Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung Vom 19. Juli 2000
Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung Vom 19. Juli 2000
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 4. September 2006 (HmbGVBl. S. 495) |
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 2 des Gesetzes vom 19. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 155)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung vom 19. Juli 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 13.09.2006 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
1
Der Senat unterrichtet
die Bürgerschaft jährlich auf der Grundlage der nach § 100 e der Strafprozessordnung vorgelegten
Berichte über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c der
Strafprozessordnung, die von einem hamburgischen Gericht angeordnet
worden sind.
2
Der Senat berichtet auch, wenn
keine Maßnahmen durchgeführt worden sind.
§ 2
1
Ein von der Bürgerschaft
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus.
2
Das Gremium besteht aus sieben
Mitgliedern der Bürgerschaft.
3
Sie werden
in geheimer Abstimmung gewählt.
Ausgefertigt
Hamburg, den 19. Juli 2000. Der Senat
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