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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen am Campus Zweiter Bildungsweg Vom 13. April 2023

Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen am Campus Zweiter Bildungsweg Vom 13. April 2023
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.04.2023 bis 31.07.2023
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der schulischen Prüfungs- und Zeugnisregelungen infolge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13. April 2023.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen am Campus Zweiter Bildungsweg vom 13. April 202322.04.2023 bis 31.07.2023
Eingangsformel22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 1 - Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses22.04.2023 bis 31.07.2023
§ 2 - Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses22.04.2023 bis 31.07.2023
Auf Grund von § 25 Absatz 4, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und § 1 Nummern 8, 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:
Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Abendschule (APO-Abendschule) vom 17. Juli 2012 (HmbGVBl. S. 349) in der am 4. November 2022 geltenden Fassung für Schülerinnen und Schüler des Campus Zweiter Bildungsweg gemäß Artikel 5 der Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg sowie zur Änderung und Aufhebung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 561) in Verbindung mit § 117 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), weiterhin anzuwenden ist, gilt sie mit folgenden Maßgaben:

§ 1 Verzicht auf Abschlussprüfungen zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses

Die Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (§§ 8 und 9 APO-Abendschule) entfällt. Abweichend von § 11 APO-Abendschule in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 23. September 2021 (HmbGVBl. S. 685), bezieht sich die abschließende Note in den Prüfungsfächern ausschließlich auf die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung.

§ 2 Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses

Die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (§§ 8 und 10 APO-Abendschule) wird mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Schülerinnen und Schüler in jedem der drei Prüfungsfächer nur eine Prüfung abzulegen haben, davon zwei in schriftlicher und eine in mündlicher Form. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem der Prüfungsfächer mündlich geprüft wird. Bei der Bildung der abschließenden Note gemäß § 11 APO-Abendschule in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2 APO-GrundStGy wird die in der Prüfung erbrachte Leistung mit 20 vom Hundert und die im Unterricht des laufenden Schuljahres erbrachte Leistung mit 80 vom Hundert gewichtet.
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