SchfGebO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Vom 5. Dezember 1995

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Vom 5. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2023
§ 201.01.2004
Anlage01.01.2023
Auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember
1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), wird verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens
werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Bestellung
1 als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), in der jeweils geltenden Fassung ... 660,-
2 Aufhebung der Bestellung
2.1 auf eigenen Antrag nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG ... 80,-
2.2 wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwG ... 80,-
2.3 wegen Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SchfHwG ... 80,-
3 Aufsichtsmaßnahmen
3.1 Auferlegung der Überprüfungskosten wegen Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen nach § 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG 50,- bis 500,-
3.2 Ausspruch eines Verweises oder Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG 50,- bis 500,-
4 Sonstige Amtshandlungen
4.1 Erlass einer Duldungsanordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 1 Absatz 4 SchfHwG ... 50,-
bis 500,-
4.2 Verfügung über Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SchfHwG ... 50,-
bis 500,-
4.3 Erlass eines Leistungsbescheides nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG ... 50,-
bis 500,-
4.4 Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 50,-
bis 500,-
4.5 Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 50,-
bis 500,-
Markierungen
Leseansicht