HmbLVO-GesSozD
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Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-GesSozD) Vom 14. Februar 2023

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-GesSozD) Vom 14. Februar 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste (HmbLVO-GesSozD) vom 14. Februar 202325.02.2023
Eingangsformel25.02.2023
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften25.02.2023
§ 1 - Geltungsbereich25.02.2023
§ 2 - Gestaltung der Laufbahn25.02.2023
Abschnitt 2 - Befähigungserwerb, Laufbahnzugang25.02.2023
§ 3 - Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit25.02.2023
§ 4 - Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang25.02.2023
Abschnitt 3 - Übergangs und Schlussvorschriften25.02.2023
§ 5 - Schlussbestimmungen25.02.2023
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Laufbahnen der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 8. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 697), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Gestaltung der Laufbahn

In der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste sind die folgenden Laufbahnzweige eingerichtet:
1.
Ärztlicher Dienst,
2.
Zahnärztlicher Dienst,
3.
Tierärztlicher Dienst,
4.
Pharmazeutischer Dienst,
5.
Sozialdienst.

Abschnitt 2 Befähigungserwerb, Laufbahnzugang

§ 3 Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

Der Zugang zu der Laufbahn auf Grundlage einer Berufs- oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert
1.
für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Sozialdienst ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss der Fachrichtungen Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder vergleichbarer Fachrichtungen, jeweils mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, sowie eine qualifizierte hauptberufliche Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit von mindestens drei Jahren,
2.
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
2.1
zur Verwendung im Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst
a)
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin,
b)
die Approbation als Ärztin bzw. Arzt sowie
c)
eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren,
2.2
zur Verwendung im Laufbahnzweig Zahnärztlicher Dienst
a)
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin,
b)
die Approbation als Zahnärztin bzw. Zahnarzt sowie
c)
eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren,
2.3
zur Verwendung im Laufbahnzweig Tierärztlicher Dienst
a)
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin,
b)
die Approbation als Tierärztin bzw. Tierarzt sowie
c)
eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren,
2.4
zur Verwendung im Laufbahnzweig Pharmazeutischer Dienst
a)
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Pharmazie,
b)
die Approbation als Apothekerin bzw. Apotheker sowie
c)
eine einschlägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.

§ 4 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang

Der Zugang zur Laufbahn ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit auf Basis eines inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechenden Bildungs- oder Studienganges erfordert für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Sozialdienst
1.
die mit dem Bachelorgrad sowie der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter erfolgreich abgeschlossene Teilnahme am dualen Studiengang Soziale Arbeit an der Evangelischen Hochschule für Soziale Arbeit & Diakonie Hamburg oder
2.
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbarer Fachrichtungen, wenn das Studium nach Inhalt und Umfang dem Studiengang nach Nummer 1 gleichwertig ist, sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter.
Die abschließende Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde auf Vorlage der für den beabsichtigten Vollzug des Besetzungsvorgangs jeweils zuständigen Stelle.

Abschnitt 3 Übergangs und Schlussvorschriften

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung über die Laufbahnen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 23. März 1971 (HmbGVBl. S. 49) sowie die Verordnung über die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes vom 23. September 1969 (HmbGVBl. S. 194) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
(2) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Vorbereitung befand, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit dies für die Laufbahnbewerberin bzw. den Laufbahnbewerber vorteilhaft ist und die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem bisherigen Recht zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
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