Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) Vom 5. Dezember 2006
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) Vom 5. Dezember 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 637) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) vom 5. Dezember 2006 | 01.01.2007 |
Eingangsformel | 01.01.2007 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2023 |
§ 2 - Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen | 01.01.2019 |
§ 3 - Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen | 01.01.2023 |
§ 4 - Besondere Vorschriften für den Bereich der Grundstücksbewertung | 01.01.2016 |
§ 5 - Schlussbestimmungen | 01.01.2007 |
Anlage | 01.01.2023 |
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und von § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (HmbVermG)§ 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen (HmbVermG) vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung werden die in §§ 3 und 4 und in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach § 2 Absatz 4 erhoben. Soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vermessungsarbeiten als Träger eines öffentlichen Amtes ausführen, erhalten sie die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes und dieser Gebührenordnung.
(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 2 Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen
(1) Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 30 vom Hundert (v.H.) und für Leistungen an Sonn- und am Feiertagen 50 v. H. der sich aus der Anlage ergebenden jeweiligen Gebühren. Die Zuschläge sind auf den Teil der Gebühren zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.
(2) Bei Zerlegungen von Flurstücken werden die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren um 70 v. H. reduziert, soweit dadurch eine vereinfachte Führung des Liegenschaftskatasters erreicht wird, die Größe der Flurstücke sich nur unerheblich ändert und für die Beteiligten keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile entstehen.
(3) Bei gleichzeitiger Ausführung von Zerlegungen von Flurstücken, Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen oder Festlegungen der Abgrenzung von Belastungsflächen wird jeweils nur der höchste Grundbetrag einmal in Ansatz gebracht.
(4) Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Entschädigungen für Personen zu erstatten, die Auskünfte nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in der jeweils geltenden Fassung, über ein Grundstück geben.
§ 3 Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen
(1) Wird ein Auftrag
1.
zurückgenommen, nachdem mit der Arbeit begonnen wurde, der Auftrag aber noch nicht erledigt ist, so bemessen sich die Gebühren nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung;
2.
geändert, so bemessen sich die Gebühren nach den endgültigen Angaben; bereits erbrachte Mehrleistungen werden zusätzlich in Ansatz gebracht.
Die Gebühr beträgt mindestens 83 Euro.
(2) Für die Ablehnung eines Auftrages auf Vornahme einer Leistung oder für den Ausschluss von der Benutzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 83 Euro erhoben, höchstens jedoch die für die Leistung vorgesehene Gebühr.
(3) Bei umfangreichen Arbeiten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangt werden.
(4) Für
1.
Bescheinigungen der örtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken nach Nummer 14160 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2225), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Identitätsbescheinigungen, wenn die Änderung einer Flurstücksnummer von Amts wegen erfolgt ist,
3.
mündliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über einzelne Daten zu einem Flurstück,
4.
die Bearbeitung von Stichproben aus der Kaufpreissammlung, über die wegen fehlender Kauffälle keine positive Auskunft gegeben werden kann, und
5.
allgemeine Auskünfte an die Presse über Bodenrichtwerte, Preisindizes oder Ähnliches, die zur Berichterstattung über die Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt dienen,
werden keine Gebühren erhoben.
§ 4 Besondere Vorschriften für den Bereich der Grundstücksbewertung
(1) Die Höhe der Gebühr für die Erstattung von Gutachten, für sonstige Wertermittlungen und für sonstige Sachverständigen-Leistungen richtet sich nach dem im Gutachten ermittelten Grundstückswert oder dem Wert des Rechtes am Grundstück, sowie der Schwierigkeitsstufe nach Absatz 1a.
(1a) Gutachten sind der Schwierigkeitsstufe zuzuordnen:
1.
bei Wertermittlungen
a)
von Erbbaurechten, Nießbrauchs- und Wohnrechten und sonstigen Rechten sowie von entsprechend belasteten Grundstücken,
b)
zur Vorbereitung oder Durchführung von Umlegungen, städtebaulichen Entwicklungsverfahren und Verträgen sowie vorzeitigen Entlassungen aus städtebaulichen Sanierungsverfahren,
c)
für steuerlichen Bewertungen, soweit es sich nicht um bloße Verkehrswertermittlungen handelt,
d)
von unterschiedlichen Nutzungsarten auf einem Grundstück,
e)
von Spezialimmobilien wie zum Beispiel Hotels, Kinos,
f)
mit Berücksichtigung von Schadensgraden oder Rohbauzuständen,
g)
von nicht oder nicht mehr vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen,
h)
von Immobilien, die nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden können oder sollen (Konversionsimmobilien),
i)
von Rohbauland oder Bauerwartungsland,
j)
für Wertermittlungs- oder Qualitätsstichtage vor dem 1. Januar 1991,
2.
bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel Flächenberechnungen und die dazu erforderlichen Vorarbeiten,
3.
wenn sie im Allgemeinen oder im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern,
4.
bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages.
(2) Sind mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers zu begutachten, so gelten sie im Sinne dieser Verordnung als ein Grundstück, wenn sie räumlich, wirtschaftlich und wertermittlungstechnisch eine Einheit bilden.
(3) Sind für einen oder mehrere Wertermittlungsstichtage mehrere Werte eines Grundstücks zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem höchsten Wert. Für die Ermittlung der übrigen Werte werden Zuschläge nach Nummer 11 der Anlage erhoben.
(4) Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise nach dem Zwanzigfachen des ermittelten Jahreswertes.
(5) Werden in einem Gutachten Vergleichsfälle aus der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte, zur Wertermittlung erforderliche Daten oder Ähnliches mitgeteilt, so sind diese Leistungen in der Gebühr für das Gutachten enthalten.
(6) Bei Bodenrichtwertgrundstücken und anderen fiktiven Grundstücken ist der Wert maßgeblich, der sich aus den vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Eigenschaften des fiktiven Grundstücks ergibt.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 575) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
Anlage
Nummer | Position | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Abschnitt I Benutzungsgebühren | |||
1 | Auskunft | ||
1.1 | aus den Daten des Grenznachweises | Gebühr nach Nummer 14 | |
2 | Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises | ||
2.1 | 200626 | Grundbetrag für eine Bereitstellung von Daten des Grenznachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2 erhoben wird | 166,60 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
2.1.1 | 200627 | zuzüglich je Grenzpunkt | 41,65 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
2.2 | Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im Internet | ||
2.2.1 | 201880 | Grundbetrag | 166,60 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
2.2.2 | 201881 | zuzüglich je Grenzpunkt | 41,65 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
3 | Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster | ||
3.1 | 200560 | Liegenschaftskarte, je Auszug | 32,- |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
3.2 | 200004 | Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Auszug | 16,90 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
3.3 | 200694 | Bestandsnachweis, je Auszug | 32,- |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
4 | Unterlagen zur Belastung und zur Enteignung von Grundstücksteilen | ||
4.1 | 200020 | Erste Ausfertigung einer Unterlage zur Belastung oder Enteignung | 90,- |
4.2 | 200022 | zuzüglich für jede weitere Ausfertigung einer Unterlage gemäß Nummer 4.1. | 29,50 |
5 | Bescheinigungen aus dem Baulastenverzeichnis | ||
5.1 | 200023 | Bescheinigung über die Eintragung oder Nichteintragung einer Baulast, je betroffenes Flurstück | 46,50 |
5.2 | 200024 | zuzüglich für die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis | 36,50 |
6 | Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster | ||
6.1 | 200391 | Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben (zum Beispiel Flurstück, Entfernung, Höhe, Koordinatenpaar, Fläche, Belastungsfläche, Maß oder Winkel) | 279,65 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
6.2 | 200392 | zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben | 71,40 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
6.3 | zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.1 und 6.2, sofern zur Erstellung der Bescheinigung erforderlich | ||
6.3.1 | für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde | Gebühr nach Nummer 14 | |
6.3.2 | für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen | Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3.2 | |
6.4 | Bescheinigung aus den historischen Liegenschaftsnachweisen | ||
6.4.1 | 201360 | Grundbetrag für Bescheinigungen (auch Negativbescheinigungen aus den historischen Liegenschaftsnachweisen) | 235,- |
6.4.2 | 201361 | zuzüglich je Angabe | 132,- |
6.5 | Identitätsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
6.5.1 | 201893 | Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben | 235,- |
6.5.2 | 201894 | zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben | 60,- |
6.5.3 | zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.5.1 und 6.5.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich, | ||
6.5.3.1 | für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde | Gebühr nach Nummer 14 | |
6.5.3.2 | für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen | Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3.2 | |
7 | Zerlegung oder Verschmelzung von Flurstücken | ||
7.1 | Zerlegung von Flurstücken ohne örtliche Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen | ||
7.1.1 | 200050 | Grundbetrag | 496,23 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
7.1.2 | 200051 | zuzüglich je Grenzpunkt | 170,17 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
7.2 | Zerlegung von Flurstücken mit örtlicher Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen | ||
7.2.1 | 200053 | Grundbetrag | 1237,60 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
7.2.2 | 200054 | zuzüglich je Grenzpunkt | 600,95 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
7.3 | 200810 | Verschmelzung von Flurstücken, je neu entstandenes Flurstück | 224,91 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
8 | Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung | ||
8.1 | 200055 | Grundbetrag | 952,- |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
8.2 | 200056 | zuzüglich je Grenzpunkt | 452,20 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
9 | Abgrenzung von Belastungsflächen | ||
9.1 | Festlegung der Abgrenzung von Belastungsflächen ohne örtliche Herstellung | ||
9.1.1 | 200057 | Grundbetrag | 163,03 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
9.1.2 | 200058 | zuzüglich je Punkt | 59,50 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
9.2 | Abgrenzung von Belastungsflächen mit Aufmaß von Zwangspunkten | ||
9.2.1 | 201362 | Grundbetrag | 1 338,75 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
9.2.2 | 201363 | zuzüglich je Punkt | 58,31 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
9.3 | Örtliche Herstellung der Abgrenzung von Belastungsflächen | ||
9.3.1 | 200061 | Grundbetrag | 541,45 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
9.3.2 | 200062 | zuzüglich je Punkt | 255,85 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
10 | Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster | ||
10.1 | über Zerlegung von Flurstücken | ||
10.1.1 | 200063 | Grundbetrag | 230,- |
10.1.2 | 200064 | zuzüglich je Grenzpunkt | 110,- |
10.2 | über Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung | ||
10.2.1 | 200069 | Grundbetrag | 69,- |
10.2.2 | 200070 | zuzüglich je Grenzpunkt | 7,20 |
10.3 | über Abgrenzung von Belastungsflächen | ||
10.3.1 | 200071 | Grundbetrag | 131,- |
10.3.2 | 200072 | zuzüglich je Punkt | 69,- |
10.4 | über Gebäudeeinmessung | ||
10.4.1 | 201543 | Erstes Gebäude, bis 25 Punkte | 357,- |
10.4.1.1 | 201101 | zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten | 96,- |
10.4.2 | 201544 | Erstes Gebäude von geringem Wert bis 25 Punkte | 137,- |
10.4.2.1 | 201103 | zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten | 38,- |
10.4.3 | 201545 | je weiteres Gebäude zu Nummer 10.4.1 oder 10.4.2 bis 25 Punkte | 137,- |
10.4.3.1 | 201105 | zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten | 38,- |
10.4.4 | 201364 | Zusatzgebühr bei mehr als zwei Gebührenpflichtigen | 63,- |
11 | Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte | ||
11.1 | 200562 | Grundbetrag je Gutachten | 4 641,- |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
11.1.1 | 201480 | Grundbetrag je Gutachten, Schwierigkeitsstufe | 5 973,80 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
11.2 | Zuschläge je Gutachten | ||
11.2.1 | 200563 | zuzüglich je volle 1 000 Euro des ermittelten Wertes, bis zu einem ermittelten Wert von 50 000 000 Euro | 1,45 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
11.2.2 | 201481 | zuzüglich je volle 1 000 Euro des ermittelten Wertes, bis zu einem ermittelten Wert von 50 000 000 Euro, Schwierigkeitsstufe | 1,88 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
11.2.3 | 201610 | zuzüglich je volle 1 000 Euro des über 50 000 000 Euro ermittelten Wertes | 0,37 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
11.2.4 | 201611 | zuzüglich je volle 1 000 Euro des über 50 000 000 Euro ermittelten Wertes, Schwierigkeitsstufe | 0,46 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
11.3 | 200564 | zuzüglich für jeden zusätzlichen Wert | 2 320,50 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
12 | Auskünfte über den Immobilienmarkt | ||
12.1 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen | ||
12.1.1 | 200090 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.1.2 erhoben wird, Grundbetrag je Stichprobe einschließlich bis zu 30 Kauffällen | 440,- |
12.1.1.1 | 200091 | zuzüglich für jeden weiteren Kauffall | 4,40 |
12.1.2 | 201650 | Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet, | |
je Auskunft | 110,- | ||
12.2 | Auswertungen aus der Kaufpreissammlung | ||
12.2.1 | 200092 | Standard-Auswertung, Grundbetrag | 110,- |
12.2.1.1 | 200093 | zuzüglich je Stichprobe | 55,- |
12.3 | Daten des Immobilienmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten | ||
12.3.1 | 200612 | Auskunft über Daten des Immobilienmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird, Grundbetrag je Auskunft | 66,- |
12.3.1.1 | 200613 | zuzüglich für jeden Wert | 66,- |
12.3.2 | 201310 | Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert | 22,- |
12.4 | Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg | ||
12.4.1 | GMXJ/IMHX Zehnjahresberichte | 90,- | |
12.4.2 | IMH23 Immobilienmarktbericht Hamburg 2023 | 53,- | |
13 | 200452 | Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 8 HmbVermG, je Antrag | 279,65 |
einschließlich Umsatzsteuer | |||
14 | 201882 | Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, einschließlich Umsatzsteuer | 98,77 |
201895 | Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt | 83,- | |
Abschnitt II Verwaltungsgebühren | |||
1 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure | ||
1.1 | Entscheidung über die Bestellung | ||
1.1.1 | 200102 | für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG | 500,- |
1.1.2 | 201730 | für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 3 HmbVermG | 1000,- |
1.2 | 200103 | Rücknahme oder Widerruf einer Bestellung nach § 16 Absatz 4 HmbVermG | 300,- |
2 | Gebäudeeinmessung bei Ersatzvornahmen | ||
2.1 | 201540 | Erstes Gebäude, bis 25 Punkte | 915,- |
2.1.1 | 201368 | zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten | 215,- |
2.2 | 201541 | Erstes Gebäude von geringem Wert, bis 25 Punkte | 460,- |
2.2.1 | 201371 | zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkte | 87,- |
2.3 | 201542 | je weiteres Gebäude bis zu 25 Punkten | 153,- |
2.3.1 | 201373 | zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten | 107,50 |
2.4 | 201430 | zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je Stunde | 83,- |
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