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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages Vom 16. Dezember 1991

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages Vom 16. Dezember 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 5 des Staatsvertrags aufgehoben durch Gesetz vom 28. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 102)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen zur Änderung des Cuxhaven-Staatsvertrages vom 16. Dezember 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 196101.04.2006
Artikel 101.04.2006
Artikel 201.04.2006
Artikel 301.04.2006
Artikel 401.04.2006
Artikel 5 - (aufgehoben)01.04.2006
Artikel 601.04.2006
Artikel 701.04.2006
Artikel 801.04.2006
Anlage 1 - Planbeschreibung zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 196101.01.2004
Karte - Plan zum Staatsvertrag vom 2.5.199101.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 2. Mai 1991 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung
und Ergänzung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist
im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. Dezember 1991. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 25. 2. 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 2. 3. 1992 (HmbGVBl. S. 37)

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen zur Änderung und Ergänzung
des Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961
1)
Um dem Land Niedersachsen einen Ausbau des Hafens Cuxhaven am Standort Amerikahafen zu ermöglichen und den gemeinsamen Interessen der Länder Niedersachsen und Hamburg an einer aufeinander abgestimmten, wirtschaftlich zweckmäßigen und ökologisch vertretbaren Seehafenpolitik Rechnung zu tragen, schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg (im folgenden »Hamburg«)
und
das Land Niedersachsen (im folgenden »Niedersachsen«)
folgenden Staatsvertrag zur Änderung und Ergänzung des zwischen ihnen bestehenden Staatsvertrages vom 26. Mai/4. Juni 1961:
Fußnoten
1)
Geändert am 7.3.2006 (HmbGVBl. S. 102); Änderungen in
Kraft getreten am 1. April 2006 gemäß Bekanntmachung vom 18. April
2006 (HmbGVBl. S. 187).

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 des Staatsvertrages vom
26. Mai/4. Juni 1961 werden gestrichen.

Artikel 2

1)
(1) Hamburg verpflichtet sich, das Eigentum an der in dem beigefügten Plan rot umrandeten und in der Planbeschreibung
dargestellten Flächen auf Niedersachsen zu übertragen, sobald die
Einzelheiten der Eigentumsübertragung in einem besonderen Durchführungsabkommen
geregelt sind.
(2) Hinsichtlich der übereigneten Fläche findet zwischen
den Vertragschließenden ein Wertausgleich statt.
Fußnoten
1)
Der in Absatz 1 genannte Plan wurde verkleinert wiedergegeben

Artikel 3

Um eine wirtschaftlich zweckmäßige Regelung aller Seehafenfragen zu gewährleisten und dabei auch die Belange des Umweltschutzes
zu berücksichtigen, werden sich die Vertragschließenden gegenseitig
rechtzeitig über Pläne und Maßnahmen konsultieren, die gemeinsame
Interessen berühren.

Artikel 4

(1) Niedersachsen verzichtet auf die geplante Erweiterung des
Hafens Cuxhaven durch den Bau einer Mehrzweckumschlaganlage an der Elbe in
Groden und betreibt die Verwirklichung dieses Vorhabens am Standort Amerikahafen.
(2)
1
Läßt sich das Vorhaben zur Überzeugung Niedersachsens an dem in Absatz 1 genannten
Standort aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen
und gibt Niedersachsen gegenüber Hamburg eine entsprechende schriftliche
Erklärung ab, so gilt die Grundlage dieses Staatsvertrages mit der Maßgabe
als entfallen, dass hinsichtlich der nach Artikel 1 übergegangenen Rechte der Rechtszustand wieder
eintritt, der vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestanden hat.
2
Im Übrigen ist der Staatsvertrag rückabzuwickeln, soweit er bereits durchgeführt ist.

Artikel 5

*)
(aufgehoben)
Fußnoten
*)
Dem Änderungsstaatsvertrag vom 28. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 102) wurde folgender Begleitbrief beigegeben:
Begleitbrief zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Niedersachsen, zur Änderung des Staatsvertrages
vom 2. Mai 1991
1. Niedersachsen hat die Mehrzweckumschlaganlage im Amerikahafen zwischenzeitlich gebaut und in Betrieb genommen. Artikel 4 des Staatsvertrages ist damit erfüllt. 2. Zwischen den Häfen Cuxhaven und Hamburg ist dadurch keine hafenwirtschaftliche Konkurrenz an der Elbmündung entstanden. Ein Bedürfnis für eine Konkurrenzschutzabrede besteht danach nicht mehr. 3. Auf der Grundlage der in Artikel 3 des Staatsvertrages vereinbarten Konsultationen werden sich beide Länder auch zukünftig über Vorhaben mit Bezug auf den Hafen Cuxhaven informieren. Gemeinsame Interessen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die seewärtigen Zufahrten zu den Häfen unter Berücksichtigung des europäischen Rechtsrahmens. Die individuellen Hafenplanungen bleiben hiervon unberührt. 4. Niedersachsen sichert zu, dass - sofern nach Bundeswasserstraßenrecht möglich - durch weitere Entwicklungen im Hafen Cuxhaven die seewärtigen Zu- und Abfahrten zum und vom Hamburger Hafen nicht beeinträchtigt werden. 5. Die Politik beider Länder hat die nachhaltige Stärkung der maritimen Wirtschaft in Norddeutschland mit den dazu gehörigen Infrastrukturmaßnahmen zum Ziel. Hamburg, den 28. Oktober 2005 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez. Gunnar Uldall Präses der Behörde für Wirtschaft und Arbeit Hamburg, den 28. Oktober 2005 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr gez. Walter Hirche Minister

Artikel 6

1)
1
Hamburg und Niedersachsen werden Einzelheiten der Durchführung dieses Staatsvertrages,
insbesondere der Besitz- und Eigentumsübertragung, des Wertausgleichs
und der Übernahme des Personals in einem besonderen Durchführungsabkommen
regeln.
2
Die Besitzübertragung und die Personalübernahme erfolgen unabhängig vom Abschluss des
Durchführungsabkommens binnen drei Jahren nach Unterzeichnung dieses
Staatsvertrages.
Fußnoten
1)
Zu diesem Artikel wurden folgende Durchführungsabkommen geschlossen:
- Erstes Durchführungsabkommen vom 22. 12. 1992 (Amtl. Anz. 1993 S. 226)
- Zweites Durchführungsabkommen vom 16. 9. 1997 (Amtl. Anz. S. 2410)

Artikel 7

Der beigefügte Plan und die Planbeschreibung sind
Bestandteile dieses Staatsvertrages.

Artikel 8

Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der
Staatsvertrag in Kraft.
Hamburg, den 2. Mai 1991 Für das Land Niedersachsen gez. Gerhard Schröder Für
die Freie und Hansestadt Hamburg gez. Voscherau

Anlage 1

Planbeschreibung zu Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zur Änderung und Ergänzung des Staatsvertrages vom
26. Mai/4. Juni 1961
Im Süden ist die Grenze des Gebietes nach Artikel 2 Absatz 1 identisch mit der Südgrenze des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, an deren westlichem Knickpunkt verläuft sie in der geradlinigen Verlängerung der ehemaligen Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 bis zur nordöstlichen Straßenlinie der neuen Baudirektor-Hahn-Straße, folgt dieser nach Nordwesten, bis sie sich im Bereich der Westernplatte nach Norden wendet, und weiter über die geschlossene und überbaute Durchfahrt zum Neuen Fischereihafen bis an das Empfangsgebäude des Überseebahnhofs. Anschließend verläuft sie etwa 30 m nordwestlich am Empfangsgebäude entlang und springt dann etwa im rechten Winkel über die Lentzstraße nach Nordwesten bis an die ehemalige Grenze der hamburgischen Rechte aus der Vierten Durchführungsverordnung zum Groß-Hamburg-Gesetz vom 22. März 1937 heran. Sie folgt dieser bis zum Nordwestende des Steubenhöfts und weiter der elbseitigen Pfahlreihe dieses Bauwerks und deren geradlinigen Verlängerung elbaufwärts bis zur Außenseite der Osterhöftmole und an dieser bis zum Molenansatz. Von hier verläuft sie auf etwa 650 m entlang der Uferlinie zur Elbe und erreicht ihren Ausgangspunkt in der Südostecke des ehemaligen Erbbaugeländes der Bundesmarine, wobei das Uferdeckwerk und die Böschung senkrecht zur Uferlinie geschnitten werden.

Karte

Plan zum Staatsvertrag vom 2.5.1991
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