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Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit Vom 5. Dezember 1995

Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit Vom 5. Dezember 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 608, 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2020
§ 2 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe01.01.2023
§ 301.01.2020
Anlage01.01.2023
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373), wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und Prüfungen für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie besondere Auslagen erhoben. In den Gebühren und besonderen Auslagen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten; bei steuerpflichtigen Leistungen wird sie hinzugerechnet.
(2) Diese Gebührenordnung gilt für Amtshandlungen des Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienstes nur, soweit die Amtshandlungen nicht in anderen Gebührenordnungen ausdrücklich geregelt sind.

§ 2 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene viertel Arbeitsstunde
1. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 27,77 Euro
2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 19,97 Euro
3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 15,48 Euro
erhoben.
Dies gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

§ 3

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Gebiete des Arbeitsschutzes, der technischen Überwachung und des Strahlenschutzes vom 3. Dezember 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 395) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

Anlage

Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis
Abschnitt/ Nummer Bereich
Abschnitt I Arbeitsschutz
1 Sozialer Arbeitsschutz
2 Allgemeiner Arbeitsschutz
Abschnitt II Anlagensicherheit
3 Gashochdruckleitungsverordnung
4 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
5 Betriebssicherheitsverordnung
6 Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt III Produktsicherheit
7 Produktsicherheitsgesetz
8 Verordnung über Geräte Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
9 Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen
Abschnitt IV Urkunden und sonstige Unterlagen
10 Urkunden
11 Sonstiges
Gebührenverzeichnis
Nummer Gebührentatbestand Gebühren- satz in Euro
Abschnitt I Arbeitsschutz
1 Sozialer Arbeitsschutz
1.1 Amtshandlungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert am 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500, 2512), und der Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV) vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.1 Ausnahmen nach § 7 Absatz 5, § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 und § 15 Absätze 1 und 2 ArbZG von den Vorschriften über die zulässigen Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Ruhepausen je Einsatzort des Beschäftigten Gebühr nach § 2
1.1.2 Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
1.1.2.1 Feststellung nach § 13 Absatz 3 ArbZG Gebühr nach § 2
1.1.2.2 Bewilligungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a und b ArbZG Gebühr nach § 2
1.1.2.3 Bewilligungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ArbZG Gebühr nach § 2
1.1.2.4 Bewilligungen nach § 13 Absätze 4 und 5 sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG je Einsatzort des Beschäftigten
1.1.2.4.1 für 1 bis 20 Beschäftigte 100
bis 2 000
1.1.2.4.2 für 21 bis 100 Beschäftigte 200
bis 3 000
1.1.2.4.3 für 101 bis 200 Beschäftigte 400
bis 4 000
1.1.2.4.4 für mehr als 200 Beschäftigte 600
bis 6 000
1.1.3 Anordnungen nach § 17 Absätze 2 und 4 ArbZG sowie die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) Gebühr nach § 2
1.1.4 Bewilligungen nach § 16 Offshore- ArbZV Gebühr nach § 2
1.2 Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert am 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 853), in der jeweils geltenden Fassung, Anordnungen nach § 139b sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigung) Gebühr nach § 2
1.3 Amtshandlungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420, 422), in der jeweils geltenden Fassung
1.3.1 Ausnahmen nach § 6
1.3.1.1 für 1 bis 10 Kinder 100
bis 1 000
1.3.1.2 für 11 bis 20 Kinder 150
bis 2 000
1.3.1.3 für 21 bis 30 Kinder 250
bis 3500
1.3.1.4 für mehr als 30 Kinder 450
bis 5 000
1.3.2 Bewilligung einer Ausnahme nach § 27 Absatz 3 Gebühr nach § 2
1.3.3 Anordnungen nach § 27 Absätze 1 und 2 und § 28 Absatz 3 sowie die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) je Gebühr nach § 2
1.4 Amtshandlungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241), und nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), in der jeweils geltenden Fassung
1.4.1 Bearbeitung von Anträgen auf Kündigung nach § 17 MuSchG oder § 18 BEEG sowie nach § 5 PflegeZG Gebühr nach § 2
1.4.2 Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmebewilligungen vom Beschäftigungsverbot gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 MuSchG nach § 28 Absätze 1 bis 3 MuSchGGebühr nach § 2
1.4.3 Anordnung von Maßnahmen sowie Genehmigungen und Untersagungen nach § 29 Absatz 3 MuSchG Gebühr nach § 2
1.4.4 Feststellungsbescheide nach dem Mutterschutzgesetz auf Antrag der Arbeitgebenden Gebühr nach § 2
1.4.5 Widerspruchsverfahren der betroffenen Elternteile gegen erteilte Ausnahmegenehmigungen gebührenfrei
1.5 Amtshandlungen nach dem Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. III 804-1), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651, 2656) Gebühr nach § 2
1.6 Amtshandlungen nach dem Ladenöffnungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung
1.6.1 Ausnahmen nach § 9 Absatz 4 von den Vorschriften über die zulässige Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen, je Sonn- oder Feiertag
1.6.1.1 für 1 bis 20 Beschäftigte 100
bis 2 000
1.6.1.2 für 21 bis 100 Beschäftigte 200
bis 3 000
1.6.1.3 für 101 bis 200 Beschäftigte 400
bis 4 000
1.6.1.4 für mehr als 200 Beschäftigte 600
bis 5 000
1.7 Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert am 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214, 1215), nach der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert am 8. August 2017 (BGBl. I S. 3158), sowie nach dem Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), geändert am 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214, 1216), in der jeweils geltenden Fassung
1.7.1 Anordnungen zur Durchsetzung von§§ 4 und 5 des FPersG 50
bis 1 000
1.7.2 § 4 Absatz 2 FPersV
1.7.2.1 Ausstellung einer Fahrerkarte 35
bis 70
1.7.2.2 Ausstellung einer Unternehmenskarte 35
bis 70
1.7.2.3 Ausstellung einer Werkstattkarte 45
bis 90
1.7.3 Anordnungen nach § 7 KrFArbZG 50
bis 1 000
2 Allgemeiner Arbeitsschutz
2.1 Amtshandlungen nach der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 643), in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Gebühr nach § 2
2.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Gebühr nach § 2
2.1.3 Ausnahmen nach § 6, je Gebühr Nach § 2
2.1.4 Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 13 Gebühr nach § 2
2.1.5 Bearbeitung von Druckluftanzeigen nach § 3 Gebühr nach § 2
2.1.6 Abnahme von Prüfungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Teil 2 Nummer 7 der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen 25 vom 1. März 2004 (Bundesarbeitsblatt 3/2004 S. 48) Gebühr nach § 2
2.1.7 Erteilung von Unterricht im Rahmen anerkannter Lehrgänge Gebühr nach § 2
2.2 Amtshandlungen und Prüfungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2058), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 Bearbeitung von Genehmigungen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von ionisierender Strahlung nach § 10 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.2 Bearbeitung von Genehmigungen für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und für den Betrieb von Störstrahlern Gebühr nach § 2
2.2.2.1 Bearbeitung von Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen einer Genehmigung nach Nummer 2.2.2 Gebühr nach § 2
2.2.3 Bearbeitung von Anzeigen zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierender Strahlung nach § 17 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.4 Bearbeitung von Anzeigen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen nach § 19 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.5 Bearbeitung von Anzeigen zur anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern nach § 22 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.6 Bearbeitung von Genehmigungen für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.6.1 Bearbeitung von Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen einer Genehmigung nach Nummer 2.2.6 Gebühr nach § 2
2.2.7 Bearbeitung von Anzeigen zu anzeigebedürftigen Beschäftigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler nach § 26 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.8 Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigungen oder zur Änderung einer Genehmigung für die Beförderung § 27 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.9 Bearbeitung von Genehmigungen für den Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung nach § 40 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.9.1 Bearbeitung von Änderungen, Ergänzungen oder Verlängerungen einer Genehmigung nach Nummer 2.2.9 Gebühr nach § 2
2.2.10 Bearbeitung von Anzeigen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität nach §§ 56 und 59 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.11 Bearbeitung von Anmeldungen von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit Radon nach § 129 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.12 Bearbeitung von Bestimmungen von Messstellen nach § 169 StrlSchG Gebühr nach § 2
2.2.13 Anordnungen im Sinne von § 179 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 2
2.2.14 Erteilung einer Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 32 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.15 Ausstellung einer Fachkundebescheinigung nach § 47 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.16 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz sowie Festlegung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.17 Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.18 Festlegen von Ersatzdosen nach § 65 Absatz 2 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.19 Bearbeitung von Registrierungen von Strahlenpässen nach § 174 Absatz 2 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.20 Bearbeitung von Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten nach § 175 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.21 Bearbeitung von Bestimmungen von Sachverständigen nach § 177 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.22 Bearbeitung von Meldungen nach § 110 Absatz 1 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.23 Neben der Gebühr nach Nummer 2.2.22 sind Aufwendungen, die durch die gutachterliche Bewertung gemäß § 110 StrlSchV einer Meldung nach § 108 StrlSchV entstehen, als besondere Auslagen in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185), in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.
2.3 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3499, 3991), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774, 2777), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis vom 15. Mai 1997 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 257), geändert am 16. November 2011 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 967), und der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 Amtshandlungen nach § 23 ChemG
2.3.1.1 Anordnungen und Untersagungen und die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), je Gebühr nach § 2
2.3.1.2 Probenahme und Untersuchung nach § 21 Absatz 4, soweit sich Verstöße gegen chemikalienrechtliche Vorschriften ergeben Gebühr nach § 2
2.3.1.3 Überwachung von Prüfeinrichtungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis gemäß § 19b Absatz 1 (einschließlich Erteilung einer GLP-Bescheinigung) Gebühr nach § 2
2.3.2 Prüfung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)- Bedingungen nach § 19b in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis Gebühr nach § 2
2.3.2.1 Nachbesichtigung nach § 19b in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Verursachung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller Gebühr nach § 2
2.3.2.2 Neben den Gebühren nach den Nummern 2.3.2 und 2.3.2.1 sind Aufwendungen, die durch die Einholung von Sachverständigengutachten entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten.
2.3.2.3 Erteilung einer GLP-Bescheinigung gemäß § 19b Absatz 1 Satz 1 50
bis 100
2.3.2.3.1 Jede weitere Ausfertigung einer Bescheinigung 50
bis 100
2.3.2.3.2 Rücknahme oder Widerruf einer GLP-Bescheinigung 50
bis 100
2.3.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung oder deren Widerruf Gebühr nach § 2
2.4 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115, 3116), in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 von den Vorschriften der §§ 6 bis 15 Gebühr nach § 2
2.4.2 Anordnungen nach § 19 Absatz 3 und die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), je Gebühr nach § 2
2.4.3 Untersagungsverfügungen nach § 19 Absatz 5 und die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), je Gebühr nach § 2
2.4.4 Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Gebühr nach § 2
2.4.5 Abnahme von Prüfungen in Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Gebühr nach § 2
2.4.6 Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten (Asbest) nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 Gebühr nach § 2
2.4.7 Eingangsbestätigung der unternehmensbezogenen Anzeige nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Nummer 3.2 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 vom 13. Januar 2014 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 164), zuletzt geändert am 23. September 2019 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 786), in der jeweils geltenden Fassung 143
2.4.8 Erlaubnis zur Begasung gemäß Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 128
bis 614
2.4.8.1 Änderung der Erlaubnis nach Nummer 2.4.8 43
2.4.9 Ausstellung eines Befähigungsscheines gemäß Anhang I Nummer 4.5 Absatz 2 102
bis 614
2.4.10 Anerkennung eines Lehrganges für Begasungstätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 4.5 Absatz 2 435
bis 1 030
2.4.11 Anerkennung der Sachkunde oder von Sachkundelehrgängen (Schädlingsbekämpfung) gemäß Anhang I Nummer 4.4 435
bis 1 030
2.5 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363), in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 Anerkennung einer Einrichtung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 Gebühr nach § 2
2.5.2 Anerkennung einer Einrichtung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Gebühr nach § 2
2.5.3 Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung der Prüfung nach § 11 Absatz 2 Gebühr nach § 2
2.5.4 Prüfung der Sachkunde gemäß § 11
2.5.4.1 Prüfung der eingeschränkten Sachkunde 75
2.5.4.2 Prüfung der umfassenden Sachkunde 100
2.5.4.3 Zweitschriften von Prüfungszeugnissen 19
2.5.5 Erlaubnis nach § 6 55
bis 165
2.5.5.1 Erweiterung oder Änderung der Erlaubnis sowie die Erteilung von Auflagen gemäß § 6 55
bis 165
2.5.5.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 110
bis 320
2.6 Amtshandlungen nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1537), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594), der Biostoffverordnung (BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert am 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082), der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594), der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594), und der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), geändert am 30. April 2019 (BGBl. I S. 554, 556), in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 Amtshandlungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
2.6.1.1 Anordnungen nach § 22 Absatz 3 ArbSchG sowie die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), je Gebühr nach § 2
2.6.1.2 Beratung nach § 21 Absatz 1 ArbSchG auf Antrag der Arbeitgebenden oder Betreibenden Gebühr nach § 2
2.6.2 Amtshandlungen nach der Arbeitsstättenverordnung Gebühr nach § 2
2.6.2.1 Ausnahmen nach § 3 a Absatz 3 ArbStättV Gebühr nach § 2
2.6.3 Amtshandlungen nach der Biostoffverordnung Gebühr nach § 2
2.6.3.1 Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 BioStoffV Gebühr nach § 2
2.6.3.2 Ausnahmen nach § 18 BioStoffV Gebühr nach § 2
2.6.4 Amtshandlungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Versorgung Gebühr nach § 2
2.6.4.1 Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV von den Anforderungen an die Ärztin oder den Arzt Gebühr nach § 2
2.6.4.2 Entscheidung nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV über das Untersuchungsergebnis Gebühr nach § 2
2.6.5 Amtshandlungen nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Gebühr nach § 2
2.6.5.1 Ausnahmen nach § 15 LärmVibrationsArbSchV Gebühr nach § 2
2.6.6 Amtshandlungen nach der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Gebühr nach § 2
2.6.6.1 Ausnahmen nach § 10 OStrV Gebühr nach § 2
2.6.7 Amtshandlungen nach der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern Gebühr nach § 2
2.6.7.1 Ausnahmen nach § 21 EMFV Gebühr nach § 2
2.7 Amtshandlungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils geltenden Fassung
2.7.1 Zulassungen nach § 7 Absatz 2 ASiG Gebühr nach § 2
2.7.2 Ausnahmen nach § 18 ASiG Gebühr nach § 2
2.7.3 Anordnungen nach § 12 Absatz 1 ASiG Gebühr nach § 2
2.7.4 Zulassung nach § 7 Absatz 1 ASiG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1180), in der jeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Gebühr nach § 2
2.8 Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert am 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586), in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ausführungsverordnungen
2.8.1 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Herstellenden nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.2 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.3.1 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung 21,50
2.8.3.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis Gebühr nach § 2
2.8.4 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 2
2.8.5.1 Neben der Gebühr nach Nummer 2.8.5 sind Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen, als besondere Auslagen zu erstatten.
2.8.6 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Satz 2 SprengG 80
2.8.7 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 28 SprengGZur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt.
2.8.7.1 bis höchstens 500 kg NEM 300
2.8.7.2 je weitere 500 kg bis höchstens 5 000 kg NEM 50
2.8.7.3 je weitere 500 kg über 5 000 kg NEM 20
2.8.7.4 höchstens 2 500
2.8.7.5 Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.8 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.8.1 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung Gebühr nach § 2
2.8.8.2 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung Gebühr nach § 2
2.8.9 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG, zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.8.4 Gebühr nach § 2
2.8.9.1 Änderung eines Befähigungsscheines Gebühr nach § 2
2.8.9.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines, zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.8.4 Gebühr nach § 2
2.8.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG, zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.8.4 Gebühr nach § 2
2.8.11 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.12 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG, zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.8.4 Gebühr nach § 2
2.8.12.1 Änderung einer Erlaubnis Gebühr nach § 2
2.8.12.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis, zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.8.4 Gebühr nach § 2
2.8.13 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.14 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG 87
2.8.14.1 Aufwendungen im Rahmen der Erklärung der Ungültigkeit werden als besondere Auslagen abgerechnet Gebühr nach § 2
2.8.15 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG 94
2.8.16 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absätze 3 oder 4, § 33 sowie nach § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.17 Anordnungen nach § 32 Absätze 1, 2 oder 5 sowie § 48 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.18 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.19 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG Gebühr nach § 2
2.8.20 Amtshandlungen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
2.8.20.1 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV 184 zuzüglich 10 je teilnehmende Person
2.8.20.2 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall Gebühr nach § 2
2.8.20.3 Erteilung von Unterricht im Rahmen anerkannter Lehrgänge Gebühr nach § 2
2.8.20.4 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.5 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besucherinnen oder Besuchern Gebühr nach § 2
2.8.20.6 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.7 Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.8 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.9 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.10 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV, zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.8.4 Gebühr nach § 2
2.8.20.11 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.12 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.20.13 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 1. SprengV Gebühr nach § 2
2.8.21 Amtshandlungen nach der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644), in der jeweils geltenden Fassung
2.8.21.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Nummer 1 Gebühr nach § 2
2.8.22 Amtshandlungen nach der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert am 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 2749, 2758), in der jeweils geltenden Fassung
2.8.22.1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 50
bis 100
2.9 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Anordnungen und Untersagungen nach § 26 Absätze 1 und 2 GenTG je Gebühr nach § 2
Abschnitt II Anlagensicherheit
3 Amtshandlungen nach der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729), in der jeweils geltenden Fassung
3.1 Bearbeitung von Anzeigen nach § 5 bei beabsichtigter Errichtung einer Gashochdruckleitung Gebühr nach § 2
3.2 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Gebühr nach § 2
4 Amtshandlungen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte- Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Anordnungen nach § 22 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen Gebühr nach § 2
5 Amtshandlungen nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 30. April 2019 (BGBl. I S. 554), in der jeweils geltenden Fassung
5.1 Erlaubnis zur Errichtung, zum Betrieb oder zu Änderungen der Bauart oder Betriebsweise je Dampfkesselanlage nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gebühr nach § 2
5.2 Verlängerung der Gültigkeit einer Erlaubnis nach Nummer 5.1 Gebühr nach § 2
5.3 Erlaubnis zur Errichtung, zum Betrieb oder zu Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von Anlagen mit Druckgeräten nach §§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gebühr nach § 2
5.4 Erlaubnis zum Betrieb oder zu Änderungen der Bauart oder Betriebsweise einer Gasfüllanlage nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Gebühr nach § 2
5.5 Verlängerung der Gültigkeit einer Erlaubnis nach Nummer 5.4 Gebühr nach § 2
5.6 Erlaubnis zur Errichtung, zum Betrieb oder zu Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von Anlagen für Lageranlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gebühr nach § 2
5.7 Verlängerung der Gültigkeit einer Erlaubnis nach Nummer 5.6 Gebühr nach § 2
5.8 Erlaubnis zur Errichtung, zum Betrieb oder zu Änderungen der Bauart oder Betriebsweise einer Füllstelle oder Tankstelle nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 6 Gebühr nach § 2
5.9 Erlaubnis zur Errichtung, zum Betrieb oder zu Änderungen der Bauart oder Betriebsweise einer Flugfeldbetankungsanlage nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Gebühr nach § 2
5.10 Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Gebühr nach § 2
5.11 Verlängerung der Anerkennung einer befähigten Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 Gebühr nach § 2
5.12 Amtshandlungen nach § 27 Absatz 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) wegen Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), je Gebühr nach § 2
5.13 Erstmalige Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle nach § 19 Absatz 1 ÜAnlG 2 000
5.14 Wiederkehrende Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle nach § 19 Absatz 1 ÜAnlG 370
5.15 Zeitaufwand der Aufsichtsbehörde, der dadurch verursacht wird, dass eine zugelassene Überwachungsstelle Verpflichtungen nach § 11 Absatz 2 ÜAnlG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt Gebühr nach § 2
5.16 Ausfertigung einer neuen Erlaubnis gemäß § 18 bei Betreiberwechsel Gebühr nach § 2
Abschnitt III Produktsicherheit
6 (aufgehoben)
7 Amtshandlungen nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), der aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), erlassenen Ausführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1)
7.1 Anhörung der jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs oder Ausstellerin bzw. Ausstellers gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sich daraus weitere Amtshandlungen ergeben Gebühr nach § 2
7.1.1 Amtshandlungen nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebühr nach § 2
7.1.2 Amtshandlungen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebühr nach § 2
7.1.3 Entscheidungen über die Freigabe von Produkten nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 einschließlich Produktprüfung aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen Gebühr nach § 2
7.1.4 Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebühr nach § 2
Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.5 Aufforderungen nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) Gebühr nach § 2
Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.6 Kosten für Prüfungen nach § 7 MÜG und gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie für Produktüberprüfungen, die auf Veranlassung derjenigen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen, zurückgehen Gebühr nach § 2
Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.7 Eingaben gemäß § 16 Absatz 2 MÜG in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem, sofern zuvor Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.1.6 angefallen sind Gebühr nach § 2
7.2 Amtshandlungen nach der Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
7.2.1 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.2.2 Vorläufige Maßnahme gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 4 und Absatz 5 Gebühr nach § 2
7.2.3 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 17 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.2.4 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 18 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.2.5 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur wegen formaler Nichtkonformität nach § 18 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.3 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert am 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093), in der jeweils geltenden Fassung
7.3.1 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 Gebühr nach § 2
7.3.2 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 20 Absatz 3 Gebühr nach § 2
7.4 Amtshandlungen nach der Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) in der jeweils geltenden Fassung
7.4.1 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.4.2 Vorläufige Maßnahme gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 4 und Absatz 5 Gebühr nach § 2
7.4.3 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.4.4 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 16 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.4.5 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur wegen formaler Nichtkonformität nach § 16 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.5 Amtshandlungen nach der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), zuletzt geändert am 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2202), in der jeweils geltenden Fassung
7.5.1 Maßnahmen nach § 7 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.5.2 Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.6 Amtshandlungen nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) in der jeweils geltenden Fassung
7.6.1 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.6.2 Unterrichtung einer privaten Einführerin oder eines privaten Einführers gemäß § 22 Absatz 3 über Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Anforderungen der Verordnung Gebühr nach § 2
7.6.3 Vorläufige Maßnahme gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 und Absatz 6 Gebühr nach § 2
7.6.4 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 24 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.6.5 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur wegen formaler Nichtkonformität nach § 24 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.7 Amtshandlungen nach der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung
7.7.1 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.7.2 Vorläufige Maßnahme gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 4 und Absatz 5 Gebühr nach § 2
7.7.3 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 17 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.7.4 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 18 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.7.5 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur wegen formaler Nichtkonformität nach § 18 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.8 Amtshandlungen nach der Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) in der jeweils geltenden Fassung
7.8.1 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 17 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.8.2 Vorläufige Maßnahme gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 und Absatz 6 Gebühr nach § 2
7.8.3 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 oder 2 Gebühr nach § 2
7.8.4 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 20 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.8.5 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur wegen formaler Nichtkonformität nach § 20 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.9 Amtshandlungen nach der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), geändert am 6. April 2016 (BGBl. I S. 597, 603), in der jeweils geltenden Fassung
7.9.1 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 18 Absatz 2 Gebühr nach § 2
7.9.2 Vorläufige Maßnahme gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 4 und Absatz 5 Gebühr nach § 2
7.9.3 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen nach § 20 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.9.4 Aufforderung einer Wirtschaftsakteurin bzw. eines Wirtschaftsakteurs zu Korrekturmaßnahmen wegen formaler Nichtkonformität nach § 21 Absatz 1 Gebühr nach § 2
7.9.5 Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsakteurin bzw. einen Wirtschaftsakteur wegen formaler Nichtkonformität nach § 21 Absatz 2 Gebühr nach § 2
8 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/ EG (ABl. EU NR. L 81 S. 99)
8.1 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Satz 3 Gebühr nach § 2
8.2 Amtshandlungen gegenüber Wirtschaftsakteuren gemäß Artikel 37 Absatz 4 (vorläufige Maßnahme) Gebühr nach § 2
8.3 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Gebühr nach § 2
8.4 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Gebühr nach § 2
8.5 Amtshandlung nach Artikel 40 Absatz 2 Gebühr nach § 2
9 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG (ABl. EU Nr. L 81 S. 51)
9.1 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 Gebühr nach § 2
9.2 Amtshandlung gemäß Artikel 38 Absatz 4 (vorläufige Maßnahme) Gebühr nach § 2
9.3 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Gebühr nach § 2
9.4 Aufforderung der jeweiligen betroffenen Wirtschaftsakteurin bzw. des jeweils betroffenen Wirtschaftsakteurs zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 1 Gebühr nach § 2
9.5 Amtshandlungen gegenüber Wirtschaftsakteuren nach Artikel 41 Absatz 2 Gebühr nach § 2
Abschnitt IV Urkunden und sonstige Unterlagen
10 Urkunden
10.1 Nachheften in Urkunden je Blatt Gebühr nach § 2
10.2 Zusätzliche Ausfertigung oder Ersatzausfertigung einer Genehmigungs- oder Erlaubnisurkunde, von Zulassungsunterlagen, Befähigungsnachweisen, je Gebühr nach § 2
10.3 Änderung eines Namens oder der Anschrift in einer Genehmigungs- oder Erlaubnisurkunde oder in Zulassungsunterlagen, je Gebühr nach § 2
11 Sonstiges
11.1 Amtshandlungen auf Antrag in den Bereichen des Arbeitsschutzes sowie der Anlagen- und Produktsicherheit, die vorstehend und auch von anderen Gebührenordnungen nicht erfasst sind Gebühr nach § 2
11.2 Für Aufwand, der dadurch entsteht, dass eine Amtshandlung aus Gründen, die von den Betreibenden, Herstellenden oder Antragstellenden zu vertreten sind, an den festgesetzten Tagen nicht durchgeführt werden kann oder an einem anderen Tag fortgesetzt oder wiederholt werden muss, wird ein Zuschlag nach § 2 erhoben.
11.3 Für den Fall, dass eine Amtshandlung aus Gründen, die von Betreibenden, Herstellenden oder Antragstellenden zu vertreten sind, verzögert oder ausgedehnt wird, wird für die dadurch zusätzlich aufgewendete Zeit, soweit diese nicht bereits bei der Gebührenfestsetzung innerhalb eines Gebührenrahmens berücksichtigt werden kann, ein Zuschlag nach § 2 erhoben.
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