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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über Volkspetitionen Vom 23. Dezember 1996

Gesetz über Volkspetitionen Vom 23. Dezember 1996
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 119)
Fußnoten
1)
[Durchführungsanordnung zu § 6 Abs 2]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Volkspetitionen vom 23. Dezember 199601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Unterstützungsberechtigte01.01.2004
§ 3 - Zustandekommen01.01.2004
§ 4 - Form01.01.2004
§ 5 - Empfänger01.01.2004
§ 6 - Prüfung der Zulässigkeit01.01.2004
§ 7 - Behandlung in der Bürgerschaft01.01.2004
§ 8 - Datenschutz01.01.2004
§ 9 - Kosten01.01.2004
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Bitten und Beschwerden,
die gemäß Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von mindestens
10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt werden.

§ 2 Unterstützungsberechtigte

Berechtigt zur Unterstützung sind die Einwohnerinnen
und Einwohner, die im Zeitpunkt der Unterstützung ihre Hauptwohnung in
der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben.

§ 3 Zustandekommen

Eine Volkspetition ist zustandegekommen, wenn mindestens 10
000 Unterstützungsberechtigte eine Bitte oder Beschwerde durch schriftliche
Eintragung in Listen unterstützen.

§ 4 Form

(1)
1
Die zu unterstützende Bitte oder Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein.
2
Ihr Inhalt muss für die Unterstützenden (Petentinnen und Petenten) hinreichend
klar bestimmt sein.
(2)
1
Für die Unterstützung sind besondere Unterschriftslisten zu verwenden.
2
Sie müssen einen zweifelsfreien Bezug zur unterstützten Bitte oder Beschwerde
aufweisen.
(3) Die Unterschriftslisten müssen jeweils eine fortlaufende
Nummerierung enthalten, aus der sich die Zahl der Petentinnen und Petenten
ermitteln lässt.
(4)
1
In die Listen sind der Name, der Vorname, der Geburtstag und der Hauptwohnsitz der Petentinnen und Petenten
lesbar einzutragen.
2
Die Eintragung ist unter Hinzufügung des Datums eigenhändig zu unterschreiben.
(5)
1
Die Petentinnen und Petenten benennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, die bzw. der gemäß
Artikel 29 Satz 2 der Verfassung Gelegenheit erhält, das Anliegen in einem
bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern.
2
Die sie bzw. ihn betreffenden in Absatz 4 genannten Angaben sind beizufügen.

§ 5 Empfänger

1
Die Unterstützungslisten werden zusammen mit der Bitte oder Beschwerde der Bürgerschaft vorgelegt.
2
Namen und Angaben der Vertreterinnen bzw. Vertreter
werden gleichzeitig mitgeteilt.

§ 6 Prüfung der Zulässigkeit

(1)
1
Die Bürgerschaftskanzlei prüft, ob eine Bitte oder Beschwerde im Sinne des Artikels 28 der Verfassung
vorliegt.
2
Sie teilt das Ergebnis, im Falle der Ablehnung mit einer Begründung, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter
der Petentinnen und Petenten mit.
(2) Liegt eine Bitte oder Beschwerde vor, veranlasst die Bürgerschaftskanzlei
unverzüglich im Wege der Amtshilfe die Überprüfung der Unterschriftslisten
durch die zuständige Behörde.
(3)
1
Die zuständige Behörde ermittelt die Zahl der gültigen Eintragungen.
2
Ungültig sind Eintragungen von Personen, die nicht gemäß § 2 unterstützungsberechtigt sind.
3
Ungültig sind weiter Eintragungen, bei denen eine der in § 4 Absatz 4 genannten Angaben fehlt, die
unleserlich sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
(4)
1
Die Bürgerschaft entscheidet über das Zustandekommen der Volkspetition.
2
Sie teilt ihre Entscheidung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen
und Petenten mit.
3
Sie überweist die Volkspetition an einen Ausschuss.
4
Für die Behandlung der unterstützten Bitte oder Beschwerde ist allein dieser
Ausschuss Eingabenausschuss gemäß Artikel 28 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Gesetz über den Eingabenausschuss vom
18. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der
jeweiligen Fassung.

§ 7 Behandlung in der Bürgerschaft

(1) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Petentinnen und Petenten
hat das Recht, das Anliegen in dem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern,
an den die Bürgerschaft die Volkspetition überwiesen hat.
(2) Volkspetitionen, die beim Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft
noch nicht abschließend behandelt worden sind, werden von dem zuständigen
Ausschuss weiterbehandelt.
(3)
1
Die Bürgerschaft befasst sich mit dem Anliegen der Petentinnen und Petenten.
2
Sie teilt einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten
das Ergebnis der Behandlung mit.
(4) Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
regelt das Nähere.

§ 8 Datenschutz

1
Die Unterschriftslisten dürfen nur zur Durchführung des Petitionsverfahrens und zur Prüfung
des Zustandekommens einer Volkspetition verwendet werden.
2
Sie sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern und nach Abschluss des Petitionsverfahrens
zu vernichten.

§ 9 Kosten

Eine Erstattung von Kosten für die Durchführung der Volkspetition ist ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 23. Dezember 1996. Der Senat
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