JagdGebO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten Vom 25. Januar 1994

Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten Vom 25. Januar 1994
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 627)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Januar 199401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Allgemeine Jagdangelegenheiten01.01.2023
§ 2 - Erteilung von Jagdscheinen01.01.2023
§ 3 - Gebührenfreie Amtshandlungen01.01.2004
§ 4 - Schlussvorschriften01.01.2004
Auf Grund der §§ 2, 10, 12 sowie § 24 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Jagdangelegenheiten

Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
1. Jägerprüfung und Wiederholung der Jägerprüfung je ... 175,- Euro
2. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung ... 44,- Euro
3. Festsetzung einer Entschädigung für den Jägernotweg (§ 19 Absatz 1 Satz 4 Hamburgisches Jagdgesetz ) ... 10 vom Hundert der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
mindestens jedoch ... 5,50 Euro
4. Befriedung von Grundstücken nach § 6a des Bundesjagdgesetzes vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), in der jeweils geltenden Fassung ...
4.1 je Einzelflurstück ... 475,-
4.2 jedes weitere Flurstück, das mit dem Flurstück nach Nummer 4.1 eine zusammenhängende Eigentumsfläche bildet ... 115,-
Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Erteilung von Jagdscheinen

(1) Für die Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Dreijahresjagdschein ... 170,20 Euro
2.
Einjahresjagdschein ... 113,40 Euro
3.
Jahresjugendjagdschein ... 56,70 Euro
4.
Dreijahres-Falknerjagdschein ... 56,70 Euro
5.
Tagesjagdschein ... 56,70 Euro
6.
Erteilung einer Zweitschrift des Jagdscheines ... 23,– Euro
Die in Satz 1 genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
(2) Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheines, eines Einjahresjagdscheines, eines Jahresjugendjagdscheines, eines Dreijahres-Falknerjagdscheines oder eines Tagesjagdscheines werden 75 vom Hundert der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden.
(3) Für die Einziehung eines Jagdscheines gemäß § 18 des Bundesjagdgesetzes wird eine Gebühr von 75 vom Hundert der in Absatz vorgesehenen Gebühr erhoben; dabei ist die Gebühr auf volle Euro aufzurunden.

§ 3 Gebührenfreie Amtshandlungen

Gebührenfrei sind folgende Amtshandlungen:
1.
Befriedung von Grundflächen und Anlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 Hamburgisches Jagdgesetz).
2.
Genehmigung der Verwendung von Schalldämpfern in befriedeten Bezirken (§ 2 Absatz 2 Satz 6 Hamburgisches Jagdgesetz).
3.
Zulassung einer beschränkten Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk (§ 2 Absatz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).
4.
Genehmigung des Ruhens der Jagd (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).
5.
Genehmigung der Satzung der Jagdgenossenschaft (§ 5 Absatz 2 Hamburgisches Jagdgesetz) oder der Hegegemeinschaft (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).
6.
Zulassung von Abschussplänen für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).
7.
Zulassung der Überschreitung des Abschussplanes (§ 18 Absatz 3 Satz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).
8.
Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (§ 24 Absatz 1 Hamburgisches Jagdgesetz).
9.
Zulassung der Fütterung außerhalb von Notzeiten (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).
10.
Genehmigung der Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere (§ 25 Absatz 3 Hamburgisches Jagdgesetz).
11.
Genehmigung der Prüfungsordnung für die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde (§ 26 Absatz 2 Satz 2 Hamburgisches Jagdgesetz).
12.
Gestattung der vorzeitigen Jagdausübung (§ 12 Absatz 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz).

§ 4 Schlussvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Gebührenordnung wird die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 2. März 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) in der geltenden Fassung aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht