Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Volksabstimmungsverordnung - VAbstVO) Vom 19. Juli 2005
Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Volksabstimmungsverordnung - VAbstVO) Vom 19. Juli 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 161) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Volksabstimmungsverordnung - VAbstVO) vom 19. Juli 2005 | 06.08.2005 |
Eingangsformel | 06.08.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 15.07.2015 |
Teil 1 - Volksinitiative | 06.08.2005 |
§ 1 - Sammeln der Unterschriften | 26.06.2013 |
§ 2 - Prüfung der Gültigkeit | 15.07.2015 |
§ 3 - (aufgehoben) | 26.06.2013 |
Teil 2 - Volksbegehren | 06.08.2005 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 06.08.2005 |
§ 4 - (aufgehoben) | 26.06.2013 |
§ 5 - Information über das Volksbegehren | 26.06.2013 |
§ 6 - Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten | 01.11.2015 |
§ 7 - Ungültige Eintragungen | 26.06.2013 |
Abschnitt 2 - Eintragung | 26.06.2013 |
§ 8 - Eintragungsstellen | 26.06.2013 |
§ 9 - Eintragungslisten | 26.06.2013 |
§ 10 - Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter | 06.08.2005 |
§ 11 - Briefeintragungen | 26.06.2013 |
Abschnitt 3 - Ermittlung des Eintragungsergebnisses | 26.06.2013 |
§ 12 - Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen | 26.06.2013 |
§ 13 - Ermittlung des Eintragungsergebnisses | 26.06.2013 |
Teil 3 - Volksentscheid | 26.06.2013 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 12.06.2010 |
§ 14 - Tag der Abstimmung und Bekanntmachung | 26.06.2013 |
§ 15 - Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstand | 15.07.2015 |
§ 16 - Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen | 15.07.2015 |
Abschnitt 2 - Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen | 12.06.2010 |
§ 17 - Führung des Abstimmungsverzeichnisses | 26.06.2013 |
§ 18 - Eintragung der stimmberechtigten Personen | 26.06.2013 |
§ 19 - Abstimmungsbenachrichtigung | 26.06.2013 |
§ 20 - Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis | 26.06.2013 |
§ 21 - Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis | 12.06.2010 |
§ 22 - Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses | 26.06.2013 |
§ 23 - Abstimmungsscheine | 26.06.2013 |
Abschnitt 3 - Abstimmungshandlung | 12.06.2010 |
§ 24 - Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung | 26.06.2013 |
§ 25 - (aufgehoben) | 26.06.2013 |
§ 26 - (aufgehoben) | 26.06.2013 |
§ 27 - Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung | 26.06.2013 |
§ 28 - (frei aus redaktionellen Gründen) | 12.06.2010 |
§ 29 - Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen | 26.06.2013 |
§ 30 - Schluss der Abstimmungshandlung | 12.06.2010 |
Abschnitt 4 - Briefabstimmung | 12.06.2010 |
§ 31 - Briefabstimmung | 26.06.2013 |
§ 32 - Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe | 15.07.2015 |
Abschnitt 5 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses | 12.06.2010 |
§ 33 - Öffentliche Ergebnisermittlung | 26.06.2013 |
§ 34 - (frei aus redaktionellen Gründen) | 12.06.2010 |
§ 35 - Auszählung der Stimmzettel | 26.06.2013 |
§ 36 - Ungültige Stimmen | 12.06.2010 |
§ 37 - Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis | 12.06.2010 |
§ 38 - Abstimmungsniederschrift | 26.06.2013 |
§ 39 - Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung | 26.06.2013 |
§ 40 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses | 26.06.2013 |
§ 41 - (aufgehoben) | 26.06.2013 |
Abschnitt 6 - Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren | 12.06.2010 |
§ 42 - Inhalt des Rechenschaftsberichts | 26.06.2013 |
§ 43 - Zuständigkeit und Antragsfrist | 26.06.2013 |
§ 44 - (aufgehoben) | 26.06.2013 |
§ 45 - Prüffähige Abrechnung | 26.06.2013 |
Teil 4 - Referendumsbegehren und Referendum | 26.06.2013 |
Abschnitt 1 - Referendumsbegehren | 26.06.2013 |
§ 46 - Durchführung | 26.06.2013 |
§ 47 - Eintragungsberechtigung | 26.06.2013 |
§ 48 - Eintragungslisten | 26.06.2013 |
§ 49 - Bekanntmachung | 26.06.2013 |
§ 50 - Eintragungsstellen und Briefeintragung | 26.06.2013 |
§ 51 - Ergebnisermittlung | 26.06.2013 |
§ 52 - Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung | 26.06.2013 |
Abschnitt 2 - Referendum | 26.06.2013 |
§ 53 - Durchführung | 26.06.2013 |
§ 54 - Rechenschaftslegung und Kostenerstattung | 26.06.2013 |
Teil 5 - Bürgerschaftsreferendum | 15.07.2015 |
§ 54a - Durchführung | 15.07.2015 |
§ 54b - Gegenvorlage | 15.07.2015 |
§ 54c - Informationsheft | 15.07.2015 |
§ 55 - Datengeheimnis | 26.06.2013 |
Teil 6 - Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen | 15.07.2015 |
§ 56 - Sicherung der Unterlagen | 15.07.2015 |
§ 57 - Auskunft aus den Unterlagen | 26.06.2013 |
§ 58 - Vernichtung der Unterlagen | 15.07.2015 |
Teil 6 - Schlussvorschriften | 26.06.2013 |
§ 59 - Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013 | 26.06.2013 |
§ 60 - Schlussbestimmung | 26.06.2013 |
Anlage 1 | 26.06.2013 |
Anlage 2 | 26.06.2013 |
Anlage 3 | 26.06.2013 |
Anlage 4 | 15.07.2015 |
Anlage 5 | 15.07.2015 |
Auf Grund von § 31 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 4. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 195), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Volksinitiative | |
§ 1 | Sammeln der Unterschriften |
§ 2 | Prüfung der Gültigkeit |
§ 3 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
Teil 2 Volksbegehren | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 4 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
§ 5 | Information über das Volksbegehren |
§ 6 | Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten |
§ 7 | Ungültige Eintragungen |
Abschnitt 2 Eintragung | |
§ 8 | Eintragungsstellen |
§ 9 | Eintragungslisten |
§ 10 | Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter |
§ 11 | Briefeintragung |
Abschnitt 3 Ermittlung des Eintragungsergebnisses | |
§ 12 | Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen |
§ 13 | Ermittlung des Eintragungsergebnisses |
Teil 3 Volksentscheid außerhalb einer Wahl | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 14 | Tag der Abstimmung und Bekanntmachung |
§ 15 | Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstand |
§ 16 | Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen |
Abschnitt 2 Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen | |
§ 17 | Führung des Abstimmungsverzeichnisses |
§ 18 | Eintragung der stimmberechtigten Personen |
§ 19 | Abstimmungsbenachrichtigung |
§ 20 | Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis |
§ 21 | Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis |
§ 22 | Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses |
§ 23 | Abstimmungsscheine |
Abschnitt 3 Abstimmungshandlung | |
§ 24 | Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung |
§ 25 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
§ 26 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
§ 27 | Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung |
§ 28 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
§ 29 | Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen |
§ 30 | Schluss der Abstimmungshandlung |
Abschnitt 4 Briefabstimmung | |
§ 31 | Briefabstimmung |
§ 32 | Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe |
Abschnitt 5 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses | |
§ 33 | Öffentliche Ergebnisermittlung |
§ 34 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
§ 35 | Auszählung der Stimmzettel |
§ 36 | Ungültige Stimmen |
§ 37 | Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis |
§ 38 | Abstimmungsniederschrift |
§ 39 | Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung |
§ 40 | Ermittlung des Abstimmungsergebnisses |
§ 41 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
Abschnitt 6 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren | |
§ 42 | Inhalt des Rechenschaftsberichts |
§ 43 | Zuständigkeit und Antragsfrist |
§ 44 | (frei aus redaktionellen Gründen) |
§ 45 | Prüffähige Abrechnung |
Teil 4 Referendumsbegehren und Referendum | |
Abschnitt 1 Referendumsbegehren | |
§ 46 | Durchführung |
§ 47 | Eintragungsberechtigung |
§ 48 | Eintragungslisten |
§ 49 | Bekanntmachung |
§ 50 | Eintragungsstellen und Briefeintragung |
§ 51 | Ergebnisermittlung |
§ 52 | Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung |
Abschnitt 2 Referendum | |
§ 53 | Durchführung |
§ 54 | Rechenschaftslegung und Kostenerstattung |
Teil 5 Bürgerschaftsreferendum | |
§ 54a | Durchführung |
§ 54b | Gegenvorlage |
§ 54c | Informationsheft |
Teil 6 Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen | |
§ 55 | Datengeheimnis |
§ 56 | Sicherung der Unterlagen |
§ 57 | Auskunft aus den Unterlagen |
§ 58 | Vernichtung der Unterlagen |
Teil 7 Schlussvorschriften | |
§ 59 | Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013 |
§ 60 | Schlussbestimmung |
Teil 1 Volksinitiative
§ 1 Sammeln der Unterschriften
(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Die Unterschriftslisten sind nach Abschluss der Sammlung einzureichen. Die Gesamtzahl der Unterschriften ist mitzuteilen.
§ 2 Prüfung der Gültigkeit
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
1.
die unterzeichnende Person bei Einreichung der Unterschriftslisten nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewesen ist,
2.
die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist,
3.
die Eintragung nicht in einer den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsliste erfolgt oder
4.
sie nicht die nach § 4 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes erforderlichen und inhaltlich zutreffenden Angaben enthält.
Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
(3) Die Prüfung der Gültigkeit kann abgebrochen werden, wenn die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.
§ 3
(aufgehoben)
Teil 2 Volksbegehren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 4
(aufgehoben)
§ 5 Information über das Volksbegehren
Die Landesabstimmungsleitung gibt das Volksbegehren 30 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist gemäß § 7 VAbstG im Amtlichen Anzeiger bekannt. Weiterhin informiert die Landesabstimmungsleitung in angemessenem Umfang über das Volksbegehren.
§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten
(1) Eintragen darf sich, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
(2) Die Eintragung erfolgt schriftlich in Eintragungslisten oder auf den für die Briefeintragung vorgesehenen Eintragungsformularen.
(3) Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, Geburtsjahr, Wohnanschrift und Datum der Unterschriftsleistung. Eintragungsberechtigte, für die oder deren Familienangehörige im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 711), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
(4) Eine eintragungsberechtigte Person, die keine Wohnung in Hamburg innehat, kann sich bei einer Eintragungsstelle eintragen. Sie hat gegenüber der Eintragungsstelle zu versichern, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
§ 7 Ungültige Eintragungen
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
1.
die unterzeichnende Person am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist,
2.
die Eintragung nicht auf einer den Vorschriften über die Eintragungslisten entsprechenden Liste erfolgt oder
3.
eine der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 VAbstG erforderlichen Angaben fehlt, es sei denn, die Identität kann durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden, oder
4.
die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist.
Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
(3) Eine Eintragung per Brief ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei der Briefeintragungsstelle eingeht.
(4) Die Eintragungen auf einer Eintragungsliste der Initiatoren sind außerdem ungültig, wenn die Liste nicht rechtzeitig einging.
Abschnitt 2 Eintragung
§ 8 Eintragungsstellen
(1) Öffentliche Eintragungsstellen sind die Kundenzentren der Bezirksämter. Die Eintragungszeit entspricht grundsätzlich den Öffnungszeiten der Kundenzentren. Die Landesabstimmungsleitung kann bei entsprechendem Bedarf zusätzliche Eintragungsstellen sowie zusätzliche Eintragungszeiten, auch für Sonnabend und Sonntag, festlegen. Für die Briefeintragung wird eine Briefeintragungsstelle eingerichtet.
(2) Die Landesabstimmungsleitung veröffentlicht eine Liste der öffentlichen Eintragungsstellen und der Eintragungszeiten. Sie teilt dabei mit, welche Eintragungsstellen barrierefrei sind.
(3) Die Eintragungslisten sollen frei zugänglich ausgelegt werden. Ist das freie Auslegen bei gleichzeitiger Sicherung der Listen vor Entwendung oder Beschädigung nicht möglich, ist eine zügige Ausgabe zu gewährleisten. In den Eintragungsstellen ist in geeigneter Form auf den Standort der Eintragungslisten hinzuweisen.
§ 9 Eintragungslisten
(1) Die Eintragungslisten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Die Zeilen zur Eintragung sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Eintragungslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Die Initiatoren übermitteln die von ihnen verwendeten Eintragungslisten so rechtzeitig an die ihnen vom Senat benannte zuständige Stelle, dass sie bis spätestens 12.00 Uhr des ersten auf den Ablauf der Eintragungsfrist folgenden Werktags vorliegen. Die zuständige Stelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie die von den Initiatoren angegebene Anzahl der eingereichten Eintragungen.
§ 10 Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter
Eine eintragungsberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, das Eintragungsformular eigenhändig auszufüllen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Eintragung behilflich sein soll. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Eintragung eines anderen erlangt hat. Auf diese Verpflichtung ist durch Aushang in den Eintragungsräumen und, sofern die Mitwirkung einer Hilfsperson bei der Ausgabe des Eintragungsformulars erkennbar ist, auch bei der Ausgabe hinzuweisen.
§ 11 Briefeintragungen
(1) Bei den Eintragungsstellen und der Briefeintragungsstelle kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist. In dem Antrag sind Vor- und Familienname sowie die Anschrift anzugeben. Bei der Briefeintragungsstelle kann ein Briefeintragungsformular auch mittels Telegramm, Telefax oder elektronischer Datenübermittlung (E-Mail) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
(3) Eine eintragungsberechtigte Person, die die Briefeintragung gewählt hat, hat
1.
das Eintragungsformular auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben und
2.
den Eintragungsbrief bis zum Ende der Eintragungszeit an die Briefeintragungsstelle zu übersenden oder dort abzugeben.
(4) Die Landesabstimmungsleitung stellt 20 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist im Internet Eintragungsformulare mit einer fortlaufenden Nummer zur Verfügung. Diese können heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben, an die Briefeintragungsstelle übersandt oder dort abgegeben werden. Die Eintragungsformulare dürfen nur die Daten einer Person enthalten.
(5) Eine Eintragung nach Absatz 4 ist ungültig, wenn
1.
das Eintragungsformular die Daten von mehr als einer Person enthält, auch wenn alle auf dem Formular aufgeführten Personen die Eintragung unterschrieben haben,
2.
eine fortlaufende Nummer nach Absatz 4 Satz 1 bereits vorgekommen ist, oder
3.
ein Ungültigkeitsgrund nach § 7 vorliegt.
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt nur die zuerst erfasste Nummer als Eintragung.
Abschnitt 3 Ermittlung des Eintragungsergebnisses
§ 12 Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen
(1) Die zuständige Stelle der Bezirksverwaltung kann ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mit der Datenerfassung und der Vorprüfung beginnen. Sie beginnt nach Ablauf der Eintragungsfrist mit der Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen. Hierzu können nach Zulassung durch die Landesabstimmungsleitung elektronische Verfahren eingesetzt werden. Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.
(2) Gültige Eintragungen werden mit der laufenden Nummer der Eintragung im elektronischen Verfahren gespeichert.
(3) Die Prüfung der Gültigkeit kann abgebrochen werden, wenn die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen erreicht ist.
§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses
Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung teilt die Bezirksabstimmungsleitung der für die Gültigkeitsprüfung zuständigen Stelle der Landesabstimmungsleitung unverzüglich die Zahl der ermittelten gültigen Eintragungen mit. Die Zahl der gültigen Eintragungen kann durch Stichprobenverfahren ermittelt werden.
Teil 3 Volksentscheid
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 14 Tag der Abstimmung und Bekanntmachung
(1) Der Senat soll den Tag der Abstimmung mit einer Frist von 120 Tagen bestimmen.
(2) Die Landesabstimmungsleitung macht den Volksentscheid spätestens am 21. Tag vor der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigung im Amtlichen Anzeiger bekannt. Die Bekanntmachung umfasst:
1.
Die Landesabstimmungsleitung und Bezirksabstimmungsleitungen nebst Stellvertretung und Dienststelle,
2.
den Tag der Abstimmung und
3.
die zur Abstimmung stehenden Vorlagen sowie Hinweise zu der Abstimmung.
Findet die Abstimmung nicht an einem Tag zur Wahl statt, werden zusätzlich die Abstimmungsstellen mit dem Hinweis auf Barrierefreiheit bekannt gemacht.
§ 15 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstand
(1) Für die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung in den Abstimmungsstellen werden Abstimmungsvorstände; für die Ergebnisermittlung der Briefabstimmung werden Briefabstimmungsvorstände gebildet. Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände bestehen jeweils aus dem Vorsitz, der Stellvertretung sowie den Beisitzenden.
(2) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, nehmen die Wahlvorstände die Aufgabe als Abstimmungs- beziehungsweise Briefabstimmungsvorstand war. Abweichend von Satz 1 können die Bezirksabstimmungsleitungen in Abstimmung mit der Landesabstimmungsleitung für die Ergebnisermittlung in den Abstimmungsstellen und der Briefabstimmung gesonderte Auszählungsvorstände bilden. Zu Mitgliedern eines Auszählungsvorstands dürfen auch Bedienstete berufen werden, die nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(3) Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, berufen die Bezirksabstimmungsleitungen für die Abstimmungsstellen und die Briefabstimmungsstellen die Abstimmungs- beziehungsweise Briefabstimmungsvorstände. Sie bestimmen den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die Beisitzenden.
(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
1.
in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stellvertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
2.
in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
3.
in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro.
Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für die jeweilige Wahl und den gemeinsamen Volksentscheid jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.
§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen
(1) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, sind Abstimmungsstellen die Wahllokale.
(2) Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, hat die Landesabstimmungsleitung die Anzahl und die Verteilung der Abstimmungsstellen im Benehmen mit den Bezirksabstimmungsleitungen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksentscheid zu beteiligen. In den Abstimmungsstellen werden ein oder mehrere Abstimmungsräume bereitgestellt.
(3) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksentscheid möglichst erleichtert wird.
(4) Für die Briefabstimmung richten die Bezirksabstimmungsleitungen Briefabstimmungsstellen ein.
Abschnitt 2 Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen
§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses
(1) Die zuständige Behörde legt für den Versand der Abstimmungsunterlagen ein vorläufiges elektronisches Abstimmungsverzeichnis an. Das endgültige elektronische Abstimmungsverzeichnis wird am Abstimmungstag erstellt. Das Abstimmungsverzeichnis enthält für jede stimmberechtigte Person Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie die Kontrollnummer des Abstimmungsscheins. Es darf Felder für Vermerke über die Stimmabgabe, die Briefabstimmung und für Bemerkungen enthalten.
(2) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, wird ein gemeinsames Wahl- und Abstimmungsverzeichnis geführt.
(3) Findet die Abstimmung an einem anderen Tag als einem Tag zu einer allgemeinen Wahl statt, wird das Abstimmungsverzeichnis elektronisch geführt.
(4) Werden mehrere Volksentscheide an einem Abstimmungstag durchgeführt, wird ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis geführt.
§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen
(1) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle im Melderegister erfassten Personen einzutragen, die am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(2) Stimmberechtigte, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde in das Abstimmungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Abstimmungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder wird eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Person gestrichen, so ist die oder der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen; § 21 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.
(4) Ist das Abstimmungsverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.
§ 19 Abstimmungsbenachrichtigung
(1) Die im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen stimmberechtigten Personen erhalten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung die Abstimmungsbenachrichtigung.
(2) Bei einer Abstimmung an einem Wahltag wird eine gemeinsame Abstimmungs- und Wahlbenachrichtigung versendet. Mit der Benachrichtigung werden das Informationsheft und die zur Abstimmung stehende Vorlage beziehungsweise Vorlagen nach § 19 Absatz 2 VAbstG versendet.
(3) Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, erhalten die Stimmberechtigten mit der Benachrichtigung auch die Briefabstimmungsunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Abstimmungsschein, Abstimmungsbriefumschlag, Merkblatt zur Briefabstimmung) und Angaben zur nächstgelegenen Abstimmungsstelle einschließlich Angaben zur Barrierefreiheit.
(4) Die zuständige Behörde veranlasst rechtzeitig vor der Abstimmung, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie der Gemeinschaftsunterkünfte die in der Einrichtung befindlichen stimmberechtigten Personen durch Aushang der Abstimmungsbekanntmachung (§ 24) über das Abstimmungsverfahren informieren.
§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde hat vom zwanzigsten Tag bis zum sechzehnten Tag vor der Abstimmung montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr die Einsichtnahme in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu ermöglichen. Die Stellen, bei denen die Einsichtnahme erfolgen kann, werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Es wird durch ein Datensichtgerät Einsicht genommen. Es ist sicherzustellen, dass die Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen des Abstimmungsverzeichnisses (§ 22) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der zuständigen Behörde bedient werden.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraumes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich von Daten von Personen, für die im Melderegister ein melderechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist. Vor Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis gemäß den Sätzen 1 und 2 ist die Identität der den Antrag stellenden Person zu überprüfen.
(3) Zeit und Ort der Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis erhoben werden kann.
§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb des in § 20 Absatz 1 genannten Zeitraums Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die oder der Widersprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Sofern die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung vor.
(3) Will die Bezirksabstimmungsleitung einem Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder dem Betroffenen und der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht endgültig.
§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
Alle im Zeitraum zwischen der Erstellung des vorläufigen und des endgültigen Abstimmungsverzeichnisses vorgenommenen Änderungen sind im Abstimmungsverzeichnis zu erläutern und mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten der zuständigen Behörde zu versehen.
§ 23 Abstimmungsscheine
(1) Beantragt eine abstimmungs- und wahlberechtigte Person für eine am Tag der Abstimmung stattfindende allgemeine Wahl einen Wahlschein, wird ihr neben dem Wahlschein ein Abstimmungsschein ausgestellt. Ist eine stimmberechtigte Person nicht zugleich zu der allgemeinen Wahl wahlberechtigt, wird der Abstimmungsschein auf Antrag nach den für die jeweilige Wahl geltenden Vorschriften ausgestellt.
(2) Findet die Abstimmung an einem anderen Tag als einem Tag zu einer allgemeinen Wahl statt, werden Abstimmungsscheine von Amts wegen für alle Stimmberechtigten ausgestellt. Versichert eine stimmberechtigte Person, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr aus anderen Gründen nicht vorliegt, erteilt die zuständige Behörde einen neuen Abstimmungsschein. Der bisherige Abstimmungsschein wird ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.
(3) Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontrollnummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG. Die in Satz 1 genannte Versicherung ist von den Stimmberechtigten bei der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
(4) Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so wird der Abstimmungsschein ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Dabei ist deutlich zu machen, dass die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der bereits an der Briefabstimmung teilgenommen hat und zu diesem Zeitpunkt abstimmungsberechtigt war, nicht ungültig ist.
Abschnitt 3 Abstimmungshandlung
§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
(1) Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist die Abstimmungsbekanntmachung nach § 14 am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung ist der oder sind die Stimmzettel als Muster beizufügen.
§ 25
(aufgehoben)
§ 26
(aufgehoben)
§ 27 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung
(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungsraum einen Stimmzettel. Satz 1 gilt bei einer Abstimmung an einem anderen als einem Wahltag nicht, wenn die stimmberechtigte Person den ihr übersandten Stimmzettel zur Abstimmung mitgebracht hat.
(2) Die stimmberechtigte Person begibt sich sodann in die Abstimmungskabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Kennzeichnung nicht erkennbar ist. Der Abstimmungsvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine stimmberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig in der Abstimmungskabine aufhält.
(3) Nachdem die stimmberechtigte Person die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet hat, gibt sie ihre Abstimmungsbenachrichtigung bei dem Abstimmungsvorstand ab. Wird die Abstimmungsbenachrichtigung nicht abgegeben oder bestehen sonst Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat die Person sich auszuweisen. Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 und 2 genannten Abstimmungsbenachrichtigung der Abstimmungsschein.
(4) Bestehen keine Gründe zur Zurückweisung nach Absatz 6, wird die Abstimmungsurne freigegeben. Die stimmberechtigte Person legt den Stimmzettel in die Abstimmungsurne. Die Stimmabgabe wird daraufhin im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Durch den Stimmabgabevermerk wird ein erstellter Abstimmungsschein ungültig.
(5) Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Personen sind an die Bezirksabstimmungsleitung zu verweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bereits ein Stimmabgabevermerk im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(6) Eine stimmberechtigte Person ist zurückzuweisen, wenn sie
1.
ihren Stimmzettel unter Verletzung des Abstimmungsgeheimnisses gekennzeichnet hat oder
2.
mit ihrem Stimmzettel in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise verfahren ist.
(7) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, hat sie ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist die stimmberechtigte Person nach Absatz 6 Nummer 1 oder 2 zurückgewiesen worden, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
(8) Gegen eine Zurückweisung nach Absatz 6 kann innerhalb der Abstimmzeit Beschwerde bei der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung erhoben werden. Die Bezirksabstimmungsleitung entscheidet unverzüglich und abschließend. Die Entscheidung ist im Bericht der Bezirksabstimmungsleitung zu vermerken und der oder dem Betroffenen bekannt zu geben. Sätze 2 und 3 gelten für die Verweisung nach Absatz 5 entsprechend.
§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen)
§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen
(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder diesen selbst in die Abstimmungsurne zu legen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Sie hat dies dem Abstimmungsvorstand bekannt zu geben. Die stimmberechtigte Person darf auch ein Mitglied des Abstimmungsvorstands als Hilfsperson bestimmen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Person darf sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Muster des Stimmzettels und des Informationsheftes zum Volksentscheid werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Schablonen des Stimmzettels und einer blindengerechten Form des Informationsheftes zum Volksentscheid erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, dürfen nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. Im Anschluss an deren Stimmabgabe erklärt die Abstimmungsstellenleitung die Abstimmungshandlung für geschlossen.
Abschnitt 4 Briefabstimmung
§ 31 Briefabstimmung
(1) Eine stimmberechtigte Person, die durch Brief abstimmt, hat in folgender Weise vorzugehen:
1.
sie kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2.
sie unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG unter Angabe des Ortes und des Tages,
3.
sie steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Abstimmungsschein in den Abstimmungsbriefumschlag,
4.
sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und
5.
sie übersendet den Abstimmungsbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Abstimmungstage bis 18.00 Uhr bei der darauf angegebenen Bezirksabstimmungsleitung eingeht oder gibt ihn dort ab.
Wird die Volksabstimmung an einem Wahltag durchgeführt, soll ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsbrief verwendet werden.
(2) Für die Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen gilt § 29 entsprechend. Hat die stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum und gibt den stimmberechtigten Personen bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.
(4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Stimmen von Abstimmungsberechtigten, die an der Briefabstimmung teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Abstimmungsberechtigten vor oder am Abstimmungstag sterben, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft verlieren.
§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe
(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung eingesetzten Stellen öffnen zu vorab bekannt gegebenen Zeiten öffentlich die eingegangenen Abstimmungsbriefe und entnehmen den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Sie prüfen die Gültigkeit der Abstimmungsscheine und vermerken die Stimmabgabe umgehend im elektronischen Abstimmungsverzeichnis.
(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
2.
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
3.
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
6.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder
8.
bereits ein Stimmabgabevermerk im elektronischen Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(3) Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern und mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen. Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt.
(4) Die aus den übrigen Abstimmungsbriefumschlägen entnommenen Stimmzettelumschläge werden in versiegelten Verpackungseinheiten unter sicherem Verschluss bis zum Abstimmungstag verwahrt. Am Abstimmungstag dürfen die Stimmzettelumschläge zur Beschleunigung der Auszählung unter Wahrung der Öffentlichkeit vor dem Ende der Abstimmungshandlung geöffnet werden. Die Stimmzettelumschläge sind bis zum Ende der Abstimmungshandlung in versiegelten Verpackungseinheiten zu verwahren. Vor dem Ende der Abstimmungshandlung dürfen die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen nicht entnommen und nicht eingesehen werden.
(5) Die Bezirksabstimmungsleitung vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag. Diese sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist. Wird ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsbrief verwendet, finden für die Aufbewahrung und die Vernichtung die für die jeweilige gleichzeitige Wahl geltenden Vorschriften Anwendung.
Abschnitt 5 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung
(1) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, wird das Abstimmungsergebnis im Anschluss an das Wahlergebnis öffentlich ermittelt. Findet die Abstimmung an einem anderen als einem Wahltag statt, wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungshandlung öffentlich ermittelt.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung gibt vor dem Ende der Abstimmungshandlung durch Aushang in ihrem Dienstgebäude bekannt, wo und wann die Ergebnisermittlung in den einzelnen Briefabstimmungsstellen stattfindet.
§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen)
§ 35 Auszählung der Stimmzettel
(1) Vor dem Öffnen der Abstimmungsurnen werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Die Abstimmungsurnen werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen, entfaltet und gezählt.
(2) Nach Zählung der Stimmzettel bildet die Abstimmungsstelle folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behält:
1.
mit JA gekennzeichnete Stimmzettel,
2.
mit NEIN gekennzeichnete Stimmzettel,
3.
ungekennzeichnete Stimmzettel,
4.
Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben.
(3) Hat die Bürgerschaft nach § 21 Absatz 2 Satz 3 VAbstG einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so bildet die Abstimmungsstelle folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behält:
1.
mit zwei JA-Stimmen gekennzeichnete Stimmzettel,
2.
mit zwei NEIN-Stimmen gekennzeichnete Stimmzettel,
3.
Stimmzettel, die mit einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative und einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
4.
Stimmzettel, die mit einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative und einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
5.
Stimmzettel, die mit nur einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative gekennzeichnet sind,
6.
Stimmzettel, die mit nur einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative gekennzeichnet sind,
7.
Stimmzettel, die mit nur einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
8.
Stimmzettel, die mit nur einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
9.
ungekennzeichnete Stimmzettel,
10.
Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben.
(4) Sodann werden die Stapel nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit Ausnahme der Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben, von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unter gegenseitiger Kontrolle daraufhin geprüft, ob die Kennzeichnungen in den jeweiligen Stapeln gleich lauten, und die Stimmen gezählt. Die festgestellten Auszählungsergebnisse werden in der Abstimmungsstelle laut angesagt und in der Niederschrift vermerkt.
(5) Anschließend werden die ungekennzeichneten Stimmzettel entsprechend Absatz 4 gezählt und in die Niederschrift aufgenommen.
(6) Sodann entscheidet die Abstimmungsstelle über Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben. Die Leitung der Abstimmungsstelle gibt das Ergebnis mündlich bekannt, vermerkt es auf der Rückseite des jeweiligen Stimmzettels und versieht die Stimmzettel mit einer fortlaufenden Nummer. Das jeweilige Ergebnis wird in der Niederschrift zu den gültigen oder ungültigen Stimmen hinzugezählt.
(7) Die Unterlagen nach den Absätzen 4 bis 6 werden jeweils gesondert beiseite gelegt und verbleiben unter Aufsicht.
(8) Die Zusammenzählung der in die Niederschrift übernommenen Ergebnisse nach Absatz 6 werden durch zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes überprüft.
(9) Haben die Abstimmungsstellen ihre Aufgabe beendet, verpacken sie die nach den Absätzen 3 bis 5 sortierten Stimmzettel, soweit sie nicht der Niederschrift nach § 38 Absatz 1 Satz 3 beizufügen sind und legen sie in die Abstimmungsurnen. Diese werden verschlossen. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(10) Für Briefabstimmungsstellen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. Anschließend werden die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen entnommen. Dabei sind für leere Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder zu Bedenken Anlass geben, jeweils gesonderte Stapel zu bilden. Diese Stapel werden gezählt und nach § 36 geprüft; sie sind der Niederschrift gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
§ 36 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen der stimmberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit ungültigen Stimmen.
(3) Konnten auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen abgegeben werden (§ 20 Absatz 2 und § 21 VAbstG), enthält der Stimmzettel aber nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(4) Über die Gültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids eingesetzten Stellen. Die Entscheidung ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die ungültigen Stimmzettel sind gesondert zu verwahren.
§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis
Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen ermitteln die jeweiligen Abstimmungsergebnisse und melden sie alsdann unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung. Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt nach den Schnellmeldungen der Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Bezirk. Sie teilt das vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleitung mit. Wird ein zentral angelegtes elektronisches System genutzt, erfolgt die Meldung durch Eingabe der Daten. Die Landesabstimmungsleitung stellt das vorläufige Abstimmungsergebnis im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zusammen und gibt es in geeigneter Form bekannt.
§ 38 Abstimmungsniederschrift
(1) Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen fertigen über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift. Sie ist von den Mitgliedern des jeweiligen Abstimmungsvorstands zu unterzeichnen. Der Niederschrift sind diejenigen Stimmzettel beizufügen, die für ungültig erklärt wurden und über die eine besondere Entscheidung ergangen ist.
(2) Die Niederschrift mit den dazugehörigen Anlagen ist unverzüglich der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung im verschlossenen Umschlag zu übergeben.
§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die Niederschriften der Abstimmungsstellen und der Briefabstimmungsstellen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und ermittelt das Ergebnis. Sie kann dabei auch Entscheidungen der Abstimmungsstellen und der Briefabstimmungsstellen über die Gültigkeit von Stimmzetteln korrigieren. Sie erstellt einen Bericht über die Abstimmungshandlung und die Ergebnisermittlung sowie über besondere Vorkommnisse. Der Bericht enthält weiterhin folgende Zahlen:
1.
Anzahl der Abstimmenden,
2.
gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
3.
die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung übermittelt das Abstimmungsergebnis und den Bericht umgehend der Landesabstimmungsleitung.
§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Landesabstimmungsleitung prüft die Berichte der Bezirksabstimmungsleitungen, und stellt das Abstimmungsergebnis zusammen und übermittelt dem Senat die zur Feststellung des Ergebnisses nach § 23 Absatz 6 VAbstG erforderlichen Angaben.
(2) Wurde der Volksentscheid außerhalb einer Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt, übermittelt sie folgende Zahlen:
1.
Wahlberechtigte nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl,
2.
Anzahl der Abstimmenden,
3.
gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
4.
die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
(3) Wurde der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft durchgeführt, übermittelt sie
1.
Anzahl der insgesamt auf die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen,
2.
Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen,
3.
Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel,
4.
Anzahl der Abstimmenden,
5.
gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
6.
die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
(4) Wurde der Volksentscheid am Tag der Wahl zum deutschen Bundestag durchgeführt, übermittelt sie
1.
Anzahl der in der Freien und Hansestadt Hamburg auf die in den Deutschen Bundestag gewählten Parteien abgegebenen Zweitstimmen,
2.
Anzahl der Wahlberechtigten zur Wahl zum Deutschen Bundestag,
3.
Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
4.
Anzahl der Abstimmenden,
5.
gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
6.
die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
§ 41 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren
§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts
(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 30 VAbstG) besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu erstellen. Soweit sich der Rechenschaftsbericht gemäß § 30 VAbstG auf die Rechenschaftslegung über die Herkunft der Mittel beschränkt, besteht der Rechenschaftsbericht nur aus einer Einnahmerechnung gemäß Absatz 2.
(2) Die Einnahmerechnung umfasst
1.
Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
2.
Spenden von natürlichen Personen,
3.
Spenden von juristischen Personen,
4.
Einnahmen aus Vermögen,
5.
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
6.
staatliche Mittel,
7.
sonstige Einnahmen,
8.
Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 7.
(3) Die Ausgabenrechnung, die neben der Einnahmerechnung gemäß § 30 VAbstG nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids an die Vertrauensperson gegenüber der Landesabstimmungsleitung erfolgen muss, umfasst:
1.
Personalausgaben,
2.
Sachausgaben,
3.
Gesamtausgaben nach den Nummern 1 und 2.
(4) Im Rechenschaftsbericht führen die Initiatoren Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden) gesondert auf, die ihnen für die Volksinitiative, das Volksbegehren oder den Volksentscheid zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende darzustellen.
(5) Die Initiatoren dürfen dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurze Erläuterungen beifügen.
(6) Die §§ 26 bis 27 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist
Das Kostenerstattungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 90 Tage nach Zustellung der Ergebnisfeststellung an die Initiatoren (§ 23 Absatz 3 Satz 2 VAbstG) zu stellen.
§ 44
(aufgehoben)
§ 45 Prüffähige Abrechnung
(1) Für das Kostenerstattungsverfahren ist eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der die Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib bei der zuständigen Behörde beizufügen sind.
(2) In dem Antrag ist zu erklären, ob und in welcher Höhe nach § 30 Absatz 1 Satz 2 VAbstG unzulässige Spenden eingegangen sind. Für nach § 30 Absatz 1 Satz 3 VAbstG weitergeleitete Spenden ist die Einzahlungsbestätigung einzureichen.
Teil 4 Referendumsbegehren und Referendum
Abschnitt 1 Referendumsbegehren
§ 46 Durchführung
Für die Durchführung des Referendumsbegehrens sind die Vorschriften des Teils 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 47 Eintragungsberechtigung
Eintragungsberechtigt ist, wer am 90. Tag nach der Verkündung des der Eintragung zugrundeliegenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
§ 48 Eintragungslisten
Die Eintragungslisten müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.
§ 49 Bekanntmachung
Die Landesabstimmungsleitung macht die Sammlung von Unterschriften für ein Referendumsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Eingang der Anzeige durch die Initiatoren mit den in § 25a Absatz 2 VAbstG genannten Angaben im Amtlichen Anzeiger bekannt.
§ 50 Eintragungsstellen und Briefeintragung
(1) Eintragungsstellen sind die Kundenzentren der Bezirksämter. Die Eintragung erfolgt zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Kundenzentren. Die Einrichtung erfolgt unverzüglich nach der Anzeige der Sammlung von Unterschriften für ein Referendumsbegehren. Dies gilt nicht, wenn die Sammlung später als bis zum 60. Tag nach der Verkündung des betreffenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses angezeigt wird.
(2) Das Verfahren zur elektronischen Briefeintragungsbeantragung darf erst freigeschaltet werden, wenn die Briefeintragungsstelle eingerichtet ist. Wird die Sammlung später als bis zum 60. Tag nach der Verkündung des betreffenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses angezeigt, findet die Briefeintragung nicht statt und wird keine Briefeintragungsstelle eingerichtet.
§ 51 Ergebnisermittlung
Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung teilt die für die Gültigkeitsprüfung zuständige Stelle der Landesabstimmungsleitung unverzüglich das Ergebnis der Gültigkeitsprüfung mit.
§ 52 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung
(1) § 42 ist für den Rechenschaftsbericht entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Kostenerstattung ist in dem Fall, dass ein Referendum deshalb nicht durchgeführt wird, weil das betreffende Änderungsgesetz oder der betreffende Änderungsbeschluss nach Zustandekommen des Referendumsbegehrens von der Bürgerschaft aufgehoben worden ist, innerhalb von 90 Tagen nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder Aufhebungsbeschlusses bei der für das Kostenerstattungsverfahren zuständigen Behörde zu stellen.
Abschnitt 2 Referendum
§ 53 Durchführung
Für die Durchführung des Referendums sind die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 54 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung
Für die Kostenerstattung gilt § 52 Absatz 2 entsprechend.
Teil 5 Bürgerschaftsreferendum
§ 54a Durchführung
Für die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums sind die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 54b Gegenvorlage
(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Beifügung einer zustande gekommenen Volksinitiative als Gegenvorlage zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Muster der Anlage 4 zu gestalten. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften findet § 2 entsprechende Anwendung.
§ 54c Informationsheft
(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Aufnahme einer Stellungnahme in das Informationsheft zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Muster der Anlage 5 zu gestalten. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften findet § 2 entsprechende Anwendung.
§ 55 Datengeheimnis
Initiatoren, Vertrauenspersonen sowie deren Hilfspersonen ist es untersagt personenbezogene Abgaben aus den Unterschriftslisten oder den Eintragungslisten zu einem anderen Zweck als der Einreichung der Listen bei der zuständigen Behörde zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben oder Dritten zugänglich zu machen. Sie haben insbesondere auch die Unterschrifts- und Eintragungslisten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Teil 6 Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen
§ 56 Sicherung der Unterlagen
Die eingereichten Unterschriftslisten (§ 1 Absatz 2, § 54b Absatz 1 und § 54c Absatz 1) und Eintragungslisten (§ 9 Absatz 2) sowie die behördlichen Unterlagen und Verzeichnisse von Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid sowie von Referendumsbegehren, Referendum und Bürgerschaftsreferendum sind bei der zuständigen Behörde aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 57 Auskunft aus den Unterlagen
Auskünfte aus den Unterlagen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Abstimmung verwenden.
§ 58 Vernichtung der Unterlagen
(1) Die zuständige Behörde vernichtet oder löscht die Unterlagen und Verzeichnisse nach Ablauf von sechs Monaten nach Ergebnisermittlung und gegebenenfalls Ergebnisbekanntgabe nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.
(2) Nicht abgegebene Unterschriftslisten und Eintragungslisten haben die Initiatoren unverzüglich nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist datenschutzgerecht zu vernichten.
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 59 Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013
Die bei der Wahl zum Deutschen Bundestag mit verbundener Volksabstimmung am 22. September 2013 berufenen Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände erhalten für die verbundene Tätigkeit bei der Wahl und der Volksabstimmung insgesamt folgende Aufwandsentschädigung:
1.
In einem Wahlvorstand: der Vorsitz 80 Euro, die Stellvertretung 65 Euro und jedes weitere Mitglied 50 Euro,
2.
in einem Briefwahlvorstand: der Vorsitz 75 Euro, die Stellvertretung 55 Euro und jedes weitere Mitglied 50 Euro.
§ 60 Schlussbestimmung
Die Volksabstimmungsverordnung vom 1. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 309) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Juli 2005.
Anlage 1
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 3
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 4
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 5
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback