Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (LPFO-LKon) Vom 22. März 2023
Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (LPFO-LKon) Vom 22. März 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (LPFO-LKon) vom 22. März 2023 | 01.04.2023 |
Eingangsformel | 01.04.2023 |
Inhaltsverzeichnis | 01.04.2023 |
Teil 1 - Allgemeines | 01.04.2023 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.04.2023 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.04.2023 |
Teil 2 - Lehrgang | 01.04.2023 |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften | 01.04.2023 |
§ 3 - Ziel des Lehrgangs | 01.04.2023 |
§ 4 - Lehrgangsleitung, Unterweisende | 01.04.2023 |
§ 5 - Dauer, Verlängerung, Verkürzung | 01.04.2023 |
§ 6 - Benennung von Lehrgangsstellen | 01.04.2023 |
Abschnitt 2 - Einstufiges Verfahren | 01.04.2023 |
§ 7 - Zulassung, Einstellung | 01.04.2023 |
§ 8 - Lehrgangsstellen | 01.04.2023 |
§ 9 - Urlaub, Krankheit | 01.04.2023 |
§ 10 - Lehrgangsgliederung | 01.04.2023 |
§ 11 - Leistungsnachweise | 01.04.2023 |
§ 12 - Bewertung der Leistung | 01.04.2023 |
Unterabschnitt 1 - Geregelte praktische Unterweisung | 01.04.2023 |
§ 13 - Inhalte | 01.04.2023 |
§ 14 - Befähigungsberichte | 01.04.2023 |
§ 15 - Berichtsheft, schriftliche Aufsichtsarbeiten | 01.04.2023 |
Unterabschnitt 2 - Tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht | 01.04.2023 |
§ 16 - Unterrichtsinhalte | 01.04.2023 |
§ 17 - Leistungsnachweise | 01.04.2023 |
Abschnitt 3 - Zweistufiges Verfahren | 01.04.2023 |
§ 18 - Durchführung des zweistufigen Verfahrens | 01.04.2023 |
§ 19 - Zulassung, Einstellung | 01.04.2023 |
§ 20 - Externer tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht (erste Stufe) | 01.04.2023 |
§ 21 - Schriftliche Prüfung | 01.04.2023 |
§ 22 - Praktische Unterweisung im zweistufigen Verfahren | 01.04.2023 |
§ 23 - Abschlussprüfung | 01.04.2023 |
Teil 3 - Abschlussprüfung | 01.04.2023 |
§ 24 - Allgemeines | 01.04.2023 |
§ 25 - Prüfungsausschuss | 01.04.2023 |
§ 26 - Aufgaben des Prüfungsausschusses | 01.04.2023 |
§ 27 - Zulassung zur Abschlussprüfung | 01.04.2023 |
§ 28 - Gliederung der Prüfung und Aufsicht | 01.04.2023 |
§ 29 - Schriftliche Prüfung | 01.04.2023 |
§ 30 - Anonymitätsprinzip der schriftlichen Prüfung | 01.04.2023 |
§ 31 - Praktische Prüfung | 01.04.2023 |
§ 32 - Mündliche Prüfung | 01.04.2023 |
§ 33 - Niederschrift | 01.04.2023 |
§ 34 - Ausschluss der Öffentlichkeit | 01.04.2023 |
§ 35 - Rücktritt, Nichtteilnahme | 01.04.2023 |
§ 36 - Prüfungsergebnis | 01.04.2023 |
§ 37 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses | 01.04.2023 |
§ 38 - Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis | 01.04.2023 |
§ 39 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung | 01.04.2023 |
§ 40 - Lehrgangs- und Prüfungsakten | 01.04.2023 |
§ 41 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung | 01.04.2023 |
Teil 4 - Fortbildung | 01.04.2023 |
§ 42 - Art und Dauer der Fortbildung | 01.04.2023 |
§ 43 - Fortbildende Stelle | 01.04.2023 |
Teil 5 - Schlussbestimmungen | 01.04.2023 |
§ 44 - Inkrafttreten, Übergangsvorschriften | 01.04.2023 |
Anlage 1 - Lehrgangsrahmenplan - einstufiges Verfahren | 01.04.2023 |
Anlage 2 - Unterrichtsrahmenplan - zweistufiges Verfahren | 01.04.2023 |
Anlage 2.1 - Anforderungen an Unterrichtseinrichtungen | 01.04.2023 |
Anlage 3 | 01.04.2023 |
Anlage 4 | 01.04.2023 |
Anlage 5 | 01.04.2023 |
Anlage 6 | 01.04.2023 |
Auf Grund von § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert am 27. April 2016 (BGBl. I S. 980, 992), und dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 4. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 2) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Teil 2 Lehrgang | |
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften | |
§ 3 | Ziel des Lehrgangs |
§ 4 | Lehrgangsleitung, Unterweisende |
§ 5 | Dauer, Verlängerung, Verkürzung |
§ 6 | Benennung von Lehrgangsstellen |
Abschnitt 2 Einstufiges Verfahren | |
§ 7 | Zulassung, Einstellung |
§ 8 | Lehrgangsstellen |
§ 9 | Urlaub, Krankheit |
§ 10 | Lehrgangsgliederung |
§ 11 | Leistungsnachweise |
§ 12 | Bewertung der Leistung |
Unterabschnitt 1 Geregelte praktische Unterweisung | |
§ 13 | Inhalte |
§ 14 | Befähigungsberichte |
§ 15 | Berichtsheft, schriftliche Aufsichtsarbeiten |
Unterabschnitt 2 Tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht | |
§ 16 | Unterrichtsinhalte |
§ 17 | Leistungsnachweise |
Abschnitt 3 Zweistufiges Verfahren | |
§ 18 | Durchführung des zweistufigen Verfahrens |
§ 19 | Zulassung, Einstellung |
§ 20 | Externer tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht (erste Stufe) |
§ 21 | Schriftliche Prüfung |
§ 22 | Praktische Unterweisung im zweistufigen Verfahren |
§ 23 | Abschlussprüfung |
Teil 3 Abschlussprüfung | |
§ 24 | Allgemeines |
§ 25 | Prüfungsausschuss |
§ 26 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
§ 27 | Zulassung zur Abschlussprüfung |
§ 28 | Gliederung der Prüfung und Aufsicht |
§ 29 | Schriftliche Prüfung |
§ 30 | Anonymitätsprinzip der schriftlichen Prüfung |
§ 31 | Praktische Prüfung |
§ 32 | Mündliche Prüfung |
§ 33 | Niederschrift |
§ 34 | Ausschluss der Öffentlichkeit |
§ 35 | Rücktritt, Nichtteilnahme |
§ 36 | Prüfungsergebnis |
§ 37 | Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
§ 38 | Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis |
§ 39 | Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung |
§ 40 | Lehrgangs- und Prüfungsakten |
§ 41 | Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
Teil 4 Fortbildung | |
§ 42 | Art und Dauer der Fortbildung |
§ 43 | Fortbildende Stelle |
Teil 5 Schlussbestimmungen | |
§ 44 | Inkrafttreten, Übergangsvorschriften |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Lehrgang ist der Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemäß § 3 LKonV,
2.
Fortbildung ist die Fortbildung gemäß § 4 LKonV,
3.
Lehrgangsbehörde ist die Behörde, bei der die Lehrgangsteilnehmenden während der Durchführung des Lehrgangs (einstufiges Verfahren) beziehungsweise während der praktischen Unterweisung (zweistufiges Verfahren) eingestellt sind; die Einstellung kann bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde erfolgen,
4.
Prüfungsbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
5.
Benennungsbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
Teil 2 Lehrgang
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Ziel des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang soll den Lehrgangsteilnehmenden insbesondere die nach § 3 Absatz 2 LKonV erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
(2) Der Lehrgang kann durchgeführt werden
1.
im einstufigen Verfahren gemäß Abschnitt 2 oder
2.
im zweistufigen Verfahren gemäß Abschnitt 3.
§ 4 Lehrgangsleitung, Unterweisende
(1) Die Lehrgangsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin beziehungsweise einen fachlich befähigten Beamten oder eine Angestellte beziehungsweise einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Lehrgangsleitung. Als fachlich befähigt gelten Personen, die die Anforderungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 3 erfüllen.
(2) Die Lehrgangsleitung überwacht und leitet den Lehrgang. Sie informiert sich regelmäßig über den Ablauf des Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehrgangsteilnehmenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die Lehrgangsleitung kann Unterweisende bestellen. Sie haben die praktische Unterweisung der Lehrgangsteilnehmenden durchzuführen. Erfolgt keine Bestellung, übernimmt die Lehrgangsleitung die Unterweisung selbst.
§ 5 Dauer, Verlängerung, Verkürzung
(1) Der Lehrgang dauert 24 Monate.
(2) Die Lehrgangsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Lehrgangsleitung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Lehrgangsteilnehmenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung mindestens acht Wochen oder der theoretische Unterricht mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder die Leistungen im Rahmen des theoretischen Unterrichts oder der praktischen Unterweisung im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sind. Für die erforderliche Bewertung sind insbesondere die in § 11 Absatz 2 benannten Leistungsnachweise heranzuziehen. Über die Verlängerung entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Die Entscheidung ist durch die Lehrgangsbehörde nach Anhörung der beziehungsweise des Lehrgangsteilnehmenden schriftlich zu begründen und der beziehungsweise dem Lehrgangsteilnehmenden sowie der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn sowohl der Durchschnitt der Leistungen sowohl im Rahmen des theoretischen Unterrichts als auch der Durchschnitt der Leistungen in der praktischen Unterweisung mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Der Antrag kann frühestens nach zwölf Monaten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.
(4) Lehrgangszeiten und Prüfungsleistungen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.
§ 6 Benennung von Lehrgangsstellen
(1) Die Benennungsbehörde benennt Einrichtungen, die zur Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LKonV und dieser Verordnung sowie zur Abnahme von Prüfungsleistungen berechtigt sind. Voraussetzung für eine Benennung ist die Einhaltung der in Anlage 2.1 benannten Anforderungen. Die Einrichtung hat die Einhaltung dieser Kriterien entsprechend bei Antragstellung zu belegen.
(2) Die Benennung erfolgt auf Antrag der Einrichtung durch Bescheid. Der Bescheid wird auf eine Dauer von acht Jahren beschränkt. Die Benennung kann jeweils um bis zu acht Jahre verlängert werden, wenn das Bestehen der Anforderungen durch die Einrichtung schriftlich nachgewiesen wird. Benennungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, gelten für die in der Benennung benannten Frist, höchstens acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung, fort. Die Benennung von Einrichtungen für die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts nach §§ 16 und 17 kann auch durch Vertrag erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Benennungsbehörde hat das Recht, die Einhaltung der Voraussetzungen der Benennung sowie die Einrichtung jederzeit zu überprüfen und Nachweise zu fordern. Sie hat weiterhin das Recht, durch eine Vertreterin oder einen Vertreter dem Unterricht sowie den Prüfungen beizuwohnen.
(4) Die Einrichtung ist verpflichtet, die Benennungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Benennung nicht mehr vorliegen oder dies innerhalb der nächsten sechs Monate zu erwarten ist.
(5) Die Benennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Benennung der Einrichtung nicht vorliegen, weggefallen sind oder wegfallen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Einrichtung ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht nachkommt.
Abschnitt 2 Einstufiges Verfahren
§ 7 Zulassung, Einstellung
(1) Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LKonV erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 LKonV diesen Personen gleichgestellt ist. Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft die Prüfungsbehörde.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehrgangsbehörde. Sie ist ebenso für die Einstellung verantwortlich.
§ 8 Lehrgangsstellen
(1) Die Lehrgangsbehörde weist den Lehrgangsteilnehmenden die Lehrgangsstellen zu.
(2) Lehrgangsstellen sind insbesondere:
1.
die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden,
2.
Untersuchungsämter, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnehmen, und
3.
die Bildungseinrichtungen, die nach § 6 benannt worden sind.
§ 9 Urlaub, Krankheit
Der Erholungsurlaub ist während der praktischen Unterweisung zu nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Über die Anrechnung längerer Krankheitszeiten entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Werden längere Krankheitszeiten angerechnet, ist dies zu begründen und die Begründung zur Lehrgangsakte zu nehmen.
§ 10 Lehrgangsgliederung
Der Lehrgang gliedert sich in eine geregelte praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang des Lehrgangs richten sich nach dem Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1).
§ 11 Leistungsnachweise
(1) Während des gesamten Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1.
im Rahmen des theoretischen Unterrichts schriftliche Aufsichtsarbeiten gemäß § 17,
2.
in der praktischen Unterweisung Befähigungsberichte sowie schriftliche Aufsichtsarbeiten gemäß §§ 14 und 15.
(3) Lehrgangsteilnehmenden mit Behinderungen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen durch die jeweils für die Leistungsnachweise beziehungsweise Prüfungen zuständigen Stellen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterung sind rechtzeitig mit der oder dem betroffenen Lehrgangsteilnehmenden zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 12 Bewertung der Leistung
(1) Die während des Lehrgangs und der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte | Note | Verbale Einschätzung | |
100 bis 92 | = | sehr gut | Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße. |
unter 92 bis 81 | = | gut | Die Leistung entspricht den Anforderungen voll. |
unter 81 bis 67 | = | befriedigend | Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. |
unter 67 bis 50 | = | ausreichend | Die Leistung weist zwar Mängel auf, aber entspricht im Ganzen den Anforderungen noch. |
unter 50 bis 30 | = | mangelhaft | Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. |
unter 30 bis 0 | = | ungenügend | Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, so sind diese ab 0,5 Punkten aufzurunden, darunter abzurunden.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und gegebenenfalls die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
(4) Wird eine Leistung von mehr als einer beziehungsweise einem Prüfenden bewertet, so bewertet jede beziehungsweise jeder Prüfende selbstständig. Die Gesamtpunktzahl ist der Mittelwert der Einzelbewertungen.
(5) Liegen die Bewertungen der Prüfenden mehr als 10 Punkte auseinander, setzt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis im Rahmen der Bewertungen der Prüfenden fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine drittkorrigierende Person mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.
Unterabschnitt 1 Geregelte praktische Unterweisung
§ 13 Inhalte
(1) Die geregelte praktische Unterweisung richtet sich nach dem Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Lehrgangsleitung legt im Einvernehmen mit den Lehrgangsstellen die Reihenfolge sowie die zeitliche Einteilung der Lehrgangsabschnitte für die Lehrgangsteilnehmenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Lehrgangsdurchführung kann davon abgewichen werden.
(3) Die Lehrgangsteilnehmenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Lehrgangsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Die Lehrgangsteilnehmenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die praktische Unterweisung ist durch das Besichtigen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit dies dem Ziel des Lehrgangs dient.
§ 14 Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Unterweisung in einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde hat die beziehungsweise der Unterweisende einen Befähigungsbericht nach Anlage 3 über die Lehrgangsteilnehmende beziehungsweise den Lehrgangsteilnehmenden zu erstellen. Nummer 4 der Anlage 3 (Bewertungstabelle) kann durch eine dienstrechtliche Beurteilung ersetzt werden. Diese ist dem Befähigungsbericht beizufügen. Im Falle eines Antrags auf Verkürzung der Lehrgangszeit ist ein Befähigungsbericht zu erstellen. Die Lehrgangsbehörde kann, sofern sie dies für erforderlich hält, um ein umfassendes Leistungsbild der Lehrgangsteilnehmenden zu erlangen, bis zu drei weitere Befähigungsberichte erstellen. Dies ist in der Regel in den Fällen erforderlich, in denen es während des Lehrgangs zu einem Wechsel der Lehrgangsleitung oder der Lehrgangsbehörde kommt.
(2) Die beziehungsweise der Unterweisende hat den Befähigungsbericht den Lehrgangsteilnehmenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Diese können zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Lehrgangsleitung zu informieren. Diese entscheidet über die endgültige Fassung des Befähigungsberichtes. Diese Entscheidung ist in der Lehrgangsakte zu dokumentieren. Die Befähigungsberichte werden zur Lehrgangsakte genommen. Die Lehrgangsteilnehmenden erhalten eine Durchschrift.
§ 15 Berichtsheft, schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) Die Lehrgangsteilnehmenden haben während der praktischen Unterweisung ihre Tätigkeiten in einem mindestens wöchentlich geführten Berichtsheft im Hinblick auf die Lehrgangsziele zu reflektieren und aufzuzeichnen. Es wird regelmäßig von der beziehungsweise dem jeweiligen Unterweisenden überprüft. Das Berichtsheft wird den Lehrgangsteilnehmenden nach Abschluss des Lehrgangs zurückgegeben.
(2) Die Lehrgangsteilnehmenden haben während der praktischen Unterweisung über den Zeitraum der Unterweisung verteilt bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens 180 Minuten betragen. Das Thema stellt die unterweisende Person, die auch die Arbeit bewertet. Zwei der Arbeiten können durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. § 31 gilt entsprechend unter der Maßgabe, dass jeweils lediglich eine Betriebskontrolle erfolgt. Die bewerteten Arbeiten beziehungsweise das Prüfungsprotokoll und der Bericht werden zur Lehrgangsakte genommen.
Unterabschnitt 2 Tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht
§ 16 Unterrichtsinhalte
(1) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an einer hierfür nach § 6 benannten Lehrgangsstelle statt.
(2) Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1).
(3) Die Lehrgangsstelle kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Lehrgangsrahmenplans (Anlage 1) zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs erforderlich ist und das Ziel des Lehrgangs gewahrt bleibt.
(4) Die theoretische Unterrichtszeit umfasst in der Regel 720 Unterrichtsstunden.
§ 17 Leistungsnachweise
(1) Es werden mindestens acht schriftliche Aufsichtsarbeiten angefertigt, die gemäß § 12 bewertet werden. Jedes der im Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fächer muss mindestens einmal Gegenstand einer Aufsichtsarbeit sein. Die Lehrgangsteilnehmenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(2) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmende beziehungsweise ein Lehrgangsteilnehmender eine Aufsichtsarbeit aus wichtigem Grund, so hat sie beziehungsweise er die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Lehrgangsteilnehmende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen diese Prüfungsordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unverzüglich zu bewerten und die Bewertung den Lehrgangsteilnehmenden bekannt zu geben. Die Bewertung der Leistungsnachweise (Anlage 4) wird der Lehrgangsbehörde zugeleitet und zur Lehrgangsakte genommen.
Abschnitt 3 Zweistufiges Verfahren
§ 18 Durchführung des zweistufigen Verfahrens
(1) Unbeschadet des Verfahrens nach Abschnitt 2 können die Lehrgangsbehörden den Lehrgang auch nach den Vorschriften dieses Abschnittes durchführen (zweistufiges Verfahren). Der Lehrgang nach den Vorschriften dieses Abschnittes besteht aus zwei Stufen:
1.
dem externen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht gemäß § 20 (erste Stufe),
2.
der praktischen Unterweisung gemäß § 22 (zweite Stufe).
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist, gelten für das zweistufige Verfahren die Regelungen des Abschnitts 2 entsprechend.
§ 19 Zulassung, Einstellung
(1) Zur zweiten Stufe des Lehrgangs nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 kann zugelassen werden, wer
1.
die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LKonV erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 LKonV diesen Personen gleichgestellt ist und
2.
den externen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht gemäß § 20 sowie die schriftliche Prüfung gemäß § 21 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehrgangsbehörde. Sie ist ebenso für die Einstellung verantwortlich. Das Absolvieren des tätigkeitbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 20 sowie das Bestehen der schriftlichen Prüfung gemäß § 21 begründen keinen Anspruch gegen die Lehrgangsbehörde auf Einstellung und Zulassung zur zweiten Stufe des Lehrgangs.
§ 20 Externer tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht (erste Stufe)
(1) Der externe tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht findet an einer gemäß § 6 benannten Einrichtung statt.
(2) Der externe tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht dauert mindestens zwölf Monate. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem Unterrichtsrahmenplan (Anlage 2).
(3) Für die Zulassung zum externen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht und die abzuleistenden Prüfungen gelten die Zulassungs- und Prüfungsordnungen der gemäß § 6 benannten Einrichtungen. Sofern die Zulassungs- und Prüfungsordnungen der gemäß § 6 benannten Einrichtungen den Regelungen dieser Verordnung widersprechen, sind die Regelungen dieser Verordnung vorrangig anzuwenden. Der externe tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht sowie die schriftliche Prüfung nach § 21 können auch dann abgeleistet werden, wenn die oder der Teilnehmende noch nicht durch eine Lehrgangsbehörde eingestellt und zugelassen worden ist.
§ 21 Schriftliche Prüfung
(1) Der externe tätigkeitsbezogene Unterricht wird mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen. § 29 gilt entsprechend.
(2) Sofern eine Person zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur praktischen und mündlichen Prüfung zugelassen wird, übermittelt die Einrichtung eine beglaubigte Abschrift der Prüfungsakte für die schriftliche Prüfung an die Prüfungsbehörde.
§ 22 Praktische Unterweisung im zweistufigen Verfahren
(1) Die praktische Unterweisung dauert mindestens zwölf Monate. § 5 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. § 5 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Verkürzung frühestens nach vier Monaten gestellt werden kann. § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung. Umfang und Inhalt der praktischen Unterweisung ergeben sich aus dem Unterrichtsrahmenplan (Anlage 2). Die Entscheidung kann, unbeschadet der Regelung des § 27 Absatz 1, bis zum Ende der praktischen Unterweisung ergehen. Ergeht die Entscheidung weniger als drei Monate vor Ende der Lehrgangszeit, wird die Anmeldung zur Prüfung zurückgezogen und die Prüfung gilt als nicht abgelegt.
(2) §§ 13 und 14 sowie § 15 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung. § 15 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit und eine praktische Prüfung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 zu absolvieren ist. Praktika bei einem Untersuchungsamt, das Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnimmt, können auch im Rahmen des externen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts nach § 20 abgeleistet werden, sofern diese Praktika als gleichartig anzusehen sind. Über eine Anerkennung dieser Praktikumszeiten entscheidet auf Antrag der Lehrgangsbehörde die Prüfungsbehörde.
(3) Abweichend von § 9 ist in der praktischen Unterweisung nach den Vorschriften dieses Abschnitts in der Regel kein Urlaub zu gewähren. Die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes vom 18. Januar 1963 (BGBl. III 800-4), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
§ 23 Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erfolgt nach den Vorschriften des Teils 3 mit der Maßgabe, dass die schriftliche Prüfung nach § 29 durch die schriftliche Prüfung nach § 21 als erbracht gilt und die entsprechenden Vorschriften zur schriftlichen Prüfung keine Anwendung finden. Der Abschluss der schriftlichen Prüfung an einer benannten Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist dabei als vergleichbare Prüfung im Sinne von § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1176), in der jeweils geltenden Fassung anzusehen.
Teil 3 Abschlussprüfung
§ 24 Allgemeines
(1) Die Lehrgangsteilnehmenden haben durch eine Abschlussprüfung, bestehend aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil, nachzuweisen, dass sie gemäß § 3 Absatz 3 LKonV über fachliche und allgemeine Kenntnisse verfügen, die für die Überwachung des Verkehrs von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.
(2) Für Menschen mit Behinderung gilt § 11 Absatz 3 für die Abschlussprüfung entsprechend.
§ 25 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren durch Bescheid berufen. Es sind namentlich für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu bestellen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied jeweils mit absoluter Mehrheit. Beide sollen nicht derselben Mitgliedergruppe gemäß Absatz 3 angehören.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Es soll eine geschlechterparitätische Besetzung angestrebt werden. Mitglieder des Prüfungsausschusses können sein:
1.
Beschäftigte oder Beamte mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder wissenschaftlichen Dienst oder vergleichbar, die bei der Prüfungsbehörde oder bei der Lehrgangsbehörde tätig sind,
2.
Lebensmittelchemiker, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind,
3.
Lebensmittelkontrolleure, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind,
4.
Tierärzte, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind,
5.
Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule,
6.
Lehrkräfte einer gemäß § 6 benannten Lehrgangsstelle.
(4) Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens Personen aus drei verschiedenen Gruppen nach Absatz 3 angehören. Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder einer gemäß § 6 benannten Einrichtung angehören. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde berufen. Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 werden im Einvernehmen mit der benannten Einrichtung berufen. Die Berufung der Arbeitgebervertretungen sowie der Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 2 Nummern 5 und 6 erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen durch die Prüfungsbehörde.
(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Prüfungsbehörde gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Prüfungsbehörde insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei Personen, an der Beschlussfassung mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 26 Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss hat die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbesondere
1.
die Prüfungen in Abstimmung mit der Prüfungsbehörde vorzubereiten und zu organisieren,
2.
die Aufsicht führende Person oder Personen festzulegen,
3.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zulässigen Hilfsmittel festzulegen,
4.
den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungen festzusetzen,
5.
den praktischen und den mündlichen Teil der Prüfung abzunehmen,
6.
die Erst- und Zweitprüferinnen beziehungsweise -prüfer für die schriftliche und die praktische Prüfung festzulegen und
7.
das Ergebnis der Prüfung festzustellen.
Über die Festlegungen gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sind Beschlüsse zu fassen.
(2) Dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses obliegen neben den in dieser Verordnung genannten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vertretung des Prüfungsausschusses gegenüber der Prüfungsbehörde und anderen externen Stellen,
2.
Unterrichtung der Lehrgangsbehörde über Zeitpunkt und Ort der Prüfungen und
3.
Leitung der Prüfung.
§ 27 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsanwärterin beziehungsweise der Prüfungsanwärter stellt über die Lehrgangsleitung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Lehrgangszeit bei der Prüfungsbehörde. Im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. Die Prüfungsanwärterin beziehungsweise der Prüfungsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre beziehungsweise seine Leistungen in dem theoretischen Unterricht und der praktischen Unterweisung im Durchschnitt jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist der Prüfungsanwärterin beziehungsweise dem Prüfungsanwärter durch die Prüfungsbehörde schriftlich unter Nennung der Termine für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie den Ort für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. Es wird in der Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Prüfung abgebrochen wird, sollte die Prüfungsanwärterin oder der Prüfungsanwärter einen Abschnitt der Prüfung nicht bestehen. Des Weiteren wird auf die Regelungen zur Prüfungswiederholung (§ 39) hingewiesen.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Prüfungsanwärterin beziehungsweise dem Prüfungsanwärter schriftlich durch Bescheid mitzuteilen.
§ 28 Gliederung der Prüfung und Aufsicht
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die Prüfung ist in dieser Reihenfolge zu absolvieren und wird abgebrochen, wenn ein Prüfungsbestandteil als nicht bestanden gewertet wird.
(2) Die zur Prüfung zugelassene Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch den Prüfungsausschuss zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Lehrgangsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der anderen Prüfung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Die vom Prüfungsausschuss bestimmte Aufsicht führende Person bei der schriftlichen Prüfung soll die zur Prüfung zugelassenen Personen über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen belehren. Sie soll zudem sicherstellen, dass die zur Prüfung zugelassenen Personen die Arbeiten selbstständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführen.
(4) Begeht eine zur Prüfung zugelassene Person einen Täuschungsversuch oder stört schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
§ 29 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten. Für diese Arbeiten stehen jeweils drei Stunden zur Verfügung. Zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel sind der zur Prüfung zugelassenen Person rechtzeitig mitzuteilen. Die Aufgabenstellungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Es sollen mindestens vier der in § 3 Absatz 2 LKonV aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die zur Prüfung zugelassene Person führt die Arbeit selbstständig und nur unter Anwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel durch.
(2) Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsicht führende Person von der angefertigten Aufsichtsarbeit eine Kopie anzufertigen und diese an die Prüfungsbehörde zur Ablage in die Prüfungsakte zu geben sowie das Original der Aufsichtsarbeit an die jeweiligen Erst- und Zweitprüferinnen beziehungsweise Erst- und Zweitprüfer zur Korrektur weiterzuleiten.
§ 30 Anonymitätsprinzip der schriftlichen Prüfung
(1) Die zur Prüfung zugelassenen Personen erhalten von der Prüfungsbehörde bei der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.
(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität der zur Prüfung zugelassenen Person enthalten.
(3) Die Anonymität der zur Prüfung zugelassenen Personen ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.
§ 31 Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung hat die zur Prüfung zugelassene Person unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses innerhalb von drei Tagen drei Betriebskontrollen durchzuführen, wovon mindestens jeweils eine Kontrolle in einem Herstellerbetrieb und eine Kontrolle in einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt werden soll. Während einer Betriebskontrolle hat die zur Prüfung zugelassene Person eine Probennahme zu simulieren. Die Betriebskontrollen sollen jeweils drei Stunden nicht überschreiten.
(2) Die zur Prüfung zugelassene Person hat anschließend an die jeweilige Kontrolle unter Aufsicht selbstständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Dabei sollen die drei Berichte mithilfe des von der Lehrgangsbehörde in der Lebensmittelüberwachung verwendeten EDV-Programms jeweils innerhalb von höchstens zwei Stunden angefertigt werden.
(3) Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung haben die Erst- und Zweitprüferinnen beziehungsweise die Erst- und Zweitprüfer von den angefertigten Berichten sowie von eventuellen handschriftlichen Notizen der geprüften Person eine Kopie anzufertigen und diese an die Prüfungsbehörde zur Ablage in die Prüfungsakte zu geben.
§ 32 Mündliche Prüfung
(1) Der geprüften Person werden die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer den schriftlichen und praktischen Teil der Abschlussprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses abgenommen. Die mündliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach der praktischen Prüfung stattfinden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt wird. Es sollen jedoch nicht mehr als fünf zur Prüfung zugelassene Personen gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll je zu prüfender Person 45 Minuten nicht überschreiten.
§ 33 Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) In den Niederschriften der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung sind mindestens zu dokumentieren:
1.
Die Formalien (Namen der geprüften Personen, Namen der Prüferinnen beziehungsweise der Prüfer und das Prüfungsdatum),
2.
der Prüfungsgegenstand und dafür zugelassene Hilfsmittel,
3.
Beginn und Ende der Prüfung,
4.
das Prüfungsergebnis und
5.
besondere Vorkommnisse.
(3) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung und den schriftlichen Teil der praktischen Prüfung sind durch die Aufsicht führende Person zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Seiten zu erfassen.
(4) Die Niederschriften sind von den jeweiligen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschriften über die schriftliche Prüfung und den schriftlichen Teil der praktischen Prüfung sind zusätzlich noch von den Aufsicht führenden Personen zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 34 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der Prüfung gemäß § 31 als Personal oder Kundinnen beziehungsweise Kunden des kontrollierten Betriebs anwesend sind. Der Prüfungsausschuss kann Lehrgangsteilnehmende des folgenden Jahrgangs als Zuhörerinnen beziehungsweise Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen, sofern die zu prüfende Person dem nicht widerspricht. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen unter Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Unabhängig hiervon ist die Prüfungsbehörde berechtigt, eine Beobachterin beziehungsweise einen Beobachter zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Person gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 berechtigt wäre, Mitglied des Prüfungsausschusses zu sein. Das Recht zur Beobachtung erstreckt sich auf alle Prüfungsbestandteile einschließlich der Beratungen des Prüfungsausschusses. Die bestellte Beobachterin beziehungsweise der bestellte Beobachter ist nicht stimmberechtigt.
§ 35 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zur Prüfung zugelassene Person kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zur Prüfung zugelassene Person ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen oder liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsbestandteilen vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Falls die zur Prüfung zugelassene Person aus wichtigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war, kann im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen werden.
(2) Bricht die zu prüfende Person aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über den wichtigen Grund ist unverzüglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ergeht durch die Prüfungsbehörde ein entsprechender Bescheid.
(4) Wurde die Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt nicht abgelegt, so ist die Prüfung oder dieser Abschnitt unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu wiederholen. Erfolgt eine unverzügliche Wiederholung nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn die zu prüfende Person die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 36 Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Prüfungsergebnis aufgrund der während des gesamten Lehrgangs erbrachten Leistungsnachweise sowie der Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) Grundlagen für die Ermittlung im einstufigen Verfahren sind:
1.
Die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der geregelten praktischen Unterweisung mit 20 vom Hundert (v. H.), errechnet aus
a)
der durchschnittlichen Punktzahl des/der Befähigungsberichte/s gemäß § 14 und
b)
der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen Arbeiten gemäß § 15,
2.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts mit 20 v. H.,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
der schriftlichen Prüfung mit 20 v. H.,
b)
der praktischen Prüfung mit 30 v. H.,
c)
der mündlichen Prüfung mit 10 v. H.
(3) Grundlagen für die Ermittlung im zweistufigen Verfahren sind:
1.
Die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der geregelten praktischen Unterweisung mit 20 v. H., errechnet aus
a)
der Punktzahl des Befähigungsberichtes gemäß § 14 und
b)
der Punktzahl der schriftlichen Arbeiten gemäß § 15,
2.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
der schriftlichen Prüfung mit 40 v. H.,
b)
der praktischen Prüfung mit 30 v. H.,
c)
der mündlichen Prüfung mit 10 v. H.
(4) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der geprüften Person zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dabei aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der einzeln zu bewertenden Aufsichtsarbeiten, das Ergebnis der praktischen Prüfung aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der einzeln zu bewertenden Betriebskontrollen ermittelt. Abweichend von Satz 1 ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn nicht alle der nach § 29 Absatz 1 anzufertigenden Aufsichtsarbeiten und alle nach § 31 Absätze 1 und 2 durchzuführenden Betriebskontrollen einzeln mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet worden sind.
§ 37 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 36 ermittelte Gesamtergebnis fest und teilt dies der Prüfungsbehörde mit.
(2) Der Prüfungsausschuss teilt der geprüften Person am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis sie die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung gilt der Tag der letzten Prüfung.
§ 38 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
(1) Geprüfte Personen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis (Anlage 5). Das Prüfungszeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der beauftragten Person der Prüfungsbehörde unterzeichnet.
(2) Die geprüfte Person erhält von der Prüfungsbehörde einen Nachweis darüber, dass sie nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ beziehungsweise „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen (Anlage 6).
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 39 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person von der Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgebiete anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.
(2) Die geprüfte Person darf die Prüfung auf Antrag innerhalb einer Frist von insgesamt zwölf Monaten einmal vollständig wiederholen. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss entscheiden, aus wichtigem Grund eine zweite Wiederholungsprüfung zuzulassen. Diese Prüfung ist spätestens sechs Monate nach Wegfall des wichtigen Grundes durchzuführen.
(3) Sollte auch die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2 als nicht bestanden gewertet werden, endet der Lehrgang mit Datum des Bescheids über die letzte nicht bestandene Wiederholungsprüfung. Eine erneute Zulassung zum Lehrgang ist dann für eine Dauer von zehn Jahren nach Bestandskraft des Bescheids gemäß Absatz 1 ausgeschlossen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass in bestimmten Prüfungsfächern beziehungsweise Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, sofern die darin erbrachten übrigen Einzelleistungen mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet wurden.
(5) Die Lehrgangszeit verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Lehrgangszeit legt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Lehrgangsbehörde fest.
§ 40 Lehrgangs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum des Lehrgangs ist für die Lehrgangsteilnehmenden jeweils eine Lehrgangsakte zu führen. Während des Prüfungszeitraums wird die Lehrgangsakte bei der Prüfungsbehörde geführt und aufbewahrt sowie eine Prüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte wird die Ablichtung der Lehrgangsakte übernommen. Nach der Prüfung erhält die Lehrgangsbehörde die Lehrgangsakte zurück. Die Prüfungsakte verbleibt bei der Prüfungsbehörde.
(2) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre beziehungsweise seine Lehrgangsakte bei der Lehrgangsbehörde und die Prüfungsakte bei der Prüfungsbehörde einsehen.
§ 41 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde Kenntnis von der Täuschungshandlung erlangt hat. Die Entscheidung ergeht durch Bescheid.
Teil 4 Fortbildung
§ 42 Art und Dauer der Fortbildung
(1) Die Fortbildung im Sinne von § 4 LKonV kann als Präsenz- oder als Onlineveranstaltung durchgeführt werden.
(2) Eine Fortbildungsveranstaltung wird als halbtägige Veranstaltung im Sinne von § 4 Satz 2 LKonV anerkannt, wenn innerhalb eines Tages Lehrinhalte über eine Dauer von insgesamt vier Unterrichtsstunden vermittelt werden. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Als Vermittlung von Lerninhalten gelten insbesondere Unterrichtungen, Arbeitsgruppen, Besichtigungen und Rollenspiele, sofern die Vermittlung von Kenntnissen nach § 3 Absatz 2 LKonV im Vordergrund steht. Als ganztägige Veranstaltung im Sinne von § 4 Satz 2 LKonV gilt eine Zeitdauer von mindestens acht Unterrichtsstunden pro Tag.
(3) Für die Dauer der Fortbildungsveranstaltung ist durch die veranstaltende Stelle die Anwesenheit der Fortzubildenden sicherzustellen. Dies kann auch durch eine Lernerfolgskontrolle erfolgen.
(4) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung erhalten die Fortzubildenden einen Nachweis von der fortbildenden Stelle.
§ 43 Fortbildende Stelle
(1) Eine Fortbildung im Sinne von § 4 LKonV kann durch folgende Stellen durchgeführt werden:
1.
Die Prüfungsbehörde,
2.
eine für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde im Geltungsbereich der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung,
3.
eine Einrichtung, die zur Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß §§ 16 und 20 berechtigt ist,
4.
eine Einrichtung, die nach der Entscheidung einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde im Geltungsbereich der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zur Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts berechtigt ist,
5.
Untersuchungsämter gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder
6.
sonstige Stellen, soweit die Fortbildungsveranstaltung von der Prüfungsbehörde nach den Vorgaben des Absatzes 2 oder einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde im Geltungsbereich der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung als Fortbildung gemäß § 4 LKonV anerkannt wurde.
(2) Auf Antrag erkennt die Prüfungsbehörde eine Fortbildungsveranstaltung als Fortbildungsveranstaltung gemäß § 4 LKonV an, wenn die fortbildende Stelle nachweist, dass die Voraussetzungen des § 3 LKonV eingehalten werden. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Durchführung der Fortbildungsveranstaltung bei der Prüfungsbehörde schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Der Bescheid ist gebührenpflichtig.
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 44 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2) Für Fortbildungen und Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die bisherigen Regelungen bis zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungsprüfung fort.
Anlage 1
Lehrgangsrahmenplan - einstufiges Verfahren
Lehrgangssdauer | Lehrgangsstelle | Lehrgangsinhalt |
Mindestens 12 Monate | Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden (§ 8) | Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch• Betriebskontrollen und Probennahmen• Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung• Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung• Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden• Einholen von erforderlichen Auskünften• Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus• Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm bzw. Verkehrsauffassung• einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung• Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände• Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit• Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden• Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen• Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt• Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug |
Gegebenenfalls tageweise | Polizeivollzugsdienststelle | • Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts• Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle |
6 Monate (720 Stunden) | Die Bildungseinrichtung, die mit dem tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht beauftragt wird | 1. Allgemeine RechtsgebieteAllgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik2. Spezielle RechtsgebieteStraf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fisch-, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht3. Warenkundeeinschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik4. Umwelthygiene und Ernährungslehre5. Mikrobiologie und Parasitologieeinschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontrollsysteme7. Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit; insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken |
Mindestens 6 Wochen | Praktikum Untersuchungsamt, das Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnimmt | • Organisation und Aufgaben der zuständigen Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung wahrnehmen• Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung• Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge• Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe• Durchführung sensorischer Prüfungen• Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände |
Die Inhalte des Lehrgangsrahmenplans richten sich nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.
Anlage 2
Unterrichtsrahmenplan - zweistufiges Verfahren
Lehrgangsdauer | Lehrgangsstelle | Lehrgangsinhalt |
12 Monate | Für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörden (§ 8) | Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen durch• Betriebskontrollen und Probennahmen• Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung• Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung• Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden• Einholen von erforderlichen Auskünften• Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus• Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm bzw. Verkehrsauffassung• einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung• Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände• Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit• Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden• Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen• Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt• Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug |
Gegebenenfalls tageweise | Polizeivollzugsdienststellen | • Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts• Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle |
Mindestens 12 Monate (zwei Semester) | Die Bildungseinrichtung, die mit dem tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht beauftragt wird | 1. Allgemeine RechtsgebieteAllgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik2. Spezielle RechtsgebieteStraf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fisch-, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht3. Warenkundeeinschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik4. Umwelthygiene und Ernährungslehre5. Mikrobiologie und Parasitologieeinschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontrollsysteme7. Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit; insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken |
Mindestens 6 Wochen | Praktikum Untersuchungsamt, das Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnimmt | • Organisation und Aufgaben der zuständigen Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung wahrnehmen• Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung• Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge• Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe• Durchführung sensorischer Prüfungen• Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände |
Die Inhalte des Lehrgangsrahmenplans richten sich nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.
Anlage 2.1
Anforderungen an Unterrichtseinrichtungen
Für eine Benennung sind durch die Unterrichtseinrichtung folgende Kriterien zu erfüllen und schriftlich nachzuweisen:
I.
Die Unterrichtseinrichtung ist eine Hochschule gemäß § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 15. November 2019 (BGBl. I S. 1622), in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatlich anerkannte Hochschule gemäß § 70 HRG.
II.
Das Curriculum der Unterrichtseinrichtung bietet die Gewähr, dass die im Unterrichtsrahmenplan (Anlage 2) für den tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht vorgesehenen Lehrgangsinhalte behandelt werden.
III.
Der Studiengang / die Studiengänge, in denen die Lehrgangsinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gelehrt werden, entsprechen
-
den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse vom 21. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung,
-
den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10. Oktober 2003 in der jeweils geltenden Fassung,
-
landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen
IV.
Sofern nicht schon durch die anderen Kriterien abgedeckt, entspricht die Unterrichtseinrichtung den Anforderungen an die Durchführung der schriftlichen Prüfung im Sinne dieser Verordnung.
V.
Die Hochschule verfügt im Bereich von Studium und Lehre über ein Qualitätssicherungssystem, das geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und die Qualitätsstandards des Studiengangs / der Studiengänge, in denen Lehrgangsinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gelehrt werden, zu gewährleisten. Dies wird über eine erfolgreiche System- oder Programmakkreditierung nachgewiesen.
Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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Anlage 6
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