Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957
Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 22) |
Fußnoten
1)
Erlassen auf Grund von § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Feiertagsgesetzes vom 16. 10. 1953 (HmbBL I 113-a) als Dritte Verordnung zum Feiertagsgesetz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Feiertagsschutzverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1957 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 05.02.2005 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 1
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, sofern sie nicht auf Grund von bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften besonders zugelassen sind.
§ 2
2)
(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht
1.
für das Post- und Fernmeldewesen, den Eisenbahnverkehr, die Schiffahrt, die Luftfahrt, den öffentlichen und privaten Personenverkehr und Güterfernverkehr, den Werkfernverkehr sowie die Versorgungsbetriebe,
2.
für Hilfseinrichtungen, die unmittelbar den Bedürfnissen der unter Ziffer 1 fallenden Unternehmen und Betriebe dienen,
3.
für unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes oder zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse,
4.
für nicht gewerbsmäßige Arbeiten in Haus und Garten,
5.
für Übungen des Luftschutzhilfsdienstes, der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Bundesluftschutzverbandes, des Deutschen Roten Kreuzes des Arbeiter-Samariter-Bundes e.V., der Johanniter-Unfallhilfe und des Malteser Hilfsdienstes.
(1a) Das Betreiben von automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge wird an Sonntagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in solchen Gebieten, deren nähere Umgebung der Eigenart dieser Gebiete im Sinne von § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) entspricht, zwischen 13.00 Uhr und 19.00 Uhr zugelassen. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich gesetzliche Feiertage nach § 1 des Feiertagsgesetzes sind.
(2) Die auf Grund anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften bestehenden Verbote bleiben von den Ausnahmen der Absätze 1 und 1a unberührt.
Fußnoten
2)
Geändert 1. 2. 2005 (HmbGVBl. S. 22)
§ 3
(1) An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags verboten:
1.
öffentliche Versammlungen und öffentliche Umzüge unter freiem Himmel, soweit es sich nicht um Gottesdienste, andere religiöse Veranstaltungen oder Feierstunden von Weltanschauungsgemeinschaften (Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 7 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919) handelt,
2.
sonstige Veranstaltungen und vermeidbare geräuschvolle Handlungen, soweit sie Gottesdienste, andere religiöse Veranstaltungen oder Feierstunden von Weltanschauungsgemeinschaften stören,
3.
der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt.
(2)
1
Das Verbot des Absatzes 1 Ziffer 2 bezieht sich nicht auf zugelassene Arbeiten (§§ 1 und 2).
2
Das Verbot des Absatzes 1 Ziffer 3 gilt nicht für sportliche Veranstaltungen und beschränkt sich für Theater- und Filmveranstaltungen auf die Zeit bis 11 Uhr vormittags.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt.
§ 4
(1) Am Karfreitag sowie am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) sind verboten:
1.
der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt wird,
2.
musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten.
(2) Am Karfreitag sind alle sportlichen Veranstaltungen verboten, soweit sie mit Auf- oder Umzügen oder mit Unterhaltungsmusik verbunden sind.
(3)
1
Die für den Karfreitag bestehenden Verbote gelten von 2 Uhr morgens bis 2 Uhr des folgenden Tages.
2
Die für den Totensonntag bestehenden Verbote gelten von 6 Uhr morgens bis 17 Uhr.
§ 5
1
Der Senat kann aus wichtigem Grunde von den Verboten der §§ 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen.
2
Er kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 6
(aufgehoben)
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