Baugebührenordnung (BauGebO) Vom 23. Mai 2006
Baugebührenordnung (BauGebO) Vom 23. Mai 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 637, 640) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Baugebührenordnung (BauGebO) vom 23. Mai 2006 | 01.04.2006 |
Eingangsformel | 01.04.2006 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2023 |
§ 2 - Mindestgebühr | 01.01.2023 |
§ 3 - Maßgebliche Kosten | 01.01.2022 |
§ 4 - Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise | 01.01.2023 |
§ 5 - Gebührenermäßigungen | 01.01.2020 |
§ 6 - Gebühren in besonderen Fällen | 01.04.2006 |
§ 7 - Vorauszahlungen | 01.01.2014 |
§ 8 - Gebührentatbestände | 01.04.2006 |
§ 9 - [Änderungsanweisungen] | 01.04.2006 |
§ 10 - Schlussbestimmungen | 01.04.2006 |
Anlage 1 - Gebührenverzeichnis | 01.01.2023 |
Anlage 2 - Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach § 3 Absatz 2 | 01.01.2023 |
Anlage 3 - Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1 | 01.04.2006 |
Auf Grund von§§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), sowie § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach
1.
der Hamburgischen Bauordnung,
2.
dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824),
3.
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 (BGBl. III 403-1), zuletzt geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833),
4.
dem Hamburgischen Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352),
5.
der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 302-n),
6.
der Prüfverordnung (PVO) vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79),
7.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet
in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie für weitere Amtshandlungen und Benutzungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 2 Satz 1 HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Benutzungsgebühren und -entgelte für die Sondernutzung öffentlicher Land- und Wasserflächen sowie für die Erhebung von Grundwassergebühren nach dem Grundwassergebührengesetz (GruwaG) vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519).
§ 2 Mindestgebühr
(1) Die Mindestgebühr beträgt 32,80 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 32,80 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt werden.
§ 3 Maßgebliche Kosten
(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.
(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert zu ermitteln. Die Anrechnungswerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006. Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020. Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungswesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßgebend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neubau, Wohn- und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bauwerk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt.
(3) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige bauliche Anlage und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfassen.
(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als 10 vom Hundert des Gesamtvolumens müssen nicht gesondert betrachtet werden.
(5) Die oder der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten schätzen, wenn die oder der Gebührenpflichtige die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten nicht nachgewiesen hat oder diese offensichtlich unzutreffend sind.
(6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden.
§ 4 Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Die volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 10,29. Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und dem Exponenten 0,8.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.
(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6 bis 4.10 und 4.12 bis 4.18 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit und bei Rücknahme eines Bauantrages sind sie jedoch als besondere Auslagen zu erstatten.
§ 5 Gebührenermäßigungen
(1) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um die Hälfte, wenn Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden.
(2) Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Dabei sind die Gebühren für die sich wiederholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln.
(3) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.
(4) Für bauliche Anlagen, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 um die Hälfte. Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
§ 6 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgenommen, sind Gebühren nach Nummer 4 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise in Höhe der angefallenen Kosten zu erstatten.
(2) Gilt ein Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen die trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt wurden, nach § 70 Absatz 3 Satz 2 HBauO als zurückgenommen, so wird die Gebühr nach Anlage 1 erhoben; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB abgelehnt oder zurückgenommen, so wird die Mindestgebühr erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist. Gebühren nach Nummer 4 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise werden anteilig erhoben, wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Amtshandlungen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchverfahren.
§ 7 Vorauszahlungen
Die Bauaufsichtsbehörde kann, insbesondere bei der Prüfung von bautechnischen Nachweisen durch zu beauftragende Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Vorauszahlungen zu den zu erwartenden Prüfgebühren verlangen oder den Prüffortgang von jeweiligen Vorauszahlungen abhängig machen.
§ 8 Gebührentatbestände
Die in der Anlage 1 genannten Gebührentatbestände stellen eine Auflistung gegebenenfalls erforderlicher Amtshandlungen dar, die gebührenrechtlich gesondert bewertet werden. Die einzelnen Gebührentatbestände gelten nebeneinander.
§ 9
[Änderungsanweisungen]
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2006 in Kraft. Sie gilt für Amtshandlungen in Verfahren, die nach dem 31. März 2006 eingeleitet werden, sowie für vor dem 1. April 2006 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren, die nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 entschieden werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt die Baugebührenordnung vom 6. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 279) in der geltenden Fassung außer Kraft. Sie gilt fort für Verfahren, für die nicht nach Absatz 1 Gebühren zu erheben sind.
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro | ||
1 | Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Erteilung von Vorbescheiden | |||
1.1 | Genehmigung zum Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Verfahren nach § 62 HBauO, sofern in den Nummern 1.3 bis 1.9 nichts anderes bestimmt ist | |||
1.1.1 | für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten | 20,50 | ||
mindestens | 129,40 | |||
1.1.2 | für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 | 13,70 | ||
mindestens | 129,40 | |||
1.2 | Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen im Verfahren nach § 61 HBauO, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, und sofern in den Nummern 1.3 bis 1.9 nichts anderes bestimmt ist | |||
1.2.1 | für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten | 15,63 | ||
mindestens | 64,70 | |||
1.2.2 | für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 | 10,55 | ||
mindestens | 64,70 | |||
1.3 | Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummern 1 bis 12 und 15 bis 18 HBauO | |||
1.3.1 | für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten | 26,75 | ||
mindestens | 129,40 | |||
1.3.2 | für je 1000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 | 21,11 | ||
mindestens | 129,40 | |||
1.4 | (gestrichen) | |||
1.5 | Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO | 66,84 | ||
bis | 1000 | |||
1.6 | Genehmigung von Gerüsten nach § 62 HBauO | 66,84 | ||
bis | 1000 | |||
1.7 | Genehmigung von Nutzungsänderungen, wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden | 66,84 | ||
bis | 3600 | |||
1.8 | Genehmigung für die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen | |||
1.8.1 | bei Verfahren nach § 62 HBauO | 133,69 | ||
bis | 4500 | |||
1.8.2 | bei Verfahren nach § 61 HBauO | 66,84 | ||
bis | 3000 | |||
1.9 | Genehmigung von Werbeanlagen | 133,69 | ||
bis | 5000 | |||
1.10 | Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.7 und 1.9 werden auch in den Fällen erhoben, in denen diese Anlagen geprüft werden, wenn sie ohne Genehmigung errichtet worden sind. | |||
1.11 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 63 HBauO | 66,84 | ||
bis | 10000 | |||
Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.9 führt. Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden. § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung. | ||||
1.12 | Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 72 Absatz 5 HBauO je Antrag | bis zu 20 vom Hundert (v. H.) der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, höchstens 6000 | ||
1.13 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung, eines Vorbescheides oder einer Befristung nach § 65 Absatz 2, § 66 Absatz 4 und § 73 Absatz 3 HBauO | 10 v. H. der Genehmigungsgebühr, höchstens 600 | ||
1.14 | Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens sowie Prüfung und Genehmigung solcher Vorlagen bis zur Innutzungnahme des Vorhabens als Änderungsanträge nach §§ 61 und 62 HBauO | |||
je Antrag | zusätzlich bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3 | |||
1.15 | Rücknahme des Antrags nach § 70 Absatz 3 HBauO wegen unvollständiger Bauvorlagen | 133,69 | ||
bis | 10000 | |||
1.16 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens | zusätzlich bis zu 50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5 | ||
1.17 | Erteilung einer Zustimmung nach § 64 HBauO | 30 v. H. der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.15 | ||
2 | Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten, Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung | |||
2.1 | Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 69 HBauO je Abweichung | 66,84 | ||
bis | 1000 | |||
2.2 | Ausnahmen von planungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften je Ausnahme | 66,84 | ||
bis | 1000 | |||
2.3 | Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und Absatz 3 BauGB oder sonstigen Vorschriften | |||
je Befreiung | 133,69 | |||
bis | 5000 | |||
2.4 | Eintragung oder Löschung einer Baulast nach § 79 HBauO | 66,84 | ||
bis | 1000 | |||
2.5 | Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), | 32,80 | ||
bis | 500 | |||
3 | Bauzustandsbesichtigungen | |||
3.1 | Bauzustandsbesichtigungen von baulichen Anlagen, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist, je Bauzustandsbesichtigung | |||
bis | 2500 | |||
3.2 | weitere Besichtigung nach Beanstandung | |||
bis | 450 | |||
4 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 68 HBauO | |||
4.1 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises | die nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr | ||
4.2 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt | Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages | ||
4.3 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten, Aufstockungen und Lastabtragungen im Bestand | Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages | ||
4.4 | Prüfung der Standsicherheit im Brandfall | 5 v. H. der errechneten Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.5 | Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 65 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Die genannten Sätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6 und 4.14 bis 4.17 zugrunde zu legen. Die Obergrenzen der einzelnen Gebührentatbestände gelten bei Anwendung der Regelung nach Nummer 4.14 nicht. | |||
Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde. | ||||
4.6 | Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile | Gebühr nach Zeitaufwand | ||
4.7 | Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieur holzbaues | bis zu 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.8 | (aufgehoben) | |||
4.9 | Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die Gründung | bis zu 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.10 | Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern | bis zum zweifachen Satz der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.11 | Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfung | bis zum zwanzigfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand | ||
4.11.1 | Prüfung der Standsicher- heit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung | bis zum zehnfachen Satz der errechneten Gebühr nach Nummern 4.1, 4.4, 4.6, 4.7, 4.10, 4.12, 4.17, 4.18 oder nach Zeitaufwand | ||
4.12 | Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung | 10 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.13 | Bauzustandsbesichtigungen baulicher Anlagen und Bauüberwachungsmaßnahmen (§ 78 Absatz 1 HBauO) | |||
4.13.1 | bei der Errichtung baulicher Anlagen | bis zu 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.13.2 | bei Umbauten | bis zu 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.13.3 | bei der Beseitigung von baulichen Anlagen | Gebühr nach Zeitaufwand | ||
4.13.4 | weitere Besichtigung nach Beanstandung | |||
bis | 450 | |||
4.13.5 | hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung | 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
4.13.6 | bei Fassaden nach Nummer 4.17 | Gebühr nach Zeitaufwand | ||
4.14 | Stehen Aufwand und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. | |||
4.15 | (aufgehoben) | |||
4.16 | Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen | Gebühr nach Zeitaufwand | ||
4.17 | Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und einfache einschalige Fassadenkonstruktionen | Gebühr nach Zeitaufwand | ||
4.18 | Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist | zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | ||
5 | Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch und dem Wohnungseigentumsgesetz | |||
5.1 | Bescheinigung darüber, dass ein Grundstück | |||
- | keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB (Umlegung) unterliegt oder | |||
- | keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Sanierung) unterliegt oder | |||
- | nicht in vorbereitende Untersuchungen nach § 141BauGB (Sanierung) einbezogen ist oder | |||
- | nicht in vorbereitende Untersuchungen nach § 165 Absatz 4 BauGB (städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) einbezogen ist | |||
je Grundstück | 66,84 | |||
5.2 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG | |||
5.2.1 | je Nutzungseinheit | 33,42 | ||
5.2.2 | je Nutzungseinheit im Bestand | 133,69 | ||
5.2.3 | je Stellplatz | 8,32 | ||
5.2.4 | mindestens jedoch je Antrag | 66,84 | ||
5.2.5 | bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortbesichtigung zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 ....... bis | 400 | ||
5.3 | Negativattest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht erforderlich ist | 32,80 | ||
6 | Fliegende Bauten, Typengenehmigung | |||
6.1 | Fliegende Bauten nach § 66 HBauO mit Ausnahme von Fahrgeschäften | |||
6.1.1 | Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung | Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 100 Euro | ||
6.1.2 | Besichtigung eines Bühnenaufbaus für Großveranstaltungen oder einer anderen Einzelkonstruktion zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch | |||
bis | 534 | |||
6.1.3 | Besichtigung Fliegender Bauten zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch | |||
je m² Grundfläche | 0,13 | |||
mindestens | 13,80 | |||
höchstens | 120 | |||
6.1.4 | Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung | 17 | ||
6.2 | Fliegende Bauten nach § 66 HBauO als Fahrgeschäfte | |||
6.2.1 | Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 143 Euro je Arbeitsstunde. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet | |||
6.2.2 | Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung | nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 | ||
6.2.3 | Besichtigung eines Fahrgeschäftes zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch | nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 | ||
6.2.4 | Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung | 18 | ||
6.2.5 | Besichtigung zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch nach einem Unfall, Schadenseintritt oder einer Betriebsstörung | nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 | ||
6.2.6 | Bei Besichtigungen auf Veranlassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zusätzlich zu den Gebühren nach Nummern 6.2.3 und 6.2.5 | |||
a) | an Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen | 70 v. H. der jeweiligen Gebühr | ||
b) | zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) | 40 v. H. der jeweiligen Gebühr | ||
6.3 | Typengenehmigung nach § 65 HBauO | |||
Der Gebührentatbestand nach Nummer 4.11 ist gesondert anzuwenden. | ||||
6.3.1 | Erteilung einer Typengenehmigung | 500 | ||
bis | 25 000 | |||
6.3.2 | Verlängerung einer Typengenehmigung | 250 | ||
bis | 5 000 | |||
7 | Zustimmungen im Einzelfall, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung | |||
7.1 | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20c HBauO | 500 | ||
bis | 7 500 | |||
7.2 | Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20c Satz 2 HBauO nicht erforderlich ist | 445 | ||
7.3 | Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 19a HBauO | 500 | ||
bis | 7 500 | |||
7.4 | Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 19a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist | 445 | ||
8 | Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und von Prüfsachverständigen | |||
8.1 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik nach § 10 PVO | |||
je Fachrichtung | 500 | |||
8.2 | Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen oder für den Erd- und Grundbau nach §§ 16 und 18 PVO, je Fachrichtung | 500 | ||
8.3 | Überwachung und Kontrolle der Prüftätigkeit betreffend Nachweise nach § 68 HBauO von Antragstellerinnen oder Antragstellern nach § 10 PVO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens | anteilig bis zu 20 v.H. der Gebühr nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 | ||
9 | Genehmigungen nach dem Baugesetzbuch, Bestätigung der Genehmigungsfiktion | |||
9.1 | Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB, je Gebäude | 66,84 | ||
bis | 1800 | |||
9.2 | Ausstellung eines Zeugnisses bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Absatz 5 BauGB | 66,84 | ||
10 | Sonstige Amtshandlungen | |||
10.1 | Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75 oder 76 HBauO | 133,69 | ||
bis | 3 976 | |||
10.2 | Einsichtgewährung in eine Bauakte | 32,80 | ||
bis | 66,84 | |||
10.3 | Beratung außerhalb von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren | |||
je angefangene halbe Arbeitsstunde ... | 32,80 | |||
§ 2 Absatz 1 findet keine Anwendung. | ||||
11 | Sachverständigenkosten | |||
Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben. | ||||
12 | Überlassen von Zeichnungen oder Berechnungen aus einer Bauakte (Benutzungsgebühr) | |||
12.1 | bis zu einer Rückgabefrist von 14 Tagen | 32,80 | ||
bis | 268 | |||
12.2 | für jeden weiteren Tag nach Ablauf von 14 Tagen | 3,34 | ||
13 | Erfolglose Widerspruchsverfahren | |||
13.1 | bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antrages | die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr | ||
bis | 5000 | |||
13.2 | bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die Höhe einer Gebühr | |||
bis | 1000 | |||
13.3 | in allen übrigen Fällen | 80 | ||
bis | 5000 | |||
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen. | ||||
14 | Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | |||
14.1 | Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 200 Euro | ||
14.2 | Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 200 Euro | ||
14.3 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind | Gebühr nach Zeitaufwand. Die Gebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Mindestens 200 Euro |
Anlage 2
Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach § 3 Absatz 2
- Gültig ab 1. Januar 2023 -
Nr. | Gebäudeart | Anrechnungswert Euro/m³ | ||
1. | Wohngebäude | 176 | ||
2. | Wochenendhäuser | 156 | ||
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 240 | ||
4. | Schulen | 229 | ||
5. | Kindergärten | 205 | ||
6. | Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten | 205 | ||
7. | Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 240 | ||
8. | Krankenhäuser | 267 | ||
9. | Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) | 205 | ||
10. | Kirchen | 227 | ||
11. | Leichenhallen, Friedhofskapellen | 186 | ||
12. | Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) | 136 | ||
13. | Hallenbäder | 227 | ||
14. | sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) | 173 | ||
15. | eingeschossige Verkaufsstätten | 135 | ||
16. | mehrgeschossige Verkaufsstätten | 240 | ||
17. | Kleingaragen | 145 | ||
18. | eingeschossige Mittel- und Großgaragen | 170 | ||
19. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 210 | ||
20. | Tiefgaragen | 240 | ||
21. | eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen | |||
21.1 | mit nicht geringen Einbauten | 118 | ||
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten | |||
a) | bis 2000 m³ Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen | 71 | ||
konstruktiv andere Bauten | 83 | |||
b) | der 2000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m³ in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen | 55 | ||
konstruktiv andere Bauten | 71 | |||
c) | der 5000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen | 43 | ||
konstruktiv andere Bauten | 51 | |||
d) | der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen | 30 | ||
konstruktiv andere Bauten | 35 | |||
e) | der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen | 10 | ||
konstruktiv andere Bauten | 13 | |||
22. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten | |||
a) | bis 2000 m³ Brutto-Rauminhalt | 173 | ||
b) | der 2000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m³ | 145 | ||
c) | der 5000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ | 107 | ||
d) | der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ | 75 | ||
e) | der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt | 29 | ||
23. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten | 193 | ||
24. | sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) | 145 | ||
25. | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude | wie Nummer 21 | ||
26. | Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 66 | ||
27. | erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) | |||
a) | bis 1500 m³ Brutto-Rauminhalt | 47 | ||
b) | der 1500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt | 30 | ||
c) | der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt | 9 |
Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:
1.
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen.
2.
Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen.
3.
Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken.
4.
Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Anlage 3
Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1
1.
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
2.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
-
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
-
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
-
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
3.
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
-
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
-
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise aussteifenden Wände,
-
ausgesteifte Skelettbauten,
-
ebene Pfahlrostgründungen,
-
einfache Gewölbe,
-
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
-
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
-
einfache verankerte Stützwände;
4.
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
statisch und konstruktive schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
-
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
-
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
-
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
-
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
-
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
-
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
-
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
-
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
-
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
-
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
-
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
-
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
-
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
-
Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
-
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
-
schwierige, verankerte Stützwände;
5.
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
-
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
-
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
-
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
-
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
-
Flächentragwerke (Platte, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
-
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
-
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
-
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
-
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
-
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
-
schiefwinklig gelagerte und gekrümmte Träger,
-
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
-
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste.
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