HmbLVO-Justiz
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Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (HmbLVO-Justiz) Vom 5. Juli 2011

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (HmbLVO-Justiz) Vom 5. Juli 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206, 208)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz (HmbLVO-Justiz) vom 5. Juli 201101.08.2011
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.08.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2011
§ 2 - Gestaltung der Laufbahn07.06.2023
Abschnitt II - Befähigungserwerb, Laufbahnzugang01.08.2011
§ 3 - Vorbereitungsdienst01.07.2017
§ 4 - Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit08.09.2021
§ 5 - Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang01.07.2017
§ 6 - Wechsel in andere Laufbahnzweige08.09.2021
Abschnitt III - Berufliche Entwicklung01.08.2011
§ 7 - Beförderung01.08.2011
§ 8 - Aufstieg01.08.2011
§ 9 - Laufbahnwechsel01.08.2011

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Gestaltung der Laufbahn

(1) In der Fachrichtung Justiz sind neben den Aufgabenbereichen des Justizwachtmeisterdienstes und des allgemeinen Justizdienstes folgende Laufbahnzweige eingerichtet:
1.
Gerichtsvollzieherdienst zur Verwendung in Funktionen des Gerichtsvollzuges,
2.
Strafvollzugsdienst zur Verwendung in Aufgaben des
Justizvollzuges,
3.
Justizkrankenpflegedienst zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzuges,
4.
Rechtspflegerdienst zur Verwendung in Funktionen als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger,
5.
Amtsanwaltsdienst zur Verwendung in Funktionen als Amtsanwältin oder Amtsanwalt,
6.
Staatsanwaltsdienst zur Verwendung in Funktionen als Staatsanwältin oder Staatsanwalt.
(2) Soll aufgrund einer nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher oder zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt eines dieser Ämter übertragen werden, so brauchen die zuvor noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

Abschnitt II Befähigungserwerb, Laufbahnzugang

§ 3 Vorbereitungsdienst

Für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz sind bei der zuständigen Behörde folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet:
1.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes,
2.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes,
3.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst,
4.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst,
5.
Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst.

§ 4 Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit

(1) Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufsausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zur Verwendung im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst
1.
das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195),
2.
eine geeignete Berufstätigkeit von drei Jahren und
3.
die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatzausbildung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279, 287) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufsausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zur Verwendung im Laufbahnzweig Justizkrankenpflegedienst
1.
die Erlaubnis zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen: „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Gesundheits- und Krankenpfleger“, „Kindergesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. „Kindergesundheits- und Krankenpfleger“, „Krankenschwester“ bzw. „Krankenpfleger“, „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ oder „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ und
2.
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem der unter Nummer 1 aufgezählten Berufe, von der mindestens ein Jahr in einer Einrichtung des Justizvollzuges oder einer vergleichbaren Einrichtung abgeleistet worden sein muss.
In das Beamtenverhältnis auf Probe darf nicht berufen werden, wer älter als 41 Jahre ist.

§ 5 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang

(1) Der Zugang zur Laufbahn ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit auf Basis eines inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden Bildungs- oder Studienganges erfordert
1.
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zur Verwendung im allgemeinen Justizdienst das Bestehen der Abschlussprüfung gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten,
2.
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst die bestandene zweite juristische Staatsprüfung,
3.
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst die bestandene zweite juristische Staatsprüfung, soweit das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915), in der jeweils geltenden Fassung eine Betrauung mit den Rechtspflegeraufgaben zulässt.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn Justiz in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt zur Verwendung im Staatsanwaltsdienst besitzt, wer nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

§ 6 Wechsel in andere Laufbahnzweige

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Justiz in der Laufbahngruppe 1 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt haben Zugang zu den Ämtern des Gerichtsvollzieherdienstes, wenn sie gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 HmbLVO zu einer Zusatzausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassen wurden und diese erfolgreich abgeschlossen haben. Das Nähere wird in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gerichtsvollzieherdienst bestimmt.
(2) Der Zugang zu den Ämtern des Gerichtsvollzieherdienstes kann auch Personen gewährt werden, die
1.
die Befähigung für die Laufbahn Justiz in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger besitzen und die Probezeit erfolgreich absolviert haben,
2.
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die neben der Befähigung für eine Zusatzausbildung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher zu erfüllen sind,
3.
eine dreimonatige theoretische und praktische Unterweisung in den Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes erfolgreich absolviert haben und
4.
mindestens sechs Monate mit Erfolg in den Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes verwendet worden sind.
(3) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweiges Justizkrankenpflegedienst haben Zugang zu den Ämtern des Laufbahnzweiges Strafvollzugsdienst, wenn sie zu einer Zusatzausbildung für den Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst zugelassen wurden und diese erfolgreich abgeschlossen haben. Das Nähere wird in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Strafvollzugsdienst vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 611) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
(4) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Justiz in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt haben Zugang zu den Ämtern des Amtsanwaltsdienstes, wenn sie gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 HmbLVO zu einer Zusatzausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen wurden und diese erfolgreich abgeschlossen haben. Das Nähere wird in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwaltsdienst vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279, 296) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

Abschnitt III Berufliche Entwicklung

§ 7 Beförderung

(1) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO erforderliche Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 liegenden Beförderungsamtes kann von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Justiz in der Laufbahngruppe 1 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erworben werden.
(2) Beamtinnen und Beamte erwerben den nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO erforderlichen Qualifizierungsstand durch die Teilnahme an dem für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zur Verwendung im allgemeinen Justizdienst eingerichteten Vorbereitungsdienst und Bestehen der hierfür vorgesehenen Laufbahnprüfung nach den für diesen Vorbereitungsdienst jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen. Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus, § 8 Absatz 2 HmbLVO findet entsprechende Anwendung. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben während der Zusatzausbildung in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Teile der Ausbildung oder Prüfungen nicht absolviert werden müssen, soweit die Beamtin oder der Beamte entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse bereits während der Tätigkeit im Justizdienst in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt erworben hat. Sie stellt in diesem Fall den Erwerb des nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO erforderlichen Qualifikationsstandes aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildungsmaßnahme fest. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der Qualifizierung sowie zur Zulassung, bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Die Anerkennung des erforderlichen Qualifizierungsstandes nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO auf Basis einer besonderen beruflichen Qualifikation ist möglich bei besonderen beruflichen Erfahrungen in der Laufbahn, wenn
1.
in den Gesamtbewertungen der letzten dienstlichen Beurteilung jeweils mindestens die Bewertung „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ erreicht wurde und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Potential ausweist,
2.
die Beamtin oder der Beamte sich in einer Dienstzeit in der Laufbahngruppe 1 von mindestens 10 Jahren bewährt hat,
3.
das 58. Lebensjahr noch nicht überschritten wurde.

§ 8 Aufstieg

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 sowie Tarifbeschäftigte, die von der zuständigen Behörde zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz zugelassen worden sind, nehmen an dem für die Verwendung im Rechtspflegerdienst eingerichteten Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 teil. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der Qualifizierung sowie zur Zulassung, bestimmt die zuständige Behörde.

§ 9 Laufbahnwechsel

Beamtinnen und Beamte aus dem Strafvollzugsdienst in der Laufbahn Justiz, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Strafvollzugsdienstes nicht mehr uneingeschränkt genügen, können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in ihrer Laufbahngruppe auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.
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