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Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts Vom 21. Juni 2001

Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts Vom 21. Juni 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 21. Juni 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
ERSTER TEIL - Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichts01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
ZWEITER TEIL - Verfahrensergänzende Vorschriften01.01.2004
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.2004
§ 10 - Zustellungen01.01.2004
§ 11 - Abschriften01.01.2004
§ 12 - Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter01.01.2004
§ 13 - Unterrichtung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter01.01.2004
§ 14 - Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichts01.01.2004
§ 15 - Mitwirkung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter01.01.2004
§ 16 - Mündliche Verhandlung01.01.2004
§ 17 - Verhandlungsgang01.01.2004
§ 18 - Beratung01.01.2004
§ 19 - Verkündung01.01.2004
§ 20 - Form der Entscheidung01.01.2004
§ 21 - Entscheidungsgründe01.01.2004
§ 22 - Zustellung der Entscheidung01.01.2004
§ 23 - Veröffentlichung01.01.2004
§ 24 - Akteneinsicht01.01.2004
§ 25 - Verweigerung der Akteneinsicht01.01.2004
§ 26 - Umlaufverfahren01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums01.01.2004
§ 2701.01.2004
§ 2801.01.2004
Dritter Abschnitt - Register01.01.2004
§ 29 - Verfahrensregister01.01.2004
§ 30 - Allgemeines Register01.01.2004
DRITTER TEIL - Schlussvorschriften01.01.2004
§ 31 - Änderung der Geschäftsordnung01.01.2004
§ 32 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 59), zuletzt geändert am 6. Juni 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 125), hat das Verfassungsgericht folgende Geschäftsordnung beschlossen:

ERSTER TEIL Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichts

§ 1

Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht.

§ 2

(1) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.
(2)
1
Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zeigen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten an, falls sie durch Ortsabwesenheit oder Krankheit für längere Zeit an einer richterlichen Entscheidungstätigkeit gehindert sein werden.
2
Dies gilt nicht für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter.

§ 3

(1)
1
Die Präsidentin bzw. der Präsident vertritt das Verfassungsgericht nach außen und führt die Verwaltung.
2
Im Verhinderungsfall vertritt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident und bei deren bzw. dessen Verhinderung das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Verfassungsgerichts.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident unterrichtet die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter über alle wichtigen, das Verfassungsgericht oder seine Mitglieder berührenden Vorgänge.

§ 4

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts tragen in der mündlichen Verhandlung die Amtstracht der hamburgischen Richterinnen und Richter.
(2) Die vor dem Verfassungsgericht auftretenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 5

1
Das Verfassungsgericht wird durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützt, die bzw. den die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt.
2
Sie bzw. er soll hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen.

§ 6

Das Hanseatische Oberlandesgericht stellt nach näherer Anordnung seiner Präsidentin bzw. seines Präsidenten dem Verfassungsgericht und seinen Mitgliedern persönliche und sächliche Hilfsmittel zur Verfügung.

§ 7

Das Verfassungsgericht hat eine Bibliothek, die von der Bibliothek des Hanseatischen Oberlandesgerichts verwaltet wird.

§ 8

1
Verwaltungs- und Prozessgeschäftsstelle des Verfassungsgerichts ist die Präsidialgeschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
2
Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt die Aktenordnung.

§ 9

1
Verlautbarungen des Verfassungsgerichts veranlasst die Präsidentin bzw. der Präsident.
2
Sie werden von der Pressestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts verbreitet.

ZWEITER TEIL Verfahrensergänzende Vorschriften

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 10 Zustellungen

(1) Zustellungen werden von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden verfügt.
(2) Die Zustellung wird von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.

§ 11 Abschriften

1
Schriftsätze sind der Geschäftsstelle jeweils mit mindestens elf Abschriften einzureichen.
2
Soweit weitere Abschriften erforderlich sind, teilt die Geschäftsstelle dies den Beteiligten mit.

§ 12 Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter

(1)
1
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende bestellt für jede Sache eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter.
2
Auf eine gleichmäßige Belastung ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des zur Berichterstattung bestellten Mitglieds des Verfassungsgerichts wird eine neue Berichterstatterin oder ein neuer Berichterstatter bestellt.
(3)
1
Das berichterstattende Mitglied reicht der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden ein schriftliches Gutachten ein, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage und einen Entscheidungsvorschlag enthält.
2
In einfachen Fällen kann an Stelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.
3
Die übrigen Mitglieder erhalten je eine Abschrift.

§ 13 Unterrichtung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter

(1)
1
Spätestens mit der Übersendung des Gutachtens (§ 12 Absatz 3 Satz 3) erhält jedes mitwirkende Mitglied des Verfassungsgerichts je eine Abschrift der verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke.
2
Im Verhinderungsfall sind die Unterlagen dem vertretenden Mitglied alsbald zu übergeben.
(2) Zwischen der Übersendung des Gutachtens und der Beratung sollen in der Regel sieben Tage liegen.
(3) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(4) Spätestens bei der Beendigung seines Amtes hat das Mitglied die ihm zugegangenen Schriftstücke der Geschäftsstelle zur Vernichtung zurückzugeben.

§ 14 Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichts

Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Verfassungsgericht über das Ablehnungsgesuch ohne das entsprechende vertretende Mitglied.

§ 15 Mitwirkung der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter

1
Die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichts werden in der Regel durch einfachen Brief geladen.
2
Sie unterrichten die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie verhindert sind, an der Beratung oder der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
3
Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen.

§ 16 Mündliche Verhandlung

1
Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine schriftliche Gliederung des Ablaufs zugrunde.
2
Sie kann den Verfahrensbeteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden.

§ 17 Verhandlungsgang

(1)
1
Nach Aufruf der Sache und der Feststellung, wer von den Beteiligten erschienen ist, führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter in den Sach- und Streitstand ein.
2
Es schließt sich ein Rechtsgespräch an.
3
Die Beteiligten erhalten zu ihren Ausführungen und zur Stellung der Anträge das Wort.
(2) Wird in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, so erhalten die Beteiligten nach der Beweisaufnahme erneut das Wort.
(3)
1
Haben zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Ermittlungen oder Beweisaufnahmen stattgefunden, so wird das Ergebnis der Ermittlung oder der Beweisaufnahme im Sachverhaltsbericht vorgetragen (Absatz 1 Satz 1).
2
In welchem Umfange Niederschriften solcher Beweisaufnahmen verlesen werden, bestimmt das Verfassungsgericht nach Anhörung der Beteiligten.
(4) Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Verfassungsgericht.

§ 18 Beratung

(1)
1
Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Beratung.
2
Sie bzw. er gibt der Berichterstatterin bzw. dem Berichterstatter das Wort.
3
Über den Gang der Beratung entscheiden die mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichts.
4
Wirft eine Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über die Entscheidungsformel entschieden wird.
(2)
1
Sind mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter ernannt, so stimmen die nach dem Lebensalter Jüngeren vor den Älteren.
2
§ 22 Absatz 2 HVerfGG bleibt unberührt.
(3) Jedes Mitglied, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Bekanntgabe die Fortsetzung der Beratung verlangen, weil es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder weil ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

§ 19 Verkündung

(1)
1
Die zu verkündende Entscheidung muss schriftlich abgefasst und von den mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichts unterzeichnet sein.
2
Ihr sollen, wenn möglich, bereits die Entscheidungsgründe beigefügt sein.
(2)
1
Die Verkündung der Entscheidung erfolgt durch Verlesen der Entscheidungsformel.
2
Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind mitzuteilen.

§ 20 Form der Entscheidung

(1)
1
Die Mitglieder des Verfassungsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, sind mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabetes nach der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden aufzuführen.
2
Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.
(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, erhalten das Datum des Tages, an dem die letzte Unterschrift vorliegt.
(3)
1
Das Verfassungsgericht verwendet das große hamburgische Landeswappen bei allen Urteilen und Beschlüssen mit Ausnahme der Einstellungs-, Beweis- und Kostenbeschlüsse.
2
Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt weitere Ausnahmen.

§ 21 Entscheidungsgründe

1
Die Begründung einer Entscheidung entwirft das von der bzw. dem Vorsitzenden beauftragte Mitglied des Verfassungsgerichts; dies soll in der Regel die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter sein.
2
Erhebt die bzw. der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied Bedenken und werden diese nicht durch Änderung des Entwurfs beseitigt, so stellt das Verfassungsgericht die Begründung fest.

§ 22 Zustellung der Entscheidung

(1)
1
Im Verfahren nach § 14 Nummern 6 und 7 HVerfGG ist je eine Ausfertigung der Entscheidung der Bürgerschaft und dem Senat auch dann zuzustellen, wenn sie nicht Beteiligte sind.
2
In einem Verfahren nach § 14 Nummer 7 HVerfGG ist auch der Landeswahlleiterin bzw. dem Landeswahlleiter eine Ausfertigung zuzustellen.
(2) Wenn eine Entscheidung der bzw. dem Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans zugestellt wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zuzustellen.

§ 23 Veröffentlichung

(1)
1
Wenn eine Veröffentlichung der Entscheidung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgeschrieben ist oder durch das Verfassungsgericht beschlossen wird, ersucht die Präsidentin bzw. der Präsident den Senat, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
2
Das Ersuchen ist an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Senats zu richten.
3
Veröffentlicht wird nur die Entscheidungsformel, soweit das Verfassungsgericht nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2)
1
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sollen im Hamburgischen Justizverwaltungsblatt ganz oder teilweise abgedruckt werden.
2
Hierüber wird im Einzelfall das Einvernehmen zwischen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Justizbehörde hergestellt.
3
Zum Zwecke der Veröffentlichung im Hamburgischen Justizverwaltungsblatt oder in anderen Zeitschriften können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden.
4
Sie werden von der bzw. dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Mitglied des Verfassungsgerichts, das mit der Begründung der Entscheidung beauftragt war (§ 21 Satz 1), festgestellt, wenn nicht das Verfassungsgericht etwas anderes bestimmt.

§ 24 Akteneinsicht

(1) Das Recht der Akteneinsicht der Beteiligten und ihrer Vertreterinnen und Vertreter bezieht sich auch auf Behördenakten (Beiakten), die dem Verfassungsgericht übersandt worden sind.
(2)
1
Nach Abschluss des Verfahrens wird auch den Beteiligten und ihren Vertreterinnen und Vertretern Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; die Akteneinsicht bezieht sich nur auf die Akten des Verfassungsgerichts.
2
Die Belange der Verfahrensbeteiligten dürfen nicht verletzt werden.
(3)
1
Verfahrensakten des Verfassungsgerichts werden Gerichten und Behörden nicht herausgegeben.
2
Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
(4)
1
Gutachten der Berichterstatterin bzw. des Berichterstatters oder anderer Mitglieder des Verfassungsgerichts, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formulierungsvorschläge, Entwürfe von Verfügungen sowie sonstige Arbeiten einschließlich Notizen der Mitglieder sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten.
2
Sie werden gesondert aufbewahrt und sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen.
(5) Ort und Zeit der Akteneinsicht bestimmt in anhängigen Verfahren die bzw. der Vorsitzende, im Übrigen die Präsidentin bzw. der Präsident.

§ 25 Verweigerung der Akteneinsicht

Hält die Bürgerschaft, der Senat oder die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts die Einsichtnahme in Akten und Urkunden mit dem Staatswohl für unvereinbar, so ist die Einsichtnahme bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts zu verweigern.

§ 26 Umlaufverfahren

1
Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende im Falle des § 27 HVerfGG eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann sie bzw. er jedem mitwirkenden Mitglied des Verfassungsgerichts einen von ihr bzw. ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden.
2
Jedes Mitglied sendet den ihm übersandten Entwurf mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn es nicht eine Beratung verlangt.
3
Der Beschluss kommt mit Eingang der Zustimmung aller Mitglieder zustande.

Zweiter Abschnitt Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums

§ 27

(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Verfassungsgerichts seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Feststellung der Entscheidungsgründe der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden vorliegen.
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Verfassungsgerichts, ein Sondervotum abzugeben, so hat es dies in der Beratung mitzuteilen, sobald der Stand der Beratungen dies ermöglicht.
(3)
1
Die Entscheidung ist auch von dem dissentierenden Mitglied zu unterzeichnen.
2
Das Sondervotum unterzeichnet das dissentierende Mitglied allein.
3
Weitere Mitglieder können sich dem Sondervotum anschließen.

§ 28

(1) Das Sondervotum ist der schriftlichen Entscheidung anzuschließen.
(2)
1
Wird das Sondervotum zu einer Entscheidung abgegeben, die verkündet wird, so gibt die bzw. der Vorsitzende bei der Verkündung der Entscheidung bekannt, dass ein Sondervotum vorliegt.
2
Der Name des dissentierenden Mitglieds des Verfassungsgerichts wird genannt.
(3) Das Sondervotum wird den Beteiligten und allen sonstigen Stellen in der gleichen Weise bekannt gemacht wie die Entscheidung.

Dritter Abschnitt Register

§ 29 Verfahrensregister

Die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichts führt ein Verfahrensregister (HVerfG), in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden.

§ 30 Allgemeines Register

(1)
1
Anträge und Eingaben an das Verfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Verfassungsgerichts betreffen noch nach den Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind, werden in einem Allgemeinen Register (AR) erfasst.
2
Sie werden von der Präsidentin bzw. von dem Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.
(2) Um Angelegenheiten nach Absatz 1 handelt es sich insbesondere bei:
a)
Anträgen und Eingaben, mit denen die Absenderin bzw. der Absender zwar einen bestimmten Antrag verfolgt oder ein Anliegen geltend macht, für das aber eine Zuständigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht besteht;
b)
Anträgen auf Akteneinsicht hinsichtlich abgeschlossener Verfahren;
c)
Anfragen zur Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin bzw. der Präsident.
(4) Ein gemäß Absatz 2 Buchstabe a) im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn die Einsenderin bzw. der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

DRITTER TEIL Schlussvorschriften

§ 31 Änderung der Geschäftsordnung

(1)
1
Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen.
2
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, eine formulierte Textänderung und eine kurze Begründung enthalten.
(2) Über den Antrag wird gemäß § 11 Absatz 2 HVerfGG entschieden.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 11. Februar 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird aufgehoben.
(2) Diese Geschäftsordnung tritt am 15. August 2001 in Kraft.
Das Hamburgische Verfassungsgericht
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