WoFG§8V HA
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes Vom 1. April 2008

    Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes Vom 1. April 2008
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 126)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 1. April 200801.04.2008
    Eingangsformel01.04.2008
    § 1 - Mietwohnungen15.04.2023
    § 2 - Selbst genutztes Wohneigentum01.04.2008
    § 3 - Inkrafttreten01.04.2008
    Auf Grund von § 8 Absatz 3 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG) vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74) wird verordnet:

    § 1 Mietwohnungen

    (1) Im Rahmen der Förderung
    1.
    des Baus von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 2 HmbWoFG,
    2.
    der Modernisierung von Mietwohnungen nach § 4 Absatz 3 HmbWoFG und
    3.
    des Erwerbs allgemeiner Belegungsrechte, des Erwerbs von Benennungsrechten und von Besetzungsrechten
    dürfen Wohnungen an Haushalte überlassen werden, deren Einkommen um nicht mehr als 60 vom Hundert (v. H.) über den in § 8 Absatz 2 HmbWoFG genannten Einkommensgrenzen liegt.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mietwohnungen, die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung errichtet wurden.

    § 2 Selbst genutztes Wohneigentum

    Im Rahmen der Förderung
    1.
    des selbst genutzten Wohneigentums und
    2.
    des Erwerbs bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung
    darf sich die Förderung an Haushalte richten, deren Einkommen um nicht mehr als 100 v. H. über den in § 8 Absatz 2 HmbWoFG genannten Einkommensgrenzen liegt.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 8. Januar 2002 (HmbGVBl. S. 3) in der geltenden Fassung außer Kraft.
    Gegeben in der Versammlung des Senats,
    Hamburg, den 1. April 2008.
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