühr nach § 6
2.2.19 Bestätigung der Übereinstimmung von Kopien mit dem Original (Beglaubigungen), je Stück 11
2.2.20 Wegepauschale für amtstierärztliche Dienstgeschäfte 30
2.2.21 Anlasskontrollen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der Artikel 11 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit den Artikeln 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 Gebühr nach § 6
3 Ein-, Aus- und Durchfuhrkontrolle
3.1 Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.1.1 Grenzkontrollen von mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Einfuhrkontrollen) einschließlich der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen
3.1.1.1 Fleisch, Wildfleisch und Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Harnblasen, Mägen
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
3.1.1.2 Fischereierzeugnisse, ausgenommen von Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
3.1.1.3 Honig
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
3.1.1.4 Milch und Milcherzeugnisse
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
3.1.1.5 Eiprodukte
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
3.1.1.6 Sonstige Lebensmittel, die veterinärrechtlichen Einfuhrkontrollen unterliegen, je Sendung
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
3.1.1.7 Lebensmittel tierischer Herkunft bei der Einfuhr aus Neuseeland
- je angefangene t 1,50 bis 10
- mindestens 43
- höchstens 325
3.1.1.8 Bulkware, ausgenommen Fleisch, nicht containerisiert, je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen
- bis 500 t 600
- bis 1 000 t 1 200
- bis 2000 t 2 400
- von mehr als 2000 t 3 600
3.1.1.9 Fischereierzeugnisse von Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 470
3.1.2 Veterinärkontrollen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Transitkontrollen), gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr
3.1.2.1 Dokumentenkontrollen und Nämlichkeitsprüfungen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen bei der Durchfuhr, gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls der Meldungen an andere Grenzkontrollstellen der Europäischen Union 71
bis 330
Aufwendungen für Außendiensteinsätze sind nicht enthalten und werden nach Nummern 3.5.3 und 3.5.8 berechnet.
3.1.2.2 Veterinärkontrollen für Transitwaren zur direkten Schiffsausrüstung im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 321 S. 73), geändert am 29. Oktober 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung 10
bis 200
3.2 Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.2.1 Grenzkontrollen von mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Einfuhrkontrollen) einschließlich der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen
3.2.1.1 Rohmaterial zur Herstellung von Gelatine und Kollagen sowie Nebenprodukte tierischer Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und Heu und Stroh
- je angefangene t 9 bis 19
- mindestens 65
- höchstens 450
Zusätzlich vorgeschriebene Laboruntersuchungen (zum Beispiel Salmonellen und bei Fischmehl auf Säugetiergewebe) werden nach Aufwand berechnet.
3.2.1.2 Lebende Tierseuchenerreger, auch in Impfstoffen, Testkits, Gewebe-, Serum- und Blutproben, Bruteier, Sperma, Embryonen, Eizellen, Gameten von Fischen, Krebs- und Weichtieren, je Sendung 75
3.2.1.3 Huf- und Hornprodukte als Dünger sowie sonstige tierische Erzeugnisse zum Düngen
- bis 20 t, je Sendung 55
- jede weitere t, je Sendung 5,50 bis 15
- höchstens 450
3.2.1.4 Erzeugnisse tierischer Herkunft bei der Einfuhr aus Neuseeland
- je angefangene 1,50 bis 10
- mindestens 43
- höchstens 325
3.2.1.5 Bulkware, nicht containerisiert, je Schiff mit einer Ladung
- bis 500 t 600
- bis 1 000 t 1 200
- bis 2 000 t 2 400
- von mehr als 2 000 t 3 600
3.2.2 Veterinärkontrollen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen (Transitkontrollen), gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr
3.2.2.1 Dokumentenkontrollen und Nämlichkeitsprüfungen von nicht mit den EU-Normen konformen Erzeugnissen bei der Durchfuhr, gegebenenfalls auch bei der Ausfuhr, einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls der Meldungen an andere Grenzkontrollstellen der Europäischen Union 71
bis 330
Aufwendungen für Außendiensteinsätze sind nicht enthalten und werden nach Nummern 3.5.3 und 3.5.8 berechnet.
3.3 Veterinärkontrollen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr lebender Tiere
3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrollen einschließlich Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und klinische Untersuchung sowie Ausstellung der erforderlichen amtlichen Bescheinigungen bei der Einfuhr ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen für
3.3.1.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen (außer Kaninchen als Heimtiere im Reiseverkehr), Kleinwild (Feder- und Haarwild) und sonstige Landsäugetiere der zu den Ordnungen der Rüsseltiere (Proboscidae) und Paarhufer (Artiodactyla) und ihren Kreuzungen gehörenden Arten Gebühr nach § 6
3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien und Sittichen bei gewerblicher Einfuhr
- bis 20 Tiere 67
- für jedes weitere Tier 2
- höchstens 465
3.3.1.3 Hunde und Katzen bei gewerblicher Einfuhr, bei im Einzelfall vorliegender oder nicht erforderlicher Einfuhrgenehmigung
- für das erste Tier 52
- jedes weitere Tier 28
- höchstens 340
3.3.1.4 Affen und Halbaffen Gebühr nach § 6
3.3.1.5 Fische gemäß § 2 Nummer 5 des Tiergesundheitsgesetzes Gebühr nach § 6
3.3.1.6 Zierfische und sonstige Tiere bei gewerblicher Einfuhr 67
3.3.1.7 lebende Tiere bei der Einfuhr aus Neuseeland
- je angefangene t 5 bis 10
- mindestens 30
- höchstens 350
3.3.2 Kontrollen von Heimtieren aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 oder anderer tiergesundheits- oder tierschutzrechtlicher Vorschriften (ohne eventuelle Laboruntersuchungen und Kosten für eine Quarantäne beziehungsweise amtliche Isolierung)
3.3.2.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrolle einschließlich Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
- für das erste Tier 50
- für jedes weitere Tier 27
3.3.2.2 Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen wie Isolierung unter amtlicher Überwachung, Rücksendung, besondere Überprüfungen von amtlichen Dokumenten sowie sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bei fehlenden Einfuhrvoraussetzungen sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Kontaktaufnahme der Tierhalterin oder des Tierhalters oder der ermächtigten Person gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
- für das erste Tier 60
- für jedes weitere Tier 32
3.3.3 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrolle bei der Durch- und Ausfuhr von lebenden Tieren
3.3.3.1 Tiergesundheits- und tierschutzrechtliche Kontrollen einschließlich Dokumentenkontrolle und Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls klinische Untersuchung sowie Ausstellung der erforderlichen amtlichen Bescheinigungen bei der Durchfuhr 45
bis 550
3.3.3.2 Tierärztliche Ausfuhrkontrolle bei lebenden Tieren, falls im Einzelfall an der Grenze erforderlich Gebühr nach § 6
3.4 Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Ein- und Durchfuhr verendet sind oder getötet werden mussten Gebühr nach § 6
3.5 Allgemeine Bestimmungen zu den Nummern 3.1 bis 3.4 und 3.7
3.5.1 Dokumentenkontrolle oder Dokumentenkontrolle mit Nämlichkeitsprüfungen (ohne Warenuntersuchung oder -kontrolle) 71
bis 330
3.5.2 Für Amtshandlungen, die an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen ganztägig oder Montag bis Freitag von den Grenzkontrollstellen Hamburg-Hafen und Hamburg-Flughafen außerhalb der jeweiligen Öffnungszeiten gefordert werden, wird das Doppelte der vorgesehenen Gebühren erhoben.
3.5.3 Überwachung der Ent- oder Verladung und sonstige Überprüfungen, die im Verdachtsfall über die regelmäßigen Untersuchungen nach den Nummern 3.1 bis 3.4 hinaus erforderlich werden oder jeder sonstige höhere Verwaltungsaufwand aufgrund von Umständen, welche die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, einschließlich der Fälle von Zurückweisungen oder Sendungen die ohne, oder ohne abgeschlossene Veterinärkontrolle ins Inland verbracht und verzollt werden sollen Gebühr nach § 6
3.5.4 Zusätzliche Ausfertigung von Veterinärkontrollbescheinigungen, je Ausfertigung 27
bis 56
3.5.5 Besondere Bescheinigungen auf Anforderung der oder des Verfügungsberechtigten, je Bescheinigung 27
bis 57
3.5.6 EDV-Pauschale für das Einreichen des GGED-Formulars (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) oder anderer Formulare in einer anderen als der zur Verfügung stehenden elektronischen Form 41
bis 60
3.5.7 Inanspruchnahme von Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen zur Containergestellung, je Container oder je Dokument, bei mehreren Sendungen in einem Container
- für den ersten Container oder für das erste Dokument 65
- für jeden weiteren Container oder für jedes weitere Dokument 27
3.5.8 Besonderer Aufwand bei Amtshandlungen, die auf Anforderung der oder des Verfügungsberechtigten außerhalb von Kontrolleinrichtungen der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen sowie Hamburg-Flughafen vorgenommen werden, je Container oder je Dokument, bei mehreren Sendungen in einem Container
- für den ersten Container oder für das erste Dokument 78
- für jeden weiteren Container oder für jedes weitere Dokument 27
3.5.9 Besonderer Aufwand für Fremdleistungen Gebühr nach § 6
3.5.10 Bearbeitung von Sendungen mit zur Ein- und Durchfuhr nicht erlaubten Lebensmitteln und sonstigen tierischen Erzeugnissen, die im Reiseverkehr mitgeführt oder an Privatpersonen versandt wurden 30
bis 55
Neben der Gebühr sind Kosten für die Inanspruchnahme Dritter (zum Beispiel Entsorgungskosten) als besondere Auslagen zu erstatten.
3.6 Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs
3.6.1 Ein- und Durchfuhrkontrollen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625
3.6.1.1 Grenzkontrollen je Sendung einschließlich der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen 70
bis 1 000
3.6.1.2 Dokumentenprüfung Gebühr nach § 6
3.6.1.3 Überwachung und Probenahme sowie sonstige Überwachungstätigkeit im Außendienst im Rahmen der Ein- und Durchfuhrkontrolle, insbesondere in den Warenlagern sowie jeder besondere Verwaltungsaufwand sowie von Verfügungsberechtigten zu vertretende Wartezeiten sowie mit Beanstandungen, Zurückweisungen oder Vernichtungen verbundene Kontrollaufgaben Gebühr nach § 6
3.6.1.4 Ausstellung der Folgedokumente bei Teilung von Sendungen direkt nach der Einfuhrabfertigung oder bei Auslagerung unverzollter Sendungen oder Teilsendungen aus Zolllagern 36
3.6.1.5 Inanspruchnahme von Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen je (sofern keine Gebühr nach Nummer 3.6.1.1 erhoben wird) 55
bis 190
3.6.1.6 EDV-Pauschale für das Einreichen des GGED-Formulars (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) oder anderer Formulare in einer anderen als der zur Verfügung stehenden elektronischen Form 41
bis 60
3.6.1.7 Besondere Bescheinigungen auf Anforderung der oder des Verfügungsberechtigten 26
bis 75
3.6.1.8 Registrierung von Kontrolleinrichtungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6
3.6.2 Ein- und Durchfuhrkontrollen von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie ausschließlich rechtlich und produktspezifisch besonders vorgeschriebener Laboruntersuchungen
3.6.2.1 Dokumentenprüfung im Rahmen von Ein- und Durchfuhrkontrollen gemäß europarechtlicher, sowie nationaler Vorschriften einschließlich der Ausstellung erforderlicher Bescheinigungen, je Sendung Gebühr nach § 6
3.6.2.2 Probenahme sowie sonstige Überwachungstätigkeiten im Außendienst im Rahmen von Ein- und Durchfuhrkontrollen gemäß europäischer und nationaler Vorschriften, insbesondere auch in den Warenlagern sowie jeder besondere Verwaltungsaufwand, beispielsweise von Verfügungsberechtigten zu vertretende Wartezeiten sowie mit Beanstandungen, Zurückweisungen oder Vernichtungen verbundene Kontrollaufgaben Gebühr nach § 6
3.6.2.3 Besonderer Aufwand im Rahmen von Ein- und Durchfuhrkontrollen gemäß europarechtlicher, sowie nationaler Vorschriften Gebühr nach § 6
3.6.3 Ein- und Durchfuhrkontrollen von Lebensmittelbedarfsgegenständen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), und gemäß der aufgrund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), erlassenen Rechtsvorschriften
3.6.3.1 Ein- oder Durchfuhrkontrolle je Sendung einschließlich des Ausstellens einer Kontrollbescheinigung (Freigabe oder Rückweisung) gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie den Artikeln 27 und 28 in Verbindung mit Artikel 126 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 beziehungsweise Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 80
bis 1 000
3.6.3.2 Dokumentenprüfung Gebühr nach § 6
3.6.3.3 Überwachung und Probenahme sowie sonstige Überwachungstätigkeit im Außendienst im Rahmen der Ein- und Durchfuhrkontrolle, insbesondere in den Warenlagern sowie jeder besondere Verwaltungsaufwand sowie von Verfügungsberechtigten zu vertretende Wartezeiten sowie mit Beanstandungen, Zurückweisungen oder Vernichtungen verbundene Kontrollaufgaben Gebühr nach § 6
3.6.3.4 Inanspruchnahme von Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle Hamburg-Hafen, sofern nicht eine Gebühr nach Nummer 3.6.2.1 erhoben wird Gebühr nach § 6
3.6.4 Amtshandlungen bei Ein- und Durchfuhrkontrollen von Bedarfsgegenständen und Kosmetika gemäß der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) Gebühr nach § 6
3.7 Bearbeitung von Transhipment-Meldungen (Umladung Schiff - Schiff) gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/2124, je Container Gebühr nach § 6
3.8 Kontrolle von Schiffsmanifesten gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/2124, je Manifest Gebühr nach § 6
3.9 Fahrtkosten in Zusammenhang mit Überwachungstätigkeiten und Probenahmen im Außendienst 12
4 Pharmaziewesen und Medizinprodukte
4.1 Pharmaziewesen
4.1.1 Apothekenangelegenheiten
4.1.1.1 Amtshandlungen nach dem Apothekengesetz (ApoG) in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1.1.1 Betriebserlaubnis für eine Apotheke (§ 2) einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.1.1.1 Erweiterung und Änderung der Erlaubnisse einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.1.2 Eröffnungsbesichtigung (§ 6) einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit sowie der Genehmigung zur Eröffnung der Apotheke Gebühr nach § 6
4.1.1.1.2.1 Wege- und Wartezeit sowie entstandener Verwaltungsaufwand, soweit eine Eröffnungsbesichtigung vor Ort infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann Gebühr nach § 6
4.1.1.1.3 Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis (§ 4) einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.1.4 Genehmigung als Verwalterin oder Verwalter einer Apotheke (§ 13). Gebühr nach § 6
4.1.1.1.5 Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 12a oder § 14 Gebühr nach § 6
4.1.1.1.5.1 Erweiterung und Änderung der Genehmigungen Gebühr nach § 6
4.1.1.1.6 Schließung einer Apotheke nach § 5 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.1.7 Genehmigung zum Versandhandel nach § 11a einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.1.7.1 Erweiterungen und Änderungen der Genehmigung einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.1.8 Zweitschriften von Urkunden nach Nummern 4.1.1.1.1, 4.1.1.1.2, 4.1.1.1.4, 4.1.1.1.5 und 4.1.1.1.7 Gebühr nach § 6
4.1.1.2 Amtshandlungen nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert am 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309, 1347), in der jeweils geltenden Fassung
4.1.1.2.1Bearbeitung von Anzeigen und Änderungsanzeigen zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken gemäß § 2 Absatz 3a Sätze 2 und 3) Gebühr nach § 6
4.1.1.2.2 Zulassung einer Vertretung (§ 2 Absatz 5 Satz 3) Gebühr nach § 6
4.1.1.2.3 Prüfung von Bauplänen bei Errichtung einer neuen Apotheke oder bei Umbauten einer Apotheke auf Grund von § 4 ApBetrO in Verbindung mit § 2 ApoG mit und ohne Ortsbesichtigung einschließlich Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.1.2.4 Genehmigung zur Änderung der Öffnungszeiten oder zur vorübergehenden Schließung einer Apotheke Gebühr nach § 6
4.1.1.2.5 Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle Gebühr nach § 6
4.1.2 Amtshandlungen nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990, 1999), in der jeweils geltenden Fassung
4.1.2.1 Erlaubnis gemäß § 13 Absatz 1, § 20b, § 20c, § 52a, § 72 oder § 72b einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.1.1 Erweiterung und Änderung der Erlaubnisse einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.1.2 Maßnahmen gemäß § 18, § 20b Absatz 3, § 20c Absatz 7 oder § 52a Absatz 5 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.2 Prüfungen der Sachkunde beziehungsweise Zuverlässigkeit
4.1.2.2.1 Prüfung der erforderlichen Sachkenntnis und Zuverlässigkeit
- der sachkundigen Person (qualified person) gemäß § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 3, auch in Verbindung mit § 72,
- der Verantwortlichen Person gemäß § 52a Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2,
- der oder des Stufenplanbeauftragten gemäß § 63a oder
- der oder des Informationsbeauftragten gemäß § 74a
jeweils Gebühr nach § 6
4.1.2.2.2 Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 72 oder § 52a Absatz 4 Nummer 2 Gebühr nach § 6
4.1.2.2.3 Prüfung der erforderlichen Sachkunde der leitenden ärztlichen Person gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 5c Gebühr nach § 6
4.1.2.2.4 Prüfung der Sachkenntnis
- einer Person nach § 20b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 8d des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2802), in der jeweils geltenden Fassung,
- der verantwortlichen Person nach § 20c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3, auch in Verbindung mit § 72b Absatz 1
jeweils Gebühr nach § 6
4.1.2.3 Prüfung der Voraussetzungen nach § 20b Absatz 1 Satz 3 im Falle der Anzeige einer Entnahmestelle oder eines Labors durch einen nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässigen Hersteller oder Be- oder Verarbeiter gemäß § 20b Absatz 2 Gebühr nach § 6
4.1.2.4 Teilnahme an Besichtigungen nach § 25 Absatz 5 oder Absatz 8 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.4.1 Wege- und Wartezeit sowie entstandener Verwaltungsaufwand, soweit eine angemeldete Überwachung infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann Gebühr nach § 6
4.1.2.5 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen gemäß § 47 Gebühr nach § 6
4.1.2.6 Überwachung nach § 42c Satz 2 in Verbindung mit Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 158 S. 1, 2016 Nr. L 311 S. 25), geändert am 12. April 2022 (ABl. EU Nr. L 118 S.1), oder nach § 64 sowie Besichtigung oder Besprechung auf Wunsch eines Betriebes, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie der Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.6.1 Nachbesichtigung auf Grund einer Auflage oder Beanstandung einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.6.2 Wege- und Wartezeit sowie entstandener Verwaltungsaufwand, soweit eine angemeldete Überwachung infolge Verschuldens der oder des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann Gebühr nach § 6
4.1.2.6.3 Zertifikat gemäß § 64 Absatz 3f auf Grund einer Inspektion gemäß § 64 Gebühr nach § 6
4.1.2.7 Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 oder § 69 einschließlich erforderlicher Nachbesichtigungen, Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.8 Probenahme und -untersuchung gemäß § 65 je Probe (einschließlich Vor- und Nachbereitungen sowie Wege- und Wartezeit, sofern die Gebühr nicht bereits im Zusammenhang mit einem anderen Gebührentatbestand erhoben wird) Gebühr nach § 6
Hiervon ausgenommen sind Probenuntersuchungen für nicht beanstandete Proben aus Apotheken (selbst hergestellte Defekturen und Rezepturen).
4.1.2.9 Neben den Gebühren nach den Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.1.1, 4.1.2.1.2, 4.1.2.6, 4.1.2.6.1, 4.1.2.6.2, 4.1.2.7 und 4.1.2.8 sind Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten.
4.1.2.10 Bestellung von Gegenprobensachverständigen für Arzneimittel nach § 65 Absatz 4 einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.2.11 Bearbeitung von Anzeigen
4.1.2.11.1 Bearbeitung von Anzeigen betreffend die Herstellung von Arzneimitteln, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Gebühr nach § 6
4.1.2.11.2 Änderungsanzeigen nach § 67 Absatz 3 betreffend die Herstellung von Arzneimitteln, für die es einer Erlaubnis nach § 13 nicht bedarf mit besonderem Verwaltungsaufwand Gebühr nach § 6
4.1.2.11.3 Bearbeitung von Studienanzeigen nach § 67 Absatz 1 im Rahmen der klinischen Prüfung bei einer oder mehreren Prüfstellen (gegebenenfalls mit Zweitprüferinnen bzw. Zweitprüfern) 272
bei unvollständigen Angaben, die zu Rückfragen führen, zusätzlich 40
4.1.2.11.4 Sonstige Anzeigen gemäß § 67 Gebühr nach § 6
4.1.2.12 Prüfung der Voraussetzungen nach § 72a oder § 72b im Herstellungsland einschließlich Vor- und Nachbereitung Gebühr nach § 6
4.1.2.12.1 Zuschlag für Prüfungen nach Nummer 4.1.2.12 für besondere Sachkosten (zum Beispiel Weiterqualifikation, Schutzkleidungen, Vorsorgeuntersuchungen) bis 3 000
4.1.2.12.2 Kann eine geplante Drittlandinspektion aus Gründen, die die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu vertreten hat zum festgesetzten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, sind zu erheben
- bei Absage der Inspektion ab vier Monaten vor dem vorgesehenen Besichtigungstermin mindestens 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1.2.12
- bei Absage der Inspektion ab zwei Monaten vor dem vorgesehenen Besichtigungstermin mindestens 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1.2.12
4.1.2.12.3 Bescheinigungen auf Grund einer Inspektion gemäß § 72a oder § 72b im Herstellungsland Gebühr nach § 6
4.1.2.13 Bescheinigung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass die Einfuhr von Arzneimitteln oder Gewebe beziehungsweise Gewebezubereitungen im öffentlichen Interesse ist Gebühr nach § 6
4.1.2.14 Zweitschrift von Erlaubnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen nach Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.6.3, 4.1.2.12.3 und 4.1.2.13 Gebühr nach § 6
4.1.2.15 Import- oder Exportbescheinigung und deren Mehrausfertigungen für Fertigarzneimittel oder pharmazeutische Rohstoffe Gebühr nach § 6
4.1.3 Herstellung von Tierarzneimitteln
4.1.3.1 Erlaubnis gemäß § 14 oder § 28 TAMG jeweils in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU 2019 Nr. L 4 S. 43, 2019 Nr. L 163 S. 112, 2021 Nr. L 241 S. 17, 2022 Nr. L 151 S. 74), geändert am 8. März 2021 (ABl. EU Nr. L 180 S. 3), jeweils einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.3.2 Erweiterung und Änderung der Erlaubnisse einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.1.3.3 Prüfung der Sachkunde der für die Herstellung und die Chargenfreigabe verantwortlichen sachkundigen Person gemäß § 17 TAMG in Verbindung mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach § 6
4.1.3.4 Kontrollen in Zusammenhang mit der Herstellungserlaubnis gemäß §§ 35 und 72 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach § 6
4.1.3.5 Maßnahmen in Zusammenhang mit der Herstellungserlaubnis gemäß § 76 TAMG Gebühr nach § 6
4.1.3.6 Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach § 6
4.1.3.7 Anordnungen zur Aussetzung, zum Ruhen oder zum Widerruf der Herstellung oder der Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 133 Buchstabe a, c oder d der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr nach § 6
4.2 Medizinprodukte
4.2.1 (aufgehoben)
4.2.2 Amtshandlungen nach
- der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. EU 2017 Nr. L 117 S. 1, 2019 Nr. L 117 S. 9, 2021 Nr. L 241 S. 7), geändert am 23. April 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 18),
- der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. EU 2017 Nr. L 117 S. 176, 2019 Nr. L 117 S.11, 2019 Nr. L 334 S. 167, 2021 Nr. L 233 S. 9), jeweils auch in Verbindung mit
- dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090 und 1093), in der jeweils geltenden Fassung
4.2.2.1 Maßnahmen bei mangelnder Kooperation gemäß Artikel 10 Absatz 14 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 10 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.2 Prüfung von Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6
4.2.2.3 Maßnahmen bei fehlender Bestätigung nach Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.4 Prüfung von Daten gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746, sofern weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.5 Bestätigung gemäß Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6
4.2.2.6 Verlängerung von Bescheinigungen gemäß Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6
4.2.2.7 Freiverkaufszertifikate für Exportzwecke gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 10 MPDG Gebühr nach § 6
4.2.2.8 Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 72 der Verordnung (EU) 2017/746 jeweils in Verbindung mit § 68 MPDG einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.9 Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung gemäß Artikel 93 Absatz 1, 3, 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 88 Absatz 1, 3, 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 77 MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.10 Bewertung von Produkten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 89 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 74 MPDG, sofern daraus folgend Maßnahmen gemäß Artikel 95 oder 97 der Verordnung (EU) 2017/745 bzw. Artikel 90 oder 92 der Verordnung (EU) 2017/746 getroffen werden müssen einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.11 Maßnahmen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit §§ 74 und 76 MPDG, in Bezug auf Produkte, die ein unvertretbares Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.12 Maßnahmen gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils auch in Verbindung mit § 78 MPDG, bei sonstiger Nichtkonformität einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.13 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 4 MPDG Gebühr nach § 6
4.2.2.14 sonstige Maßnahmen gemäß § 77 oder § 78 MPDG einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit Gebühr nach § 6
4.2.2.15 Entnahme von Produktstichproben und Durchführung von Laboruntersuchungen gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG in Verbindung mit Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745 je Produktstichprobe (einschließlich Vor- und Nachbereitungen sowie Wege- und Wartezeit, sofern die Gebühr nicht bereits im Zusammenhang mit einem anderen Gebührentatbestand erhoben wird), sofern durch die Laboruntersuchung eine Abweichung der Merkmale und der Leistung des Produkts von den medizinprodukterechtlichen Bestimmungen festgestellt wurde Gebühr nach § 6
4.2.2.16 Neben der Gebühr nach Nummer 4.2.2.15 sind die Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten.
4.2.2.17 Maßnahmen gemäß § 82 Absatz 2 MPDG zur Umsetzung präventiver Gesundheitsschutzmaßnahmen nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/746 Gebühr nach § 6
4.2.2.18 Prüfung der Sachkenntnis einer Medizinprodukteberaterin oder eines Medizinprodukteberaters gemäß § 83 MPDG Gebühr nach § 6
4.2.3 Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746, des Medizinproduktegesetzes, des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes oder der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen auf Antrag erteilte, nicht einfache schriftliche Auskunft Gebühr nach § 6
4.2.4 Maßnahmen gemäß Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), auch in Verbindung mit § 85 Absatz 1a MPDG, einschließlich der Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeit und Produktkontrollen Gebühr nach § 6
4.2.5 Prüfung der Voraussetzungen zur Durchführung messtechnischer Kontrollen nach § 14 Absatz 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3397), zuletzt geändert am 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 840), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
5 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
5.1 Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
5.2 Betriebs- und Ortsbesichtigungen, Prüfung oder Kontrollen von Badegewässern und Wasserversorgungsanlagen Gebühr nach § 6
5.2.1 Betriebsbesichtigung in besonderen Fällen einschließlich der Wartezeit Gebühr nach § 6
5.2.2 Gebühren für Überwachungsmaßnahmen von Wasserversorgungsanlagen nach § 18 in Verbindung mit § 19 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung einschließlich der Wartezeiten Gebühr nach § 6
5.2.3 Aufwand für Fahrten im Rahmen von Maßnahmen nach Nummern 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.4 pauschal 29
5.2.4 Überwachungsmaßnahmen nach Feststellung von Beanstandungen an Wasserversorgungsanlagen gemäß § 18 in Verbindung mit §§ 9 und 19 der Trinkwasserverordnung und bei Schwimm- und Badebeckenwasser gemäß § 37 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906). in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6
Für die Entnahme von Wasserproben, für Wartezeiten je angefangene viertel Stunde und die Untersuchung von Wasserproben werden zusätzlich Gebühren nach der Oberflächengewässergebührenordnung vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728) in der jeweils geltenden Fassung, oder, bei mikrobiologischen Wasseruntersuchungen, nach Teil II erhoben. Bei der Entnahme und Untersuchung durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten. Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn sie für die Durchführung der Prüfung oder Kontrolle Personal und Einrichtungen zur Verfügung stellt.
5.2.5 Ortsbesichtigung durch Sachverständige oder Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler Gebühr nach § 6
5.3 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1007), und der UV-Schutz-Verordnung (UVSV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) in der jeweils geltenden Fassung
5.3.1 Überprüfungen von Anlagen, Betrieb, Informations- und Dokumentationspflichten nach §§ 4 und 6 NiSG und §§ 3, 4, 7 und 8 UVSV in Verbindung mit § 7 NiSG Gebühr nach § 6
5.3.2 Aufwand für Fahrten im Rahmen von Maßnahmen nach Nummer 5.3.1 pauschal 29
5.3.3 Anerkennung von Prüfstellen zur Überwachung von Anlagen nach § 6a NiSG Gebühr nach § 6
5.4 Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen (HmbShKG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 153)
5.4.1 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 3 HmbShKG Gebühr nach § 6
5.4.2 Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen nach § 10 Absatz 1 HmbShKG, soweit hierbei solche Verstöße festgestellt werden, für deren Beseitigung Gebühren nach Nummer 5.4.3 erhoben werden Gebühr nach § 6
5.4.3 Anordnungen und Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße nach § 10 Absatz 1 HmbShKG Gebühr nach § 6
5.4.4 Kontrollen zur Überprüfung der Beseitigung von nach § 10 Absatz 1 festgestellter Verstöße Gebühr nach § 6
5.4.5 Wegepauschale für die Kontrolltätigkeit nach Nummer 5.4.4 29
6 Tierärztliches Berufsrecht
6.1 Approbation als Tierärztin oder Tierarzt 125
bis 360
6.2 Erteilung oder Verlängerung einer widerruflichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Tierärztin oder Tierarzt 80
bis 360
6.3 Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Approbation als Tierärztin oder Tierarzt aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit oder wegen fehlenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes Gebühr nach § 6
6.4 Neben den Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten. Aufwendungen, die für die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung entstehen, sind ebenfalls als besondere Auslagen zu erstatten.
6.5 Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können für die unter Nummern 6.1 und 6.2 genannten Amtshandlungen Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden.
6.6 Zweitschriften von Urkunden nach den Nummern 6.1 und 6.2 Gebühr nach § 6
6.7 Erstellung einer Bescheinigung zum Zwecke der Dienstleistungserbringung beziehungsweise Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Berufes als Tierärztin oder Tierarzt Gebühr nach § 6
Bei kurzfristig bevorstehender oder bereits vollzogener Abreise ins Ausland kann eine volle Vorauszahlung der Gebühr verlangt werden.
6.8 Prüfung der Voraussetzungen zum Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises im Bereich des Berufes als Tierärztin oder Tierarzt Gebühr nach § 6
Soweit eine Antragstellerin oder ein Antragsteller keinen festen Wohnsitz im Inland nachweisen kann, können gemäß § 18 des Gebührengesetzes Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte der voraussichtlich zu erhebenden Gebühr erhoben werden.
Teil II Untersuchungen des Instituts für Hygiene und Umwelt
7 Mikrobiologische und pathologische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln und veterinärmedizinischen Proben auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625
7.1 Mikrobiologische Untersuchungen
7.1.1 Probenaufbereitung und quantitative Gesamtkeimzahlbestimmung 24,30
7.1.2 Voranreicherung von pathogenen Erregern je Keimgruppe (Salmonellen, Yersinien, Shigellen, Escherichia coli, Vibrionen, Campylobacter, Pseudomonas aeruginosa) in 1 g bis 50 g 6,30
bis 24,20
7.1.3 Anreicherung, Isolierung und Identifizierung von Salmonellen in 25 g bis 50 g 25,30
7.1.4 Qualitative bakteriologische Untersuchung 11,30
bis 62,70
7.1.5 Quantitative bakteriologische Untersuchung 16,60
bis 37,80
7.1.6 Bestimmung des Serotyps des isolierten Bakterienstammes, je Isolat 18,50
bis 49,50
7.1.7 Nachweis eines Toxin- und Virulenzgens mittels PCR 20
bis 89
7.1.8 Resistenzprüfung 14,50
bis 31
7.1.9 Mykologische Untersuchungen 15,50
bis 31
7.1.10 Lagerung von Standproben 7,30
bis 22
7.2 Serologische Untersuchungen
7.2.1 Serologische und immunologische Untersuchungen 6,80
bis 38
7.2.2 Enzyme Linked Immuno Assay (ELISA-Test) 8,20
bis 192,50
7.2.3 Immunofluoreszenz 31
bis 45
7.2.4 Immunologische Untersuchungen 33
bis 200
7.3 Parasitologische Untersuchungen
7.3.1 Parasitologische Untersuchung 9
bis 128
7.3.2 Untersuchung auf Trichinen 13
7.4 Pathologische und histologische Untersuchungen
7.4.1 Sektion ohne Folgeuntersuchung 13,90
bis 600
7.4.2 Histologische Untersuchung 26,50
bis 52
7.4.3 Röntgenuntersuchung 22
bis 102
7.5 Befunde
7.5.1 Ausstellung eines einfachen tierärztlichen Befundscheins 13
8 Chemische und physikalische Untersuchungen an Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625
8.1 Vor- und Nachbereitungsarbeiten
8.1.1 Vorbereitungsarbeiten 1,80
bis 407
8.1.2 Sensorische Prüfung 11,60
bis 94,80
8.1.3 Aufschlussverfahren 17,70
bis 102
8.1.4 Extraktion 28,20
bis 93,30
8.1.5 Destillation 46
bis 168,30
8.1.6 Migration 39
bis 113
8.1.7 Kennzeichnungsüberprüfung Gebühr nach § 6
8.1.8 Anfertigung von Gutachten Gebühr nach § 6
8.2 Untersuchungsverfahren
8.2.1 Untersuchung mittels physikalischer Verfahren
8.2.1.1 Sonstige physikalische Untersuchungsverfahren 2,50
bis 55
8.2.1.2 Präparativ-gravimetrische Untersuchung 10,50
bis 60
8.2.1.3 Mikroskopische Untersuchung. 7,50
bis 50
8.2.2 Untersuchung mittels chemischer Verfahren
8.2.2.1 Sonstige chemische Untersuchungsverfahren 13,50
bis 226
8.2.2.2 Energieberechnung 325
bis 530
8.2.2.3 Titration 21
bis 72
8.2.2.4 Biogene Amine 76,60
8.2.3 Untersuchung mittels sonstiger physikalisch-chemischer Verfahren
8.2.3.1 Sonstige Untersuchung mittels sonstiger physikalisch-chemischer Verfahren 27
bis 430
8.2.3.2 Erhitzungsnachweis 22,30
8.2.4 Untersuchung mittels spektrometrischer Verfahren
8.2.4.1 Sonstige Untersuchung mittels spektrometrischer Verfahren 38,80
bis 108
8.2.4.2 Untersuchung auf Radioaktivität ohne radiochemische Vorbehandlung (Gesamtalpha-, Betamessung, Gammaspektrum) 127
bis 198
8.2.4.3 Untersuchung auf Radioaktivität mit radiochemische Vorbehandlung (einzelne Radionuklide) 195
bis 710
8.2.5 Gaschromatographie 70
bis 385
8.2.6 Hochdruckflüssigchromatographie 38
bis 510
8.2.7 Massenspektrometrie
8.2.7.1 Massenspektrometrie einfach 145
bis 600
8.2.7.2 Massenspektrometrie hochauflösend/Ultraspurenbereich 160
bis 3 600
8.2.8 Untersuchungen mittels sonstiger chromatographischer Verfahren 36
bis 133
8.2.9 Enzymatische Bestimmung, je Matrize 65,80
bis 100,20
8.2.10 NMR-Spektroskopie 120
bis 282
8.3 Untersuchung auf Mykotoxine
8.3.1 eine Teilprobe 301
8.3.2 eine Teilprobe, einschließlich Expresszuschlag 451
8.3.3 zwei Teilproben 491
8.3.4 zwei Teilproben, einschließlich Expresszuschlag 738
8.3.5 drei Teilproben 667
8.3.6 drei Teilproben, einschließlich Expresszuschlag 999
8.4 molekularbiologische Verfahren
8.4.1 Artenbestimmung durch DNA-Sequenzierung 260
bis 644
8.4.2 Artenbestimmung durch PCR-Analysen 160
bis 450
8.4.3 GVO-Screening in Lebens- oder Futtermitteln 360
bis 1 460
8.4.4 GVO-Nachweis in Reis-Importproben 565,50
8.4.5 GVO-Quantifizierung (nur in Verbindung mit GVO-Screening) 90
bis 438
9 Bescheinigungen und dergleichen
9.1 Exportzertifikate für Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände und deren Rohstoffe
9.1.1 Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Exportzertifikats 34
Die Gebühr umfasst die Bescheinigung für einen Sachverhalt und ein Produkt.
9.1.2 Änderung eines bereits ausgestellten Exportzertifikats 18
9.1.3 Für zurückgezogene oder abgelehnte Anträge nach Beginn der Bearbeitung 28,20
9.1.4 Prüfung der Verkehrsfähigkeit, je angefangene viertel Stunde Gebühr nach § 6
9.1.5 Zusätzlicher Bearbeitungsaufwand zu Anträgen nach Nummern 9.1.1 bis 9.1.3 (zum Beispiel Nachfragen, Nachforderung von Unterlagen), je angefangene viertel Stunde Gebühr nach § 6
9.1.6 jedes weitere Produkt 10,40
9.1.7 jeder zusätzliche bescheinigte Sachverhalt 10,40
9.1.8 Ansiegelung von Unterlagen, je angefangene 5 Seiten 5,10
9.2 Bestätigung von Sachverständigengutachten über zum Export bestimmte Lebensmittel nichttierischer Herkunft, Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegenstände und deren Rohstoffe 23,10
9.3 weitere Ausfertigungen von bereits ausgestellten Bescheinigungen, je Ausfertigung 15,70
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