Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen Vom 5. Dezember 2017
Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen Vom 5. Dezember 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 617, 619) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2017 | 01.01.2018 |
Eingangsformel | 01.01.2018 |
§ 1 | 01.01.2018 |
§ 2 | 01.01.2018 |
§ 3 | 01.01.2018 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der § 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 92, 95), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64), wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Benutzung von Unterkünften zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung und Übernachtungsstätten werden die in der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Gebührensätze beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf die Benutzung für einen Monat.
(3) Diese Gebührenordnung findet keine Anwendung hinsichtlich der Benutzungsgebühren für die Übernachtungsstätten für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.
§ 2
Werden die Unterkünfte nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, so werden die Benutzungsgebühren nach tatsächlichen Belegungstagen berechnet. Die Gebühr für einen Tag beträgt ein Dreißigstel der für einen Monat vorgesehenen Gebühr. Aufnahme- und Entlassungstag werden jeder für sich berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
§ 3
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 584) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Anlage
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- satz in Euro | ||||||
1 | Übernachtungsstätten | |||||||
je Person und Nacht einschließlich Tagesaufenthalt | 2,50 | |||||||
2 | Wohnunterkünfte | |||||||
2.1 | je Person | 544,- | ||||||
2.2 | Bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person oder je Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft (§ 7 Absätze 3 und 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch welches zwischen folgenden Einkommensgrenzen liegt: | |||||||
eine Person | zwei Personen | drei Personen | vier Personen | |||||
730 Euro und 1450 Euro | 1273 Euro und 2175 Euro | 1779 Euro und 2791 Euro | 2251 Euro und 3408 Euro | |||||
Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften mit mehr als vier Personen erhöht sich die untere Einkommensgrenze um 452 Euro und die obere Einkommensgrenze um 616 Euro je Person. | ||||||||
je Person | 210,- | |||||||
Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Einkommensnachweises voraus und gilt ab dem laufenden Kalendermonat.Von Leistungsberechtigten mit einer Bewilligung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. 2010 I S. 1954, 2012 I S. 197), zuletzt geändert am 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147, 1149), in der jeweils geltenden Fassung (Auszubildende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen), die keinen Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, wird unabhängig von den Einkommensgrenzen nur die ermäßigte Gebühr erhoben. Die Ermäßigung setzt die Vorlage des Nachweises voraus und gilt ab dem laufenden Kalendermonat.Für Bedarfs-/Einstandsgemeinschaften von mehr als vier Personen (Eltern und ihre Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) und mit einer Gebühr nach Nummer 2.2 wird für die fünfte und jede weitere Person keine Gebühr erhoben. | ||||||||
2.3 | Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit den Benutzungsgebühren nach Nummern 2.1 und 2.2 abgegolten. Nur bei einer Unterbringung in abgeschlossenen Wohnungen sind die Aufwendungen für Strom von der Bewohnerin oder dem Bewohner unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen. | |||||||
3 | Erstaufnahmeeinrichtungen | |||||||
3.1 | je Person | 284,- | ||||||
3.2 | Die Regelungen nach Nummern 2.2 und 2.3 finden entsprechend Anwendung. | |||||||
4 | Härtefallregelung | |||||||
Eine Gebühr wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht. Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Behörde. |
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