PauschVO
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Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) Vom 17. April 2007

Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) Vom 17. April 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 6 und 8 geändert sowie § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 670)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die pauschale Förderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung - PauschVO) vom 17. April 200701.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Zweck der Verordnung01.01.2022
§ 2 - Kurzfristige Anlagegüter01.01.2018
§ 3 - Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen01.01.2007
§ 4 - Allgemeine Grundlagen01.01.2020
§ 5 - Krankenhausleistungen01.01.2022
§ 6 - Berechnung der Fördermittel01.01.2023
§ 7 - Sonderfestsetzungen01.01.2007
§ 8 - Antrag01.01.2023
§ 9 - Verwendung01.01.2019
§ 10 - Zahlung der Pauschalmittel01.01.2010
§ 11 - Verwendungsnachweis01.01.2023
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2017
Auf Grund von § 22 Absatz 4 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes (HmbKHG) vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 510), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, für die pauschale Förderung nach § 22 HmbKHG
1.
die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter,
2.
die Kostengrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbKHG,
3.
die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Jahrespauschalen und
4.
die Bemessung der Fördermittel bei wesentlich abweichendem Bedarf im Ausnahmefall
zu bestimmen.

§ 2 Kurzfristige Anlagegüter

Kurzfristige Anlagegüter sind Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei bis fünfzehn Jahren. Es gilt die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613, 1633), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen

Die Kostengrenze für die kleinen Baumaßnahmen und die sonstigen nach § 21 HmbKHG förderungsfähigen Investitionen wird auf 100000 Euro festgesetzt (§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 HmbKHG).

§ 4 Allgemeine Grundlagen

Die Höhe der Fördermittel wird nach der Anzahl der im Krankenhaus erbrachten und vergüteten Leistungen bemessen.

§ 5 Krankenhausleistungen

Krankenhausleistungen im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend genannten, im Krankenhaus behandelten und vergüteten Fälle, und zwar:
1.
Fälle, die nach Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fallpauschalen) nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert am 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 689), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden; diese werden nach Bewertungsrelationen gemäß Fallpauschalen-Katalog des der Berechnung zugrunde liegenden Jahres bemessen,
2.
Fälle, die nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613, 1630), in der jeweils geltenden Fassung, nicht mit den DRG-Fallpauschalen vergütet werden; hierbei handelt es sich um
a)
somatische teilstationäre Fälle, für die es noch keine DRG-Fallpauschalen gibt, und
b)
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2019 vom 28. September 2018,
c)
Fälle, die in besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG vergütet werden,
3.
stationäre und teilstationäre Fälle, die nach dem Pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) vergütet werden.
Die im Rahmen der besonderen Versorgung gemäß § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), erbrachten Fälle werden nicht berücksichtigt.

§ 6 Berechnung der Fördermittel

(1) Das im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg im Einzelplan der zuständigen Behörde veranschlagte Finanzvolumen für die Pauschalförderung nach § 22 Absatz 1 HmbKHG wird nach Maßgabe dieser Verordnung auf die geförderten Krankenhäuser verteilt. Bei der Berechnung der pauschalen Fördermittel werden zunächst etwaige Sonderfestsetzungen berücksichtigt. Die verbleibenden Mittel werden grundsätzlich
1.
mit 6 vom Hundert des Haushaltsvolumens auf die Krankenhausleistungen gemäß § 5 Satz 1 Nummer 3 und
2.
die danach verbleibenden Mittel auf die Krankenhausleistungen gemäß § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2
verteilt. Der Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 kann in Abhängigkeit von der aktuellen Entwicklung der Leistungsanteile zusammen mit der jährlichen Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung angepasst werden.
(2) Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2023 folgende Pauschalbeträge festgelegt:
1.
für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 69,60 Euro je effektiver Bewertungsrelation,
2.
für die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 3: 81,20 Euro je Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleistungen des Jahres 2019. Die Fälle nach § 5 Satz 1 Nummer 2 werden mit dem jeweiligen krankenhausindividuellen Case-Mix-Index gewichtet und zu der Summe der effektiven Bewertungsrelationen hinzugerechnet. Für Leistungen, die in besonderen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vergütet werden und deren Fallschwere erheblich vom krankenhausindividuellen Case-Mix-Index abweicht, kann ein anderes Berechnungsverfahren verwendet werden. Der krankenhausindividuelle Case-Mix-Index ergibt sich aus der Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert durch die Anzahl der Behandlungsfälle des Krankenhauses. Die Summe der effektiven Bewertungsrelationen ergibt sich aus Abschnitt E1 Spalte 17 der Anlage 1 KHEntgG.
(3) Nach Maßgabe des Absatzes 1 werden die Pauschalbeträge unter Berücksichtigung der veränderten Bemessungsgrundlagen, insbesondere der Krankenhausleistungen nach § 5, jährlich durch Rechtsverordnung angepasst.
(4) Der Anpassung der Pauschalbeträge nach Absatz 3 werden die Krankenhausleistungen gemäß § 5 zugrunde gelegt. Wenn die Leistungszahlen des dem Vorjahr des Anpassungszeitraums vorangegangenen Jahres nicht vorliegen, werden die Leistungszahlen des zuletzt verfügbaren Jahres herangezogen. Aufgrund der Corona-Pandemie und damit einhergehenden gesunkenen Krankenhausleistungen wird auch im Jahr 2023 auf die Datenbasis des Jahres 2019 abgestellt.

§ 7 Sonderfestsetzungen

Bei wesentlich abweichendem Bedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter können im Ausnahmefall sowohl andere Bemessungsgrundlagen als auch andere Beträge festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.

§ 8 Antrag

(1) Die Fördermittel werden jährlich auf Antrag des Krankenhauses bewilligt. Im Antrag sind die vergüteten Krankenhausleistungen (ohne die im Rahmen des § 140a SGB V vergüteten Leistungen der besonderen Versorgung) anzugeben. Die im Antrag angegebenen Krankenhausleistungen sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer) zu bestätigen.
(2) Für das Jahr 2023 sind im Einzelnen folgende Angaben zu den vergüteten Krankenhausleistungen des Jahres 2019 im Antrag zu machen:
1.
Summe der effektiven DRG-Bewertungsrelationen,
2.
Anzahl der Fälle, die nach DRG-Fallpauschalen vergütet werden (§ 5 Satz 1 Nummer 1),
3.
Case-Mix-Index 2019,
4.
Anzahl der nicht nach dem Fallpauschalenkatalog vergüteten Fälle (nach den Anlagen 3a und 3b der Fallpauschalenvereinbarung 2019),
5.
Summe der sonstigen somatischen teilstationären Fälle (nach § 6 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG),
6.
Anzahl der in besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG vergüteten Fälle,
7.
Anzahl der vergüteten stationären und teilstationären psychiatrischen und psychosomatischen Fälle nach PEPP.

§ 9 Verwendung

(1) Die Fördermittel sind entsprechend der Fördertatbestände des § 22 Absatz 1 HmbKHG zu verwenden. Es ist zulässig, durch eine Vorfinanzierung seitens des Krankenhauses auf Fördermittel der nächsten Jahre vorzugreifen oder sie anzusparen. Dabei sollte das Dreifache eines Jahresvolumens nicht überschritten werden. Überschreiten die Vorgriffe das dreifache Jahresvolumen, hat der Krankenhausträger mit der Vorlage des Verwendungsnachweises die Gründe hierfür schriftlich darzulegen.
(2) An den Krankenhausträger ausgezahlte Fördermittel, die noch nicht zweckentsprechend eingesetzt werden, sind zinsbringend anzulegen. Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermitteln sind den Zwecken des § 22 Absatz 1 HmbKHG entsprechend zu verwenden.

§ 10 Zahlung der Pauschalmittel

Die Zahlungen werden grundsätzlich vierteljährlich geleistet. Überschreiten die am Jahresende nicht ausgegebenen Fördermittel die Hälfte der jährlichen Pauschalförderung, erfolgt die Zahlung abweichend von Satz 1 zum 30. Juni für die erste Hälfte und zum 15. November für die zweite Hälfte eines Kalenderjahres. Überschreiten die am Jahresende nicht ausgegebenen Fördermittel den Förderbetrag eines ganzen Jahres, erfolgt eine einmalige Zahlung zum 15. November eines Kalenderjahres.

§ 11 Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Fördermittel ist nach Maßgabe des § 29 HmbKHG nachzuweisen. Die Richtigkeit der Angaben im Verwendungsnachweis ist von einer Abschlussprüferin oder einem Abschlussprüfer zu bestätigen. Die Bestätigung nach Satz 2 ist zusammen mit dem Verwendungsnachweis nach Satz 1 vorzulegen.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Pauschalförderungsverordnung vom 28. November 1995 (HmbGVBl. S. 308) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. April 2007.
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