Gesetz über Volkspetitionen Vom 23. Dezember 1996
Gesetz über Volkspetitionen Vom 23. Dezember 1996
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 119) |
Fußnoten
1)
[Durchführungsanordnung zu § 6 Abs 2]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über Volkspetitionen vom 23. Dezember 1996 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Unterstützungsberechtigte | 01.01.2004 |
§ 3 - Zustandekommen | 01.01.2004 |
§ 4 - Form | 01.01.2004 |
§ 5 - Empfänger | 01.01.2004 |
§ 6 - Prüfung der Zulässigkeit | 01.01.2004 |
§ 7 - Behandlung in der Bürgerschaft | 01.01.2004 |
§ 8 - Datenschutz | 01.01.2004 |
§ 9 - Kosten | 01.01.2004 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Behandlung von Bitten und Beschwerden,
die gemäß Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg von mindestens
10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt werden.
§ 2 Unterstützungsberechtigte
Berechtigt zur Unterstützung sind die Einwohnerinnen
und Einwohner, die im Zeitpunkt der Unterstützung ihre Hauptwohnung in
der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben.
§ 3 Zustandekommen
Eine Volkspetition ist zustandegekommen, wenn mindestens 10
000 Unterstützungsberechtigte eine Bitte oder Beschwerde durch schriftliche
Eintragung in Listen unterstützen.
§ 4 Form
(1)
1
Die zu unterstützende
Bitte oder Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein.
2
Ihr
Inhalt muss für die Unterstützenden (Petentinnen und Petenten) hinreichend
klar bestimmt sein.
(2)
1
Für die Unterstützung
sind besondere Unterschriftslisten zu verwenden.
2
Sie
müssen einen zweifelsfreien Bezug zur unterstützten Bitte oder Beschwerde
aufweisen.
(3) Die Unterschriftslisten müssen jeweils eine fortlaufende
Nummerierung enthalten, aus der sich die Zahl der Petentinnen und Petenten
ermitteln lässt.
(4)
1
In die Listen sind der Name,
der Vorname, der Geburtstag und der Hauptwohnsitz der Petentinnen und Petenten
lesbar einzutragen.
2
Die Eintragung ist unter
Hinzufügung des Datums eigenhändig zu unterschreiben.
(5)
1
Die Petentinnen und Petenten
benennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, die bzw. der gemäß
Artikel 29 Satz 2 der Verfassung Gelegenheit erhält, das Anliegen in einem
bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern.
2
Die
sie bzw. ihn betreffenden in Absatz 4 genannten Angaben sind beizufügen.
§ 5 Empfänger
1
Die Unterstützungslisten
werden zusammen mit der Bitte oder Beschwerde der Bürgerschaft vorgelegt.
2
Namen und Angaben der Vertreterinnen bzw. Vertreter
werden gleichzeitig mitgeteilt.
§ 6 Prüfung der Zulässigkeit
(1)
1
Die Bürgerschaftskanzlei
prüft, ob eine Bitte oder Beschwerde im Sinne des Artikels 28 der Verfassung
vorliegt.
2
Sie teilt das Ergebnis, im Falle
der Ablehnung mit einer Begründung, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter
der Petentinnen und Petenten mit.
(2) Liegt eine Bitte oder Beschwerde vor, veranlasst die Bürgerschaftskanzlei
unverzüglich im Wege der Amtshilfe die Überprüfung der Unterschriftslisten
durch die zuständige Behörde.
(3)
1
Die zuständige Behörde
ermittelt die Zahl der gültigen Eintragungen.
2
Ungültig
sind Eintragungen von Personen, die nicht gemäß § 2 unterstützungsberechtigt sind.
3
Ungültig sind weiter Eintragungen, bei denen
eine der in § 4 Absatz 4 genannten Angaben fehlt, die
unleserlich sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
(4)
1
Die Bürgerschaft entscheidet
über das Zustandekommen der Volkspetition.
2
Sie
teilt ihre Entscheidung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen
und Petenten mit.
3
Sie überweist die
Volkspetition an einen Ausschuss.
4
Für
die Behandlung der unterstützten Bitte oder Beschwerde ist allein dieser
Ausschuss Eingabenausschuss gemäß Artikel 28 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Gesetz über den Eingabenausschuss vom
18. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91) in der
jeweiligen Fassung.
§ 7 Behandlung in der Bürgerschaft
(1) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Petentinnen und Petenten
hat das Recht, das Anliegen in dem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern,
an den die Bürgerschaft die Volkspetition überwiesen hat.
(2) Volkspetitionen, die beim Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft
noch nicht abschließend behandelt worden sind, werden von dem zuständigen
Ausschuss weiterbehandelt.
(3)
1
Die Bürgerschaft befasst
sich mit dem Anliegen der Petentinnen und Petenten.
2
Sie
teilt einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten
das Ergebnis der Behandlung mit.
(4) Die Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
regelt das Nähere.
§ 8 Datenschutz
1
Die Unterschriftslisten
dürfen nur zur Durchführung des Petitionsverfahrens und zur Prüfung
des Zustandekommens einer Volkspetition verwendet werden.
2
Sie
sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern und nach Abschluss des Petitionsverfahrens
zu vernichten.
§ 9 Kosten
Eine Erstattung von Kosten für die Durchführung
der Volkspetition ist ausgeschlossen.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Ausgefertigt
Hamburg, den 23. Dezember 1996. Der Senat
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