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Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 2. Dezember 2008

Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 2. Dezember 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 und Anlage geändert, neuer § 2 eingefügt und alter § 2 wird § 3 durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Personenstandsgesetz und dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 2. Dezember 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 101.01.2023
§ 201.01.2023
§ 301.01.2023
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Standesämter nach dem Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert am 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Standesämter werden Gebühren nach Nummern 1 bis 19 der Anlage erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 4 besteht oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Übereinkommen von der Erhebung von Gebühren abzusehen ist.
(2) Für Amtshandlungen der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem Personenstandsgesetz werden Gebühren nach Nummer 20 der Anlage erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 4 besteht.
(3) Für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (BGBl. III 401-1), zuletzt geändert am 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren nach Nummer 21 der Anlage erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 4 besteht.
(4) Gebührenfrei sind
1.
die Eheschließung innerhalb der Diensträume während der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts,
2.
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Beteiligten die Eheschließung sowohl außerhalb der Diensträume als auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts,
3.
die Bestimmung des Ehenamens im Zusammenhang mit einer Eheschließung,
4.
die Beurkundung einer Erklärung, durch welche die Vaterschaft oder die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Beurkundung etwa erforderlicher Zustimmungen zu einer solchen Erklärung,
5.
die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch die Eltern nach § 1617 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor der Beurkundung der Geburt,
6.
die Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden und die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Urkunden verbürgt ist,
7.
die Bescheinigung einer Fehlgeburt nach § 31 Absatz 3 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522, 2525),
8.
die Beurkundung einer im Ausland vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe (§ 34 Absätze 1 und 2 PStG), die im Inland nach § 35 PStG im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wurde,
9.
Annahme des Familiennamens der Pflegeeltern durch Pflegekinder (§ 1 des Gesetztes über die Änderung von Familiennahmen und Vornamen),
10.
Änderung des Namens auf Grund gutgläubiger Namensführung (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen),
11.
Erklärungen zu Geschlechtsangaben und Vornamensführungen bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 45b PStG),
12.
die Beurkundung einer Eheschließung, einer Geburt und eines Sterbefalls im Inland (§§ 15, 21 und 31 PStG),
13.
die Bestimmung von Personenstandsmerkmalen für Kinder, deren Abstammung nicht feststellbar ist (§ 21 Absatz 2a Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Satz 1 PStG).

§ 2

Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 3

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Amtshandlungen in Angelegenheiten Eingetragener Lebenspartnerschaften vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 232) wird aufgehoben.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
1. Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG)
1.1 bei Anmeldung der Eheschließung (§ 12PStG) 54,-
1.2 für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) 54,-
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 6.1 angerechnet, soweit diese von demselben Standesamt erhoben wird.
1.3 Die Gebühr nach Nummer 1.1 oder Nummer 1.2 erhöht sich,
1.3.1 für jeden Eheschließenden, für den ausländisches Recht zu beachten ist um 35,-
1.3.2 wenn in diesem Zusammenhang eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, zusätzlich um 52,-
1.4 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe für ein Ehefähigkeitszeugnis) nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABI. EU Nr. L 200 S. 1) 6,-
1.5 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 PStV) 54,-
2. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländischen Staatsangehörigen auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung 54,-
3. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 45b Absatz 3 PStG oder § 2 Absatz 2 PStV) 29,—
4. Vorbereitung der Eheschließung bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt (§ 11, § 12 Absatz 1 PStG) 42,-
5. Mitwirkung der Standesbeamtin oder des Standesbeamten bei einer Eheschließung
5.1 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts 115,-
5.2 außerhalb der Diensträume des Standesamts 109,50
bis 1 000,-
6. Beurkundungen mit Auslandsbezug
6.1 Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 Absätze 1 und 2 PStG) 124,50
bis 490,-
6.2 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Absatz 1 PStG) 124,50
bis 490,-
6.3 Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG) 80,-
bis 340,-
6.4 Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalls (§ 36 PStG) 62,-
bis 260,-
7. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 15,-
8. Familienrechtliche Beurkundungen
8.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, zur Namensangleichung oder zur Reihenfolge der Vornamen (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1, § 45a Absatz 1 PStG) 29,-
8.2 Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, zur Namensangleichung oder zur Reihenfolge der Vornamen in einer Niederschrift (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1, § 45a Absatz 1 PStG) 47,-
8.3 Beurkundung einer Erklärung, durch welche die Anerkennung der Vaterschaft (§ 44 Absatz 1 PStG) oder der Mutterschaft zu einem Kind widerrufen wird 29,-
9. Prüfung der Wirksamkeit von namensrechtlichen Erklärungen nach Nummer 8.1 oder Nummer 8.2 wenn die Prüfung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist 46,-
bis 490,-
10. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV) 14,50
11. Personenstandsurkunden
11.1 Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1 PStG) oder eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister (Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern) 14,50
11.2 für jede weitere Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister, die gleichzeitig mit der Ausstellung nach Nummer 11.1 beantragt und im selben Arbeitsgang hergestellt wird 6,-
11.3 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe für eine Personenstandsurkunde) nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/1191 9,50
11.4 Für jede weitere Ausfertigung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe für eine Personenstandsurkunde), welches gleichzeitig mit der Ausstellung nach Nummer 11.3 beantragt und im selben Arbeitsgang hergestellt wird 6,-
12. Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung von Einsicht in ein Personenstandsbuch oder Personenstandsregister (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 3 PStG) 15,-
13. Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung von Einsicht in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 2 PStG) 14,-
14. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige für das Auffinden notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangene halbe Stunde 28,-
15. Elektronische Übermittlung einer Personenstandsurkunde an ein anderes Standesamt oder Erteilung eines beglaubigten Ausdrucks der von einem anderen Standesamt elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 2, § 56 Absatz 4 PStG) 6,-
16. Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) 20,-
17. Aufnahme einer Folgebeurkundung über die Anerkennung der Mutterschaft in einem Geburtseintrag auf Antrag der Mutter oder des Kindes (§ 27 Absatz 2 PStG) 12,-
18. Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung in den Verfahren „Prüfung der Ehevoraussetzungen“ sowie „Beurkundungen mit Auslandsbezug“ 23,50
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2, 6.1, 6.2, 6.3 oder 6.4 angerechnet, soweit diese von demselben Standesamt erhoben wird.
19. Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen einer Beurkundung (§ 7 Absatz 2 PStV) 23,50
20. Bestimmung von Personenstandsmerkmalen (§ 25 Satz 1 PStG) 80,-
bis 340,-
21. Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Feststellung eines Familiennamens (§§ 1, 11 und 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen) 25,-
bis 1 000,-
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