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Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes Vom 23. Juni 2020

Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes Vom 23. Juni 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 angefügt durch Verordnung vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 669)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 23. Juni 202027.06.2020
Eingangsformel27.06.2020
§ 1 - Notenbildung in den Jahreszeugnissen27.06.2020
§ 2 - Zwischenprüfung27.06.2020
§ 3 - Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss27.06.2020
§ 4 - Erwerb der Fachhochschulreife27.06.2020
§ 5 - Statistik27.06.2020
§ 6 - Lehrkräftequalifikation an Pflegeschulen31.12.2022
Auf Grund von § 5 Satz 2 und § 7 Nummern 8, 10 und 11 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes (HmbAGPflBG) vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet:

§ 1 Notenbildung in den Jahreszeugnissen

Für die Jahreszeugnisse der Pflegeschulen nach § 6 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflA-PrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert am 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1033), gilt § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl.S. 183, 184), zuletzt geändert am 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 1), entsprechend. Die Gesamtnote für die im Unterricht erbrachten Leistungen setzt sich zu gleichen Teilen aus folgenden Lernfeldern zusammen, die im Jahreszeugnis ausgewiesen werden:
1.
Menschen mit andauernden Pflegebedarfen verstehen und in der selbständigen Lebensführung unterstützen,
2.
Menschen mit komplexen gesundheitlichen Einschränkungen und mit umfangreichen Versorgungsbedarfen pflegen,
3.
Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert in verschiedenen Kontexten professionell gestalten,
4.
Gesundheit fördern und präventiv handeln,
5.
Menschen in kurativen Prozessen pflegerisch unterstützen und Patientensicherheit stärken,
6.
in Akutsituationen sicher handeln,
7.
rehabilitatives Pflegehandeln im interprofessionellen Team planen und umsetzen,
8.
Menschen in kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase begleiten,
9.
Entwicklung und Gesundheit in Kindheit und Jugend in Pflegesituationen fördern,
10.
Menschen mit psychischen und kognitiven Gesundheitsproblemen personenzentriert und lebensweltbezogen unterstützen.

§ 2 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt und besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Durchführung obliegt den Pflegeschulen. Die Termine werden den Auszubildenden mindestens vier Wochen vorab schriftlich mitgeteilt. Auf die Zwischenprüfung findet § 32 APO-AT entsprechend Anwendung.
(2) Der schriftliche Teil der Zwischenprüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer, die sich auf die in Anlage 1 PflAPrV zur Vermittlung im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel aufgeführten Kompetenzen erstreckt. Die von den Pflegeschulen entwickelten Prüfungsaufgaben und der Erwartungshorizont sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der praktische Teil der Zwischenprüfung findet im Rahmen der Praxisbegleitung am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt. Er ist als reale Pflegesituation mit komplexer Pflegehandlung zu konzipieren. Die oder der Auszubildende zeigt dabei die erworbenen Kompetenzen im Bereich einer umfassenden personenbezogenen Erhebung des Pflegebedarfs, der Planung der Pflege, der Durchführung der erforderlichen Pflege und der Evaluation des Pflegeprozesses sowie im kommunikativen Handeln und in der Qualitätssicherung und übernimmt in diesem Rahmen alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege. Die Prüfung besteht aus der vorab zu erstellenden schriftlichen oder elektronischen Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsteil), einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Für den Vorbereitungsteil stehen der oder dem Auszubildenden fünf Werktage zur Verfügung. Die Praxisanleitung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung in der Einrichtung verantwortlich. Der praktische Teil der Zwischenprüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer der Pflegeschule und der Praxisanleitung gemeinsam abgenommen und bewertet.
(4) Für die Bewertung des schriftlichen und praktischen Teils der Zwischenprüfung gilt § 6 APO-AT entsprechend. In die Gesamtnote der Zwischenprüfung fließen der schriftliche und der praktische Teil zu gleichen Teilen ein. Auf Antrag der oder des Auszubildenden wird die Note der Zwischenprüfung im Jahreszeugnis gesondert ausgewiesen.

§ 3 Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss

Die zuständige Behörde bestätigt das Erreichen des Mittleren Schulabschlusses nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG in einem gesonderten Zeugnis, wenn
1.
die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des berufsbezogenen Unterrichts 80 Stunden Unterricht im Fach Englisch, 40 Stunden im Fach Sprache und Kommunikation, 40 Stunden im Fach Wirtschaft und Gesellschaft und 40 Stunden im Fach Mathematik unterrichtet wurde,
2.
die staatliche Prüfung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 PflAPrV mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 bestanden wurde und
3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse entsprechend einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Referenzniveau der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.

§ 4 Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Der für den Erwerb der Fachhochschulreife nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG erforderliche Zusatzunterricht umfasst 80 Stunden im Bereich Sprache und Kommunikation, 80 Stunden Fachenglisch auf dem Referenzniveau der Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und 120 Stunden Mathematik. Die zuständige Behörde erstattet privaten Pflegeschulen die Kosten für den Zusatzunterricht nach Satz 1 in Höhe von jährlich 275 Euro pro Schülerin oder Schüler.
(2) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgt durch die zuständige Behörde und besteht aus jeweils einer schriftlichen Prüfung im
1.
Bereich Sprache und Kommunikation,
2.
Bereich Fachenglisch und
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fachhochschulreife trifft die zuständige Behörde.

§ 5 Statistik

Zusätzlich zu den in §§ 22 und 23 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmalen werden in dem nach Teil 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung festgelegten Verfahren folgende Daten für Zwecke der Landesstatistik erhoben:
1.
schulische und berufliche Vorbildung der Auszubildenden; dies umfasst den höchsten vor Eintritt in die Ausbildung erreichten schulischen beziehungsweise beruflichen Abschluss sowie die vor Beginn der Ausbildung zuletzt besuchte Schulform,
2.
Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse im Zuge der Ausbildung nach § 5 Satz 1 HmbAGPflBG.

§ 6 Lehrkräftequalifikation an Pflegeschulen

(1) Das nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), erforderliche Hochschulstudium für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts an Pflegeschulen muss folgende Studienmodule umfassen:
1.
Grundlagen der Pädagogik und pädagogisches Handeln in Gesundheitsfachberufen,
2.
allgemeine Didaktik und Methodik des Unterrichtens in Gesundheit und/oder Pflege,
3.
Berufspädagogik der Gesundheitsfachberufe.
Das Studium muss mindestens 120 Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte) und davon mindestens 40 ECTS-Leistungspunkte aus den Bereichen Pädagogik, Didaktik, Fachdidaktik und Methodik umfassen.
(2) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG ist es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 zulässig, unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 Lehrkräfte mit der Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen zu betrauen, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern deren Hochschulstudium die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. An Pflegeschulen mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle tätig werden. An Pflegeschulen mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 im Umfang von bis zu zwei Vollzeitstellen tätig werden. An Pflegeschulen mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern können Lehrkräfte im Sinne des Satzes 1 im Umfang von bis zu drei Vollzeitstellen tätig werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 2 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitergehende Ausnahmen im Hinblick auf die Anzahl der Lehrkräfte zulassen, insbesondere wenn ohne eine Ausnahme die ordnungsgemäße Durchführung des theoretischen Unterrichts nicht sicherzustellen ist oder wenn die zusätzlich zugelassene Lehrkraft innerhalb eines Jahres voraussichtlich die Qualifikation nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 PflBG erwerben wird.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. Juni 2020.
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