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Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) Vom 5. Dezember 2006

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) Vom 5. Dezember 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 637)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg (GebOVerm) vom 5. Dezember 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2023
§ 2 - Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen01.01.2019
§ 3 - Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen01.01.2023
§ 4 - Besondere Vorschriften für den Bereich der Grundstücksbewertung01.01.2016
§ 5 - Schlussbestimmungen01.01.2007
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und von § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (HmbVermG)§ 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes über das Vermessungswesen (HmbVermG) vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung werden die in §§ 3 und 4 und in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach § 2 Absatz 4 erhoben. Soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vermessungsarbeiten als Träger eines öffentlichen Amtes ausführen, erhalten sie die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes und dieser Gebührenordnung.
(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen

(1) Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 30 vom Hundert (v.H.) und für Leistungen an Sonn- und am Feiertagen 50 v. H. der sich aus der Anlage ergebenden jeweiligen Gebühren. Die Zuschläge sind auf den Teil der Gebühren zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.
(2) Bei Zerlegungen von Flurstücken werden die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren um 70 v. H. reduziert, soweit dadurch eine vereinfachte Führung des Liegenschaftskatasters erreicht wird, die Größe der Flurstücke sich nur unerheblich ändert und für die Beteiligten keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile entstehen.
(3) Bei gleichzeitiger Ausführung von Zerlegungen von Flurstücken, Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen oder Festlegungen der Abgrenzung von Belastungsflächen wird jeweils nur der höchste Grundbetrag einmal in Ansatz gebracht.
(4) Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Entschädigungen für Personen zu erstatten, die Auskünfte nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in der jeweils geltenden Fassung, über ein Grundstück geben.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen

(1) Wird ein Auftrag
1.
zurückgenommen, nachdem mit der Arbeit begonnen wurde, der Auftrag aber noch nicht erledigt ist, so bemessen sich die Gebühren nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung;
2.
geändert, so bemessen sich die Gebühren nach den endgültigen Angaben; bereits erbrachte Mehrleistungen werden zusätzlich in Ansatz gebracht.
Die Gebühr beträgt mindestens 83 Euro.
(2) Für die Ablehnung eines Auftrages auf Vornahme einer Leistung oder für den Ausschluss von der Benutzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 83 Euro erhoben, höchstens jedoch die für die Leistung vorgesehene Gebühr.
(3) Bei umfangreichen Arbeiten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangt werden.
(4) Für
1.
Bescheinigungen der örtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken nach Nummer 14160 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2225), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Identitätsbescheinigungen, wenn die Änderung einer Flurstücksnummer von Amts wegen erfolgt ist,
3.
mündliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über einzelne Daten zu einem Flurstück,
4.
die Bearbeitung von Stichproben aus der Kaufpreissammlung, über die wegen fehlender Kauffälle keine positive Auskunft gegeben werden kann, und
5.
allgemeine Auskünfte an die Presse über Bodenrichtwerte, Preisindizes oder Ähnliches, die zur Berichterstattung über die Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt dienen,
werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Besondere Vorschriften für den Bereich der Grundstücksbewertung

(1) Die Höhe der Gebühr für die Erstattung von Gutachten, für sonstige Wertermittlungen und für sonstige Sachverständigen-Leistungen richtet sich nach dem im Gutachten ermittelten Grundstückswert oder dem Wert des Rechtes am Grundstück, sowie der Schwierigkeitsstufe nach Absatz 1a.
(1a) Gutachten sind der Schwierigkeitsstufe zuzuordnen:
1.
bei Wertermittlungen
a)
von Erbbaurechten, Nießbrauchs- und Wohnrechten und sonstigen Rechten sowie von entsprechend belasteten Grundstücken,
b)
zur Vorbereitung oder Durchführung von Umlegungen, städtebaulichen Entwicklungsverfahren und Verträgen sowie vorzeitigen Entlassungen aus städtebaulichen Sanierungsverfahren,
c)
für steuerlichen Bewertungen, soweit es sich nicht um bloße Verkehrswertermittlungen handelt,
d)
von unterschiedlichen Nutzungsarten auf einem Grundstück,
e)
von Spezialimmobilien wie zum Beispiel Hotels, Kinos,
f)
mit Berücksichtigung von Schadensgraden oder Rohbauzuständen,
g)
von nicht oder nicht mehr vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen,
h)
von Immobilien, die nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden können oder sollen (Konversionsimmobilien),
i)
von Rohbauland oder Bauerwartungsland,
j)
für Wertermittlungs- oder Qualitätsstichtage vor dem 1. Januar 1991,
2.
bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel Flächenberechnungen und die dazu erforderlichen Vorarbeiten,
3.
wenn sie im Allgemeinen oder im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern,
4.
bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages.
(2) Sind mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers zu begutachten, so gelten sie im Sinne dieser Verordnung als ein Grundstück, wenn sie räumlich, wirtschaftlich und wertermittlungstechnisch eine Einheit bilden.
(3) Sind für einen oder mehrere Wertermittlungsstichtage mehrere Werte eines Grundstücks zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem höchsten Wert. Für die Ermittlung der übrigen Werte werden Zuschläge nach Nummer 11 der Anlage erhoben.
(4) Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise nach dem Zwanzigfachen des ermittelten Jahreswertes.
(5) Werden in einem Gutachten Vergleichsfälle aus der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte, zur Wertermittlung erforderliche Daten oder Ähnliches mitgeteilt, so sind diese Leistungen in der Gebühr für das Gutachten enthalten.
(6) Bei Bodenrichtwertgrundstücken und anderen fiktiven Grundstücken ist der Wert maßgeblich, der sich aus den vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Eigenschaften des fiktiven Grundstücks ergibt.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 575) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage

Nummer Position Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
Abschnitt I Benutzungsgebühren
1 Auskunft
1.1 aus den Daten des Grenznachweises Gebühr nach Nummer 14
2 Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1 200626 Grundbetrag für eine Bereitstellung von Daten des Grenznachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2 erhoben wird 166,60
einschließlich Umsatzsteuer
2.1.1 200627 zuzüglich je Grenzpunkt 41,65
einschließlich Umsatzsteuer
2.2 Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im Internet
2.2.1 201880 Grundbetrag 166,60
einschließlich Umsatzsteuer
2.2.2 201881 zuzüglich je Grenzpunkt 41,65
einschließlich Umsatzsteuer
3 Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1 200560 Liegenschaftskarte, je Auszug 32,-
einschließlich Umsatzsteuer
3.2 200004 Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Auszug 16,90
einschließlich Umsatzsteuer
3.3 200694 Bestandsnachweis, je Auszug 32,-
einschließlich Umsatzsteuer
4 Unterlagen zur Belastung und zur Enteignung von Grundstücksteilen
4.1 200020 Erste Ausfertigung einer Unterlage zur Belastung oder Enteignung 90,-
4.2 200022 zuzüglich für jede weitere Ausfertigung einer Unterlage gemäß Nummer 4.1. 29,50
5 Bescheinigungen aus dem Baulastenverzeichnis
5.1 200023 Bescheinigung über die Eintragung oder Nichteintragung einer Baulast, je betroffenes Flurstück 46,50
5.2 200024 zuzüglich für die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis 36,50
6 Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
6.1 200391 Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben (zum Beispiel Flurstück, Entfernung, Höhe, Koordinatenpaar, Fläche, Belastungsfläche, Maß oder Winkel) 279,65
einschließlich Umsatzsteuer
6.2 200392 zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben 71,40
einschließlich Umsatzsteuer
6.3 zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.1 und 6.2, sofern zur Erstellung der Bescheinigung erforderlich
6.3.1 für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde Gebühr nach Nummer 14
6.3.2 für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3.2
6.4 Bescheinigung aus den historischen Liegenschaftsnachweisen
6.4.1 201360 Grundbetrag für Bescheinigungen (auch Negativbescheinigungen aus den historischen Liegenschaftsnachweisen) 235,-
6.4.2 201361 zuzüglich je Angabe 132,-
6.5 Identitätsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1 201893 Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben 235,-
6.5.2 201894 zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben 60,-
6.5.3 zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.5.1 und 6.5.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1 für Bearbeitungszeiten von mehr als einer Stunde Gebühr nach Nummer 14
6.5.3.2 für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen Anlagen Gebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3.2
7 Zerlegung oder Verschmelzung von Flurstücken
7.1 Zerlegung von Flurstücken ohne örtliche Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen
7.1.1 200050 Grundbetrag 496,23
einschließlich Umsatzsteuer
7.1.2 200051 zuzüglich je Grenzpunkt 170,17
einschließlich Umsatzsteuer
7.2 Zerlegung von Flurstücken mit örtlicher Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen
7.2.1 200053 Grundbetrag 1237,60
einschließlich Umsatzsteuer
7.2.2 200054 zuzüglich je Grenzpunkt 600,95
einschließlich Umsatzsteuer
7.3 200810 Verschmelzung von Flurstücken, je neu entstandenes Flurstück 224,91
einschließlich Umsatzsteuer
8 Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung
8.1 200055 Grundbetrag 952,-
einschließlich Umsatzsteuer
8.2 200056 zuzüglich je Grenzpunkt 452,20
einschließlich Umsatzsteuer
9 Abgrenzung von Belastungsflächen
9.1 Festlegung der Abgrenzung von Belastungsflächen ohne örtliche Herstellung
9.1.1 200057 Grundbetrag 163,03
einschließlich Umsatzsteuer
9.1.2 200058 zuzüglich je Punkt 59,50
einschließlich Umsatzsteuer
9.2 Abgrenzung von Belastungsflächen mit Aufmaß von Zwangspunkten
9.2.1 201362 Grundbetrag 1 338,75
einschließlich Umsatzsteuer
9.2.2 201363 zuzüglich je Punkt 58,31
einschließlich Umsatzsteuer
9.3 Örtliche Herstellung der Abgrenzung von Belastungsflächen
9.3.1 200061 Grundbetrag 541,45
einschließlich Umsatzsteuer
9.3.2 200062 zuzüglich je Punkt 255,85
einschließlich Umsatzsteuer
10 Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
10.1 über Zerlegung von Flurstücken
10.1.1 200063 Grundbetrag 230,-
10.1.2 200064 zuzüglich je Grenzpunkt 110,-
10.2 über Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung
10.2.1 200069 Grundbetrag 69,-
10.2.2 200070 zuzüglich je Grenzpunkt 7,20
10.3 über Abgrenzung von Belastungsflächen
10.3.1 200071 Grundbetrag 131,-
10.3.2 200072 zuzüglich je Punkt 69,-
10.4 über Gebäudeeinmessung
10.4.1 201543 Erstes Gebäude, bis 25 Punkte 357,-
10.4.1.1 201101 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten 96,-
10.4.2 201544 Erstes Gebäude von geringem Wert bis 25 Punkte 137,-
10.4.2.1 201103 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten 38,-
10.4.3 201545 je weiteres Gebäude zu Nummer 10.4.1 oder 10.4.2 bis 25 Punkte 137,-
10.4.3.1 201105 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten 38,-
10.4.4 201364 Zusatzgebühr bei mehr als zwei Gebührenpflichtigen 63,-
11 Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
11.1 200562 Grundbetrag je Gutachten 4 641,-
einschließlich Umsatzsteuer
11.1.1 201480 Grundbetrag je Gutachten, Schwierigkeitsstufe 5 973,80
einschließlich Umsatzsteuer
11.2 Zuschläge je Gutachten
11.2.1 200563 zuzüglich je volle 1 000 Euro des ermittelten Wertes, bis zu einem ermittelten Wert von 50 000 000 Euro 1,45
einschließlich Umsatzsteuer
11.2.2 201481 zuzüglich je volle 1 000 Euro des ermittelten Wertes, bis zu einem ermittelten Wert von 50 000 000 Euro, Schwierigkeitsstufe 1,88
einschließlich Umsatzsteuer
11.2.3 201610 zuzüglich je volle 1 000 Euro des über 50 000 000 Euro ermittelten Wertes 0,37
einschließlich Umsatzsteuer
11.2.4 201611 zuzüglich je volle 1 000 Euro des über 50 000 000 Euro ermittelten Wertes, Schwierigkeitsstufe 0,46
einschließlich Umsatzsteuer
11.3 200564 zuzüglich für jeden zusätzlichen Wert 2 320,50
einschließlich Umsatzsteuer
12 Auskünfte über den Immobilienmarkt
12.1 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1 200090 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.1.2 erhoben wird, Grundbetrag je Stichprobe einschließlich bis zu 30 Kauffällen 440,-
12.1.1.1 200091 zuzüglich für jeden weiteren Kauffall 4,40
12.1.2 201650 Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet,
je Auskunft 110,-
12.2 Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1 200092Standard-Auswertung, Grundbetrag 110,-
12.2.1.1 200093zuzüglich je Stichprobe 55,-
12.3 Daten des Immobilienmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
12.3.1 200612 Auskunft über Daten des Immobilienmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird, Grundbetrag je Auskunft 66,-
12.3.1.1 200613 zuzüglich für jeden Wert 66,-
12.3.2 201310 Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert 22,-
12.4 Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1 GMXJ/IMHX Zehnjahresberichte 90,-
12.4.2 IMH23 Immobilienmarktbericht Hamburg 2023 53,-
13 200452 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 8 HmbVermG, je Antrag 279,65
einschließlich Umsatzsteuer
14 201882 Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, einschließlich Umsatzsteuer 98,77
201895 Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 83,-
Abschnitt II Verwaltungsgebühren
1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
1.1 Entscheidung über die Bestellung
1.1.1 200102 für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG 500,-
1.1.2 201730 für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 3 HmbVermG 1000,-
1.2 200103 Rücknahme oder Widerruf einer Bestellung nach § 16 Absatz 4 HmbVermG 300,-
2 Gebäudeeinmessung bei Ersatzvornahmen
2.1 201540 Erstes Gebäude, bis 25 Punkte 915,-
2.1.1 201368 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten 215,-
2.2 201541 Erstes Gebäude von geringem Wert, bis 25 Punkte 460,-
2.2.1 201371 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkte 87,-
2.3 201542 je weiteres Gebäude bis zu 25 Punkten 153,-
2.3.1 201373 zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten 107,50
2.4 201430 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je Stunde 83,-
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