ÖRA-GebO
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Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) Vom 1. Februar 2011

Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) Vom 1. Februar 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 sowie Anlage 1 geändert und Anlage 3 aufgehoben durch Artikel 1 § 2 der Verordnung vom 31. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 57)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-GebO) vom 1. Februar 201109.02.2011
Eingangsformel09.02.2011
§ 1 - Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme01.01.2023
§ 2 - Gebühren für die Rechtsberatung01.01.2012
§ 3 - Gebühren für das Sühneverfahren09.02.2011
§ 4 - Gebühren für das Güteverfahren01.01.2023
§ 5 - Gebühren für die Mediation09.02.2011
§ 6 - Schlussbestimmungen09.02.2011
Anlage 104.02.2023
Anlage 209.02.2011
Auf Grund der §§ 2, 5, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird verordnet:

§ 1 Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme

(1) Für die Inanspruchnahme der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) werden Benutzungsgebühren nach Anlage 1 und besondere Auslagen erhoben. Die Gebühren und Auslagen werden als Vorauszahlung erhoben.
(2) Bei Sühneverfahren und bei Güteverfahren entsteht jeweils die Pflicht zur Zahlung der Antragsgebühr mit dem Eingang des Antrags und die Pflicht zur Zahlung der Verfahrensgebühr mit der terminvorbereitenden Verfügung der oder des Vorsitzenden des Verfahrens.
(3) Über die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten
1.
Kosten für notwendige Übersetzungen und
2.
Kosten der Auslandszustellung.
(4) Die Kosten der Zustellung im Güte- und Sühneverfahren im Inland sind mit der Antragsgebühr abgegolten.
(5) Für die Ablehnung der Rechtsberatung, der außergerichtlichen Streitbeilegung oder eines Antrags nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung werden keine Gebühren erhoben.
(6) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Gebühren für die Rechtsberatung

(1) Mit der Gebühr für die Inanspruchnahme der Rechtsberatung sind die Kosten für die Folgeberatungen und die praktische Rechtshilfe in derselben Angelegenheit abgegolten.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich für Ratsuchende, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1897), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), zuletzt geändert am 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 432), in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet.
(3) Inhaftierte Ratsuchende sind für die Inanspruchnahme der Rechtsberatung in den Justizvollzugsanstalten und in der Untersuchungshaftanstalt von der Gebühr befreit.

§ 3 Gebühren für das Sühneverfahren

(1) Die Verfahrensgebühr wird auf Antrag ermäßigt für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung überschreitet.
(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet, sind von der Verfahrensgebühr befreit.
(3) Geht bis zur Zustellung des Antrags an die Gegenseite eine Rücknahmeerklärung ein, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um 50 vom Hundert (v. H.).
(4) Wurde die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verfahrensgebühr befreit oder zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr herangezogen und wird ihr oder ihm durch Abschluss eines Vergleiches ein Vermögensvorteil zuerkannt, der den Regelgebührensatz überschreitet, so hat sie oder er den Unterschiedsbetrag zur Regelgebühr für das Verfahren im Nachhinein zu entrichten.

§ 4 Gebühren für das Güteverfahren

(1) Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert nach Anlage 2.
(2) Die Verfahrensgebühr wird auf Antrag ermäßigt
1.
auf die erste Stufe für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den zweifachen, jedoch nicht den dreifachen Regelsatz,
2.
auf die zweite Stufe für Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz
gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung überschreitet.
(3) Antragstellerinnen oder Antragsteller, deren Einkommen den einfachen Regelsatz gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet, sind von der Verfahrensgebühr befreit.
(4) Geht bis zur Zustellung des Antrags an die Gegenseite eine Rücknahmeerklärung ein, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um 50 v. H.
(5) Wurde die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Verfahrensgebühr befreit oder zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr herangezogen und wird ihr oder ihm durch Abschluss eines Vergleiches ein Vermögensvorteil zuerkannt, der den Regelgebührensatz überschreitet, so hat sie oder er den Unterschiedsbetrag zur Regelgebühr für das Verfahren im Nachhinein zu entrichten.

§ 5 Gebühren für die Mediation

Die Gebühr wird auf Antrag ermäßigt
1.
auf die erste Stufe für Parteien, deren Einkommen den zweifachen, jedoch nicht den dreifachen Regelsatz,
2.
auf die zweite Stufe für Parteien, deren Einkommen den einfachen, jedoch nicht den zweifachen Regelsatz oder
3.
auf die dritte Stufe für Parteien, deren Einkommen den einfachen Regelsatz
gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelsatzverordnung nicht überschreitet.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Gebührenordnung für die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle vom 1. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 254) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

Anlage 1

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro
1 Herstellung von Kopien im Format 210 mm x 297 mm (DIN A 4)
1.1 bis zu 29 Seiten keine Gebühr
1.2 ab der 30. Seite 10
sofern die Gebühr umsatzsteuerpflichtig ist 12
1.3 jede weitere Seite 0,50
sofern die Gebühr umsatzsteuerpflichtig ist 0,60
2 Rechtsberatung
2.1 Regelgebühr 15
2.2 ermäßigte Gebühr 4
3 Sühneverfahren
3.1 Antragsgebühr 35
3.2 Verfahrensgebühren
3.2.1 Regelgebühr 80
3.2.2 ermäßigte Gebühr 37
4 Güteverfahren
4.1 Antragsgebühr 35
4.2 Verfahrensgebühren
4.2.1 Regelgebühr nach Anlage 2
4.2.2 ermäßigte Gebühr
4.2.2.1 erste Stufe 75 v. H. der Gebühr nach Anlage 2
4.2.2.2 zweite Stufe 50 v. H. der Gebühr nach Anlage 2
5 Mediation
5.1 Regelgebühr je Mediationssitzung und je Mediatorin oder Mediator 180
5.2 ermäßigte Gebühr je Mediationssitzung und je Mediatorin oder Mediator
5.2.1 erste Stufe 115
5.2.2 zweite Stufe 70
5.2.3 dritte Stufe 35

Anlage 2

Gegenstandswert in Euro bis Verfahrensgebühr in Euro
500 5
1000 10
2000 25
3000 40
4000 55
5000 70
7000 80
9000 90
12000 100
15000 115
20000 135
25000 155
35000 195
50000 255
100000 420
200000 715
350000 1175
500000 1690
750000 2250
1000000 2865
1500000 3990
2500000 4910
3500000 5830
5000000 7670
Ab einem Gegenstandswert von über 5000000 Euro bis zu einem Gegenstandwert von 30000000 Euro erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere 2500000 Euro Gegenstandswert um jeweils 2560 Euro. Die Verfahrensgebühr beträgt höchstens 33270 Euro.
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