Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst - APO-AllgVVD) Vom 30. Mai 2023
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst - APO-AllgVVD) Vom 30. Mai 2023
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst - APO-AllgVVD) vom 30. Mai 2023 | 07.06.2023 |
Eingangsformel | 07.06.2023 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 07.06.2023 |
§ 1 - Geltungsbereich | 07.06.2023 |
§ 2 - Bewerbung und Auswahl | 07.06.2023 |
§ 3 - Ziele | 07.06.2023 |
§ 4 - Beendigung, Verlängerung, Verkürzung | 07.06.2023 |
§ 5 - Akten, Akteneinsicht | 07.06.2023 |
§ 6 - Urlaub | 07.06.2023 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 07.06.2023 |
§ 7 - Durchführung | 07.06.2023 |
§ 8 - Fachwissenschaftliche Studien | 07.06.2023 |
§ 9 - Fachpraktische Studien | 07.06.2023 |
§ 10 - Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen | 07.06.2023 |
§ 11 - Studienordnung, Studienpläne | 07.06.2023 |
§ 12 - Bewertung der Leistungen | 07.06.2023 |
§ 13 - Beurteilungen | 07.06.2023 |
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung | 07.06.2023 |
§ 14 - Zweck | 07.06.2023 |
§ 15 - Prüfungsverfahren | 07.06.2023 |
§ 16 - Weitere Ausbildung, ergänzende Ausbildung | 07.06.2023 |
Auf Grund der §§ 25, 26 und 68 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840), wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst und die Prüfungen für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2 Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Näheres über das Auswahlverfahren bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine zum Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (Fachhochschule) berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber auf Verlangen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
§ 3 Ziele
Der Vorbereitungsdienst soll durch eine praxisbezogene Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage vielseitig verwendungsfähige Nachwuchskräfte heranbilden. Er ist im Zusammenwirken von Lehrenden und Nachwuchskräften auf den Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse gerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben im Allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, insbesondere im Laufbahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges, erforderlich sind. Das Studium fördert die Lernfähigkeit und Lernbereitschaft der Nachwuchskräfte und vermittelt die benötigten Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. Es soll
1.
vertiefte Kenntnisse in den Gebieten der Rechts-, Wirtschafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften vermitteln, die zur Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben, insbesondere in den die Laufbahn prägenden Querschnittsbereichen Personal, Organisation, Haushalt und Planung sowie in der Informationsverarbeitung befähigen,
2.
die Nachwuchskräfte nach ihren Persönlichkeiten sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten befähigen, mit sozialem Verständnis an der Behandlung und Betreuung der Gefangenen mitzuwirken,
3.
die Funktion der Vollzugsverwaltung im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat vermitteln und die Nachwuchskräfte befähigen, auf der Grundlage dieser Kenntnis verantwortlich zu handeln, erforderliche Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen,
4.
die Nachwuchskräfte befähigen, unter Berücksichtigung psychologischer Verhaltensmuster situations- und adressatengerecht sowie konfliktmildernd ihre mit der Tätigkeit im Justizvollzug verbundene Verantwortung wahrzunehmen, sowie
5.
ihnen die Fähigkeit vermitteln, Kenntnisse und Kompetenzen eigenständig und durch Fortbildung zu erweitern.
Die Studierenden sollen auf ihre Verantwortung im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und in die Lage versetzt werden, sich den Herausforderungen an Staat und Gesellschaft zu stellen. Im Hinblick hierauf bilden die Entscheidungs- und Reflexionsfähigkeit, die Fähigkeit zum interdisziplinären Denken sowie die Bereitschaft, den Werten eines demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Gemeinwesens zu entsprechen, wichtige Ausbildungsziele.
§ 4 Beendigung, Verlängerung, Verkürzung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird vorzeitig beendet, wenn eine Prüfung nach Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden wurde oder wenn eine Nachwuchskraft aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für die Laufbahn nicht geeignet erscheint oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt. § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252), bleibt unberührt.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach § 11 Absatz 2 HmbLVO.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Fachhochschule.
§ 5 Akten, Akteneinsicht
(1) Die zuständige Behörde führt die Personal- und die zu diesen gehörenden Ausbildungsakten sowie eine die Ausbildung begleitende Dokumentation über die Nachwuchskräfte. Die die Ausbildung begleitende Dokumentation wird fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule geführt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, aus wichtigem Grund Auskunft oder Einsicht zu verlangen.
§ 6 Urlaub
Den Nachwuchskräften wird Urlaub nach den jeweils geltenden hamburgischen Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studien (§ 8) soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Durchführung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Ausbildung der Nachwuchskräfte besteht aus fachpraktischen und fachwissenschaftlichen Studien von jeweils insgesamt achtzehn Monaten Dauer.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. praktische Einführung: | 1 Monat, |
2. fachwissenschaftliches Studium I: | 8 Monate, |
3. fachpraktisches Studium I: | 8 Monate, |
4. fachwissenschaftliches Studium II: | 7 Monate, |
5. fachpraktisches Studium II: | 9 Monate, |
6. fachwissenschaftliches Studium III: | 3 Monate. |
Die Abschnitte nach Satz 1 Nummern 3 und 5 umfassen auch die Zeiten des Erholungsurlaubs.
(3) Die fachpraktischen Studien mit Ausnahme der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen nach § 10 werden in der Freien und Hansestadt Hamburg in den Organisationseinheiten des Justizvollzugs (Ausbildungsstellen) abgeleistet. Die fachwissenschaftlichen Studien sowie die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden an der Fachhochschule abgeleistet. Die zuständige Behörde weist die Nachwuchskräfte der Fachhochschule und den Ausbildungsstellen zu.
(4) Die zuständige Behörde bestellt eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Ausbildungsleitung. Diese lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie ist bei der Auswahl fachlich befähigter und pädagogisch geeigneter Praxisausbildender für jede Ausbildungsstelle zu beteiligen.
§ 8 Fachwissenschaftliche Studien
Die Durchführung des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III (zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt) richtet sich nach § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (APOVVD-NRW) vom 19. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 236), zuletzt geändert am 5. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 298), sowie nach der von der Fachhochschule erlassenen Studienordnung für diesen Studiengang.
§ 9 Fachpraktische Studien
(1) In der praktischen Einführung (erster Studienabschnitt) sollen die Nachwuchskräfte Einblicke in die Aufgaben der Laufbahn, den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie die Aufgaben und Tätigkeitsfelder beim Justizvollzug gewinnen.
(2) Das fachpraktische Studium I (dritter Studienabschnitt) umfasst unter Berücksichtigung des in diesem Abschnitt zu nehmenden Erholungsurlaubs folgende Aufgabengebiete:
1.
drei Monate Vollzugsabteilungsleitung,
2.
drei Monate kaufmännische Abteilung einschließlich Betriebsleitung, Berufsentwicklungszentrum, Vollzugsgeschäftsstelle und Zahlstelle,
3.
ein Monat Sicherheitsdienstleitung.
(3) Das fachpraktische Studium II (fünfter Studienabschnitt) umfasst unter Berücksichtigung des in diesem Abschnitt zu nehmenden Erholungsurlaubs folgende Aufgabengebiete:
1.
drei Monate in den ministeriell für die Vollzugsaufsicht und die Personalverwaltung zuständigen Fachabteilungen,
2.
drei Monate Vollzugsabteilungsleitung,
3.
zwei Monate in der Rechtsabteilung einer Justizvollzugsanstalt.
(4) Die Einzelheiten zu Struktur und Inhalten der fachpraktischen Studien werden unter Mitwirkung der Fachhochschule durch die zuständige Behörde in Studienplänen für die fachpraktische Ausbildung geregelt.
§ 10 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
(1) Die fachpraktischen Studien werden durch praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der in den fachwissenschaftlichen Studien erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Nachwuchskräften ferner Gelegenheit geben, die in den fachpraktischen Studien gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(2) Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden gemäß § 12 APOVVD-NRW sowie den von der Fachhochschule hierzu erstellten Studienplänen in Verantwortung der Fachhochschule durchgeführt.
§ 11 Studienordnung, Studienpläne
Die Studienordnung sowie die Studienpläne für die fachpraktischen Studien und die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sind aufeinander abzustimmen.
§ 12 Bewertung der Leistungen
Die Bewertung der Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte richtet sich nach § 15 APOVVD-NRW.
§ 13 Beurteilungen
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Nachwuchskräfte jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III (zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt) auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 und § 15 APOVVD-NRW sowie der Studienordnung der Fachhochschule. Die Beurteilungen lassen erkennen, ob das Ziel der Ausbildung erreicht worden ist.
(2) Die Praxisausbildenden in den fachpraktischen Studienabschnitten erstellen jeweils zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absätze 2 und 3 Beurteilungen. In den Beurteilungen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungen sind mit der Nachwuchskraft zu besprechen. Die Beurteilungen schließen mit den nach § 12 zu vergebenden Noten und Punktzahlen ab.
(3) Die Lehrkräfte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen bewerten die Leistungen der Nachwuchskräfte auf der Grundlage von § 14 Absatz 3 APOVVD-NRW.
(4) Jede Beurteilung ist der Nachwuchskraft zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Nachwuchskraft - zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Zweck
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskraft die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht hat.
§ 15 Prüfungsverfahren
Die Laufbahnprüfung wird nach den §§ 19 bis 35 und 37 APOVVD-NRW vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.
§ 16 Weitere Ausbildung, ergänzende Ausbildung
(1) Kann ein Prüfungsverfahren nach § 23 APOVVD-NRW nicht unverzüglich fortgesetzt werden, regelt abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 2 APOVVD-NRW die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen die weitere Ausbildung.
(2) Ist eine Prüfung nach § 27 Absatz 1 beziehungsweise § 30 Absatz 2 Satz 2 APOVVD-NRW für nicht bestanden erklärt worden, bestimmt abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 1 APOVVD-NRW die zuständige Behörde jeweils im Einvernehmen mit dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen die Zeitdauer einer ergänzenden Ausbildung und abweichend von § 34 Absatz 3 APOVVD-NRW auch deren Gestaltung.
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