MeldeGebO HA 2015
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Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten Vom 6. Oktober 2015

Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten Vom 6. Oktober 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 641)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 6. Oktober 201501.11.2015
Eingangsformel01.11.2015
§ 101.01.2023
§ 201.11.2015
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972), in der jeweils geltenden Fassung sowie in anderen Angelegenheiten des Melde- und Ausweiswesens werden die nachstehenden Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben, soweit nicht Gebührenfreiheit nach Absatz 2 besteht:
Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Melderegisterauskünfte
1.1 Einfache Melderegisterauskunft über eine Person (§§ 44 und 49 BMG)
1.1.1 schriftliche Auskunft (§ 44 BMG) 12,-
1.1.2 Auskunft im automatisierten Verfahren (§ 49 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BMG) ... 6,-
1.1.3 Datenbestätigung (§ 49a Absatz 1 BMG) 6,-
1.1.4 im Falle besonderer Feststellungen oder eines sonstigen erhöhten Arbeitsaufwandes ... 15,-
1.1.5 Datenübermittlungen von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland, wenn die andere öffentliche Stelle die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Daten-Übertragung zu verantworten hat (§ 34 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BMG) 12,-
1.1.6 Abweichend von Nummer 1.1.1 beträgt die Gebühr für jede einzelne Auskunft bei einer Vielzahl von einfachen Melderegisterauskünften mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung 7,20
1.2 Auskünfte aus dem Mikrofilmarchiv über eine Person 22,50
1.3 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Absatz 1 BMG oder Auskunft über die Unauffindbarkeit einer Person 17,-
1.4 Gruppenauskünfte nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und § 50 Absätze 1 und 3 BMG je Gruppenauskunft 60,- bis 12500,-
1.5 Bei der Erteilung von Melderegisterauskünften sind die a) über das Entgelt für einen einfachen Brief hinausgehenden Entgelte undb) die Kosten für Rücklastschriften als besondere Auslagen zu erstatten.
1.6 Die Gebühren und besonderen Auslagen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 werden auch bei Erteilung einer für die Antragstellerin oder den Antragsteller in der Sache nicht weiterführenden Auskunft erhoben.
1.7 Die Gebühren und besonderen Auslagen nach den Nummern 1.1 und 1.5 werden auch bei Erteilung einer neutralen Antwort auf ein Auskunftsersuchen nach § 44 und § 45 Absatz 1 BMG erhoben.
2 Verarbeitung der Anmeldung einer Person oder einer Familie mit gleicher Wegzugs- und Zuzugsadresse (§ 17 Absatz 1 BMG) 12,-
3 Bescheinigungen
3.1 Schriftliche Meldebescheinigung aus dem Melderegister (§ 18 BMG) 12,-
Kann eine Bescheinigung in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beantragten Umfang nur nach zusätzlichen Feststellungen im Mikrofilmarchiv ausgestellt werden, so wird zusätzlich eine Gebühr nach Nummer 1.2 erhoben.
3.1.1 schriftliche Bescheinigung (§ 18 Absätze 1 und 2 BMG) 12,-
3.1.2 elektronische Bescheinigung (§ 18 Absatz 3 BMG) 5,-
Kann eine Bescheinigung nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beantragten Umfang nur nach zusätzlichen Feststellungen im Mikrofilmarchiv ausgestellt werden, so gelten Tatbestand und Gebührensatz der Nummer 1.2 entsprechend.
3.2 Bescheinigung für die Ersteintragung eines Sondernamens in Personalausweise und Reisepässe 5,- bis 40,-
3.3 Identitätsbescheinigung aus dem Personalausweisregister auf Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen 14,50
4 Wird eine der unter den Nummern 1.1.1, 1.1.3 bis 1.6, 3.1 bis 3.1.2 und 3.2 genannten Amtshandlungen auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um 50 vom Hundert.
5 Mehrsprachige Formulare
5.1 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. EU Nr. L 200 S. 1) 10,-
5.2 für jede weitere Ausfertigung eines mehrsprachigen Formulars, welches gleichzeitig mit der Ausstellung nach Nummer 5.1 beantragt und im selben Arbeitsgang hergestellt wird 2,50
(2) Gebührenfrei sind die
1.
Erteilung einer Melderegisterauskunft oder einer Bescheinigung, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dient,
2.
Berichtigung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG,
3.
elektronische Anmeldung nach § 23a BMG,
4.
Erteilung einer Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 BMG,
5.
Erteilung einer Meldebescheinigung als Lebensbescheinigung jeglicher Art,
6.
Beglaubigung der Unterschrift einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters auf einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder eines Seefahrtsbuches.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 372) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
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