Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG) Vom 1. Juli 1963
Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG) Vom 1. Juli 1963
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 26) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (Entschädigungsleistungsgesetz - EntschädLG) vom 1. Juli 1963 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Zielsetzung | 12.03.2008 |
§ 2 - Aufwandsentschädigung | 20.04.2022 |
§ 3 - Entschädigung für Dienst- und Arbeitsausfall | 01.01.2004 |
§ 3a - Freihaltung von Fahrtkosten | 27.06.2009 |
§ 3b - Kinderbetreuungskosten | 01.06.2019 |
§ 3c - Zuschuss für IT-Nutzung | 11.01.2023 |
§ 4 - Zahlungsweise | 27.06.2009 |
§ 5 - Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlung | 01.06.2019 |
§ 5a - Rechnungsprüfung der Fraktionen der Bezirksversammlung | 01.06.2014 |
§ 5b - Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der Fraktionen der Bezirksversammlung | 01.06.2019 |
§ 5c - Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit von Entschädigungen und Zuschüssen | 01.06.2014 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Zielsetzung
(1) Nach diesem Gesetz werden alle in Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätigen Personen entschädigt.
(2) Keine Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 sind Klassenelternvertreter, Elternräte, Kreiselternräte, Schulbeiräte und im Schulwesen tätige Fachausschüsse.
§ 2 Aufwandsentschädigung
(1)
1
Alle in Ausschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätigen Personen erhalten für die Teilnahme an jeder Vollsitzung 40 Euro als Aufwandsentschädigung.
2
Sofern durch Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ausnahmsweise nach Art und Umfang der Vorlagen eine Vollsitzung ersetzt wird, gelten diese Beschlussfassungen zusammen ebenfalls als eine Vollsitzung, wenn das nicht dazu führt, dass die Anzahl der üblichen Vollsitzungen des jeweiligen Ausschusses überschritten wird.
(2)
1
Mitglieder der Bezirksversammlung erhalten außerdem Sitzungsgeld nach Absatz 1 für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlungen sowie als Mitglieder der Fraktionsvorstände für die Teilnahme an deren Sitzungen.
2
Die Anzahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Mitglieder der Fraktionsvorstände bei den Fraktionsvorstandssitzungen beträgt höchstens 7 Mitglieder.
3
Sie darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion in der Bezirksversammlung.
4
Die Anzahl der nach Satz 1 jeweils zu berücksichtigenden Sitzungen der Fraktionen beziehungsweise für die Mitglieder der Fraktionsvorstände der Fraktionsvorstandssitzungen wird begrenzt auf die Anzahl der Sitzungen der Bezirksversammlungen.
5
In Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes gilt eine Sitzung des Hauptausschusses als Sitzung der Bezirksversammlung im Sinne des Satzes 4.
6
Zubenannte Bürgerinnen und Bürger erhalten Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen der Bezirksversammlungen.
(3)
1
Mitglieder der Bezirksversammlung erhalten neben dem Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 569,33 Euro monatlich.
2
Die oder der Vorsitzende der Bezirksversammlung und die Vorsitzenden der in der Bezirksversammlung bestehenden Fraktionen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des dreifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung.
3
Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, so erhalten diese jeweils eine Aufwandsentschädigung in Höhe des 2,5-fachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung.
4
Die oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung.
5
Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksversammlung erhöht sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die Kostenpauschale für Abgeordnete der Bürgerschaft gemäß § 3 Absatz 2 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 11. März 2019 (HmbGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung angepasst wird.
(4)
1
Auf den Anspruch kann nicht verzichtet werden.
2
Er ist nicht übertragbar.
§ 3 Entschädigung für Dienst- und Arbeitsausfall
¹Erleidet ein Arbeitnehmer infolge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Teilnahme an einer Sitzung einen Lohn- oder Gehaltsausfall, so ist ihm auf Antrag ein entsprechender Betrag aus der Staatskasse zu zahlen.
2
Zahlungen können nur für den während der Sitzungsdauer und bis zu zwei Stunden davor und danach entstandenen Lohn- oder Gehaltsausfall oder die durch die Arbeitsversäumnis in dieser Zeit verursachten Aufwendungen gefordert werden.
§ 3a Freihaltung von Fahrtkosten
1
Jedes Mitglied einer Bezirksversammlung erhält einen Fahrberechtigungsausweis in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes.
2
Verzichtet das Mitglied hierauf, erhält es eine pauschale monatliche Abgeltung in Höhe von 51 Euro.
§ 3b Kinderbetreuungskosten
1
Auf Antrag erhalten Mitglieder einer Bezirksversammlung sowie zubenannte Bürger für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eine Entschädigung für Kinderbetreuungsaufwand in Höhe von 25 Euro je Kind und Sitzung im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2.
2
Die Entschädigung wird nur einmal pro Kind gewährt.
3
Der Betreuungsbedarf ist einmalig zu versichern.
§ 3c Zuschuss für IT-Nutzung
(1)
1
Auf Antrag erhält jedes Mitglied einer Bezirksversammlung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 1.200 Euro.
2
Scheidet das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Wahl aus der Bezirksversammlung aus, ist der Betrag zu erstatten.
(2)
1
Auf Antrag erhält jedes zubenannte Mitglied eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse der Bezirksversammlung nach § 17 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der 22. Wahlperiode der Bezirksversammlung eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für IT-Nutzung in Höhe von 600 Euro.
2
Scheidet das zubenannte Mitglied innerhalb von einem Jahr nach ihrer beziehungsweise seiner Benennung aus dem Ausschuss aus, ist der Betrag zu erstatten.
§ 4 Zahlungsweise
Die Entschädigungen werden monatlich nachträglich, der Zuschuss nach § 3c zu Beginn der Legislaturperiode gezahlt.
§ 5 Zuschüsse an die Fraktionen der Bezirksversammlung
(1) Zur Durchführung ihrer Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung und zur Unterhaltung der Fraktionsbüros werden den Fraktionen der Bezirksversammlung monatlich Zuschüsse gezahlt.
(2) Die monatlichen Zuschüsse betragen für jede Fraktion 2 825,38 Euro zuzüglich 553,71 Euro für jedes Mitglied der Fraktion.
(3)
1
Die monatlichen Zuschüsse nach Absatz 2 erhöhen sich jeweils zum gleichen Zeitpunkt und um den gleichen Prozentsatz, um den die Geldleistungen an die Fraktionen durch die Bürgerschaft gemäß § 8 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung angepasst werden.
2
§ 8 des Fraktionsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Auf Grund der Erhöhung werden die entsprechenden Beträge in Absatz 2 jährlich abgeändert.
(5)
1
Die Fraktionen beachten die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2
Sie entscheiden über die Verwendung der Fraktionszuschüsse in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Fraktionen.
3
Eine Verwendung der Zuschüsse für Zwecke von Parteien ist unzulässig.
4
Ausgeschlossen sind auch direkte oder indirekte Zuwendungen an Dritte, sofern keine Leistungen dafür erbracht werden (Spenden).
5
Die Fraktionen dürfen auch über das Ende einer Amtsperiode hinaus Rücklagen und Rückstellungen bilden.
6
Rücklagen sollen zwei Drittel des Gesamtbetrages der jährlichen Zuschüsse nach Absatz 2 an die jeweilige Fraktion nicht überschreiten.
(6)
1
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand nach Maßgabe des Absatzes 8 gesondert Buch zu führen.
2
Die Fraktionen haben über Gegenstände, die ihnen vom Bezirksamt oder anderen öffentlichen Stellen unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind, sowie über Gegenstände, die sie aus öffentlichen Mitteln erworben haben und deren Wert 400 Euro übersteigt, ein besonderes Verzeichnis zu führen und auf Verlangen für Prüfungszwecke offen zu legen.
(7)
1
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie ihren Vermögensstand Rechnung zu legen.
2
Die Rechnung muss jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
3
Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft zuzuleiten.
4
Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von vier Monaten zu legen.
(8)
1
Die Rechnung ist so zu gliedern, dass erkennbar werden
1.
bei den Einnahmen die öffentlichen Mittel nach den Absätzen 1 bis 5 und getrennt davon die sonstigen Einnahmen,
2.
bei den Ausgaben
a)
Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion (Gesamtbetrag),
b)
Entgelte und Aufwandsentschädigungen für Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag),
c)
Ausgaben für Dienstleistungen Dritter,
d)
Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb,
e)
Ausgaben für Investitionen,
f)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
g)
Ausgaben für Veranstaltungen, Tagungen und Repräsentation,
h)
Ausgaben für die Zusammenarbeit mit den Fraktionen anderer Bezirksversammlungen und Dienstreisen,
3.
der Vermögensstand.
2
Die Rechnung über die Einnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und die Ausgaben nach Satz 1 Nummer 2 wird als Bürgerschaftsdrucksache veröffentlicht.
(9) Die Rechnung muss den Prüfungsvermerk einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, dass die Rechnung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht, alle Ausgaben belegt
sind und keine Ausgaben getätigt wurden, die nicht den Zwecken des § 10 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen.
(10) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(11)
1
Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Leistungen nach § 5 zurückzubehalten.
2
Leistungen, die nach den Feststellungen der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für Ausgaben verwendet wurden, die nicht dem Zweck der Fraktion entsprechen, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf der Fristen nach Absatz 7 zurückzuzahlen.
3
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft prüft den fristgerechten Eingang des Prüfungsvermerks der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers.
4
Geht der Prüfungsvermerk nicht fristgerecht ein oder erteilt die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ein eingeschränktes
Testat, so leitet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft das Ergebnis der Prüfung durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer dem Senat zu beziehungsweise teilt dem Senat mit, dass der Prüfungsbericht nicht fristgerecht eingegangen ist.
5
Der Senat hat die sich aus der abgeschlossenen Prüfung ergebenden Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 durchzusetzen.
§ 5a Rechnungsprüfung der Fraktionen der Bezirksversammlung
(1)
1
Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen.
2
Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse nach § 5.
3
Dabei ist die besondere Aufgabenstellung der Fraktionen zu berücksichtigen.
4
Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der politischen Aufgaben durch die Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
(2) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den Fraktionen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit.
(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen.
§ 5b Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation der Fraktionen der Bezirksversammlung
(1) Die Rechtsstellung nach § 10 des Bezirksverwaltungsgesetzes entfällt
1.
bei Erlöschen des Fraktionsstatus,
2.
bei Auflösung der Fraktion,
3.
mit dem Ende der Amtsperiode.
(2)
1
In den Fällen des Absatzes 1 findet vorbehaltlich des Absatzes 5 eine Liquidation statt.
2
Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.
3
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(3)
1
Die Liquidatorinnen oder Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden.
2
Vermögenswerte, die mit gemäß § 5 gewährten Zuschüssen angeschafft worden sind, können zu marktangemessenen Preisen verkauft werden.
3
Fällt den Liquidatorinnen oder Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigerinnen oder Gläubigern gesamtschuldnerisch.
(4)
1
Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 5 gewährte Zuschüsse verbleiben, sind diese an das jeweilige Bezirksamt zurückzuführen.
2
Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind.
3
Gegenstände, die der Fraktion vom Bezirksamt oder anderen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt wurden, sind zurückzugeben.
4
Die Finanzakten und Personalakten sind an die für die Bezirksaufsicht zuständige Behörde zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben; nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind die Akten zu vernichten.
(5)
1
Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bezirksversammlung vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt.
2
Die neugebildete Fraktion ist dann Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.
(6) Die Schlussrechnung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft vorzulegen.
§ 5c Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit von Entschädigungen und Zuschüssen
(1)
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft beruft rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer der Bezirksversammlung eine aus fünf unabhängigen Mitgliedern bestehende Kommission.
2
Die Mitglieder der Kommission dürfen weder unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören und sollen über Erfahrung auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung verfügen.
(2)
1
Die Kommission erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungsleistungen und Zuschüsse nach § 2 Absatz 3 sowie nach §§ 3a, 3b, 3c und 5 vor dem Hintergrund des tatsächlichen Aufwands.
2
Die Kommission spricht Empfehlungen zu den Berichtsgegenständen aus.
(3)
1
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft und die vorsitzenden Mitglieder der Bezirksversammlungen können zu dem Bericht Stellung nehmen.
2
Der Bericht und die Stellungnahmen werden der Bürgerschaft so rechtzeitig zugeleitet, dass sie innerhalb des ersten Halbjahres nach der zeitlich ersten konstituierenden Sitzung einer Bezirksversammlung, spätestens aber acht Monate nach dem Tag der Wahl zu den Bezirksversammlungen über die Angemessenheit der Entschädigungsleistungen und Zuschüsse mit Wirkung für die gesamte Amtsdauer Beschlüsse fassen kann.
§ 6 Inkrafttreten
(1) § 2 und § 5 Absatz 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1963, im Übrigen tritt dies Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in Kraft.
(2) Aufwandsentschädigungen und Entschädigungen für Dienst- oder Arbeitsausfall, die für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt worden sind, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, werden auf die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge angerechnet.
Ausgefertigt Hamburg, den 1. Juli 1963. Der Senat
Feedback