CoronaVBerBiGPrV HA 2023
DE - Landesrecht Hamburg

Dritte Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 2. Mai 2023

Dritte Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 2. Mai 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.11.2022 bis 31.07.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Dritte Verordnung zur Anpassung von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen in beruflichen Bildungsgängen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 2. Mai 202314.11.2022 bis 31.07.2023
Eingangsformel14.11.2022 bis 31.07.2023
Artikel 114.11.2022 bis 31.07.2023
§ 1 - Beratung des Fachprüfungsausschusses14.11.2022 bis 31.07.2023
§ 2 - Anpassungen der schriftlichen Prüfung14.11.2022 bis 31.07.2023
§ 3 - Anpassung der praktischen Prüfung14.11.2022 bis 31.07.2023
§ 4 - Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache14.11.2022 bis 31.07.2023
§ 5 - Anpassung der Regelungen zur Externenprüfung14.11.2022 bis 31.07.2023
Artikel 214.11.2022 bis 31.07.2023
§ 1 - Verzicht auf die Abschlussprüfung zu einem dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss14.11.2022 bis 31.07.2023
§ 2 - Anpassung der Abschlussprüfung zu einem dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss14.11.2022 bis 31.07.2023
§ 3 - Externenprüfung14.11.2022 bis 31.07.2023
Artikel 314.11.2022 bis 31.07.2023
Auf Grund von § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 532), und § 1 Nummern 15, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird verordnet:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), gilt für die Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 infolge der Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:

§ 1 Beratung des Fachprüfungsausschusses

Abweichend von § 21 Absatz 4 Satz 1 APO-AT kann die Beratung des Fachprüfungsausschusses auch unter Nutzung digitaler Medien erfolgen, wenn ein Austausch unter gleichzeitiger Beteiligung aller Mitglieder des Fachprüfungsausschusses gewährleistet ist.

§ 2 Anpassungen der schriftlichen Prüfung

(1) § 25 Absatz 1 Satz 1 APO-AT gilt mit folgender Maßgabe: Soweit die vorgegebene Zeit für die schriftliche Prüfung nach der jeweiligen bildungsgangspezifischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung mindestens 120 Minuten beträgt, wird die Bearbeitungszeit um 30 Minuten verlängert. Dies gilt auch für die Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife nach § 40c Absatz 3 APO-AT.
(2) Abweichend von § 25 Absatz 5 Satz 1 APO-AT gilt, dass nur eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vorschlägt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses ordnet im Einzelfall die Durchsicht der Arbeit durch das zweite beisitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses an, wenn die Note unter Berücksichtigung von Tendenznoten mindestens drei Notenschritte oder wenn die Punktzahl mindestens drei Notenpunkte von der Vornote in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld abweicht oder Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung bestehen. Diese Regelung gilt auch für die Prüfungen zur Fachhochschulreife nach § 40c APO-AT.

§ 3 Anpassung der praktischen Prüfung

Wenn die praktische Prüfung gemäß § 26 APO-AT im Betrieb durchzuführen wäre, dies jedoch aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht möglich ist, ist eine Ersatzleistung durch die Darstellung praktischer Aufgaben in Form einer Präsentation oder einer vergleichbaren von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Form zu erbringen.

§ 4 Anpassung der Prüfung in einer anderen Fremdsprache

§ 28 Absatz 4 Satz 1 APO-AT gilt mit der Maßgabe, dass der mündliche Teil der Prüfung in der Regel entfällt. Um besondere Härten zu vermeiden, kann der Prüfling abweichend von Satz 1 zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung beantragen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Prüfung maßgeblich für das Erreichen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses sein kann. Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die Zeugniskonferenz. § 28 Absatz 4 Satz 3 APO-AT findet insoweit Anwendung. Das Recht auf die Teilnahme an einer Nachprüfung nach den Vorgaben der für den Bildungsgang maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung bleibt unberührt.

§ 5 Anpassung der Regelungen zur Externenprüfung

(1) Insoweit § 44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf die §§ 21, 27 und 28 APO-AT verweist, gelten bei der Externenprüfung die Regelungen nach den §§ 1 und 4 entsprechend.
(2) Insoweit § 44 Absatz 1 Satz 1 APO-AT auf § 25 APO-AT verweist, gelten die Regelungen nach § 2 Absatz 1 entsprechend. Abweichend von § 2 Absatz 2 gilt § 25 Absatz 5 APO-AT bei der Externenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass eines der beisitzenden Mitglieder des Fachprüfungsausschusses, in der Regel die Fachlehrkraft, die den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, die Arbeit unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler begutachtet und eine Note vorschlägt. Die Arbeit wird sodann von dem anderen beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses durchgesehen, welches sich entweder der Bewertung des ersten beisitzenden Mitglieds anschließt oder eine eigene Bewertung vornimmt. Der Fachprüfungsausschuss legt die Note gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2 APO-AT in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 2 APO-AT fest.

Artikel 2

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsvorbereitungsschule (APO-BVS) vom 20. April 2006 (HmbGVBl. S. 189, 191), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 641), gilt für Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 infolge der Einschränkungen durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit folgenden Maßgaben:

§ 1 Verzicht auf die Abschlussprüfung zu einem dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss

(1) § 8 Absatz 1 APO-BVS und § 9 Absatz 1 APO-BVS gelten mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Abschlussprüfung entfällt. Durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der zweiten Anforderungsebene im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 4 APO-BVS wird ein Abschluss erzielt, der der Berechtigung des erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses entspricht. Die Teilnahme am Unterricht war erfolgreich, wenn gemäß § 9 Absatz 6 APO-BVS in allen Lernfeldern und Fächern mindestens die Endnote „ausreichend“ bezogen auf die zweite Anforderungsebene erzielt wurde oder schlechtere Endnoten ausgeglichen werden können. § 9 Absätze 2 bis 5 APO-BVS findet keine Anwendung.
(2) § 9 Absatz 8 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler in den Fächern des berufsübergreifenden Unterrichts eine Nachprüfung beantragen können. Anstelle der Prüfungsleitung stellt die Klassenkonferenz fest, ob und in welchen Fächern unter Berücksichtigung der Notenvorgaben aus § 9 Absatz 8 Sätze 1 und 2 APO-BVS eine Nachprüfung zulässig ist.
(3) Schülerinnen und Schüler, die zum Ende des ersten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 an der Abschlussprüfung gemäß § 8 Absatz 1 APO-BVS und § 9 Absatz 1 APO-BVS teilgenommen haben, haben die Wahl, die Prüfungsergebnisse gemäß § 29 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), in die Endnotenberechnung einbeziehen zu lassen oder auf diese Einbeziehung zu verzichten. Verzichten die Schülerinnen und Schüler auf die Einbeziehung der Prüfungsnoten in die Endnoten, gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 2 Anpassung der Abschlussprüfung zu einem dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss

(1) Die Abschlussprüfung zu einem dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Schulabschluss besteht abweichend von § 10 Absätze 3 bis 5 APO-BVS aus schriftlichen Prüfungen in zwei der drei Fächer Sprache und Kommunikation, Mathematik und Fachenglisch. Der Prüfling wählt, in welchen zwei Fächern er schriftlich geprüft werden möchte, und informiert den Prüfungsausschuss hierüber spätestens fünf Tage nach der Zulassungskonferenz. Anstelle einer schriftlichen Prüfung in Fachenglisch kann der Prüfling in einer anderen Fremdsprache eine schriftliche Prüfung gemäß Artikel 1 § 4 ablegen. Für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben stehen jeweils 165 Minuten zur Verfügung; im Übrigen gelten die Vorgaben aus Artikel 1 § 2 Absatz 2. In demjenigen der in Satz 1 genannten Fächer, in dem der Prüfling keine schriftliche Prüfung absolviert, kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen, für welche die Vorgaben aus § 27 Absätze 4 und 6 bis 8 APO-AT gelten. Die praktische Prüfung entfällt.
(2) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten setzt die Prüfungsleitung für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die Prüfungsnote geht abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 APO-AT zu 25 vom Hundert in die Endnote ein.

§ 3 Externenprüfung

(1) § 11 Absatz 4 Satz 2 APO-BVS gilt mit der Maßgabe, dass für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in allen drei Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils 170 Minuten zur Verfügung stehen.
(2) Prüflinge, die die Prüfung zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023 mit der in § 11 Absatz 4 Satz 2 APO-BVS vorgesehenen Bearbeitungszeit absolviert haben, haben das Recht, die Prüfung zu den Prüfungsterminen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 mit der gemäß Absatz 1 verlängerten Bearbeitungszeit zu wiederholen. § 35 APO-AT findet insoweit keine Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2022 in und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht