G13Abs6AG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung Vom 19. Juli 2000

Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung Vom 19. Juli 2000
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 4. September 2006 (HmbGVBl. S. 495)
Fußnoten
1)
Erlassen als Artikel 2 des Gesetzes vom 19. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 155)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung vom 19. Juli 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 113.09.2006
§ 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

1
Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich auf der Grundlage der nach § 100 e der Strafprozessordnung vorgelegten
Berichte über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c der
Strafprozessordnung, die von einem hamburgischen Gericht angeordnet
worden sind.
2
Der Senat berichtet auch, wenn keine Maßnahmen durchgeführt worden sind.

§ 2

1
Ein von der Bürgerschaft gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus.
2
Das Gremium besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft.
3
Sie werden in geheimer Abstimmung gewählt.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juli 2000. Der Senat
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