Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Vom 16. April 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 15.10.2022 |
Erster Teil - Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule | 01.01.2004 |
§ 1 - Recht auf schulische Bildung | 17.05.2023 |
§ 2 - Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule | 01.01.2004 |
§ 3 - Grundsätze für die Verwirklichung | 24.09.2016 |
Zweiter Teil - Gestaltung von Unterricht und Erziehung | 01.01.2004 |
§ 4 - Bildungspläne | 28.10.2009 |
§ 5 - Fächer, Lernbereiche, Lernfelder und Aufgabengebiete | 24.09.2016 |
§ 6 - Sexualerziehung | 28.10.2009 |
§ 7 - Religionsunterricht | 28.10.2009 |
§ 8 - Stundentafeln | 01.08.2021 |
§ 9 - Lernmittel und Lehrmittel | 25.06.2022 |
§ 10 - Schulversuche und Versuchsschulen | 28.10.2009 |
Dritter Teil - Aufbau des Schulwesens | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Struktur und Organisationsformen | 01.01.2004 |
§ 11 - Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts | 15.10.2022 |
§ 12 - Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler | 29.09.2010 |
§ 13 - Ganztägige Bildung und Betreuung | 01.08.2012 |
Zweiter Abschnitt - Schulformen und Bildungsgänge | 01.01.2004 |
§ 14 - Grundschule | 21.12.2013 |
§ 15 - Stadtteilschule | 24.09.2016 |
§ 16 - Oberstufe | 13.03.2010 |
§ 17 - Gymnasium | 25.06.2022 |
§ 19 - Sonderschule | 29.09.2010 |
§ 20 - Berufsschule | 25.06.2022 |
§ 21 - Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule | 01.08.2006 |
§ 22 - Fachoberschule | 28.10.2009 |
§ 22a - Berufsoberschule | 28.10.2009 |
§ 23 - Berufliche Gymnasien | 28.10.2009 |
§ 24 - Fachschule | 01.01.2004 |
§ 25 - Campus Zweiter Bildungsweg | 15.10.2022 |
§ 26 - (aufgehoben) | 15.10.2022 |
§ 27 - (aufgehoben) | 27.06.2015 |
Vierter Teil - Schulverhältnis | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 28 - Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis | 28.10.2009 |
§ 28a - Sprachförderung | 28.10.2009 |
§ 28b - Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund | 24.09.2016 |
§ 29 - Gebührenfreiheit des Schulbesuchs | 01.08.2012 |
§ 30 - Lernmittel | 01.08.2010 |
§ 31 - Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung | 08.09.2018 |
§ 32 - Auskunfts- und Informationsrechte der Sorgeberechtigten und der Schülerinnen und Schüler, Informationspflichten | 08.09.2018 |
§ 33 - Schülerzeitungen, Schülergruppen | 01.08.2006 |
§ 34 - Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen | 08.09.2018 |
§ 35 - Beratungen | 28.10.2009 |
§ 36 - Schuljahr und Ferien | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Schulpflicht | 01.01.2004 |
§ 37 - Grundsätze zur Schulpflicht | 29.09.2010 |
§ 38 - Beginn der Schulpflicht | 28.10.2009 |
§ 39 - Befreiung von der Schulpflicht | 28.10.2009 |
§ 40 - Ruhen der Schulpflicht | 01.08.2006 |
§ 41 - Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht | 28.10.2009 |
§ 41a - Schulzwang | 06.03.2013 |
Dritter Abschnitt - Einschulung und Wahl der Bildungsgänge | 01.01.2004 |
§ 42 - Einschulung, Übergänge, Elternwahlrecht, Umschulung | 25.06.2022 |
§ 43 - Zulassungsbeschränkungen | 15.10.2022 |
Vierter Abschnitt - Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse | 01.01.2004 |
§ 44 - Leistungsbeurteilung, Zeugnis | 22.12.2012 |
§ 45 - Aufrücken, Übergänge, Kurseinstufung, individuelle Förderung, Wiederholung und Versetzung | 01.08.2022 |
§ 46 - Ausbildung, Abschlussverfahren und Prüfungen | 01.01.2004 |
§ 47 - Fremdenprüfung | 01.01.2004 |
§ 48 - Anerkennung von Abschlüssen | 01.08.2006 |
Fünfter Abschnitt - Maßnahmen bei Erziehungskonflikten | 01.01.2004 |
§ 49 - Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen | 29.09.2010 |
Fünfter Teil - Schulverfassung | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Grundlagen | 01.01.2004 |
§ 50 - Schulische Selbstverwaltung | 01.01.2004 |
§ 51 - Schulprogramm | 28.10.2009 |
Zweiter Abschnitt - Schulkonferenz | 01.01.2004 |
§ 52 - Aufgaben | 01.08.2006 |
§ 53 - Entscheidungsrechte | 14.06.2014 |
§ 54 - Anhörungsrechte | 28.10.2009 |
§ 55 - Zusammensetzung | 24.09.2016 |
§ 56 - Verfahrensgrundsätze | 28.10.2009 |
§ 56a - Ganztagsausschuss | 29.06.2016 |
Dritter Abschnitt - Lehrerkonferenz | 01.01.2004 |
§ 57 - Aufgaben | 28.10.2009 |
§ 58 - Zusammensetzung, Sitzungen | 25.06.2022 |
§ 59 - Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen | 28.10.2009 |
§ 60 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
Vierter Abschnitt - Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz | 01.01.2004 |
§ 61 - Klassenkonferenz | 28.10.2009 |
§ 62 - Zeugniskonferenz | 29.09.2010 |
Fünfter Abschnitt - Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern | 01.01.2004 |
§ 63 - Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher | 28.10.2009 |
§ 64 - Bildung und Aufgaben des Schülerrats | 29.09.2010 |
§ 65 - Schulsprecherinnen und Schulsprecher | 29.09.2010 |
§ 66 - Sitzungen, Vollversammlungen | 01.01.2004 |
§ 67 - Kreisschülerrat | 01.01.2004 |
Sechster Abschnitt - Mitwirkung von Eltern | 01.01.2004 |
§ 68 - Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 01.01.2004 |
§ 69 - Wahl der Klassenelternvertretung | 28.10.2009 |
§ 70 - Aufgaben der Klassenelternvertretung | 28.10.2009 |
§ 71 - Elternabende | 28.10.2009 |
§ 72 - Aufgaben des Elternrats | 01.08.2006 |
§ 73 - Zusammensetzung und Wahl des Elternrats | 29.09.2010 |
§ 74 - Verfahrensgrundsätze | 28.10.2009 |
§ 75 - Kreiselternrat | 01.01.2004 |
Siebter Abschnitt - Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen | 01.08.2006 |
§ 76 - Aufgaben und Rechte der Schulvorstände | 06.03.2013 |
§ 77 - Zusammensetzung, Wahl und Stimmrechte | 06.03.2013 |
§ 78 - Verfahrensgrundsätze | 06.03.2013 |
§ 78a - Lernortkooperationen | 28.10.2009 |
Achter Abschnitt - Kammern, Landesschulbeirat | 01.01.2004 |
§ 79 - Aufgaben | 07.11.2020 |
§ 80 - Schülerkammer | 29.09.2010 |
§ 81 - Elternkammer | 29.09.2010 |
§ 82 - Lehrerkammer | 28.10.2009 |
§ 83 - Landesschulbeirat | 28.10.2009 |
§ 84 - Verfahrensgrundsätze | 01.01.2004 |
Sechster Teil - Schulverwaltung | 01.01.2004 |
Erster Abschnitt - Grundlagen | 01.01.2004 |
§ 85 - Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion | 01.08.2006 |
§ 85a - Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) | 01.08.2006 |
§ 85b - Aufgaben des HIBB | 25.06.2022 |
§ 85c - Mitglieder des Kuratoriums | 06.03.2013 |
§ 85d - Aufgaben des Kuratoriums | 01.08.2006 |
§ 85e - Beschlussfassung des Kuratoriums | 06.03.2013 |
§ 86 - Regionale Bildungskonferenzen, Schulentwicklungsplanung | 28.10.2009 |
§ 87 - Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte | 29.09.2010 |
Zweiter Abschnitt - Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung | 01.01.2004 |
§ 88 - Stellung der Lehrerinnen und Lehrer | 08.09.2018 |
§ 89 - Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung) | 25.06.2022 |
§ 90 - Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter | 01.08.2006 |
§ 91 - Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern | 01.01.2004 |
§ 92 - Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren | 06.03.2013 |
§ 93 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 94 - Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters | 28.10.2009 |
§ 95 - Schulleitung an neuerrichteten Schulen | 01.08.2006 |
§ 96 - Funktionsstellen | 28.10.2009 |
§ 96a - Absehen von einem Findungsverfahren | 28.10.2009 |
§ 97 - (aufgehoben) | 01.08.2006 |
Siebter Teil - Datenschutz | 01.01.2004 |
§ 98 - Datenverarbeitung im Schulbereich | 25.06.2022 |
§ 98a - Vertrauensstelle | 08.09.2018 |
§ 98b - Pädagogische Netzwerke und Lernportale | 08.09.2018 |
§ 98c - Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und Videodaten | 30.01.2021 |
§ 98d - Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg | 15.10.2022 |
§ 99 - Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst | 08.09.2018 |
§ 100 - Evaluation | 29.09.2010 |
§ 101 - Verordnungsermächtigung | 08.09.2018 |
Achter Teil - Gemeinsame Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 102 - Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern | 01.01.2004 |
§ 103 - Wechselseitige Unterrichtung der Gremien | 28.10.2009 |
§ 104 - Stellung gewählter Mitglieder | 25.06.2022 |
§ 105 - Verschwiegenheit | 01.01.2004 |
§ 106 - Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen | 25.06.2022 |
§ 107 - Wahlordnungen | 01.01.2004 |
§ 108 - Fristen, Schriftform | 25.06.2022 |
§ 109 - Schulen ohne Klassenverbände | 01.01.2004 |
§ 110 - Interessenkollision | 01.01.2004 |
Neunter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 111 - Geltungsbereich | 01.01.2004 |
§ 112 - Schulen in freier Trägerschaft | 27.05.2006 |
§ 113 - Ordnungswidrigkeiten | 24.09.2016 |
§ 114 - Straftat | 27.05.2006 |
§ 115 - Einschränkung von Grundrechten | 27.05.2006 |
§ 116 - Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde | 01.01.2004 |
§ 117 - Übergangsregelungen | 15.10.2022 |
§ 118 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule | |
§ 1 | Recht auf schulische Bildung |
§ 2 | Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule |
§ 3 | Grundsätze für die Verwirklichung |
Zweiter Teil Gestaltung von Unterricht und Erziehung | |
§ 4 | Bildungspläne |
§ 5 | Fächer, Lernbereiche, Lernfelder und Aufgabengebiete |
§ 6 | Sexualerziehung |
§ 7 | Religionsunterricht |
§ 8 | Stundentafeln |
§ 9 | Lernmittel und Lehrmittel |
§ 10 | Schulversuche und Versuchsschulen |
Dritter Teil Aufbau des Schulwesens | |
Erster Abschnitt Struktur und Organisationsformen | |
§ 11 | Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts |
§ 12 | Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler |
§ 13 | Ganztägige Bildung und Betreuung |
Zweiter Abschnitt Schulformen und Bildungsgänge | |
§ 14 | Grundschule |
§ 15 | Stadtteilschule |
§ 16 | Oberstufe |
§ 17 | Gymnasium |
§ 18 | Aufbaugymnasium |
§ 19 | Sonderschule |
§ 20 | Berufsschule |
§ 21 | Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule |
§ 22 | Fachoberschule |
§ 22a | Berufsoberschule |
§ 23 | Berufliche Gymnasien |
§ 24 | Fachschule |
§ 25 | Campus Zweiter Bildungsweg |
§ 26 | (aufgehoben) |
§ 27 | (aufgehoben) |
Vierter Teil Schulverhältnis | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 28 | Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis |
§ 28a | Sprachförderung |
§ 28b | Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund |
§ 29 | Gebührenfreiheit des Schulbesuchs |
§ 30 | Lernmittel |
§ 31 | Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung |
§ 32 | Auskunfts- und Informationsrechte der Sorgeberechtigten und der Schülerinnen und Schüler, Informationspflichten |
§ 33 | Schülerzeitungen, Schülergruppen |
§ 34 | Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen |
§ 35 | Beratungen |
§ 36 | Schuljahr und Ferien |
Zweiter Abschnitt Schulpflicht | |
§ 37 | Grundsätze zur Schulpflicht |
§ 38 | Beginn der Schulpflicht |
§ 39 | Befreiung von der Schulpflicht |
§ 40 | Ruhen der Schulpflicht |
§ 41 | Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht |
§ 41a | Schulzwang |
Dritter Abschnitt Einschulung und Wahl der Bildungsgänge | |
§ 42 | Einschulung, Übergänge, Elternwahlrecht, Umschulung |
§ 43 | Zulassungsbeschränkungen |
Vierter Abschnitt Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse | |
§ 44 | Leistungsbeurteilung, Zeugnis |
§ 45 | Aufrücken, Übergänge, Kurseinstufung, individuelle Förderung, Wiederholung und Versetzung |
§ 46 | Ausbildung, Abschlussverfahren und Prüfungen |
§ 47 | Fremdenprüfung |
§ 48 | Anerkennung von Abschlüssen |
Fünfter Abschnitt Maßnahmen bei Erziehungskonflikten | |
§ 49 | Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen |
Fünfter Teil Schulverfassung | |
Erster Abschnitt Grundlagen | |
§ 50 | Schulische Selbstverwaltung |
§ 51 | Schulprogramm |
Zweiter Abschnitt Schulkonferenz | |
§ 52 | Aufgaben |
§ 53 | Entscheidungsrechte |
§ 54 | Anhörungsrechte |
§ 55 | Zusammensetzung |
§ 56 | Verfahrensgrundsätze |
§ 56a | Ganztagsausschuss |
Dritter Abschnitt Lehrerkonferenz | |
§ 57 | Aufgaben |
§ 58 | Zusammensetzung, Sitzungen |
§ 59 | Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen |
§ 60 | (aufgehoben) |
Vierter Abschnitt Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz | |
§ 61 | Klassenkonferenz |
§ 62 | Zeugniskonferenz |
Fünfter Abschnitt Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern | |
§ 63 | Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher |
§ 64 | Bildung und Aufgaben des Schülerrats |
§ 65 | Schulsprecherinnen und Schulsprecher |
§ 66 | Sitzungen, Vollversammlungen |
§ 67 | Kreisschülerrat |
Sechster Abschnitt Mitwirkung von Eltern | |
§ 68 | Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
§ 69 | Wahl der Klassenelternvertretung |
§ 70 | Aufgaben der Klassenelternvertretung |
§ 71 | Elternabende |
§ 72 | Aufgaben des Elternrats |
§ 73 | Zusammensetzung und Wahl des Elternrats |
§ 74 | Verfahrensgrundsätze |
§ 75 | Kreiselternrat |
Siebter Abschnitt Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen | |
§ 76 | Aufgaben und Rechte der Schulvorstände |
§ 77 | Zusammensetzung, Wahl und Stimmrechte |
§ 78 | Verfahrensgrundsätze |
§ 78a | Lernortkooperationen |
Achter Abschnitt Kammern, Landesschulbeirat | |
§ 79 | Aufgaben |
§ 80 | Schülerkammer |
§ 81 | Elternkammer |
§ 82 | Lehrerkammer |
§ 83 | Landesschulbeirat |
§ 84 | Verfahrensgrundsätze |
Sechster Teil Schulverwaltung | |
Erster Abschnitt Grundlagen | |
§ 85 | Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion |
§ 85a | Hamburger Institut für berufliche Bildung (HIBB) |
§ 85b | Aufgaben des HIBB |
§ 85c | Mitglieder des Kuratoriums |
§ 85d | Aufgaben des Kuratoriums |
§ 85e | Beschlussfassung des Kuratoriums |
§ 86 | Regionale Bildungskonferenzen, Schulentwicklungsplanung |
§ 87 | Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte |
Zweiter Abschnitt Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung | |
§ 88 | Stellung der Lehrerinnen und Lehrer |
§ 89 | Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung) |
§ 90 | Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter |
§ 91 | Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern |
§ 92 | Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren |
§ 93 | (aufgehoben) |
§ 94 | Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters |
§ 95 | Schulleitung an neuerrichteten Schulen |
§ 96 | Funktionsstellen |
§ 96a | Absehen von einem Findungsverfahren |
§ 97 | (aufgehoben) |
Siebter Teil Datenschutz | |
§ 98 | Datenverarbeitung im Schulbereich |
§ 98a | Vertrauensstelle |
§ 98b | Pädagogische Netzwerke und Lernportale |
§ 98c | Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und Videodaten |
§ 98d | Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg |
§ 99 | Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst |
§ 100 | Evaluation |
§ 101 | Verordnungsermächtigung |
Achter Teil Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 102 | Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern |
§ 103 | Wechselseitige Unterrichtung der Gremien |
§ 104 | Stellung gewählter Mitglieder |
§ 105 | Verschwiegenheit |
§ 106 | Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen |
§ 107 | Wahlordnungen |
§ 108 | Fristen |
§ 109 | Schulen ohne Klassenverbände |
§ 110 | Interessenkollision |
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 111 | Geltungsbereich |
§ 112 | Schulen in freier Trägerschaft |
§ 113 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 114 | Straftat |
§ 115 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 116 | Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde |
§ 117 | Übergangsregelungen |
§ 118 | Inkrafttreten |
Erster Teil Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 1 Recht auf schulische Bildung
1
Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden.
2
Dies gilt ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung.
3
Zum Anspruch auf Bildung und Erziehung gehört auch ein Schulwesen, das frei von rassistischer Diskriminierung ist.
4
Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist.
5
Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1)
1
Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus.
2
Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken,
-
ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen,
-
an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
-
das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können und
-
Mitverantwortung für die Erhaltung und den Schutz der natürlichen Umwelt zu übernehmen.
(2)
1
Unterricht und Erziehung sind auf die Entfaltung der geistigen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten sowie auf die Stärkung der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler auszurichten.
2
Sie sind so zu gestalten, dass sie die Selbständigkeit, Urteilsfähigkeit, Kooperations-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Fähigkeit, verantwortlich Entscheidungen zu treffen, stärken.
(3)
1
Auf allen Schulstufen und in allen Schulformen der allgemeinbildenden Schule ist in altersgemäßer Form in die Arbeits- und Berufswelt einzuführen und eine umfassende berufliche Orientierung zu gewährleisten.
2
Dabei sind den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse über die Struktur der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedingungen ihres Wandels zu vermitteln.
3
Unterricht und Erziehung sind so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler die für den Übergang in die berufliche Ausbildung erforderliche Berufsreife erwerben.
(4) Die Schule soll durch die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Entfaltung der Person und die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so fördern, dass die Schülerinnen und Schüler aktiv am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben können.
§ 3 Grundsätze für die Verwirklichung
(1)
1
Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden können.
2
Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen.
3
Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.
(2)
1
Staatliche Schulen sind grundsätzlich Koedukationsschulen.
2
Mädchen und Jungen können in einzelnen Fächern zeitweise getrennt unterrichtet werden, wenn dies einer zielgerechten Förderung dient.
(3)
1
Unterricht und Erziehung sind auf den Ausgleich von Benachteiligungen und auf die Verwirklichung von Chancengerechtigkeit auszurichten.
2
Sie sind so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten und Begabungen, Interessen und Neigungen gestärkt und bis zur vollen Entfaltung ihrer Leistungsfähigkeit gefördert und gefordert werden.
3
Die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden Bildungsstandards gewährleistet die Durchlässigkeit des Bildungswesens.
4
Kinder und Jugendliche, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, sind so zu fördern, dass ihnen eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen und am Schulleben ermöglicht wird.
(4)
1
Die Schule achtet das verfassungsmäßige Recht der Sorgeberechtigten auf die Erziehung ihrer Kinder.
2
Schule und Eltern arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich wechselseitig über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.
(5)
1
Staat und Wirtschaft kooperieren insbesondere bei der Gestaltung des beruflichen Schulwesens.
2
Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft wirken unter Wahrung der Letztverantwortlichkeit des Staates nach dem Prinzip gleichberechtigter Partnerschaft bei der Gestaltung der Berufsschule, der Berufsvorbereitungsschule und der in sozialpädagogischen Bildungsgängen vollqualifizierenden Schulformen mit.
(6) Die Schule eröffnet Schülerinnen und Schülern alters- und entwicklungsgemäß ein größtmögliches Maß an Mitgestaltung von Unterricht und Erziehung, um sie zunehmend in die Lage zu versetzen, ihren Bildungsprozess in eigener Verantwortung zu gestalten.
(7)
1
Die Schulen wirken im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen.
2
Auch nach Erfüllung der Schulpflicht kooperieren die Schulen mit den Trägern der beruflichen Bildung und den Sozialleistungsträgern, um solche Schülerinnen und Schüler zu beraten und zu fördern, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben.
(8) Auch nach Ende der Schulpflicht können junge Erwachsene ihren schulischen Bildungsgang bis zum Abschluss fortsetzen.
Zweiter Teil Gestaltung von Unterricht und Erziehung
§ 4 Bildungspläne
(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.
(2)
1
In Bildungsplänen wird vorgegeben, über welche Kompetenzen Schülerinnen und Schüler am Ende einer Schulstufe oder beim Abschluss eines Bildungsgangs verfügen müssen.
2
Ferner werden darin die Ziele, Inhalte und Grundsätze der Gestaltung von Unterricht und Erziehung und die Gestaltungsräume der Schulen sowie Grundsätze der Leistungsbewertung festgelegt.
3
Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und das Zusammenwirken der Schulformen sind in den Bildungsplänen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Bildungspläne sind nach Maßgabe der Entwicklung in den Fachwissenschaften, der pädagogischen Forschung und der Vorgaben, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind, regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und entsprechend fortzuschreiben.
(4)
1
Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, in dem die Bildungspläne erstellt, erprobt und durch die zuständige Behörde für verbindlich erklärt werden, durch Verordnung zu regeln.
2
Die Bildungspläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen.
§ 5 Fächer, Lernbereiche, Lernfelder und Aufgabengebiete
(1) Unterricht wird in Fächern, Lernbereichen, Aufgabengebieten und in beruflichen Bildungsgängen in Lernfeldern erteilt.
(2)
1
Lernbereiche werden durch Entscheidung der Schule oder in Bildungsplänen verbindlich gebildet.
2
In Lernbereichen werden Fächer auf der Grundlage übergreifender Fragestellungen und aufeinander abgestimmter Lernziele und Inhalte fächerverbindend oder fächerübergreifend zusammengefasst unterrichtet; Lernziele und Inhalte der jeweiligen Fächer sind angemessen zu berücksichtigen.
3
Die Schulkonferenz kann die Einrichtung eines Lernbereiches empfehlen.
4
Der Empfehlung soll eine curricular und pädagogisch begründete, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigende Konzeption beigefügt sein.
(3)
1
Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst.
2
Hierzu zählen insbesondere Umwelterziehung, Gesundheitsförderung, Sexualerziehung, Sozial- und Rechtserziehung, interkulturelle Erziehung, Berufsorientierung, Verkehrserziehung und Medienerziehung.
3
Diese Aufgabengebiete werden fächerübergreifend unterrichtet.
4
Sie können unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Unterrichtsmethoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden.
(4) Lernfelder sind durch Ziel, Inhalte und Zeitrichtwerte beschriebene thematische Einheiten, die an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsfeldern orientiert sind und den Arbeits- und Geschäftsprozess reflektieren.
§ 6 Sexualerziehung
(1)
1
Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern.
2
Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern.
3
Zu diesem Zweck sollen Schülerinnen und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität erwerben.
4
Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.
(2) Die Sorgeberechtigten sind über Ziele, Inhalte und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren.
§ 7 Religionsunterricht
(1)
1
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.
2
Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften im Geiste der Achtung und Toleranz gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen erteilt.
(2) Keine Lehrerin und kein Lehrer darf verpflichtet werden, gegen ihren oder seinen Willen Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Sorgeberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schülerinnen und Schüler.
(4) Soweit in der Stundentafel vorgesehen, wird den Schülerinnen und Schülern eine Wahlpflicht-Alternative zum Religionsunterricht in den Bereichen Ethik und Philosophie angeboten.
§ 8 Stundentafeln
(1)
1
Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfällt, wird für die einzelnen Bildungsgänge in Stundentafeln festgelegt.
2
Soweit den Schulen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet sind, sind diese in einer schuleigenen Stundentafel umzusetzen.
3
Dabei ist nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am 29. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 389), zu entscheiden, in welchem Fach und welcher Jahrgangsstufe in innerer oder äußerer Differenzierung unterrichtet wird.
4
Einzelheiten zu der Schulform, den Fächern und den Jahrgangsstufen, für die diese Entscheidungen zu treffen sind, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
5
Die schuleigene Stundentafel erlässt die Schulkonferenz beziehungsweise der Schulvorstand auf Vorschlag der Lehrerkonferenz.
(2)
1
Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte der Schülerinnen und Schüler eröffnen.
2
Entsprechend ist in der Stundentafel zu unterscheiden,
1.
welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, an dem teilzunehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind,
2.
welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen müssen,
3.
welche Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, unter denen Schülerinnen und Schüler auswählen können.
3
Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nummern 2 und 3 genannten Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten treffen die Sorgeberechtigten beziehungsweise die volljährigen Schülerinnen und Schüler.
(3)
1
Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule können eingerichtet werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
2
Die Teilnahme ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.
(4)
1
Der Senat erlässt die Stundentafeln nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung.
2
Die Rechtsverordnung legt die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Fächer oder Lernbereiche entfallen, sowie die schulischen Gestaltungsmöglichkeiten fest.
3
Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind.
§ 9 Lernmittel und Lehrmittel
(1)
1
Lernmittel werden von Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich sowohl im Unterricht als auch bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung verwendet.
2
Lehrmittel verbleiben in der Regel in der Schule und werden dort von den Lehrkräften und den Schülerinnen bzw. Schülern genutzt.
(2) Über die Einführung von Lehrmitteln entscheidet die Lehrerkonferenz im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und der Beschlüsse der Schulkonferenz.
(3) Näheres über die Art und Einführung der Lernmittel kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln.
§ 10 Schulversuche und Versuchsschulen
(1)
1
Schulversuche und Versuchsschulen dienen dazu, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln.
2
Mit ihnen können Abweichungen von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, Veränderungen oder Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation und der Unterrichtsmethoden sowie neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden.
3
Schulversuche sind außerdem zulässig, um innovative Formen der Kompetenzmessung und -beschreibung (Kompetenzraster) zu erproben.
4
Diese müssen mindestens den gleichen Informationswert wie Noten zur weiteren Schullaufbahn für Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten haben.
(2) Die im Rahmen eines Schulversuchs erreichbaren Abschlüsse und Berechtigungen müssen den Abschlüssen und Berechtigungen der Regelschulen gleichwertig sein.
(3)
1
Über die Durchführung eines Schulversuchs und über die Errichtung einer Versuchsschule entscheidet die zuständige Behörde.
2
Entsprechende Anträge können von der Schulkonferenz gestellt werden.
3
Inhalte, Ziele und Durchführung sind in einem Versuchsprogramm festzulegen.
4
Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten.
5
Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.
(4)
1
Die Teilnahme an einem Schulversuch oder der Besuch einer Versuchsschule sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.
2
Über die Teilnahme entscheiden die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch der Versuchsschule entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend.
(5) Absatz 3 Sätze 4 und 5 und Absatz 4 gelten nicht für Schulversuche, in denen ausschließlich neue Formen der Schulverfassung und der Schulleitung erprobt werden.
Dritter Teil Aufbau des Schulwesens
Erster Abschnitt Struktur und Organisationsformen
§ 11 Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts
(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13, der Campus Zweiter Bildungsweg und die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.
(3)
1
Jede Schülerin und jeder Schüler gehört einer Klasse an, die von einer Klassenlehrerin oder einem Klassenlehrer geleitet wird, die für ihren beziehungsweise seinen schulischen Werdegang verantwortlich ist.
2
Die Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Pflichtveranstaltungen der einzelnen Schülerinnen oder Schüler orientiert sich an deren individuellem Bildungsweg.
3
Sie kann unabhängig von ihrer oder seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse erfolgen.
§ 12 Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler
(1)
1
Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben das Recht, allgemeine Schulen zu besuchen.
2
Sie werden dort gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet und besonders gefördert.
3
Die Förderung kann zeitweilig in gesonderten Lerngruppen erfolgen, wenn dieses im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(2)
1
Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die auf Grund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
2
Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „Lernen”, „Sprache“ „emotionale und soziale Entwicklung“ „geistige Entwicklung“ „körperliche und motorische Entwicklung“ „Hören“ und „Sehen“ bestehen.
(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt.
(4)
1
Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, werden Art und Ausmaß der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan festgelegt.
2
Bei dessen Aufstellung sollen die Sorgeberechtigten und nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit die Schülerin oder der Schüler sowie die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe und der Sozialleistungsträger beteiligt werden.
3
Mit dem Förderplan werden auch die Integrationsleistungen bewilligt, für die der Schulträger zuständig ist.
4
Der Förderplan ist spätestens nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert.
5
Bei der Festlegung des Lernortes sind die Wünsche der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen, § 42 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
6
Schulen erfüllen die gegenüber Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöhte Aufsichtspflicht und leisten die notwendigen Hilfestellungen bei den regelmäßig anfallenden Verrichtungen im Schulalltag.
7
Das Nähere zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Absatz 3 und zur Aufstellung des Förderplans regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden im Haus- und Krankenhausunterricht schulisch betreut.
(6) Absatz 4 gilt entsprechend auch für solche Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung besonderer Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch bedürfen, jedoch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.
§ 13 Ganztägige Bildung und Betreuung
(1)
1
Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr an jedem Schultag.
2
Der Anspruch nach Satz 1 wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert, erfüllt.
3
Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme an dem Betreuungsangebot im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist zur Inanspruchnahme in diesem Schuljahr verpflichtet.
(2)
1
In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel stets verpflichtend.
2
Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest, die Schule kann auch festlegen, dass Sorgeberechtigte die Teilnahme wählen können.
3
Ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Ganztagsschule besteht nicht.
(2a) Die Behörde stellt sicher, dass ein regional ausgewogenes Angebot Halbtagsbeschulung in zumutbarer Entfernung zum Wohnort besteht.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler haben das Recht, über den in Absatz 1 vorgesehenen zeitlichen Umfang hinaus Betreuungsleistungen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie 16.00 Uhr und 18.00 Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien in Anspruch zu nehmen.
2
Aus organisatorischen Gründen kann auch eine Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an einer anderen als der Stammschule oder in einer Tageseinrichtung mit speziellem Förderangebot erforderlich sein.
3
Die Leistungen nach Satz 1 sowie Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Vorschulklassen ab 13.00 Uhr sind gebührenpflichtig.
4
Soweit solche Leistungen in Kooperation mit der Schule als Jugendhilfeleistung erbracht werden, wird eine pauschalierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2976), in der jeweils geltenden Fassung durch die Schule als Gebühr erhoben.
5
Bei der Bemessung dieser Gebühren sind insbesondere das Einkommen, die Anzahl der betreuten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit zu berücksichtigen.
6
Soweit eine Erfüllung des Anspruches nach Satz 1 nicht als Gruppenangebot erfolgen kann, kann der Anspruch auch durch Nachweis einer Tagespflegeperson erfüllt werden; die §§ 28 und 29 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(4) Sonderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt.
Zweiter Abschnitt Schulformen und Bildungsgänge
§ 14 Grundschule
(1)
1
Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Die Grundschule wird in der Regel eigenständig geführt; sie kann einer Stadtteilschule angegliedert sein.
2
Die Unterrichtszeit beträgt fünf Zeitstunden an fünf Wochentagen.
3
In diesem Fall werden Schülerinnen und Schüler beim Übergang von Jahrgangsstufe 4 in 5 auf Wunsch der Eltern an ihrer Schule vor dem Verfahren nach § 42 Absatz 7 in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen.
4
Dabei kann eine offene Anfangs- und Schlussphase vorgesehen werden.
(2)
1
Zu einer Grundschule sollen Vorschulklassen gehören.
2
Unterricht und Betreuung in der Vorschulklasse sollen im Rahmen eines einheitlichen didaktischen Konzepts der Grundschule erfolgen und können jahrgangsübergreifend organisiert werden.
3
Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Lebensjahrvollenden, werden auf Antrag der Sorgeberechtigten in demselben Jahr in eine Vorschulklasse aufgenommen, wenn dafür örtlich die räumlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(3)
1
Die Grundschule vermittelt allen Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und schafft so die Grundlage für die weitere schulische Bildung.
2
Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern je nach ihren individuellen Lernfortschritten in einem vierjährigen Bildungsgang die Kompetenzen, die den Übergang in die Sekundarstufe I ermöglichen.
(4)
1
Mit Zustimmung der Sorgeberechtigten tauschen sich die Schulen und Kindertagesstätten über die Entwicklung der Kinder aus und können gemeinsame Empfehlungen für den Bildungs- und Erziehungsprozess an die Sorgeberechtigten geben.
2
Grundschulen können mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als „Bildungshäuser“ geführt werden.
§ 15 Stadtteilschule
(1)
1
Die Stadtteilschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13.
2
Die Jahrgangsstufe 11 bildet die Vorstufe, die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden die Studienstufe der Oberstufe.
(2)
1
Die Stadtteilschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
2
Die Schulen ermöglichen individuelles Lernen durch innere und äußere Differenzierung.
(3)
1
In der Studienstufe können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahl eines Profilbereichs nach ihren Interessen und Neigungen Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen.
2
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktesystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist.
(4)
1
Die Stadtteilschule schließt mit der Abiturprüfung ab.
2
Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
3
In der Studienstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden.
4
Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird der erste allgemeinbildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10 der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen haben
§ 16 Oberstufe
Gymnasien und Stadtteilschulen führen eine eigene Oberstufe. Sie können untereinander und schulformübergreifend kooperieren.
§ 17 Gymnasium
(1)
1
Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12.
2
Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden als pädagogische Einheit die Beobachtungsstufe.
3
Sie bereitet auf den weiteren Besuch des Gymnasiums vor und schafft eine Grundlage für die Entscheidung über die weiterführende Schulform.
4
Die Jahrgangsstufen 7 bis 10 bilden die Mittelstufe.
5
Die Einführung in die Oberstufe beginnt in der Jahrgangsstufe 10.
6
Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die Studienstufe der Oberstufe.
(2)
1
Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
2
Die Schulen ermöglichen individuelles Lernen durch innere und äußere Differenzierung.
(3)
1
In der Studienstufe können die Schülerinnen und Schüler durch die Wahl eines Profilbereichs nach ihren Interessen und Neigungen Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen.
2
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktesystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist.
(4)
1
Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab.
2
Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
3
In der Studienstufe können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden.
4
Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird der erste allgemeinbildende Schulabschluss, am Ende der Jahrgangsstufe 10 der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Schülerinnen und Schüler die für diese Abschlüsse erwarteten Kompetenzen nachgewiesen haben.
(5)
1
Das Deutsch-Französische Gymnasium ist ein Gymnasium eigener Art.
2
Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern vertiefte Kenntnisse der französischen Sprache und Kultur.
3
Absatz 2 bleibt unberührt.
4
Es schließt mit dem Deutsch-Französischen Abitur ab.
5
Die Aufnahme in das Deutsch-Französische Gymnasium kann von Vorkenntnissen der französischen Sprache und Fertigkeiten beim Spracherwerb insgesamt abhängig gemacht werden.
6
Die stellvertretende Schulleitung ist stets Mitglied gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2.
§ 19 Sonderschule
1
Sonderschulen sind entsprechend dem Förderbedarf ihrer Schülerinnen und Schüler in ihrer Arbeit auf die Förderschwerpunkte Lern- und Leistungsverhalten, Hören, Sehen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung ausgerichtet.
2
Im Rahmen einer Sonderschule können mehrere Förderschwerpunkte sowohl als organisatorische als auch als pädagogische Einheit geführt werden.
3
Den Sonderschulen kann eine Vorschulklasse angegliedert sein.
§ 20 Berufsschule
(1)
1
Die Berufsschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
2
Der berufsbezogene Unterricht ist mit der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung abzustimmen.
3
Dabei sind die Vorgaben zu beachten, die Grundlage für die Anerkennung von Abschlüssen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind.
4
Der Unterricht in der Berufsschule wird in zusammenhängenden Abschnitten (Blöcken) oder in Teilzeitform erteilt.
5
Die Schulen sind gehalten, die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung mit den Ausbildungsbetrieben abzusprechen.
6
Die nähere Ausgestaltung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2)
1
Die Abschlüsse der Berufsschule sowie ein im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungsmaßnahme entsprechen in ihren Berechtigungen dem erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss.
2
Im Übrigen wird der Abschluss der Berufsschule weiter gehenden Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 21 Berufsfachschule, Berufsvorbereitungsschule
(1)
1
Die Berufsfachschule vermittelt berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, einen anerkannten Ausbildungsberuf auszuüben oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erwerben oder die Schülerinnen und Schüler zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann.
2
Der Besuch der Berufsfachschule dauert mindestens ein Jahr.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Berufsfachschulen welche Berechtigungen vermitteln.
(3)
1
Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im allgemeinbildenden Schulwesen keinen Abschluss erreicht haben oder nach Erreichen eines Abschlusses weder in einen beruflichen schulischen noch in einen öffentlich geförderten beruflichen Bildungsgang übergehen, können in die Berufsvorbereitungsschule übergehen.
2
Die Berufsvorbereitungsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen und befähigt sie, in eine Berufsausbildung, in eine weiterführende Schule oder in eine berufliche Erwerbstätigkeit einzutreten.
3
Schülerinnen und Schülern, deren Kenntnisse der deutschen Sprache nicht ausreichen, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, vermittelt die Berufsvorbereitungsschule die für einen weiteren Schulbesuch notwendigen Sprachkompetenzen.
(4)
1
Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Berufsvorbereitungsschule und deren Abschlüssen durch Rechtsverordnung zu regeln.
2
Dabei können für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen und der körperlichen und motorischen Entwicklung, deren gleichwertige Förderung nicht anderweitig gewährleistet ist und für die Aussichten auf Übernahme in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis bestehen, Ausnahmen vom Erfordernis der Schulpflicht und von der Dauer des Bildungsgangs zugelassen werden.
§ 22 Fachoberschule
(1)
1
Die Fachoberschule führt Schülerinnen und Schüler in einem einjährigen Bildungsgang zur Fachhochschulreife.
2
Zulassungsvoraussetzung ist der mittlere Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung oder eine dreijährige einschlägige Berufstätigkeit.
(2) In der Fachoberschule werden berufsbezogene und berufsübergreifende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; der Unterricht wird in Teilzeit-, Block- oder Vollzeitform erteilt.
§ 22a Berufsoberschule
(1)
1
Die Berufsoberschule vermittelt Schülerinnen und Schülern allgemeine sowie berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten.
2
Sie umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13 und kann in Teilzeit- oder Vollzeitform durchgeführt werden.
3
Die Berufsoberschule schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.
4
Schülerinnen und Schüler können nach der Jahrgangsstufe 12 die Fachhochschulreife erwerben.
(2) Zulassungsvoraussetzungen sind der mittlere Schulabschluss oder eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung sowie eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
§ 23 Berufliche Gymnasien
(1)
1
Die beruflichen Gymnasien umfassen die Vorstufe und die Studienstufe.
2
Sie sind einer beruflichen Schule angegliedert.
(2)
1
Die beruflichen Gymnasien vermitteln Schülerinnen und Schülern mit dem mittleren Schulabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung durch berufsbezogene und vertiefte allgemeinbildende Unterrichtsinhalte eine Bildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
2
Schülerinnen und Schüler können in die Vorstufe der beruflichen Gymnasien eintreten, wenn sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen und Neigung und Eignung für die berufsbezogene Ausrichtung des Bildungsgangs nachweisen.
3
§ 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Die beruflichen Gymnasien schließen mit der Abiturprüfung ab.
2
Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
3
Schülerinnen und Schülern können die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife vermittelt werden.
§ 24 Fachschule
(1)
1
Die Fachschule dient der beruflichen Weiterbildung und fördert die berufsübergreifende Bildung.
2
Bildungsgänge an der Fachschule in Vollzeitform dauern mindestens ein Jahr, in Teilzeitform entsprechend länger.
3
Der Besuch einer Fachschule setzt den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufstätigkeit voraus.
4
Die Fachschulen können auch in Teilzeitform geführt werden.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Fachschulen welche Berechtigungen vermitteln.
§ 25 Campus Zweiter Bildungsweg
(1)
1
Der Campus Zweiter Bildungsweg führt volljährige Schülerinnen und Schüler, die nicht unmittelbar aus einer anderen deutschen Schule übergehen, abhängig von ihrer Vorbildung und ihrem Lernfortschritt zu allen allgemeinbildenden Abschlüssen.
2
Die Aufnahme in die Schule und der Besuch eines Bildungsganges des Campus Zweiter Bildungsweg können vom Abschluss einer Berufsausbildung oder von Zeiten der Berufstätigkeit oder fortdauernder Berufstätigkeit abhängig gemacht werden.
(2)
1
Vor der Aufnahme sind Schülerinnen und Schüler über die Möglichkeiten schulischer und beruflicher Bildung und die persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Aussichten des Schulbesuchs zu beraten.
2
Abhängig vom Ergebnis der Beratung und eines damit verbundenen Tests sind auch die Aufnahme in ein höheres Semester oder die Aufnahme unter Auflagen möglich.
(3)
1
Abweichend von § 36 können die Schuljahre zum 1. Februar und zum 1. August jeden Jahres beginnen.
2
Sie gliedern sich in Semester.
(4) Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(5) Am Campus Zweiter Bildungsweg kann eine zweite stellvertretende Schulleitung eingerichtet werden.
§ 26 (aufgehoben)
§ 27 (aufgehoben)
Vierter Teil Schulverhältnis
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(1)
1
Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine staatliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.
2
Die von einer Schülerin oder einem Schüler jeweils besuchte Schule bleibt so lange als Stammschule für die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs und für alle sonstigen schulischen Belange verantwortlich, bis der Wechsel in eine andere Schule tatsächlich erfolgt ist oder die Schülerin oder der Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht aus dem staatlichen Schulsystem entlassen worden ist.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Arbeiten anzufertigen.
(3)
1
Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht bis zur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird.
2
Die zuständige Behörde kann Vorschriften für weitere Beurlaubungen erlassen.
3
Dies gilt insbesondere für Auslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung eines eigenen Kindes und für Schulpflichtige, die überbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen.
(4)
1
Ist ein Schulverhältnis unterbrochen, werden die Zeiten der Unterbrechung nicht auf die Dauer des Schulbesuchs angerechnet.
2
Eine Unterbrechung liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Schuljahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht regelmäßig am Unterricht teilnimmt.
3
Über Ausnahmen im Zusammenhang mit einem Auslandsschulbesuch entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
(5)
1
Die Höchstdauer des Schulbesuchs einer Schülerin oder eines Schülers ergibt sich aus den Festlegungen in diesem Gesetz für die einzelnen Schulformen und Schulstufen in Verbindung mit den für diese geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
2
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(6)
1
Das Schulverhältnis endet mit der Entlassung aus einer staatlichen Schule.
2
Eine Entlassung erfolgt auf Antrag, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt oder eine nichtschulpflichtige Schülerin oder ein nichtschulpflichtiger Schüler von der Schule abgemeldet wird.
3
Die Schülerin oder der Schüler ist zu entlassen, wenn das Ziel der besuchten Schule erreicht worden ist.
4
Sie oder er ist in der Regel zu entlassen, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang festgelegte Höchstzeit erreicht worden ist.
5
Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage einer Beratung durch die Klassenkonferenz.
6
Die Entlassung einer nicht mehr schulpflichtigen Schülerin oder eines nicht mehr schulpflichtigen Schülers kann auch erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf eines Monats insgesamt zwanzig Unterrichtsstunden dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist oder wenn durch ihre oder seine wiederholte unentschuldigte Abwesenheit bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in mindestens zwei Unterrichtsfächern keine Möglichkeit besteht, die schriftlichen Leistungen zu bewerten; die Entscheidung trifft die zuständige Behörde auf Antrag der Schule.
7
Die Schülerin oder der Schüler ist auf diese Folge rechtzeitig hinzuweisen.
§ 28a Sprachförderung
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, an zusätzlichem Unterricht zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse teilzunehmen.
(2) Kinder, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen werden, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr vor Beginn ihrer Schulpflicht eine Vorschulklasse zu besuchen und an zusätzlichen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.
(3)
1
Von der Verpflichtung zum Besuch einer Vorschulklasse wird auf Antrag unter der Auflage befreit, eine geeignete Einrichtung der Kindertagesbetreuung zu besuchen.
2
§ 38 Absatz 3 Satz 1 findet auf den verpflichtenden Besuch der Vorschulklasse mit der Maßgabe Anwendung, dass das noch nicht schulpflichtige Kind ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht nur aufgrund einer unzureichenden geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung von der Sprachförderung zurückgestellt werden kann.
§ 28b Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
(1)
1
Schülerinnen und Schüler, deren Vorkenntnisse wegen ihres Migrationshintergrundes nicht ausreichen, um erfolgreich am Unterricht ihrer Altersgruppe in Regelklassen teilzunehmen, sollen besonders gefördert werden.
2
Um sie zügig in das Schulleben zu integrieren, können besondere Lerngruppen, wie zum Beispiel Internationale Vorbereitungsklassen, eingerichtet werden.
(2)
1
Der Lernort von Schülerinnen und Schülern, die in öffentlichen Wohneinrichtungen wie zentralen Erstaufnahmestellen oder Wohnunterkünften leben, kann durch die zuständige Behörde bestimmt werden.
2
Dabei sind die Wünsche der Sorgeberechtigten nach Möglichkeit zu erfüllen.
§ 29 Gebührenfreiheit des Schulbesuchs
(1)
1
Der Besuch staatlicher Schulen ist unbeschadet des Satzes 2 und der Regelung in § 13 Absatz 3 gebührenfrei.
2
Gebühren können erhoben werden
1.
für den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Sinne des § 37 Absätze 1 und 2 in Hamburg schulpflichtig sind; bestehende Abkommen mit anderen Ländern bleiben davon unberührt,
2.
für Umschulungsmaßnahmen der Arbeitsverwaltung, Rehabilitationsmaßnahmen der Rehabilitationsträger, für den Besuch der Berufsschule durch Personen, die sich extern auf eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert am 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Altenpflegegesetz in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530, 1532), in der jeweils geltenden Fassung vorbereiten, sowie für Kurse und Lehrgänge der beruflichen und allgemeinen Fort- und Weiterbildung.
(2)
1
Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung festzulegen.
2
Die Verordnung kann Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe und Kinderzahl und der Zahl der Familienangehörigen sowie den Erlass von Gebühren in Härtefällen vorsehen.
3
Die Sorgeberechtigten haben Änderungen in den Verhältnissen, die für die Festsetzung der Gebühr erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
4
Erhebliche Änderungen sind insbesondere die Beendigung des Vorschulklassenbesuchs, eine Änderung der Einkommensverhältnisse um mehr als 15 vom Hundert und eine Änderung der Zahl der bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder.
§ 30 Lernmittel
(1)
1
Die Lernmittel werden von den Schulen beschafft und den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt.
2
Lernmittel von geringem Wert werden nicht gewährt.
3
Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und danach von der Schülerin oder dem Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben, kann ein Kostenbeitrag der Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler erhoben werden.
(2) Das Nähere zur Beschaffung und Überlassung der Lernmittel sowie zu Art und Umfang der Lernmittel von geringem Wert regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
§ 31 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung
(1)
1
Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen.
2
Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können.
3
Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.
(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen.
(3)
1
Die Schule legt in der Hausordnung Näheres über die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie des pädagogischen und des nichtpädagogischen Personals fest.
2
Das Mitführen von Waffen, unerlaubten Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung, und das Mitführen von alkoholischen Getränken ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt.
3
Als Waffen im Sinne des Satzes 2 gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist, wie z. B. Reizstoffsprühgeräte, sowie Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden.
4
Ausnahmen vom Verbot alkoholischer Getränke im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Schulleitung.
(4)
1
Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung von Schulräumen und schulischen Freiflächen (Videoüberwachung) und die Verarbeitung der Daten ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zulässig.
2
Eine Videoüberwachung nach Satz 1 des Inneren von Klassenräumen, Beratungs- und Lehrerzimmern, sanitären Anlagen und Umkleideräumen ist nicht zulässig.
3
Über die Einrichtung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Schulleitung unter Einbeziehung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten.
4
Diesem Antrag sind eine Stellungnahme der Schulkonferenz oder des Schulvorstandes beizufügen.
5
Die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen ist nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu bewerten.
6
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Datenverarbeitung im Zuge der Videoüberwachung zu treffen.
7
Die Verordnung regelt insbesondere Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate und technische Wege der Datenübermittlung, technische und organisatorische Maßnahmen und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, Kennzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen sowie das Verfahren bei der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen.
§ 32 Auskunfts- und Informationsrechte der Sorgeberechtigten und der Schülerinnen und Schüler, Informationspflichten
(1)
1
Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren, unter anderem über
1.
Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
2.
die Stundentafel, den Bildungsplan und das schuleigene Curriculum und deren Ziele, Inhalte und Anforderungen,
3.
die Kriterien der Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,
4.
die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
5.
die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,
6.
die Mitwirkungsmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern,
7.
die Ziel- und Leistungsvereinbarung und deren festgestellten Grad der Zielerreichung,
8.
die Ergebnisse der Schulinspektion,
9.
die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen.
2
Die Information soll frühestmöglich und in angemessenem Umfang erfolgen.
3
Die Sorgeberechtigten werden zu Beginn des Schuljahres, in der Regel im Rahmen eines Elternabends, über den Bildungsplan, die schuleigene Stundentafel und das schulische Curriculum sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung informiert.
4
In Abstimmung mit der Lehrerin oder dem Lehrer und der Schulleitung können die Sorgeberechtigten in der Grundschule und in der Sekundarstufe I den Unterricht ihrer Kinder besuchen.
(2) Die Schulleitung sowie die Lehrkräfte informieren und beraten die Sorgeberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang
1.
über die Lernentwicklung und über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers,
2.
bei Problemen im Lern- und Leistungsverhalten sowie bei sonstigen Verhaltensschwierigkeiten mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen,
3.
über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung sowie
4.
bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließenden Ausbildungswege und deren Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler.
(3)
1
Der Anspruch der Sorgeberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler auf Auskunft aus Akten der Schule, der zuständigen Behörde, des Schulberatungsdienstes, des Schulärztlichen Dienstes, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind, und anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und im Rahmen des Schulverhältnisses verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.
2
Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit die Daten der betroffenen Personen mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass eine für die Gewährung der Auskunft gegebenenfalls notwendige Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(4)
1
Die Informationsrechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen auch den früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler zu, sofern die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat und deren oder dessen schutzwürdige Interessen dem nicht entgegen stehen.
2
Volljährige Schülerinnen und Schüler sind vor einer Bekanntgabe von Daten zum Zwecke der Information nach den Absätzen 1 und 2 durch die Schule auf das Widerspruchsrecht in geeigneter Form hinzuweisen.
3
Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016 EU Nr. L 119 S. 1, 2016 EU Nr. L 314 S. 72, 2018 EU Nr. L 127 S. 2) dürfen im Rahmen einer Information nach Satz 1 nur mit Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler an die früheren Sorgeberechtigten übermittelt werden.
(5)
1
Unbeschadet dessen kann die Schule die früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler über
1.
die Nichtversetzung
2.
die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
3.
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
4.
die Entlassung aus einer Schulform wegen zweifacher Verfehlung des Klassenziels,
5.
Ordnungsmaßnahmen gemäß § 49 Absatz 4 Nummern 4 bis 6 sowie die Entlassung oder die bevorstehende Entlassung aus der Schule nach § 28 Absatz 6 sowie
6.
die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler unterrichten.
2
Gleiches gilt, wenn die Zulassung zur Abschlussprüfung oder deren Bestehen gefährdet sind.
3
Auch über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der früheren Sorgeberechtigten erfolgen.
4
Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vorab über entsprechende Auskünfte von der Schule in Kenntnis gesetzt.
5
Diese Regelung findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht die Ziel- und Leistungsvereinbarung, den festgestellten Grad der Zielerreichung, die die Schule betreffenden Ergebnisse der Schulinspektion, die Veränderungen des Versuchsprogramms von an der Schule bestehenden Schulversuchen und die Aufstellung gemäß § 57 Absatz 2 Nummer 5 über die Verwendung der Haushaltsmittel in geeigneter Weise schulöffentlich.
(7)
1
Anlässlich der Vorstellung gemäß § 42 Absatz 1 oder mit der Begründung des Schulverhältnisses, spätestens aber mit der erstmaligen Erhebung personenbezogener Daten, teilt die Schule den Schülerinnen und Schülern sowie den Sorgeberechtigten die nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Datenverarbeitung erforderlichen Informationen in Papierform oder in elektronischer Form mit.
2
Die individuellen Zugangsmöglichkeiten der von der Datenerarbeitung betroffenen Personen zum elektronischen Abruf der Informationen sowie der von diesen jeweils bestimmte Datenverarbeitungszweck sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 33 Schülerzeitungen, Schülergruppen
(1)
1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten.
2
Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für diese herausgegeben werden.
3
Sie stehen anders als die von einer Schule unter Verantwortung der Schulleitung herausgegebene Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 15), zuletzt geändert am 5. Februar 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62), in der jeweils geltenden Fassung sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen.
4
Die Schule und die zuständige Behörde fördern die Arbeit von Schülerzeitungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
(2)
1
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich an ihrer Schule in Schülergruppen zu betätigen.
2
Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleitung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags erfordert.
3
Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4
Die Schulkonferenz oder der Schulvorstand regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.
§ 34 Schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen
(1) Soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach diesem Gesetz im Einzelfall schulärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden, sind schulpflichtig werdende Kinder sowie Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich untersuchen zu lassen.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Personen und ihre Sorgeberechtigten haben die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen.
2
Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig.
3
Die betroffenen Personen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten.
4
Ihnen ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse, zur Einsichtnahme in die Unterlagen und zur Einholung von Auskünften gemäß § 32 Absatz 3 zu geben.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler werden schulärztlich und schulzahnärztlich betreut, um gesundheitlichen Gefährdungen vorzubeugen, bereits vorliegende Erkrankungen und Behinderungen zu erkennen sowie bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellung zu geben.
2
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
3
Die Sorgeberechtigten werden über das Ergebnis aller schulärztlichen Untersuchungen informiert und auf notwendige oder empfehlenswerte Maßnahmen der Gesundheitsförderung hingewiesen.
(4)
1
Die schulärztliche Betreuung beginnt mit der ersten schulärztlichen Untersuchung im Rahmen der Vorstellung bei der regional zuständigen Grundschule gemäß § 42 Absatz 1.
2
Zweck der ersten schulärztlichen Untersuchung ist es, gesundheitliche Probleme bei Kindern, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gefährden könnten, rechtzeitig zu erkennen und für die betroffenen Kinder auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken.
(5)
1
Im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Grundschule gemäß § 42 Absatz 2 findet eine Schuleingangsuntersuchung statt; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
2
Hierbei sind, soweit vorhanden, das Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), in der jeweils geltenden Fassung, und der Impfausweis vorzulegen.
3
Absatz 2 gilt entsprechend.
(6)
1
Von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Betreuung nach den Absätzen 3 und 4 kann bei Vorlage einer Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung im Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V oder einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige ärztliche Betreuung befreit werden.
2
Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig zu unterrichten.
3
Für die Vorlage der zur Befreiung erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 kann die Schule eine Frist setzen.
§ 35 Beratungen
1
Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung dient der Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Sorgeberechtigten bei Schwierigkeiten im Lern- und Leistungsbereich, im Zusammenleben und beim gemeinsamen Lernen in der Schule sowie deren Vorbeugung.
2
Die Beantwortung von Fragen im Rahmen der schulpsychologischen und sozialpädagogischen Beratung ist freiwillig.
§ 36 Schuljahr und Ferien
(1)
1
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
2
Die zuständige Behörde kann für einzelne Schulformen oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit besondere Umstände dies erfordern.
(2)
1
Die zuständige Behörde legt fest, an welchen Tagen der Woche Unterricht erteilt wird.
2
Sie bestimmt die Dauer und die zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Halbjahre.
Zweiter Abschnitt Schulpflicht
§ 37 Grundsätze zur Schulpflicht
(1)
1
Wer in der Freien und Hansestadt Hamburgs einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet.
2
Jeder junge Mensch, der die Schulpflicht erfüllt hat, ist zum weiteren Schulbesuch berechtigt, soweit er die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Voraussetzungen erfüllt.
3
Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben.
(3)
1
Die Schulpflicht dauert elf Schulbesuchsjahre, sie endet spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
2
Sie wird einschließlich der Pflicht nach § 42 Absatz 1 durch den Besuch einer staatlichen Schule, einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt; aus wichtigen Gründen kann gestattet werden, dass die Schulpflicht an einer Ergänzungsschule erfüllt wird.
3
Der Besuch der Grundschule wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.
§ 38 Beginn der Schulpflicht
(1) Kinder, die vor dem 1. Juli das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden am 1. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.
(2)
1
Kinder, die nach dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können unter Berücksichtigung ihres geistigen, seelischen, körperlichen und sprachlichen Entwicklungsstandes auf Antrag der Sorgeberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden.
2
Mit der Aufnahme beginnt die Schulpflicht.
(3)
1
Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, können von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung ihrer geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklung auf Antrag der Sorgeberechtigten oder auf Antrag der Schule nach Anhörung der Sorgeberechtigten für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
2
Zurückgestellte Kinder werden in eine bestehende Vorschulklasse aufgenommen.
3
In begründeten Ausnahmefällen kann genehmigt werden, dass zurückgestellte Kinder stattdessen eine Kindertageseinrichtung besuchen; dies gilt nicht in den Fällen einer Zurückstellung auf Grund der sprachlichen Entwicklung eines Kindes im Sinne des Satzes 1.
§ 39 Befreiung von der Schulpflicht
(1) Von der Schulpflicht wird befreit, wer
1.
die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird,
2.
nach Feststellung der zuständigen Behörde anderweitig hinreichend ausgebildet ist.
(2)
1
Eine Schülerin oder ein Schüler kann von der Schulpflicht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
2
Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, kann die zuständige Behörde von der Schulpflicht nach § 37 Absatz 1 befreien.
§ 40 Ruhen der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt.
(2)
1
Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
2
Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen.
(3) Die Zeit, in der die Schulpflicht nach Absatz 2 ruht, wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
(1)
1
Die Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.
2
Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden.
(2)
1
Ausbildende melden die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Berufsschulpflichtigen an und ab.
2
Sie gewähren ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit und halten sie dazu an, dass sie am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.
§ 41a Schulzwang
1
Kinder, die trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach § 42 Absatz 1 oder der Anmeldung nach § 42 Absatz 2 fernbleiben, oder Kinder und Jugendliche, die einer Vorstellung nach § 42 Absatz 5 fernbleiben oder der Schulpflicht nach §§ 37 und 38 nicht nachkommen, können der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden.
2
§ 19 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Dritter Abschnitt Einschulung und Wahl der Bildungsgänge
§ 42 Einschulung, Übergänge, Elternwahlrecht, Umschulung
(1)
1
Alle Kinder sind von ihren Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres einer regional zuständigen Grundschule vorzustellen.
2
Dabei ist der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen.
3
Für die Überprüfung des Sprachstandes gilt § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend.
4
Hierauf sowie auf bestehende Fördermöglichkeiten und die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 38 Absatz 3 sind die Sorgeberechtigten hinzuweisen.
(2) Alle Kinder sind von den Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung rechtzeitig vor Beginn der Schulpflicht in einer regional zuständigen Grundschule anzumelden; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Sorgeberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler entscheiden im Rahmen der der Schülerin oder dem Schüler nach ihren oder seinen Leistungen eröffneten Möglichkeiten und im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten über den Übergang von einer Schulform in eine andere.
(4)
1
Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 gibt die Zeugniskonferenz eine Einschätzung zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers vor dem Hintergrund ihrer beziehungsweise seiner bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und ihrer beziehungsweise seiner überfachlichen Kompetenzen ab.
2
Die Grundlagen und die Einschätzung der Schule sind den Sorgeberechtigten auszuhändigen und im Schülerbogen zu dokumentieren.
3
Die Sorgeberechtigten entscheiden nach eingehender fachlich-pädagogischer Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, welche Schulform die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht).
(5)
1
Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums, in die Sekundarstufe II oder in eine andere Schulform ist erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt.
2
Die Zeugniskonferenz stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Übergang vorliegen.
3
Ist nicht zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des achtjährigen gymnasialen Bildungsgangs gewachsen sein wird, wechselt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule.
(6) Der Senat wird ermächtigt, das Verfahren, die individuellen und organisatorischen Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Übergänge durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7)
1
Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden.
2
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen.
3
Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern.
4
Der Besuch von Klassen mit einem erweiterten Lernangebot für sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler kann von einem entsprechenden Nachweis abhängig gemacht werden.
5
Die zuständige Behörde kann Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umschulen.
(8)
1
Die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler sind vor Übergängen zu beraten und vor schulorganisatorischen Entscheidungen anzuhören.
2
Zur Anmeldung und Aufnahme in eine Schule und zur Beratung über ihren weiteren Ausbildungsgang sind schulpflichtig werdende Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Sorgeberechtigten verpflichtet, sich bei der Schule vorzustellen.
3
Sie haben die für die Anmeldung und Aufnahme erforderlichen Angaben zu machen und die Erfüllung der Anmelde- und Aufnahmevoraussetzungen nachzuweisen.
4
Bei der Anmeldung an einer Schule informiert die Schule die Sorgeberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise über das Schulprogramm und das Leitbild der Schule und händigt ihnen die Versuchsprogramme der an der Schule bestehenden Schulversuche aus.
5
Die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, der Stammschule einen Wechsel der Hauptwohnung der Schülerinnen und Schüler anzuzeigen.
§ 43 Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von allgemeinbildenden Schulen darf nicht beschränkt werden.
(2)
1
Die Zulassung zum Besuch der Berufsfachschule, der Berufsoberschule, der Fachschule und der Fachoberschule sowie des Campus Zweiter Bildungsweg kann beschränkt werden, wenn die vorhandenen Kapazitäten erschöpft sind.
2
Entsprechend der Kapazität können Höchstzahlen festgesetzt werden, die von der zuständigen Behörde zu überprüfen sind.
3
Die Höchstzahlen dürfen nicht geringer angesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts unbedingt erforderlich ist.
(3)
1
Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
2
Dabei sind Bewerberinnen und Bewerber, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Plätze übersteigt, nach folgenden Gesichtspunkten zuzulassen:
1.
Eignung und Leistung,
2.
Zeitraum, der seit dem ersten Antrag auf Zulassung zum Besuch der Schule verstrichen ist,
3.
die mit einer Ablehnung verbundene außergewöhnliche Härte.
Vierter Abschnitt Leistungsbeurteilung, Versetzung, Abschlüsse
§ 44 Leistungsbeurteilung, Zeugnis
(1)
1
Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstands der Schülerinnen und Schüler sowie die Einschätzung ihrer überfachlichen Kompetenzen obliegen den beteiligten Lehrkräften, gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung, in pädagogischer Verantwortung.
2
Grundlage der Bewertung sind die schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben.
3
Zur Feststellung der Leistungsentwicklung können in den Schulen Lernstandserhebungen durchgeführt werden.
(2)
1
Zeugnisse werden in der Form des Lernentwicklungsberichts, als Punktebewertung oder als Notenzeugnis erteilt.
2
Schülerinnen und Schüler erhalten in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 einmal jährlich, ab der Jahrgangsstufe 4 auch zum Schulhalbjahr ein Zeugnis.
3
Beim Verlassen der Schule nach Erfüllung der Schulpflicht nach diesem Gesetz, in der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums und ab der Jahrgangsstufe 9 erhalten die Schülerinnen und Schüler Notenzeugnisse, ansonsten ab Jahrgangsstufe 4 Leistungsbewertungen mit Punkten oder Noten.
4
Auf Wunsch der Sorgeberechtigten wird in der Jahrgangsstufe 3 der Leistungsstand ihrer Kinder ergänzend zum Lernentwicklungsbericht mit Punkten oder Noten ausgewiesen.
5
In der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Leistungsbewertung mit Punkten oder Noten.
6
Zeugnisse sollen auch von Dritten zertifizierte Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren.
(3)
1
Die Schule ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler und deren Sorgeberechtigte regelmäßig über die individuellen Lernfortschritte und die erreichten Lernstände zu unterrichten.
2
Hierzu ist mindestens einmal im Schuljahr ein Lernentwicklungsgespräch zu führen.
(4)
1
Der Senat wird ermächtigt, Beurteilungsgrundsätze für die Bewertung nach Absatz 1, Notenstufen und eine entsprechende Punktebewertung sowie weitere Angaben im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu regeln.
2
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass
1.
in den Jahrgangsstufen 5 und 7 bis 9 des Gymnasiums, den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Stadtteilschule und in der Berufsschule auf Zeugnisse am Ende des ersten Schulhalbjahres verzichtet werden kann und
2.
in Berufsvorbereitungsschulen sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Noten und Punkte durch Lernentwicklungsberichte ersetzt werden können.
§ 45 Aufrücken, Übergänge, Kurseinstufung, individuelle Förderung, Wiederholung und Versetzung
(1)
1
Zwischen den Jahrgangsstufen 1 bis 10 rücken die Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ihrer Schulform auf; § 42 Absatz 5 bleibt unberührt.
2
Die Fortsetzung eines schulischen Bildungsgangs in der Sekundarstufe II kann von einer Versetzung, dem erfolgreichen Besuch eines Probehalbjahres oder von einer Höchstaufenthaltsdauer im Bildungsgang abhängig gemacht werden.
(2)
1
Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen, schließen Schule und Schülerin beziehungsweise Schüler unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten eine Lern- und Fördervereinbarung ab, in der die gegenseitigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden.
2
Auf Antrag kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, in den Klassenstufen 9 und 10 jedoch nur, wenn ein höherer Schulabschluss oder die erstmalige Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erwarten ist.
3
Darüber hinaus können auf Antrag der Sorgeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung nach Satz 1 die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.
(3)
1
Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, sind die Schülerinnen und Schüler in den Kurs einzustufen, in dem aufgrund ihrer bisherigen Leistungen und deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist.
2
Änderungen der Einstufung (Umstufungen) sollen grundsätzlich zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen.
(4)
1
Die nähere Ausgestaltung der Versetzung, der Wiederholung, des Aufrückens, der individuellen Förderung sowie der Einstufung und der Umstufung erfolgt durch Rechtsverordnung.
2
Dabei ist auf die besonderen Bedürfnisse der jungen Menschen, die erst als Jugendliche in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert sind, insbesondere durch die Anerkennung außerschulisch erworbener Kompetenzen und schulischer Leistungen im Herkunftsland, Rücksicht zu nehmen.
§ 46 Ausbildung, Abschlussverfahren und Prüfungen
(1) Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung wird durch ein Abschlussverfahren oder durch eine Prüfung festgestellt, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Ausbildung, Prüfungen und Abschlussverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1.
Art und Dauer der Ausbildung,
2.
Ausbildungsinhalte,
3.
Zulassungsvoraussetzungen,
4.
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
5.
Zweck, Dauer und Verlauf der Prüfung,
6.
Prüfungsgebiete,
7.
Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
8.
Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
9.
Bewertung des Prüfungsergebnisses,
10.
Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
11.
Folgen des Nichtbestehens der Prüfung, insbesondere Wiederholungsmöglichkeiten.
§ 47 Fremdenprüfung
(1)
1
Durch eine Fremdenprüfung können Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Privatschulen und andere Bewerberinnen und Bewerber den Abschluss einer staatlichen Schulform erwerben.
2
Gegenstand der Prüfung für den Erwerb des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife können neben Fächern der gymnasialen Oberstufe auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die aufgrund längerer Berufstätigkeit erworben wurden und die Eignung für ein Studium erkennen lassen.
3
Die Zulassung zur Fremdenprüfung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Möglichkeit hat, an ihrem oder seinem Wohnsitz oder an einem dem Wohnsitz näher gelegenen Ort diese Fremdenprüfung abzulegen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln; § 46 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48 Anerkennung von Abschlüssen
1
Abschlüsse, Berechtigungen und Vorbildungen, die außerhalb Hamburgs erworben worden sind, bedürfen außer bei der Hochschulzulassung und der Immatrikulation an einer Hochschule der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
2
Sie werden anerkannt, wenn die damit als erfüllt bestätigten Anforderungen mit den Anforderungen eines nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsgangs gleichwertig sind.
3
Staatsverträge bleiben davon unberührt.
Fünfter Abschnitt Maßnahmen bei Erziehungskonflikten
§ 49 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
(1)
1
Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule.
2
Sie können auch dem Schutz beteiligter Personen dienen.
3
Jede Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen.
4
Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.
5
Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.
6
Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden.
7
Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden.
(2)
1
Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkung auf einzelne Schülerinnen und Schüler. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens.
2
Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuung abzustimmen.
3
Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.
(3) In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
der Ausschluss von einer Schulfahrt,
2.
die Umsetzung in eine Parallelklasse oder
3.
die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.
(4) In den Sekundarstufen I und II können zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
der schriftliche Verweis,
2.
der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer Schulfahrt,
3.
die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,
4.
die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
sowie bei schwerem Fehlverhalten
5.
die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss oder
6.
die Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht erfüllt ist.
(5)
1
Vor einer Ordnungsmaßnahme sind die Schülerin oder der Schüler und deren Sorgeberechtigte zu hören.
2
Sie können dabei eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen.
3
Die Anhörung kann zu Beginn der Sitzung der Klassenkonferenz stattfinden.
4
Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 3 Nummern 2 und 3 ist eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen.
5
Vor einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Nummern 5 und 6 kann eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.
(6)
1
Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Nummern 1 und 2 und über Anträge an die Lehrerkonferenz auf weitergehende Maßnahmen gemäß Absatz 4 Nummern 3 bis 6 entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.
2
Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter nehmen teil, wenn die Sorgeberechtigten und ab der Jahrgangsstufe 4 die betroffene Schülerin beziehungsweise der betroffene Schüler dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen.
3
Für die Teilnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler gilt Satz 2 entsprechend.
4
In der Schule beschäftigte Personen, die nicht dem Personenkreis des § 61 Absatz 2 Satz 1 angehören, können an der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen, sofern dies der Entscheidungsfindung dienlich ist.
5
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(7)
1
Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummern 3 und 4 entscheidet die Lehrerkonferenz oder ein von ihr zu wählender Ausschuss.
2
Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummern 5 und 6 entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Lehrerkonferenz oder eines von ihr zu wählenden Ausschusses.
(8)
1
Nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen sind die Sorgeberechtigten darüber zu unterrichten.
2
In den Fällen einer Ordnungsmaßnahme nach Absatz 4 Nummern 4 bis 6 können gemäß § 32 Absatz 5 auch die früheren Sorgeberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
3
Bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nummern 5 und 6 prüft die zuständige Behörde, ob eine Unterrichtung des Jugendamtes geboten ist.
4
Über von Schülerinnen und Schülern in der Schule begangene Straftaten informiert die Schulleitung grundsätzlich die Polizei.
(9)
1
In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.
2
Die Höchstdauer einer vorläufigen Beurlaubung beträgt zehn Unterrichtstage.
3
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Fünfter Teil Schulverfassung
Erster Abschnitt Grundlagen
§ 50 Schulische Selbstverwaltung
1
Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelne Schule im Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung verantwortlich für die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrer inneren Angelegenheiten.
2
Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenen Möglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht und Schulleben aktiv genutzt werden.
§ 51 Schulprogramm
(1)
1
Die Schule legt die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit sowie Kriterien für die Zielerreichung in einem Schulprogramm fest.
2
Sie konkretisiert darin den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale ihrer Schülerschaft und die spezifischen Gegebenheiten der Schule und ihres regionalen Umfeldes unter Nutzung der ihr nach diesem Gesetz gegebenen inhaltlichen und unterrichtsorganisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten.
3
Zu den Festlegungen des Schulprogramms können gehören:
-
besondere didaktisch methodische Schwerpunkte im Unterricht,
-
die Umsetzung der fächerübergreifend zu unterrichtenden Aufgabengebiete,
-
die Ausgestaltung der Stunden- und Pausenordnung,
-
besondere Maßnahmen zur Förderung spezifischer Schülergruppen, insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten, von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern und von zwei- oder mehrsprachig aufwachsenden Schülerinnen und Schülern,
-
besondere Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote,
-
besondere Formen der Schülermitwirkung,
-
besondere Maßnahmen zur Förderung des Schullebens,
-
die Kooperation mit anderen Schulen und Einrichtungen des Stadtteils.
(2) Bei der Erarbeitung des Schulprogramms sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie die Bildungspläne, zu beachten.
(3) Die Ziele und die Umsetzung des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen auch eigenverantwortlich im Rahmen der Evaluation nach § 100.
Zweiter Abschnitt Schulkonferenz
§ 52 Aufgaben
(1)
1
Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstverwaltung der allgemeinbildenden Schulen.
2
Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule.
(2)
1
Die Schulkonferenz berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über das Schulprogramm sowie die Ziel- und Leistungsvereinbarungen, und beschließt darüber nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2
Schülerrat, Elternrat und Lehrerkonferenz können der Schulkonferenz hierfür Vorschläge unterbreiten.
§ 53 Entscheidungsrechte
(1)
1
Die Schulkonferenz beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, auf der Grundlage von Vorlagen der Lehrerkonferenz über das Schulprogramm gemäß § 51 Absatz 1 und bewertet die Durchführung und den Erfolg der pädagogischen Arbeit der Schule.
2
Sie kann die Lehrerkonferenz mit einer Weiterentwicklung des Schulprogramms beauftragen.
(2) Die Schulkonferenz beschließt ferner mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder, über einen Antrag
1.
auf Durchführung eines Schulversuchs oder Errichtung einer Versuchsschule oder auf Einrichtung besonderer Formen der Schulleitung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2,
2.
auf Führung der Schule als Ganztagsschule gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 oder auf Einrichtung von Betreuungsangeboten,
3.
auf Namensgebung für die Schule,
4.
auf Einrichtung einer Vorschulklasse,
5.
auf Einrichtung einer Schule gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz.
(3) Die Schulkonferenz der Grundschule beschließt stets mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder.
(4)
1
Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondere über die Verwendung der Haushalts-, Personal- und Sachmittel, die Ergebnisse der Schulinspektionen (§ 85 Absatz 3) und der Evaluationen nach § 100 sowie das Fortbildungsprogramm für das schulische Personal.
2
Die Schulkonferenz entscheidet über
1.
die Hausordnung,
2.
die schuleigene Stundentafel,
3.
die Kooperation mit externen Partnern,
4.
die Grundsätze für die Durchführung von Klassenkonferenzen,
5.
die Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben und der Lernerfolgskontrollen im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Behörde,
6.
den Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung,
7.
die Grundsätze für die innerschulische Qualitätsentwicklung,
8.
die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,
9.
die Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehen, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel,
10.
die Grundsätze für die Planung von Projektwochen und weiterer schulischer Veranstaltungen sowie über die Grundsätze für Angelegenheiten der Schülerbetreuung,
11.
die Grundsätze für Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen und Wahlangebote,
12.
die Grundsätze für die Mitwirkung von Eltern im Unterricht und bei sonstigen Veranstaltungen,
13.
die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule nach § 33 Absatz 2,
14.
die Grundsätze für die Überlassung von Räumen der Schule an Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler der Schule für andere als schulische Zwecke,
15.
die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern und Eltern,
16.
die Grundsätze für soziale Aufgaben im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 2,
17.
eine von § 61 Absatz 2 abweichende Zusammensetzung der Klassenkonferenz.
§ 54 Anhörungsrechte
1
Die Schulkonferenz ist rechtzeitig zu hören
1.
vor der Zusammenlegung, Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie zur Verlegung von Klassen oder Schulstufen an andere Schulen,
2.
vor größeren Um- oder Neubaumaßnahmen an der Schule.
2
Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gesetzt werden.
§ 55 Zusammensetzung
(1)
1
Die Schulkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und an Schulen einschließlich der bei ihnen bestehenden Vorschulklassen
1.
mit bis zu 300 Schülerinnen und Schülern aus je drei,
2.
mit 301 bis 800 Schülerinnen und Schülern aus je vier,
3.
mit über 800 Schülerinnen und Schülern aus je fünf
gewählten Mitgliedern des Schülerrats, des Elternrats und der Lehrerkonferenz.
2
Die vom Schülerrat gewählten Mitglieder müssen der Jahrgangsstufe 5 oder einer höheren Jahrgangsstufe angehören.
3
Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied.
4
In Schulen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit bis zu 800 Schülerinnen und Schülern muss
1.
mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in der Grundschule haben,
2.
mindestens eines der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sekundarstufen haben,
3.
mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in der Grundschule unterrichten und
4.
mindestens eines der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in einer der Sekundarstufen unterrichten.
5
In Schulen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern müssen
1.
mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in der Grundschule haben,
2.
mindestens zwei der gewählten Mitglieder des Elternrats ein Kind oder mehrere Kinder in einer der Sekundarstufen haben,
3.
mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in der Grundschule unterrichten und
4.
mindestens zwei der gewählten Mitglieder der Lehrerkonferenz in einer der Sekundarstufen unterrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und dem Mitglied, das die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt haben,
1.
an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 72 Absatz 1 kein Elternrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Schülerrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl,
2.
an Schulen, in denen auf der Grundlage von § 64 Absatz 1 Satz 2 kein Schülerrat gebildet worden ist, aus Mitgliedern der Lehrerkonferenz und des Elternrats in der sich aus Absatz 1 ergebenden Anzahl.
(3)
1
Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
2
Außerdem ist die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
3
Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz vertreten die ordentlichen Mitglieder, solange diese an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.
§ 56 Verfahrensgrundsätze
(1)
1
Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2
Die Schulkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Schuljahr unter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
3
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden.
(2)
1
Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig.
2
Ist oder wird sie beschlussunfähig, so kann sie frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlussfähig.
3
In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist und eine rechtzeitige Beschlussfassung der Schulkonferenz nicht herbeigeführt werden kann, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen.
(3)
1
Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2
Soweit nicht über Personalangelegenheiten beraten wird, sind Sitzungen der Schulkonferenz schulöffentlich; andere Personen können zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 56a Ganztagsausschuss
(1)
1
Zur Planung, Umsetzung und Begleitung der ganztägigen Bildung und Betreuung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 setzt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule einen Ganztagsausschuss ein, der paritätisch aus der Schulleitung, den vom Elternrat und an GBS-Schulen, die mit einem Träger der Jugendhilfe kooperieren, den vom Elternausschuss im Sinne von § 24 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes entsandten Sorgeberechtigten, den Mitgliedern der Lehrerkonferenz, gegebenenfalls den Mitgliedern des Schülerrats sowie an GBS-Schulen, die mit einem Träger der Jugendhilfe kooperieren, den Vertreterinnen oder Vertretern des Trägers der Jugendhilfe besteht.
2
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird durch die Schulkonferenz bestimmt.
3
§ 55 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
4
Bei der Vertretung des Elternrats ist dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere Eltern im Ganztagsausschuss vertreten sind, deren Kinder auch am Ganztagsangebot teilnehmen.
5
Der Ausschuss soll mindestens viermal jährlich zusammentreten und tagt schulöffentlich.
(2)
1
Der Ganztagsausschuss berät über alle wichtigen Fragen der ganztägigen Bildung und Betreuung und ist vor Entscheidungen der Schulkonferenz zu Fragen der ganztägigen Bildung und Betreuung zu hören.
2
Die Schulleitung und bei entsprechender Beteiligung die Leitung des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe unterrichten den Ganztagsausschuss über grundlegende Entwicklungen der ganztägigen Bildung und Betreuung in der jeweiligen Schule.
3
Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, Tagesordnungspunkte anzumelden.
4
Der Ganztagsausschuss kann Empfehlungen oder Beschlussvorschläge entsprechend § 52 Absatz 2 Satz 2 an die Schulkonferenz richten.
5
Vertreterinnen und Vertretern des Ganztagsausschusses ist Gelegenheit zu geben, die Empfehlung oder den Vorschlag in der Schulkonferenz zu erläutern.
6
Die Ablehnung oder Abänderung der Empfehlung oder des Vorschlags des Ganztagsausschusses muss die Schulkonferenz gegenüber dem Ganztagsausschuss begründen.
Dritter Abschnitt Lehrerkonferenz
§ 57 Aufgaben
(1)
1
Die Lehrerkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium der Lehrerinnen und Lehrer der Schule.
2
Sie berät über die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und entscheidet darüber unter Berücksichtigung der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand beschlossenen Grundsätze.
3
Sie erstellt auf Verlangen der Schulkonferenz die für Beschlüsse nach § 53 Absatz 1 notwendigen Vorlagen.
4
Sie fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte.
5
Sie wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz oder den Schulvorstand und den Findungsausschuss.
(2) Die Lehrerkonferenz beschließt insbesondere über
1.
Grundsätze der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden und der Leistungsbeurteilung sowie Verfahren zu deren Koordinierung und Auswertung,
2.
Grundsätze der Unterrichtsverteilung, der Aufsichts- und Vertretungsregelungen und der Übertragung dienstlicher Aufgaben an Lehrerinnen und Lehrer der Schule,
3.
Grundsätze der Erziehung, Betreuung und Beratung an der Schule,
4.
Inhalt und Durchführung der schulinternen Lehrerfortbildung,
5.
die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand beschlossenen Grundsätze.
§ 58 Zusammensetzung, Sitzungen
(1)
1
Die Lehrerkonferenz besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal.
2
Stimmberechtigt ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal, soweit es mit mindestens einem Viertel der Regelarbeitszeit an der Schule beschäftigt ist sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender, sowie die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 und Mitglieder des Personalrats.
3
Die übrigen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(2)
1
Die Lehrerkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen.
2
Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt.
3
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
4
Die Lehrerkonferenz kann zu ihren Sitzungen andere Personen einladen.
(3) Die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz oder des Schulvorstands haben das Recht, an den Sitzungen der Lehrerkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit nicht Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Personal- und Disziplinarangelegenheiten Einzelner betreffen.
§ 59 Abteilungskonferenzen, Fachkonferenzen
(1)
1
An Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Lehrerkonferenz ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf Abteilungskonferenzen übertragen.
2
Deren Vorsitz hat die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter oder eine andere Abteilungskonferenz können binnen einer Woche mit aufschiebender Wirkung gegen einen Beschluss einer Abteilungskonferenz die Lehrerkonferenz anrufen.
4
§ 58 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(2)
1
Die Lehrerkonferenz kann weitere Ausschüsse, insbesondere Fachkonferenzen, einsetzen und ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf diese Ausschüsse übertragen.
2
Absatz 1 gilt sinngemäß.
§ 60 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Klassenkonferenz und Zeugniskonferenz
§ 61 Klassenkonferenz
(1)
1
Soweit Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden.
2
Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrerinnen und Fachlehrer.
3
Die Klassenkonferenz tagt mindestens zweimal im Schuljahr.
(2)
1
Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer,
3.
von der Lehrerkonferenz bestimmte Lehrerinnen und Lehrer. Die Lehrerinnen und Lehrer, die alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse unterrichten, sollen teilnehmen,
4.
die beiden Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter,
5.
ab Jahrgangsstufe 4 die beiden Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.
2
Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.
3
Die Sitzung ist nicht öffentlich.
(3)
1
In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Halbjahreskonferenz unter Mitwirkung der Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
2
Für klassenübergreifende Angelegenheiten können mehrere Klassenkonferenzen durch Beschluss der Schulkonferenz zusammengelegt werden.
§ 62 Zeugniskonferenz
(1) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über
1.
den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie
2.
die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform
auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.
(2)
1
Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an.
2
Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben.
(3) Den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler ist vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben.
Fünfter Abschnitt Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern
§ 63 Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher
(1)
1
Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für dessen Dauer in geheimer Wahl zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.
2
Bestehen für eine Schulstufe keine Klassenverbände, so werden Schulstufensprecherinnen oder Schulstufensprecher nach Maßgabe des § 109 gewählt.
(2)
1
Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder - wenn keine Klassenverbände bestehen - der Schulstufe.
2
Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einem zweiten Wahlgang gewählt.
(3)
1
Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Vertreterinnen und Vertreter der Schulstufe ab Jahrgangsstufe 4 sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind.
2
Sie vertreten die Schülerinnen und Schüler insbesondere in Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung sowie bei Konflikten in der Klasse.
§ 64 Bildung und Aufgaben des Schülerrats
(1)
1
Die Sprecherinnen und Sprecher aller Klassen in den Sekundarstufen bilden mit den nach § 65 gewählten Schulsprecherinnen und Schulsprechern und den Vertreterinnen und Vertretern im Kreisschülerrat den Rat der Schülerinnen und Schüler (Schülerrat) der Schule.
2
An Schulen für Geistigbehinderte können auf Beschluss der Schulkonferenz anstelle eines Schülerrats alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung eingerichtet werden.
(2)
1
Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sind durch Beschluss der Schulkonferenz alters- und entwicklungsgemäße Formen der Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts, den Klassenkonferenzen und des Schullebens einzurichten.
2
Sie erhalten mindestens einmal im Halbjahr Gelegenheit, ihre Anliegen in der Schulkonferenz vorzutragen.
(3) Der Schülerrat wählt seine Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz oder im Schulvorstand und im Kreisschülerrat sowie deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.
(4)
1
Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule und gegenüber der zuständigen Behörde.
2
Er kann im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrnehmen.
(5) Dem Schülerrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
1.
vor Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands von grundsätzlicher Bedeutung,
2.
zu Fragen der Unterrichtsgestaltung und der Leistungsbeurteilung in der Schule.
(6)
1
Der Schülerrat darf zur Deckung seiner Kosten freiwillige Beiträge erheben und über den Schulverein Spenden annehmen, wenn diese frei von Auflagen und Bedingungen sind.
2
Die Schulkonferenz oder der Schulvorstand stellt dem Schülerrat aus den der Schule zur Verfügung stehenden Mitteln einen festen Betrag für die Durchführung schulbezogener Veranstaltungen zur Verfügung.
3
Über Herkunft und Verwendung der Mittel ist den Schülerinnen und Schülern sowie der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand auf Verlangen Rechnung zu legen.
(7)
1
Der Schülerrat kann jährlich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Lehrerkonferenz für die Dauer des Schuljahres bis zu zwei Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer wählen, die die Verbindung zwischen Schülerrat, Lehrerkonferenz und Schulleitung fordern sollen.
2
Die Verbindungslehrerinnen oder Verbindungslehrer nehmen an den Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme teil.
(8) Die Mitgliedschaft im Schülerrat endet vorzeitig, sobald die Schülerinnen und Schüler aus der Klasse, der Schulstufe oder der Schule ausscheiden, für die sie gewählt wurden.
§ 65 Schulsprecherinnen und Schulsprecher
(1)
1
Soweit nach § 64 Absatz 1 ein Schülerrat zu bilden ist, wählen die Schülerinnen und Schüler der Schule von der vierten Klasse an spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher.
2
Abweichend von Satz 1 kann auch eine aus höchstens sieben Personen bestehende Schulsprechergruppe gewählt werden.
(2)
1
In den beruflichen Schulen wählen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte für die Dauer des Schuljahres eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und zwei stellvertretende Schulsprecherinnen oder Schulsprecher.
2
Abweichend von Satz 1 kann der Schülerrat beschließen, dass die Funktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers für die Dauer eines Schuljahres einer von ihm zu wählenden und aus höchstens sieben Schülerinnen und Schülern bestehenden Schulsprechergruppe übertragen wird.
3
Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen mit Blockunterricht, die während derselben Zeiträume die Schule besuchen, wählen eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
4
Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am selben Wochentag die Schule besuchen, wählen eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher vertritt im Rahmen der Beschlüsse des Schülerrats die Schülerinnen und Schüler gegenüber Schulleitung, Lehrerkonferenz, Elternrat, Schulkonferenz und Schulvorstand.
§ 66 Sitzungen, Vollversammlungen
(1)
1
Der Schülerrat wird von den Schulsprecherinnen und Schulsprechern einberufen.
2
Er kann für seine Sitzungen bis zu zwanzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr in Anspruch nehmen.
3
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
(2)
1
Der Schülerrat oder die Schulsprecherinnen oder Schulsprecher können bis zu zehn Unterrichtsstunden pro Schuljahr für Vollversammlungen aller Schülerinnen und Schüler in Anspruch nehmen.
2
Sie haben das Recht zur Abhaltung weiterer Versammlungen außerhalb der Unterrichtszeit.
3
Die Schülerinnen und Schüler können auf diesen Versammlungen Empfehlungen an den Schülerrat beschließen.
4
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, die Lehrkräfte und die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternrats können zu allen Versammlungen eingeladen werden.
§ 67 Kreisschülerrat
(1)
1
Der Kreisschülerrat soll die Verbindung der Schülerräte eines Schulkreises untereinander und mit der Schülerkammer pflegen.
2
Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Schülerräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Schülerkammer.
(2)
1
Der Kreisschülerrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
2
Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.
(3)
1
Der Kreisschülerrat wird vom Vorstand einberufen.
2
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
3
Die Sitzungen des Kreisschülerrats sind nicht öffentlich.
4
Der Kreisschülerrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
(4)
1
Die betroffenen Kreisschülerräte sind rechtzeitig zu hören vor
1.
der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises,
2.
einer Neubegrenzung von Schulkreisen und
3.
der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen.
2
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreisschülerräten Rede- und Antragsrecht.
Sechster Abschnitt Mitwirkung von Eltern
§ 68 Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr:
1.
die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
2.
anstelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
(2)
1
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern.
2
Stimmberechtigte Mitglieder der Lehrerkonferenz dürfen an der Schule, an der sie tätig sind, nicht zu Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertretern oder zu Mitgliedern des Elternrats gewählt werden.
(3)
1
Das Amt der Elternvertreterinnen und Elternvertreter endet vorzeitig, sobald keines ihrer Kinder mehr die Klasse, Schulstufe oder Schule besucht, für die sie gewählt wurden, oder sobald sie das Personensorgerecht verlieren.
2
Wird das Kind des Mitglieds eines Elternrats, Kreiselternrats oder der Elternkammer während dessen Amtszeit volljährig, so endet das Recht zur Ausübung des Amtes abweichend von Satz 1 erst mit Ablauf der Wahlperiode, für die das Mitglied gewählt worden ist.
§ 69 Wahl der Klassenelternvertretung
(1)
1
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulklassen einschließlich der Vorschulklassen wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder Klassenelternvertreter (Klassenelternvertretung).
2
In einem zweiten Wahlgang sind zwei Ersatzpersonen zu wählen.
(2)
1
Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen.
2
Dies gilt auch, wenn nur ein Elternteil anwesend ist.
3
Die Stimmen können getrennt abgegeben werden.
4
Gewählt sind die Eltern, die die meisten Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen.
§ 70 Aufgaben der Klassenelternvertretung
(1)
1
Die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz und wirken in dieser Funktion an der Beratung über alle Angelegenheiten mit, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind.
2
Sie haben insbesondere die Aufgabe,
1.
die Beziehungen der Eltern einer Klasse oder - wenn keine Klassenverbände bestehen - einer Schulstufe untereinander und mit den jeweiligen Lehrkräften zu pflegen,
2.
bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln,
3.
die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren,
4.
den Elternrat zu wählen,
5.
die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen.
(2) Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.
(3) Die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte erteilen den Mitgliedern der Klassenelternvertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
§ 71 Elternabende
(1) Auf Klassen- oder Schulstufenelternabenden, die mindestens zweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen der Klassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.
(2)
1
Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei Schulstufen ohne Klassenverbände von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen.
2
Die Leitung übernimmt ein Mitglied der Klassenelternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer.
3
Solange die Klassenelternvertretung nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend.
4
Auf Verlangen der Elternvertretung sollen weitere Lehrkräfte teilnehmen.
5
Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher können, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Elternabenden teilnehmen.
6
Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Elternvertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden.
(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern durchführen.
§ 72 Aufgaben des Elternrats
(1) An den allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schulen, die ausschließlich nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichten, muss, an beruflichen Schulen soll ein Elternrat gebildet werden.
(2) Der Elternrat soll
1.
die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands informieren; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,
2.
mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenwirken,
3.
sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz oder dem Schulvorstand vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule einsetzen.
(3) Der Elternrat wählt die Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz oder den Schulvorstand.
(4) Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor
1.
Beschlüssen der Schulkonferenz oder des Schulvorstands von grundsätzlicher Bedeutung,
2.
der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.
(5)
1
Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.
2
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.
§ 73 Zusammensetzung und Wahl des Elternrats
(1)
1
Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein.
2
An Schulen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz müssen die Grundschule und die Stadtteilschule jeweils von mindestens einem Drittel der gewählten Elternratsmitglieder vertreten sein.
3
Der Elternrat besteht an Schulen
1.
mit bis zu 26 Klassen aus neun,
2.
mit mehr als 26 Klassen aus zwölf,
3.
für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern.
(2)
1
Die Mitglieder des Elternrats werden spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres von der Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gewählt.
2
Bei Verhinderung einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters kann die für sie oder ihn gewählte Ersatzperson das Stimmrecht ausüben.
3
In einem zweiten Wahlgang sind mindestens zwei Ersatzmitglieder für die Dauer eines Jahres zu wählen.
4
Die Leitung der Versammlung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Elternrats, solange diese oder dieser noch nicht bestimmt ist, der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
5
Bei Schulen mit weniger als sechs Klassen erfolgt die Wahl des Elternrates durch eine Versammlung aller Eltern der Schule.
(3)
1
Die Mitglieder des Elternrats werden für drei, an beruflichen Schulen auf zwei Jahre gewählt.
2
Jedes Jahr scheidet ein Drittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der Mitglieder aus.
3
Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt.
4
Eine Wiederwahl ist zulässig.
5
Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt.
6
An beruflichen Schulen wird entsprechend jeweils die Hälfte der Mitglieder für ein Jahr und für zwei Jahre gewählt.
(4) Der Elternrat ist aufgelöst, wenn
1.
mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder
2.
die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.
§ 74 Verfahrensgrundsätze
(1)
1
Der Elternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
2
Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.
3
Der Elternrat wählt ferner unverzüglich seine Vertreterinnen oder Vertreter in der Schulkonferenz und im Schulvorstand sowie im Kreiselternrat und deren Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.
(2)
1
Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen.
2
Sind die Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein.
3
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
(3)
1
Der Elternrat kann beschließen, schulöffentlich zu tagen.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind zur Teilnahme berechtigt.
3
Der Elternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen.
4
Er kann in Ausnahmefällen ohne die Schulleitung tagen.
(4)
1
Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.
2
Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte und Eltern angehören können.
(5) Schulleitung und Lehrkräfte erteilen dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte.
(6)
1
Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung der Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter oder der Eltern ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss zur Teilnahme eingeladen werden, die Lehrkräfte und die Mitglieder des Schülerrats können zur Teilnahme eingeladen werden.
§ 75 Kreiselternrat
(1)
1
Der Kreiselternrat soll die Verbindung der Elternräte eines Schulkreises untereinander und mit der Elternkammer pflegen und allgemeine Angelegenheiten des Schulkreises erörtern.
2
Er besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter, bei Schulen mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der Elternräte der Schulen, die in dem jeweiligen Schulkreis liegen oder zu ihm gehören, und nach deren Wahl den Vertreterinnen und Vertretern des Schulkreises in der Elternkammer.
(2)
1
Der Kreiselternrat wählt unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
2
Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.
(3)
1
Der Kreiselternrat wird vom Vorstand einberufen.
2
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
3
Die Sitzungen des Kreiselternrats sind nicht öffentlich.
4
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde, die Ersatzmitglieder und Elternratsmitglieder des Schulkreises sind zur Teilnahme berechtigt.
5
Der Kreiselternrat kann andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
6
Er kann in Ausnahmefällen ohne eine Vertreterin oder einen Vertreter der zuständigen Behörde tagen.
(4)
1
Die betroffenen Kreiselternräte sind rechtzeitig zu hören vor
1.
der Zusammenlegung, Teilung oder Schließung von Schulen innerhalb des Schulkreises,
2.
einer Neubegrenzung von Schulkreisen sowie
3.
der Einrichtung und Änderung von Schulkreisen für bestimmte Schulformen.
2
Die Vertreterinnen und Vertreter der Elternräte betroffener Schulen haben in den zuständigen Kreiselternräten Rede- und Antragsrecht.
Siebter Abschnitt Besonderheiten der Schulverfassung an beruflichen Schulen
§ 76 Aufgaben und Rechte der Schulvorstände
(1)
1
An beruflichen Schulen berät der Schulvorstand die Schulleiterin oder den Schulleiter in sämtlichen Angelegenheiten und fasst Beschlüsse nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2
Der Schulvorstand fördert die Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften, den nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der beruflichen Schule, den zuständigen Fachgewerkschaften und den Ausbildungsbetrieben.
(2) Der Schulvorstand entscheidet auf der Grundlage von Vorlagen der Schulleiterin oder des Schulleiters über folgende grundlegende Ziele und wirtschaftliche Angelegenheiten der Schule:
1.
die Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen der pädagogischen Arbeit im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems,
2.
die Ziel- und Leistungsvereinbarung,
3.
die Grundsätze für die Verwendung der Personal- und Sachmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung sowie über die Grundsätze der Beschaffung und Verwaltung der Lernmittel,
4.
den Wirtschaftsplan,
5.
den Jahresbericht.
(3) Der Schulvorstand entscheidet ferner auf der Grundlage von Vorlagen der Schulleiterin oder des Schulleiters über folgende Elemente der Gestaltung des Schullebens:
1.
die Hausordnung,
2.
die Namensgebung für die Schule,
3.
die Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule,
4.
die Durchführung von Geldsammlungen unter Schülerinnen und Schülern sowie Eltern,
5.
die Form der Anhörung der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vor der abschließenden Beschlussfassung über die Zeugnisse nach § 62 Absatz 3,
6.
die Grundsätze für die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen und die diesbezügliche Mitwirkung von Externen,
7.
die Grundsätze für soziale Aufgaben im Sinne des § 49 Absatz 2 Satz 2.
(4) Der Schülerrat, der Elternrat, die Lehrerkonferenz, die nicht der Lehrerkonferenz angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lernortkooperationen können den Schulvorständen Vorschläge zur Beratung oder Beschlussfassung unterbreiten.
§ 77 Zusammensetzung, Wahl und Stimmrechte
(1) Der Schulvorstand wird unter Vorsitz der stimmberechtigten Schulleiterin oder des stimmberechtigten Schulleiters aus
1.
drei Mitgliedern der Lehrerkonferenz,
2.
drei Wirtschaftsvertreterinnen oder Wirtschaftsvertretern,
3.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der für die Ausbildungsbetriebe zuständigen Fachgewerkschaften oder selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung,
4.
einem Mitglied des Schülerrats und
5.
einem Mitglied des Elternrats, sofern an der Schule ein Elternrat gebildet ist, sonst einem weiteren Mitglied des Schülerrats
gebildet.
(2)
1
Die Lehrerkonferenz wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder des Schulvorstands für eine Amtszeit von drei Jahren.
2
Sie wählt außerdem drei Ersatzmitglieder.
3
Können die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist einschließlich einer angemessenen Nachfrist gewählt werden, werden diese von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen berufen.
4
Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nummer 2 sowie bis zu drei Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter werden auf Vorschlag der Verbände und Innungen, die für die an der Schule unterrichteten Ausbildungsberufe zuständig sind, im Einvernehmen mit den Kammern aus der Mitte der Ausbildungsbetriebe für drei Jahre ernannt.
5
Die Lernortkooperationen der Schule können den Verbänden und Innungen Vorschläge unterbreiten.
6
Der Schülerrat und der Elternrat wählen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied für den Schulvorstand und ein Ersatzmitglied für die Dauer der Schulzugehörigkeit, höchstens jedoch für eine Amtszeit von drei Jahren.
7
Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Nummer 3 sowie bis zu drei Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter werden auf Vorschlag der für die Ausbildungsbetriebe der Schule zuständigen Fachgewerkschaften oder selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung für drei Jahre ernannt.
(3) Allen Mitgliedern der Schulvorstände stehen zu sämtlichen Beschlussvorlagen Rede-, Antrags- und Informationsrechte zu.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zu benennen oder zu wählen.
§ 78 Verfahrensgrundsätze
(1)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Geschäfte des Schulvorstandes.
2
Sie oder er lädt die Mitglieder des Schulvorstandes mindestens zweimal je Schuljahr zu einer Schulvorstandssitzung ein.
3
Auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden.
4
Der Schulvorstand gibt sich zur Ergänzung nachfolgender Verfahrensgrundsätze eine Geschäftsordnung.
(2)
1
Der Schulvorstand beschließt mit der Mehrheit der Schulvertreterinnen oder Schulvertreter als auch der Mehrheit der Wirtschaftsvertreterinnen oder Wirtschaftsvertreter als auch der Mehrheit der Vertreterinnen oder Vertreter der Fachgewerkschaften oder selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (Prinzip der kumulativen Mehrheit).
2
Kommt ein Beschluss nicht zustande, stehen der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Rechte aus § 90 Absatz 1 zu.
(3) Ist oder wird der Schulvorstand beschlussunfähig, so kann er frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlussfähig.
(4) In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen.
(5)
1
Die Sitzungen sind nicht schulöffentlich.
2
Andere Personen können zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 78a Lernortkooperationen
(1)
1
An staatlichen berufsbildenden Schulen sind berufsbezogene Lernortkooperationen einzurichten.
2
Sie sollen die Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Schulen fördern und durch Absprachen die Qualität der Berufsausbildung weiterentwickeln.
3
Für Berufe mit ähnlichen Berufsbildern können berufsübergreifende Lernortkooperationen gebildet werden.
(2)
1
In die berufsbezogenen Lernortkooperationen kann jeder in einem entsprechenden Beruf ausbildende Betrieb, jede überbetriebliche Ausbildungseinrichtung, jeder Praktikumsbetrieb sowie die jeweilige Innung oder der jeweilige Fachverband je eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.
2
Den Lernortkooperationen gehören ferner die im entsprechenden Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte an.
(3) Die Lernortkooperationen sollen insbesondere
1.
an der Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungsqualität mitwirken,
2.
betriebliches und schulisches Wissen gegenseitig nutzbar machen,
3.
die Ausbildungsinhalte zwischen Betrieb und Schule abstimmen,
4.
an der Ausgestaltung der Bildungspläne mitwirken,
5.
die jeweiligen Schulvorstände in strategischen Fragen, insbesondere bei der Ausrichtung und Organisation der Ausbildung und bei größeren Investitionsvorhaben, beraten,
6.
Kooperationen von Betrieben und Schule vereinbaren,
7.
Zusatzqualifikationen und Förderangebote für einzelne Schülergruppen entwickeln,
8.
die nähere Ausgestaltung der Organisationsformen des Berufsschulunterrichtes unter Berücksichtigung der Vorgaben und der Erfordernisse des Gesamtsystems der jeweiligen beruflichen Schule vereinbaren.
(4)
1
Die Lernortkooperationen können Ausschüsse bilden.
2
Näheres zum Verfahren, insbesondere zu den Teilversammlungen und Ausschüssen, können die Lernortkooperationen durch Geschäftsordnung bestimmen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen der nach Absatz 2 zur Teilnahme an der Lernortkooperation berechtigten Betriebe besitzen gegenüber der Lernortkooperation ein Anwesenheits-, Antrags- und Initiativrecht zu den in Absatz 3 genannten Angelegenheiten.
Achter Abschnitt Kammern, Landesschulbeirat
§ 79 Aufgaben
(1)
1
Die Schülerkammer, die Elternkammer und die Lehrerkammer (Kammern) beraten die zuständige Behörde bei allen das Schulwesen betreffenden Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung.
2
Sie sollen die Beziehungen von Schule, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften untereinander und zur Öffentlichkeit pflegen.
(2)
1
Die zuständige Behörde hat die Kammern vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere soweit sie Fragen der Schul- oder Unterrichtsgestaltung, der Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler oder der inneren Ordnung der Schule betreffen.
2
Die Lehrerkammer ist darüber hinaus bei grundsätzlichen Fragen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte zu beteiligen.
(3) Erhebt eine Kammer gegen ein Vorhaben der zuständigen Behörde nach Absatz 2 grundsätzliche Einwendungen, so hat der Präses der zuständigen Behörde oder eine von ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihm bestimmter Vertreter vor der Entscheidung die Vorsitzenden der Kammer zu hören.
(4) Die Kammern können der zuständigen Behörde Vorschläge zu allen Fragen des Schulwesens zuleiten.
(5)
1
Die Arbeit der Kammern wird nach Maßgabe des Haushaltsplans durch öffentliche Mittel gefördert.
2
Die zuständige Behörde hat in dem erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten.
§ 80 Schülerkammer
(1)
1
Die Kammer der Schülerinnen und Schüler (Schülerkammer) besteht aus je zwei von den Kreisschülerräten für zwei Jahre gewählten Mitgliedern.
2
Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden.
3
Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Schülerrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule.
(2) Mitglieder der Schülerkammer scheiden vorzeitig aus, sobald sie keine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg mehr besuchen.
§ 81 Elternkammer
(1)
1
Die Elternkammer besteht aus je zwei von den Kreiselternräten für drei Jahre gewählten Mitgliedern.
2
Sofern erforderlich, sind in einer Ergänzungswahl so viele weitere Mitglieder zu wählen, dass die Grundschulen, die Stadtteilschulen, die Gymnasien, die Sonderschulen und die beruflichen Schulen durch mindestens je vier Mitglieder vertreten werden.
3
Voraussetzung für die Wahl ist die Mitgliedschaft im Elternrat einer im Schulkreis gelegenen oder zu ihm gehörenden Schule.
4
Nicht wählbar zur Elternkammer ist, wer gemäß § 82 Absatz 2 in die Lehrerkammer gewählt werden kann.
(2) Mitglieder der Elternkammer scheiden vorzeitig aus, sobald keines ihrer Kinder mehr eine staatliche Schule der Freien und Hansestadt Hamburg besucht.
§ 82 Lehrerkammer
(1)
1
Die Kammer der Lehrerinnen und Lehrer (Lehrerkammer) besteht aus vierzig nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für vier Jahre gewählten Mitgliedern.
2
In der Lehrerkammer sollen die Schulstufen und Schulformen angemessen vertreten sein.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Lehrerkonferenzen.
(3) Mitglieder der Lehrerkammer scheiden vorzeitig aus ihrem Amt aus, sobald sie nicht mehr an einer staatlichen Schule der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sind.
§ 83 Landesschulbeirat
(1)
1
Der Landesschulbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und den mittelbar beteiligten öffentlichen Institutionen.
2
Er kann zu allen Grundsatzfragen des Schulwesens Stellung nehmen und berät die zuständige Behörde bei grundlegenden Änderungen des Schulwesens.
(2) Der Landesschulbeirat besteht aus
1.
den Vorsitzenden der Lehrerkammer, der Elternkammer und der Schülerkammer,
2.
je einem Mitglied, das auf Vorschlag der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Integrationsbeirates, des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen, der Landesarbeitsgemeinschaft für Behinderte, der Agentur für Arbeit Hamburg, des Deutschen Gewerkschaftsbundes Hamburg, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Hamburg, des Deutschen Beamtenbundes Hamburg, der Universität Hamburg, der Technischen Universität Hamburg-Harburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche, der Arbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in der Freien und Hansestadt Hamburg, der Jüdischen Gemeinde, des Rates der islamischen Gemeinden und des Verbandes freier Weltanschauungsgemeinschaften Hamburg e.V. von der zuständigen Behörde berufen wird,
3.
je zwei Mitgliedern, die von der Elternkammer, der Lehrerkammer und der Schülerkammer aus deren Mitte gewählt werden.
§ 84 Verfahrensgrundsätze
(1) Die Kammern und der Landesschulbeirat wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorstand, der zwischen den Sitzungen die laufenden Geschäfte führt.
(2)
1
Die Sitzungen werden vom Vorstand, im Verhinderungsfall von seiner Vertretung einberufen und geleitet.
2
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder der zuständigen Behörde muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
3
Die zuständige Behörde und je zwei für die Dauer eines Jahres benannte Vertreterinnen und Vertreter der anderen Gremien sind zu allen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
(3)
1
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
2
Die Gremien können andere Personen zur Teilnahme an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
(4)
1
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2
Je ein Exemplar ist den anderen Gremien und der zuständigen Behörde zu übersenden.
(5)
1
Im Übrigen regeln die Gremien ihre Geschäftsordnung selbst.
2
Sie müssen sicherstellen, dass die Beschlussfähigkeit nur bei angemessener Vertretung der Schulformen gegeben ist.
Sechster Teil Schulverwaltung
Erster Abschnitt Grundlagen
§ 85 Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion
(1)
1
Das gesamte Schulwesen steht in der Verantwortung des Staates.
2
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für
1.
die Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der in den §§ 1 bis 3 niedergelegten Ziele und Grundsätze sowie der Bildungspläne,
2.
die Führung der Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen,
3.
die Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist.
3
Die Schulaufsicht über die staatlichen Schulen erfolgt insbesondere durch den Abschluss und die Kontrolle von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Schulleitungen.
(2) Die Schulaufsicht berät und unterstützt die Schulen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch im Bereich der erweiterten Selbstverantwortung.
(3)
1
Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses an staatlichen Schulen und berichtet darüber den Schulen und der Schulaufsicht.
2
Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden.
3
Durch die Schulinspektion wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.
(4) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend den Erfolg der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebots zu gewährleisten.
§ 85a Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)
(1) Schulverwaltung und Schulaufsicht der staatlichen beruflichen Schulen erfolgen durch das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB), das als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden soll.
(2)
1
Organe des HIBB sind das Kuratorium und die Geschäftsführung.
2
Die Geschäftsführung, der die operative Verantwortung obliegt, soll im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Präses der zuständigen Behörde ernannt werden.
(3) Staatliche berufliche Schulen sollen als Teil des HIBB im Rahmen ihrer Selbstverantwortung eine weitgehende Übertragung der Budget- und Personalverantwortung erhalten und können selbst als Landesbetrieb nach der Landeshaushaltsordnung geführt werden.
§ 85b Aufgaben des HIBB
(1) Das HIBB hat folgende Aufgaben:
1.
Beratung und Unterstützung der beruflichen Schulen,
2.
Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht über die beruflichen Schulen,
3.
Dienstaufsicht über das pädagogische Personal, soweit diese nicht gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 auf die Schulleitungen übertragen ist,
4.
Abschluss der zweijährlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der zuständigen Behörde,
5.
Aufstellung eines Wirtschaftsplans sowie die Verteilung der Einzelbudgets auf die beruflichen Schulen,
6.
Steuerung der beruflichen Schulen über Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Clearingstellen, kontinuierliche Qualitätsentwicklung, Controlling und Berichtswesen,
7.
Entscheidung über die Vorschläge an den Präses der zuständigen Behörde für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter und für die Bestellung sonstiger Leitungsmitglieder,
8.
Beratung der Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte beruflicher Schulen.
(2) Das HIBB kann mit der Wahrnehmung ministerieller Aufgaben beauftragt werden.
(3) Dem HIBB können Aufgaben der außerschulischen Bildung übertragen werden.
§ 85c Mitglieder des Kuratoriums
(1)
1
Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums sind
1.
eine vom Präses der zuständigen Behörde benannte Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vorsitzender,
2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde, die von deren Präses benannt werden,
3.
drei Vertreterinnen oder Vertreter von Kammern und Unternehmensverbänden, von denen zwei zuständige Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, vertreten müssen, die im Einvernehmen mit den auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Unternehmensverbänden und Innungen benannt werden,
4.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Gewerkschaften.
2
Zwei Schulleiterinnen oder Schulleiter berufsbildender Schulen, die von der zuständigen Behörde benannt werden, nehmen als beratende Mitglieder an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(2) Die Ernennung der Kuratoriumsmitglieder erfolgt durch den Präses der zuständigen Behörde.
(3)
1
Die Amtsdauer der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre.
2
Sind bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht bestellt, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zur Bestellung der neuen Mitglieder fort.
3
Die Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf der Amtszeit nach Anhörung der benennenden Stelle vom Präses der zuständigen Behörde abberufen werden.
4
Scheidet ein Mitglied aus diesem oder einem anderen Grund vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied benannt und bestellt.
5
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
(4)
1
Die Mitglieder des Kuratoriums verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.
2
Sie erhalten weder Tagegeld noch Reisekostenvergütung oder sonstigen Auslagenersatz.
3
Das Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 225), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
§ 85d Aufgaben des Kuratoriums
(1)
1
Das Kuratorium berät die Geschäftsführung in sämtlichen Angelegenheiten der beruflichen Bildung und beschließt über:
1.
berufsbildungspolitische Schwerpunktsetzungen der Berufsschule und der Berufsvorbereitungsschule,
2.
curriculare Rahmenbedingungen der Berufsschule und der Berufsvorbereitungsschule,
3.
Vorschläge zur Verteilung des Globalhaushaltes auf die einzelnen Schulen und
4.
Vorschläge zur Ernennung von Schulleitungen.
2
Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 bilden die Grundlage einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem HIBB nach § 85 b Absatz 1 Nummer 4.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses des HIBB.
(3)
1
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
Es kann Ausschüsse bilden und diesen einzelne Aufgaben zur Vorbereitung oder durch einstimmigen Beschluss zur selbstständigen Erledigung übertragen.
3
In den Ausschüssen müssen mindestens die in § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen mitwirken.
§ 85e Beschlussfassung des Kuratoriums
(1)
1
Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2
Die oder der Vorsitzende kann jederzeit Sitzungen des Kuratoriums einberufen.
3
Auf Verlangen der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.
4
Das Kuratorium und Ausschüsse, denen Angelegenheiten zur Beschlussfassung übertragen worden sind, sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder insgesamt und die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 an der Beschlussfassung mitwirken.
5
Können wegen fehlender Beschlussfähigkeit keine Beschlüsse gefasst werden, so ist das Kuratorium binnen zwei Wochen zu einer erneuten Sitzung einzuberufen.
6
Ist in dieser Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, trifft der Präses der zuständigen Behörde die erforderlichen Entscheidungen.
(2)
1
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in einer Sitzung oder im Umlaufverfahren.
2
Die schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3)
1
Widersprechen sämtliche Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes einem Beschluss, können diese Mitglieder verlangen, dass der Präses der zuständigen Behörde die Entscheidung an sich zieht.
2
Das Verlangen muss begründet werden.
3
Der Präses der zuständigen Behörde trifft innerhalb von zwei Wochen die erforderliche Entscheidung.
4
Während dieses Zeitraums haben die Mitglieder nach § 85 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die oder der Vorsitzende widerspricht.
§ 86 Regionale Bildungskonferenzen, Schulentwicklungsplanung
(1)
1
Um ein an den Bedürfnissen der Familien ausgerichtetes schulisches Bildungs- und Erziehungsangebot in der Region sicherzustellen, werden Regionale Bildungskonferenzen gebildet.
2
Sie erarbeiten insbesondere Empfehlungen für die fachlichen Profile der Schulen aller Schulformen und Art und Umfang der Betreuungsangebote der Schulen in Abstimmung mit den Angeboten der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
3
An Regionalen Bildungskonferenzen nehmen die staatlichen allgemeinbildenden Schulen und deren Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte sowie die Kreiselternräte und Kreisschülerräte teil; die in der Region gelegenen beruflichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft, die örtlich zuständigen Bezirksämter und die örtlich tätigen Jugendhilfeträger sollen mitwirken.
4
Alle staatlichen Schulen sind zur Kooperation hinsichtlich eines vielfältigen Bildungsangebotes in der Region gehalten.
5
Bei der Erarbeitung der Empfehlungen für die Bildungsangebote der Schulen werden die vorhandenen Angebote berücksichtigt und weiterentwickelt.
(2)
1
Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens stellt die zuständige Behörde einen Schulentwicklungsplan auf.
2
Dieser soll zeigen, wie sich die Schulformen in Abhängigkeit von den Entscheidungen der Sorgeberechtigten nach § 42, von Schülerzahlen sowie von personellen und räumlichen Mitteln nebeneinander entwickeln.
3
Er soll für die allgemeinbildenden Schulen die Möglichkeit eines regionalen Schulformangebots nach Maßgabe der in § 87 Absatz 3 genannten Kriterien darlegen.
(3) Der Schulentwicklungsplan ist zu veröffentlichen und bei Bedarf insgesamt oder für einzelne Regionen fortzuschreiben.
§ 87 Klassengrößen, Mindestzügigkeiten und Schulstandorte
(1)
1
An Stadtteilschulen soll in den Jahrgangsstufen 5 und 6 keine Klasse größer sein als 23 Schülerinnen und Schüler, in den übrigen Jahrgangsstufen soll keine Klasse größer sein als 25 Schülerinnen und Schüler.
2
An Gymnasien soll die Klassengröße von 28 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.
3
Schülerinnen und Schüler an Grundschulen haben Anspruch auf Unterricht in Klassen, die nicht größer sind als 23 Schülerinnen und Schüler, an Grundschulen mit einer sozialstrukturell benachteiligten Schülerschaft auf Klassengrößen, die 19 nicht überschreiten.
4
Aus Gründen besonderer räumlicher Gegebenheiten oder besonderer pädagogischer Aufgaben kann die Klassengröße im Einzelfall unterschritten, aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler im Einzelfall überschritten werden.
(2)
1
Die Grundschule wird mindestens zweizügig, die Stadtteilschule und das Gymnasium werden mindestens dreizügig geführt.
2
Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet.
3
Bei der Einrichtung von Eingangsklassen ist darauf hinzuwirken, dass von den Sorgeberechtigten nachgefragte Bildungsangebote in ausreichendem Umfang angeboten werden.
(3)
1
Schulorganisatorische Entscheidungen einschließlich derjenigen, ob und wo Eingangsklassen eingerichtet werden, erfolgen durch Rechtsverordnung des Senats; diese kann auch Ausnahmen von der Regel des Absatzes 2 Satz 2 vorsehen.
2
Die Verordnung hat eine gleichmäßige Versorgung mit altersangemessen erreichbaren Angeboten der verschiedenen Schulformen und Schulstufen, die Entwicklung der Anmeldungen an den einzelnen Schulen und Schulformen sowie die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten.
Zweiter Abschnitt Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitung
§ 88 Stellung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbständig Unterricht erteilt.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Ziele und Grundsätze der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz.
(3)
1
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die schulische Gemeinschaft durch fachliche und pädagogische Kooperation zu unterstützen.
2
Sie fördern sich gegenseitig in ihrem unterrichtlichen Handeln durch kollegiale Hospitationen und Teamarbeit und stimmen ihre pädagogische Arbeit in Jahrgangsteams ab.
(4)
1
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Unterrichts- und Erziehungsfähigkeit in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden und dies nachzuweisen.
2
Die Fortbildung wird durch entsprechende Angebote der zuständigen Behörde, die die Qualität von Unterricht und Erziehung sichern, unterstützt.
(5) An der Erziehung und dem Unterricht in der Schule können geeignete Personen ohne pädagogische Spezialausbildung, insbesondere die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler, mitwirken.
§ 89 Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung)
(1)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der zuständigen Behörde sowie der Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsarbeit.
2
Solange die Schule keine Schulleiterin oder keinen Schulleiter hat oder im Falle von deren Verhinderung, tritt die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter an deren oder dessen Stelle.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben der Schulleitung, unter anderem die Aufgabe der Erstbeurteilung, auf die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter, auf Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 oder im Ausnahmefall auf andere Lehrkräfte der Schule übertragen.
4
Aufgaben der Schulverwaltung können auch auf sonstiges pädagogisches Personal oder Verwaltungspersonal übertragen werden.
5
Die Schulleiterin oder der Schulleiter schließt die Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 85 ab.
(2)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.
2
Sie oder er übt in laufenden Angelegenheiten die Dienstaufsicht aus.
3
Sie oder er sorgt für die Einhaltung der dienstlichen Pflichten und erteilt die dafür erforderlichen Weisungen.
4
Die Weisungsbefugnis gegenüber Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern ist auf deren Ausbildung an der Schule beschränkt.
5
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für alle innerschulisch notwendigen Maßnahmen der Personalentwicklung, insbesondere in der Berufseingangsphase.
6
Sie oder er vertritt die Schule nach außen und übt das Hausrecht aus.
7
Das Hausrecht für die Unterrichtsräume wird während der Unterrichtszeit von der jeweils unterrichtenden Lehrkraft ausgeübt.
(3)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, den Eltern, den Schülerinnen und Schülern sowie der zuständigen Behörde für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags.
2
Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Schulkonferenz oder des Schulvorstands und der Lehrerkonferenz vor und sorgt für die Erstellung, Einhaltung, Auswertung und Weiterentwicklung des Schulprogramms sowie der Fortbildungsplanung der Schule im Rahmen der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Fortbildung gemäß § 88 Absatz 4.
3
Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
1.
sich über den ordnungsgemäßen Ablauf der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu informieren und ihn, soweit erforderlich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
2.
die Lehrkräfte zu beraten und für ihre Zusammenarbeit zu sorgen,
3.
die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Lehrkräfte (§ 88 Absatz 4) zu überprüfen,
4.
die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare zu fördern,
5.
den Elternrat und den Schülerrat über für die Schule wichtige Angelegenheiten zu informieren und deren Arbeit zu unterstützen,
6.
die Öffnung der Schule zu ihrem Umfeld zu fördern.
§ 90 Beanstandung von Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss eine Entscheidung eines schulischen Gremiums binnen zwei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern des Gremiums beanstanden, wenn
1.
der Entscheidung Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde entgegenstehen oder
2.
sie oder er für die Durchführung der Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann oder
3.
die Entscheidung der mit der zuständigen Behörde getroffenen Ziel- und Leistungsvereinbarung widerspricht.
(2)
1
Hält das betroffene Gremium die Entscheidung in einer zweiten Sitzung, die frühestens einen Tag nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Behörde einzuholen.
2
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen, ob die Entscheidung ausgeführt werden darf.
§ 91 Eignung von Schulleiterinnen und Schulleitern
1
Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter wird von der zuständigen Behörde nur bestellt, wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind.
2
Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen.
3
Die Eignung kann auch im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen oder besonderen Auswahlverfahren nachgewiesen werden.
4
Bewerberinnen und Bewerber sollen sich insbesondere an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben und nicht aus der betreffenden Schule kommen.
5
Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert.
§ 92 Öffentliche Ausschreibung und Findungsverfahren
(1)
1
Die Besetzung von Schulleitungsstellen wird von der zuständigen Behörde durch ein Findungsverfahren vorbereitet.
2
Neu zu besetzende Schulleitungsstellen werden dazu unverzüglich ausgeschrieben.
(2)
1
Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss.
2
Dieser besteht aus
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiterin oder einem von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiter,
3.
einem von der zuständigen Behörde berufenen, nicht dieser Behörde angehörenden Mitglied, in beruflichen Schulen einer weiteren vom HIBB beauftragten Person,
4.
einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied aus der Gruppe der Schülerinnen und Schüler, das mindestens vierzehn Jahre alt sein muss, oder der Gruppe der Eltern, in beruflichen Schulen einer Wirtschaftsvertreterin oder einem Wirtschaftsvertreter des Schulvorstands,
5.
einem von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied, in beruflichen Schulen einem Mitglied des Schulvorstands,
6.
einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit beratender Stimme.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Benennen die Schulkonferenz beziehungsweise der Schulvorstand, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein.
(4)
1
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein.
2
Die zuständige Behörde legt dem Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.
(5)
1
Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält.
2
In begründeten Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen.
3
Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde unmittelbar nach § 94.
§ 93 (aufgehoben)
§ 94 Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters
(1)
1
Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und die mindestens vierzehn Jahre alten Mitglieder des Schülerrates erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses abzugeben; sie können die vorgeschlagene Person anhören.
2
Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus.
3
Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von zwölf Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein; die Bewährungszeit kann verkürzt werden.
4
Soll die Bewährungszeit mehr als zwölf Monate betragen, ist dies besonders zu begründen.
(2) Nach Ablauf der Bewährungszeit und nach Anhörung der Lehrerkonferenz und der Schulkonferenz, an beruflichen Schulen des Schulvorstands, wird die Schulleiterin oder der Schulleiter von der zuständigen Behörde bestellt, wenn sie oder er sich bewährt hat.
(3) Schlägt der Findungsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber vor, die oder der sich bereits in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer staatlichen Hamburger Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat, wird nach § 96 a verfahren.
§ 95 Schulleitung an neuerrichteten Schulen
(1) Für neuerrichtete Schulen leitet die zuständige Behörde das Findungsverfahren spätestens zwei Jahre nach der Errichtung ein.
(2)
1
Für die Zeit bis zur vorläufigen Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 94 Absatz 1 setzt die zuständige Behörde eine Schulleiterin oder einen Schulleiter ein, die oder den sie jederzeit abberufen kann.
2
Diese Einsatzzeit kann ganz oder teilweise auf die Bewährungszeit angerechnet werden.
3
§ 91 gilt sinngemäß.
(3)
1
Wird die nach Absatz 2 eingesetzte Person vom Findungsausschuss vorgeschlagen, so kann sie ohne weitere Bewährungszeit gemäß § 94 Absatz 2 bestellt werden.
2
Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 2 eingesetzte Person auch ohne Einleitung des Findungsverfahrens bestellen, wenn sie oder er sich bewährt hat.
3
Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 96 Funktionsstellen
(1) Die Bestimmungen der §§ 91 bis 94 finden in Verfahren für neu zu besetzende Stellen der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, entsprechende Anwendung.
(2)
1
Im Findungsausschuss für die Besetzung von Stellen der stellvertretenden Schulleitung ist die Schulleitung der jeweiligen Schule Mitglied gemäß § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.
2
Der Findungsausschuss für die Besetzung der übrigen in Absatz 1 genannten Funktionsstellen besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der jeweiligen Schule als Vorsitzender oder Vorsitzendem, einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde und den Mitgliedern nach § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummern 3 bis 6.
3
Auf ein Mitglied nach § 92 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 kann in allgemeinbildenden Schulen verzichtet werden; die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde im Benehmen mit der Schulleitung.
4
Hat die Schulleitung im Findungsausschuss gemäß Satz 2 den Vorsitz, kommt der Vorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 92 Absatz 5 Satz 1 nur mit ihrer Stimme zustande.
§ 96a Absehen von einem Findungsverfahren
1
Die Bestimmungen der §§ 92 bis 96 finden keine Anwendung, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt wird, die sich in entsprechender Stellung in der zuständigen Behörde, in der Lehreraus- und -fortbildung, an einer Schule oder im Auslandsschuldienst bewährt hat.
2
Die in § 94 Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien erhalten vor der Entscheidung über die Besetzung Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 97
(aufgehoben)
Siebter Teil Datenschutz
§ 98 Datenverarbeitung im Schulbereich
(1)
1
Die zuständige Behörde und die staatlichen Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten und Familienangehörigen sowie an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligter Dritter verarbeiten.
2
Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für gemäß § 34 Absatz 2 verarbeitete Gesundheitsdaten, ärztliche Bescheinigungen, Daten zu Verhaltensauffälligkeiten, Therapiebedarfen, etwaigen Behinderungen und Förderbedarfen, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags erforderlich ist.
3
Die Verarbeitung darf auch zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik, der Qualitätssicherung der staatlichen Schulen und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erfolgen.
4
Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zwecke der Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft erhobene Daten auch zum Zwecke der Finanzhilfe und zum Zwecke der Finanzhilfe erhobene Daten auch zum Zwecke der Schulaufsicht zu verwenden.
5
Die zuständige Behörde darf Daten von Schülerinnen und Schülern und ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die bei Verlassen der Schule entweder kein Studium oder keine Berufsausbildung begonnen haben, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung verarbeiten, um diese Personen für eine Qualifizierungsmaßnahme, eine Berufsausbildung zu motivieren und zu vermitteln oder hinsichtlich der Aufnahme eines Studiums unterstützend hinzuwirken, sofern die Schülerinnen und Schüler der Datenverarbeitung nicht widersprochen haben.
6
Auf das Widerspruchsrecht ist in geeigneter Form hinzuweisen.
7
Zu den in Satz 5 genannten Zwecken dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, das Datum des Verlassens der Schule, der letzte besuchte Bildungsgang, der erreichte Schulabschluss, das Datum des Beginns einer Berufsausbildung, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Name und der Beginn einer berufsqualifizierenden oder einer sonstigen Maßnahme, wie zum Beispiel eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres, beziehungsweise eines Bundesfreiwilligendiensts auch automatisiert an Agenturen für Arbeit, an Jobcenter, team.arbeit.hamburg und an Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende übermittelt werden, sofern die Schülerinnen und Schüler der Übermittlung nicht widersprochen haben.
8
Die zuständige Behörde darf die gemäß § 31a Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5172), übermittelten Daten verarbeiten, wenn diese erforderlich sind, um den jungen Menschen weitere Angebote unterbreiten zu können.
(2)
1
Bei der Verarbeitung zum Zwecke der Schulstatistik sind personenbezogene Daten außerhalb der staatlichen Schule und der zuständigen Behörde, soweit und sobald der Forschungs- oder Statistikzweck dies zulässt, durch die zuständige Behörde zu verändern.
2
Dabei ist sicherzustellen dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
(3)
1
Die staatlichen Schulen, die Schulen in freier Trägerschaft und die zuständige Behörde dürfen nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 101 ein gemeinsames automatisiertes Zentrales Schülerregister führen, um die Verpflichtung zur Vorstellung nach § 42 Absätze 1 und 2, zur Schuleingangsuntersuchung nach § 34 Absatz 5, zur Teilnahme an einer Sprachfördermaßnahme nach § 28 a sowie die Schulpflicht nach den §§ 37 bis 41 und die Pflichten aus bestehenden Schulverhältnissen nach § 28 Absatz 2 durchzusetzen.
2
In dem Zentralen Schülerregister dürfen die durch Rechtsverordnung näher bezeichneten personenbezogenen Daten aller Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Hauptwohnsitz haben und zwischen der Vollendung des 4. Lebensjahres und der Vollendung des 18. Lebensjahres stehen, aller eine der staatlichen Schulaufsicht in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler sowie ihrer jeweiligen Sorge- und Erziehungsberechtigten verarbeitet werden.
(4)
1
Schulträger, Schülerinnen und Schüler, Kinder, die nach § 42 Absätze 1 und 2 vorzustellen sind, Kinder, die nach § 28 a sprachförderpflichtig sind, ihre Sorgeberechtigten, Erziehungsberechtigten und Familienangehörigen sowie an der schulischen Bildung und Erziehung beteiligte Dritte sind verpflichtet, die durch Rechtsverordnung näher bezeichneten personenbezogenen Daten mitzuteilen.
2
Abweichend von § 6 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist die Erhebung personenbezogener Daten beim Träger der Schule zulässig.
3
Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Daten in einem bestimmten Dateiformat auf elektronischem Wege übermittelt werden.
(5)
1
Soweit personenbezogene Daten nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 von Lehrkräften und sonstigem Personal der Schule in automatisierter Form verarbeitet werden, sollen vorrangig die durch die zuständige Behörde für diese Zwecke zur Verfügung gestellten dienstlichen digitalen Endgeräte und Verfahren zur Datenverarbeitung genutzt werden.
2
Wenn sachliche Gründe vorliegen, den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen wird und insbesondere die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff ergriffen werden, dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch digitale private Endgeräte genutzt werden.
§ 98a Vertrauensstelle
(1)
1
Für die Verknüpfung personenbezogener Daten zur schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring) oder zu wissenschaftlichen Zwecken ist im Organisationsbereich der zuständigen Behörde eine eigenständige, von den übrigen Verwaltungseinheiten, insbesondere von den Dienststellen des Verwaltungsvollzugs sowie den Schulen unabhängige und abgeschottete Vertrauensstelle zuständig.
2
Die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensstelle sind von den Regelaufgaben der zuständigen Behörde getrennt.
(2)
1
Die zuständige Behörde ist befugt, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, die einer Geschäftsstatistik zugrunde liegen, sowie Daten von Evaluationen und wissenschaftlichen Untersuchungen, die auf Grund von § 100 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen von verpflichtenden Testverfahren, Unterrichtsbeobachtungen und Befragungen verarbeitet worden sind, für die in Absatz 1 genannten Zwecke in einer zentralen Datenbank in pseudonymisierter Form über die für den Verwaltungsvollzug erforderliche Dauer hinaus zu verarbeiten.
2
Die zu den verschiedenen gesetzlichen Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen in dieser Datenbank weder im Quer- noch im Längsschnitt miteinander verknüpft werden.
(3)
1
Die Vertrauensstelle nach Absatz 1 stellt hinsichtlich der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich der erforderlichen personenbezogenen Daten von Evaluationen und wissenschaftlichen Untersuchungen, die auf Grund von § 100 Absatz 3 Satz 1 im Rahmen von verpflichtenden Testverfahren, Unterrichtsbeobachtungen und Befragungen verarbeitet worden sind, auf Antrag projektspezifische Zuordnungsschlüssel zur Verfügung (Querschnittsuntersuchungen).
2
Sie ist ferner befugt, auf Antrag projektspezifische Zuordnungsschlüssel zu erzeugen und zur Verfügung zu stellen, mit Hilfe derer schulische Bildungsverläufe unter Verwendung miteinander verknüpfter Merkmale zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring) und für wissenschaftliche Untersuchungen dargestellt werden können (Längsschnittuntersuchungen).
(4) Bei den Datenverknüpfungen sind geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zur Anonymisierung der erzeugten Datensätze derart zu treffen, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse außerhalb der Vertrauensstelle nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(5)
1
Die Vertrauensstelle ist von anderen Dienststellen des Verwaltungsvollzugs so zu trennen, dass die für eine Verknüpfung von personenbezogenen Daten erforderlichen projektspezifischen Zuordnungsschlüssel von anderen Verwaltungsdaten abgeschottet und ihre strikte Zweckbindung durch räumliche, personelle, organisatorische und technische Maßnahmen hinreichend gewährleistet sind.
2
Dabei ist zur Geheimhaltung zu gewährleisten, dass auch das Wissen um die technischen Verfahren sowie die Instrumente zur Verknüpfung von Daten und zur Erstellung der hierfür erforderlichen projektspezifischen Zuordnungsschlüssel im alleinigen Verantwortungsbereich der Vertrauensstelle verbleiben und nicht anderen Dienststellen des Verwaltungsvollzugs oder Dritten bekannt werden.
3
Die mit der Bereitstellung von projektspezifischen Zuordnungsschlüsseln befassten Personen der Vertrauensstelle dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen personenbezogenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren verarbeiten oder bekannt machen.
4
Sie nehmen ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahr und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6)
1
Die Vertrauensstelle ist befugt, die Daten der zentralen Datenbank und projektspezifische Zuordnungsschlüssel zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung und für wissenschaftliche Zwecke an Dienststellen der öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und an anerkannte, wissenschaftliche Einrichtungen auf Antrag zu übermitteln, wenn ein berechtigtes öffentliches Interesse vorliegt.
2
Die Erforderlichkeit der Datennutzung, die fachliche Geeignetheit und die inhaltliche Konzeption der wissenschaftlichen Untersuchung sind gegenüber der Vertrauensstelle bei Antragstellung glaubhaft zu machen.
3
Eine Übermittlung der Daten und projektspezifischen Zuordnungsschlüssel darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen oder in solchen Fällen, in denen das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen wesentlich überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
4
Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn die Daten für Untersuchungen zum Zweck der schulischen Qualitätssicherung (Bildungsmonitoring) geeignet und zwingend erforderlich sind.
5
Die Empfängerinnen und Empfänger sind zur Geheimhaltung der ihnen übermittelten Daten und projektspezifischen Zuordnungsschlüssel verpflichtet.
6
Die Vertrauensstelle hat die Empfängerinnen und Empfänger auf die Geheimhaltungsverpflichtung anlässlich jedes Antragsverfahrens hinzuweisen.
7
Ein Anspruch auf Übermittlung der Daten und projektspezifischer Zuordnungsschlüssel besteht nicht, die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(7)
1
Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zur regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrolle der Vertrauensstelle sowie der ihr zugrunde liegenden Datenbank und Verfahren verpflichtet.
2
Die Kontrolle soll in angemessenen Abständen von höchstens zwei Kalenderjahren erfolgen.
§ 98b Pädagogische Netzwerke und Lernportale
(1)
1
Zum Zweck der Vermittlung und Stärkung medialer Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen.
2
Der Einsatz soll der Erschließung von Informationen durch die Schülerinnen und Schüler und dem Ziel dienen, die Funktionsweise, die Vor- und Nachteile sowie Risiken sozialer Netzwerke pädagogisch aufzuarbeiten.
3
Der Einsatz beinhaltet insbesondere die elektronische Kommunikation von Schülerinnen und Schülern untereinander, die pädagogische Arbeit mit digitalen Endgeräten sowie die Erstellung, Bearbeitung und den Abruf von elektronischen Lerninhalten unter Einbeziehung des Internets.
4
Im Rahmen der Vorgaben der Bildungspläne können die Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden, Lernportale und pädagogische Netzwerke zu nutzen, soweit die Nutzung aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.
5
Die Sorgeberechtigten sind über die Art des Einsatzes im Unterricht sowie die Lerninhalte und angestrebten Lernziele rechtzeitig und umfassend zu informieren.
(2)
1
Die Lernportale und pädagogischen Netzwerke sollen durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag durch andere Stellen betrieben werden.
2
Ist es aus technischen oder pädagogischen Gründen erforderlich, darf die zuständige Behörde sich beim Betrieb der pädagogischen Netzwerke unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch anderer Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs bedienen und deren digitale Lernangebote und Lerninhalte in die schulisch betriebenen Netzwerke einbinden.
3
Die Nutzung soll so erfolgen, dass die Daten der Schülerinnen und Schüler Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur anonymisiert, aggregiert oder pseudonymisiert zugänglich werden.
4
Ausnahmsweise darf die zuständige Behörde zu den in Absatz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Sorgeberechtigten, Lehrkräften sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in pseudonymisierter Form übermitteln.
5
Die pseudonymisierte Übermittlung ist nur zulässig, soweit dies aus pädagogischen oder technisch-organisatorischen Gründen zwingend erforderlich ist, kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung überwiegen und die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, vertraglich verpflichtet wird, die Daten nicht zu wirtschaftlichen Zwecken zu nutzen.
(3) Im Rahmen der schulischen Nutzung der pädagogischen Netze ist die zuständige Behörde verpflichtet, in Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes sowie zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung der innerhalb der pädagogischen Netzwerke zur Verfügung gestellten Dienste die geeigneten und erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Schülerinnen und Schüler und sowie der an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten zu ergreifen.
§ 98c Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht, Videoübertragung, Verarbeitung von Ton-, Bild- und Videodaten
(1)
1
Der Unterricht und die sonstigen pflichtgemäßen Schulveranstaltungen können in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung zwischen der Schule und der Wohnung der Schülerinnen und Schüler oder einem anderen geeigneten Lernort erfolgen, wenn einzelnen oder mehreren Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule aus wichtigem Grund nicht möglich oder die Beschulung bei Abwesenheit von Teilgruppen nur in Form eines Wechsel- oder Hybridunterrichts organisierbar ist (Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht).
2
Wichtige Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere bei Katastrophenfällen, Störungen der schulischen Infrastruktur sowie zur Sicherstellung des Gesundheits-, Infektions- und Seuchenschutzes vor.
3
§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend für den Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht.
(2)
1
Der Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht ist in der Form vertraulich durchzuführen, dass an ihm nur die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls ihre Sorgeberechtigten, die Lehrkräfte sowie an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligte der jeweiligen Klasse teilnehmen können.
2
Zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts sollen elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke gemäß § 98b genutzt werden.
3
Sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(3)
1
Die Schulen und die zuständige Behörde sind zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild- und Videodaten der in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts und zur Erreichung der Lernziele in der jeweiligen Unterrichtssituation zwingend erforderlich ist.
2
Eine Aufzeichnung der genannten personenbezogenen Daten ist nicht zulässig.
(4)
1
Zum Schutz der Rechte der Betroffenen nach Absatz 3, insbesondere zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes, zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung der Vertraulichkeit des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts ergreifen die Schulen und die zuständige Behörde die geeigneten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
2
Hierzu gehören neben den in den Artikeln 12, 13 und 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationspflichten und Maßnahmen insbesondere:
1.
Maßnahmen, die sicherstellen, dass keine Aufzeichnung erfolgt und keine Daten nach Absatz 3 an andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen offengelegt werden,
2.
Sensibilisierung der am Fern-, Wechsel- oder Hybridunterricht beteiligten Personen hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die Rechte und Interessen betroffener Personen sowie über die Bedeutung des Schutzes der eigenen und der Daten anderer im Rahmen des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts,
3.
Verzicht von Bildübertragungen der Betroffenen, wenn das Lernziel in der jeweiligen Unterrichtssituation auch ohne diese erreicht werden kann.
(5) Die Schulen und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass alle Schülerinnen und Schüler über eine geeignete technische Ausstattung und geeignete örtliche Rahmenbedingungen zur Durchführung des Fern-, Wechsel- oder Hybridunterrichts verfügen.
§ 98d Digitale Lernformen im Zweiten Bildungsweg
(1) Für den Zweiten Bildungsweg ist die zuständige Behörde befugt, schulische elektronische Lernportale und pädagogische Netzwerke zu betreiben und im Unterricht einzusetzen; § 98b gilt entsprechend.
(2) Für den Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht gilt § 98c entsprechend.
(3)
1
Der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen des Zweiten Bildungswegs können in Ergänzung oder als vollständiger Ersatz zum Präsenzunterricht auch in Form eines gleichzeitigen Informationsaustausches zur Bild- und Tonübertragung und unter Einbeziehung von digitalen Lernformen und -angeboten (Onlineunterricht) erfolgen.
2
§ 98c Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 99 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und Schulberatungsdienst
(1)
1
Die für die schulärztlichen Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten von Kindern, Schülerinnen, Schülern und Dritten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach § 34 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2
Im Rahmen von Untersuchungsverfahren nach § 34 Absätze 1, 4 und 5 darf der Schule und der zuständigen Behörde nur das für sie maßgebende Ergebnis einer Pflichtuntersuchung übermittelt werden.
3
Die entsprechenden Untersuchungsunterlagen dürfen der Schule und der zuständigen Behörde auch zum Zwecke der Durchführung von Verfahren nach §§ 12, 19 und 41 a übermittelt werden.
4
Entsprechendes gilt hinsichtlich der zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung von Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren.
(2) Personenbezogene Daten über freiwillige Untersuchungen dürfen der Schule oder der zuständigen Behörde nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt werden.
(3) Daten, die die für schulärztliche Aufgaben und für den Schulberatungsdienst zuständigen Stellen verarbeiten, müssen sicher gegen Einsichtnahme und Verarbeitung anderer Stellen, auch der Schulen und der für das Schulwesen zuständigen Behörde, geschützt sein.
§ 100 Evaluation
(1)
1
Das Maß und die Art und Weise, in dem die Kurse, Klassen, Stufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach § 2 erfüllt haben, ist nach dem Stand der empirischen Sozialwissenschaften durch Maßnahmen der Evaluation zu ermitteln.
2
Die Ergebnisse der Evaluation einschließlich der Ergebnisse landesweiter Lernstandserhebungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)
1
Evaluationen können von den Schulen für sich oder einzelne Kurse, Klassen und Stufen, durch die zuständige Behörde auch für eine Mehrzahl von Schulen oder deren Stufen, Klassen und Kurse durchgeführt werden.
2
Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung können sich die Schulen und die zuständige Behörde Dritter bedienen.
(3)
1
An Testverfahren und Unterrichtsbeobachtungen müssen Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
2
Die Teilnahme an weiteren Befragungen ist freiwillig.
(4)
1
Vor der Durchführung einer Evaluation muss die durchführende Stelle
1.
den Kreis der einbezogenen Personen,
2.
den Erhebungs- und Berichtszeitraum,
3.
die Art der Testverfahren,
4.
Zweck, Art und Umfang von Befragungen und Beobachtungen,
5.
die einzelnen Erhebungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,
6.
die Trennung und Löschung der Daten,
7.
die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Maßnahme
schriftlich festlegen.
2
Schülerinnen und Schüler, Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme schriftlich über die vorstehenden Festlegungen sowie über ihre Rechte und Pflichten nach Absatz 3 zu unterrichten.
3
Dies gilt auch für weitere Personen, die im Rahmen der Evaluation befragt werden sollen.
4
Führt die zuständige Behörde Evaluationen durch, ist der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)
1
Die zuständige Behörde kann die Durchführung und Auswertung der Testverfahren an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die dabei erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die Pflichten aus §§ 6 und 7 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474) eingehalten werden.
2
Für die Auftragsvergabe gilt § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes sinngemäß.
§ 101 Verordnungsermächtigung
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den §§ 98 bis 100 und zu den Auskunftspflichten zu treffen.
2
Die Verordnung regelt insbesondere Art und Umfang der zu verarbeitenden Daten, Dateiformate, technische und organisatorische Maßnahmen, Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle, das Einzelne zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Endgerätenutzung, Aufbewahrungs-, Speicher- und Löschfristen, das Verfahren bei der Ausübung des Rechtes auf Auskunft und Einsicht in Unterlagen und Einzelheiten zum automatisierten Zentralen Schülerregister sowie das Nähere zur Anonymisierung, Pseudonymisierung, Aufbewahrung und Löschung der in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten.
3
In der Rechtsverordnung kann geregelt werden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Daten aus dem Zentralen Schülerregister übermittelt werden dürfen und dass die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren für andere Behörden zugelassen werden kann.
Achter Teil Gemeinsame Bestimmungen
§ 102 Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern
Bei der Besetzung der schulischen Gremien ist darauf hinzuwirken, dass Mädchen und Jungen, Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Personengruppe, der sie zugehören, vertreten sind.
§ 103 Wechselseitige Unterrichtung der Gremien
1
Jedes der schulischen Gremien übersendet den Vorsitzenden der anderen Gremien sowie der Schulleitung unverzüglich seine Beschlüsse und Protokolle, sofern die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
2
Sitzungen sollen durch die rechtzeitige Übersendung einer Tagesordnung vorbereitet und so terminiert werden, dass auch außerhalb der Schule berufstätige Mitglieder teilnehmen können.
3
Gremien können zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 104 Stellung gewählter Mitglieder
(1)
1
Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2
Dienstrechtliche Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
3
Die Tätigkeit in schulischen Gremien ist ein Ehrenamt, sofern die Tätigkeit nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt.
(2)
1
Die gewählten Mitglieder bleiben über die Dauer der Wahlperiode hinaus im Amt, bis die neugewählten Mitglieder erstmals zusammengetreten sind.
2
Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Elternschaft und der Schülerschaft der Jahrgangsstufen in der nachfolgenden Jahrgangsstufe.
3
Sie können jederzeit zurücktreten.
4
Ihr Amt endet außerdem vorzeitig
1.
durch Abwahl,
2.
bei vorsätzlichen Verstößen gegen zwingende schulrechtliche Bestimmungen in Ausübung ihres Mandats,
3.
bei Mitgliedern der Schulkonferenz und des Landesschulbeirats mit dem Verlust der Mitgliedschaft in dem Gremium, das sie gewählt hat.
5
Ein gewähltes Mitglied kann abgewählt werden, wenn es unentschuldigt an mindestens drei aufeinander folgenden Sitzungen seines Gremiums nicht teilgenommen hat.
6
Im Übrigen kann ein Mitglied der Elternkammer oder der Schülerkammer auf deren Antrag mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des entsendenden Kreiselternrates oder Kreisschülerrates abgewählt werden.
(3)
1
Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so tritt für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ein.
2
Die Ersatzmitglieder sind bei der Wahl der ordentlichen Mitglieder in einem besonderen Wahlgang zu wählen; Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
3
Sie werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen berufen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4
Die vom Senat zu erlassende Wahlordnung kann vorsehen, dass bei Listenwahl die nicht zu ordentlichen Mitgliedern gewählten Listenbewerberinnen und Listenbewerber Ersatzmitglieder sind.
§ 105 Verschwiegenheit
(1)
1
Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
1.
in allen persönlichen und Disziplinarangelegenheiten,
2.
in allen weiteren Angelegenheiten, für die das Gremium Vertraulichkeit der Beratung beschließt.
2
Die Verpflichtung zu dienstlichen Auskünften bleibt unberührt.
(2)
1
Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin beziehungsweise vom Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
2
Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
3
Ein Mitglied, das die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt, kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder aus dem Gremium ausgeschlossen werden.
§ 106 Wahlen und Abstimmungen, Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen
(1) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wahlen und Abstimmungen sind auch in den Fällen, für die das Gesetz es nicht vorschreibt, geheim durchzuführen, wenn es von einer Stimmberechtigten beziehungsweise von einem Stimmberechtigten gewünscht wird.
(3)
1
Soweit dies im schulischen Hygieneplan nach § 36 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), oder dem Musterhygieneplan der zuständigen Behörde vorgesehen ist, können Sitzungen der in diesem Gesetz genannten Gremien ohne persönliches Zusammentreffen der Mitglieder digital erfolgen.
2
Die zuständige Behörde, die jeweilige Schule und das jeweilige Gremium sind zur Durchführung der digitalen Sitzungen befugt, personenbezogene Daten, insbesondere Ton-, Bild- und Videodaten der Gremienmitglieder und von teilnehmenden Dritten sowie Daten zur Durchführung von Abstimmungen zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der Gremiensitzungen erforderlich ist.
3
Eine Aufzeichnung der Ton-, Bild- und Videodaten ist nicht zulässig.
4
Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 107 Wahlordnungen
1
Für die Schulsprecherwahlen gemäß § 65 und für die Wahlen zu den Kammern gemäß den §§ 80 bis 82 kann der Senat im Wege der Rechtsverordnung Wahlordnungen erlassen.
2
Diese können - auch für die einzelnen Gremien unterschiedlich - insbesondere Regelungen treffen über
1.
Persönlichkeits- oder Listenwahl,
2.
die Bildung von Wahlvorständen,
3.
Formen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen,
4.
die Wahl und Berufung von Ersatzmitgliedern,
5.
das Verfahren bei und die Folgen von Wahlanfechtungen sowie
6.
die Anzahl von Mitgliedern in den Kammern, mit denen einzelne Schulstufen, Schulformen und Einrichtungen mindestens vertreten sein müssen.
§ 108 Fristen, Schriftform
1
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen bleiben Ferientage unberücksichtigt.
2
Die zuständige Behörde kann die Fristen bei Vorliegen besonderer Umstände um höchstens vier Wochen verlängern.
3
Soweit nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.
4
Die zuständige Behörde ist ermächtigt, zur Glaubhaftmachung von Tatsachen, die den Besuch einer bestimmten Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg oder die Inanspruchnahme außerschulischer Bildungsangebote begründen sollen, Versicherungen an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
§ 109 Schulen ohne Klassenverbände
Soweit an einer Schule keine Klassenverbände bestehen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes jeweils 25 Schülerinnen und Schüler als eine Klasse.
§ 110 Interessenkollision
Bewerberinnen und Bewerber für Stellen, die nach diesem Gesetz zu besetzen sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungen über die Stelle, um die sie sich beworben haben, nicht teilnehmen.
Neunter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 111 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2)
1
Die staatlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
2
Sie sind nicht nur für vorübergehende Zeit bestimmte, vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler unabhängige Einrichtungen für die in diesem Gesetz festgelegten Schulformen, Schulstufen und Schulversuche.
3
Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung sind nicht Schulen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 112 Schulen in freier Trägerschaft
(1)
1
Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg.
2
Sie erweitern das schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
(2) Das Nähere regelt das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 113 Ordnungswidrigkeiten
(1)
1
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder wer vorsätzlich Kinder, Schulpflichtige, Sorgeberechtigte, Ausbildende, Arbeitgeber oder Dritte dazu veranlasst, den Bestimmungen über die Schulpflicht oder die verbindliche Teilnahme an Sprachförderung zuwiderzuhandeln.
2
Dies gilt auch für die Schulbesuchspflicht gemäß § 28 Absatz 2 und für solche Schülerinnen und Schüler, die volljährig und nicht schulpflichtig auf Grund einer dualen Ausbildung sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 114 Straftat
(1) Wer eine Schulpflichtige oder einen Schulpflichtigen der Schulpflicht oder ein Kind der besonderen Sprachförderung nach § 28 a dauernd oder wiederholt entzieht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.
(2)
1
Die Verfolgung tritt auf Antrag der zuständigen Behörde ein.
2
Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 115 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 34 Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zu schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe von § 28 Absatz 2, § 28 a Absätze 1 und 2 (Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Sprachfördermaßnahmen) und der §§ 37 bis 42 (Schulpflicht, Vorstellungspflicht und Anmeldepflicht) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) durch § 41 a (Schulzwang) eingeschränkt.
§ 116 Übertragung der Regelungsbefugnis auf die zuständige Behörde
Soweit der Senat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, kann er seine Regelungsbefugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde übertragen.
§ 117 Übergangsregelungen
(1) Vorschriften, die zur Ausführung der in § 118 Absatz 2 aufgeführten Gesetze erlassen wurden, gelten fort, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen, bis Vorschriften auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind.
(2) Die Albert-Schweitzer-Schule besteht als staatliche Versuchsschule fort.
(3)
1
Abendschule, Abendgymnasium und Hansa-Kolleg setzen ihren Betrieb nach Maßgabe der am 14. Oktober 2022 geltenden Vorschriften noch bis zum 31. Januar 2023 fort.
2
Bildungsgänge, die dort bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommen wurden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; an die Stelle der entsprechenden staatlichen Schulen tritt der Campus Zweiter Bildungsweg.
3
Schulen in freier Trägerschaft können Bildungsgänge nach den §§ 25 und 26 in der am 14. Oktober 2022 geltenden Fassung auch weiterhin anbieten; hierbei ist das ab dem 15. Oktober 2022 geltende Recht anzuwenden.
§ 118 Inkrafttreten
(1)
1
Das Gesetz tritt am 1. August 1997 in Kraft.
2
Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen der Senat ermächtigt wird, Regelungen im Wege der Rechtsverordnung zu treffen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 1. August 1997 treten außer Kraft:
1.
das Schulverfassungsgesetz (SchVG) vom 12. April 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der geltenden Fassung;
2.
das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Oktober 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 297) in der geltenden Fassung; § 31 Absatz 1 Satz 2 SchulG ist bis zum Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen durch den Senat weiterhin anzuwenden;
3.
die Verordnung über die Bildung des Schülerrats und der Schulkonferenz an Sonderschulen nach dem Schulverfassungsgesetz vom 24. Juli 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 365);
4.
die Verordnung über die Gleichstellung von Personen, die Schüler tatsächlich erziehen, mit den Erziehungsberechtigten nach dem Schulverfassungsgesetz vom 24. Juli 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 365);
5.
die Wahlordnung für die Landesausschüsse nach dem Schulverfassungsgesetz vom 16. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 291);
6.
die Ordnung der Zeugnisse und der Übergänge für den Schulversuch Orientierungsstufe vom 4. November 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 302);
7.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Druck- und Reproduktionsberufe vom 7. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197);
8.
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsaufbauschule vom 2. Juli 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 158).
Ausgefertigt Hamburg, den 16. April 1997.
Der Senat
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