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Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft Vom 19. Oktober 1999

Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft Vom 19. Oktober 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 156)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen25.05.2018
§ 1a - Grundsätze25.05.2018
§ 2 - Erheben, Speichern und Nutzen25.05.2018
§ 2a - Auftragsdatenverarbeitung25.05.2018
§ 3 - Einsicht in Unterlagen durch Mitglieder der Bürgerschaft01.01.2004
§ 4 - Löschen25.05.2018
§ 5 - Übermittlung25.05.2018
§ 6 - Auskunft an Dritte01.01.2004
§ 7 - Veröffentlichung01.01.2004
§ 8 - Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem25.05.2018
§ 9 - Auskunft an Betroffene25.05.2018
§ 10 - Richtigstellung und Berichtigung25.05.2018
§ 11 - Geheimhaltungsvorkehrungen25.05.2018
§ 12 - Verschwiegenheitspflicht25.05.2018
§ 13 - Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis25.05.2018
§ 14 - Datenschutzkontrolle25.05.2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung
1.
personenbezogener Daten
und
2.
von Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnissen natürlicher und juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen
bei der Wahrnehmung von parlamentarischen Aufgaben durch die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, die Mitglieder der Bürgerschaft und die Fraktionen. Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die in Satz 1 Nummer 2 genannten Daten Gegenstand von Großen und Kleinen Anfragen an den Senat und dessen Antworten sind. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Bürgerschaft, der Fraktionen und Gruppen und der Bürgerschaftskanzlei gilt dieses Gesetz, soweit sie die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben unterstützen.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(3) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist
1.
„Erheben“ das Beschaffen von Daten über Betroffene,
2.
„Speichern“ das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
3.
„Übermitteln“ das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten weitergegeben, zur Einsicht bereitgehalten oder veröffentlicht werden oder dass Dritte in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abrufen,
4.
„Löschen“ das Unkenntlichmachen von Daten oder das Vernichten des Datenträgers,
5.
„Nutzen“ jede sonstige Verwendung von Daten,
6.
eine „Datei“ eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet werden kann (automatisierte Datei) oder gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei),
7.
„Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) entsprechend anwendbar. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben insoweit gleich.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Daten in Drucksachen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

§ 1a Grundsätze

Auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung finden § 4 und § 6 Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Einwilligung und der Bedingungen für eine Einwilligung gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 finden entsprechende Anwendung. Die Strafvorschrift des § 26 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes findet mit Ausnahme des Absatz 3 Satz 2 Anwendung.

§ 2 Erheben, Speichern und Nutzen

(1)
1
Das Erheben, Speichern und Nutzen von Daten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben der Bürgerschaft erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
2
Sie stehen nicht entgegen, soweit die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheim zu haltender Daten gemäß §§ 11 und 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung getroffen worden sind.
3
Satz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühren.
(2)
1
Für die Verhandlungsberichte über geheime Sitzungen der Bürgerschaft gilt § 69 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.
2
Für die Behandlung der Ausschussprotokolle gelten die Richtlinien gemäß § 60 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

§ 2a Auftragsdatenverarbeitung

Erfolgt eine Verarbeitung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.

§ 3

1)
Einsicht in Unterlagen durch Mitglieder der Bürgerschaft
(1)
1
Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist berechtigt, die Unterlagen (Akten und Dateien) der Bürgerschaft einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und sonstigen Gremien der Bürgerschaft angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung eingeschränkt ist.
2
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann in besonderen Fällen die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft die Einsicht in Unterlagen durch von den Fraktionen und Gruppen benannte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zulassen.
(2)
1
Jedes Mitglied hat ferner das Recht, diejenigen Unterlagen der Bürgerschaft einzusehen, die über das Mitglied betreffende Vorgänge geführt werden.
2
Das Gleiche gilt für ehemalige Mitglieder.
3
Sind die Daten des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds in einer Akte mit Daten Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, erhält das Mitglied oder ehemalige Mitglied auch insoweit Akteneinsicht, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Dritten an der Geheimhaltung ihrer Daten entgegenstehen; in diesem Fall wird dem Mitglied oder ehemaligen Mitglied hinsichtlich der verbundenen eigenen Daten Auskunft, im Übrigen Akteneinsicht, gewährt.
(3)
1
Die Unterlagen werden in den Räumen der Bürgerschaft eingesehen.
2
Zur Einsicht außerhalb dieser Räume dürfen Unterlagen nur an die Vorsitzenden sowie die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben werden.
3
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann im Einzelfall Ausnahmen aus wichtigem Grund zulassen.
4
Durch die Einsicht dürfen die Arbeiten der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und sonstigen Gremien nicht behindert werden.
5
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidung über die Einsicht mit Auflagen verbinden.
Fußnoten
1)
Geändert 12.9.2001 (HmbGVBl. S. 383)

§ 4 Löschen

(1)
1
Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben der Bürgerschaft nicht mehr erforderlich ist.
2
Vor einer Löschung können die Daten dem zuständigen öffentlichen Archiv unter den Voraussetzungen des § 3 des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung angeboten oder gemäß der Archivordnung der Hamburgischen Bürgerschaft abgegeben werden.
3
Die Fraktionen und Gruppen entscheiden in eigener Verantwortung, ob und auf welche Weise sie ihre Daten archivieren.
(2)
1
Die nach § 26 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 63), in der jeweils geltenden Fassung, erhobenen Daten speichert die Bürgerschaft bis zum Ablauf der auf das Ausscheiden des Mitglieds folgenden regelmäßigen Wahlperiode.
2
Gleiches gilt für Daten des Mitglieds in Immunitätsangelegenheiten und Daten aus Entscheidungen in Strafsachen gegen ein Mitglied, die der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft von der Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde übermittelt worden sind, soweit nicht im Folgenden ein früherer Zeitpunkt für die Löschung vorgesehen ist.
3
Daten aus einer Entscheidung in Strafsachen sind spätestens dann zu löschen, wenn die Eintragung über diese Entscheidung im Bundeszentralregister zu tilgen ist.
4
Auf Antrag des betroffenen Mitglieds kann die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft bestimmen, dass die Begründung der Entscheidung oder einzelne Abschnitte hieraus bereits vor Ablauf der in den Sätzen 2 und 3 genannten Fristen zu löschen sind, soweit nicht das mit der Übermittlung der Entscheidung verfolgte Interesse die schutzwürdigen Interessen des Mitglieds erheblich überwiegt.

§ 5 Übermittlung

(1)
1
Die Übermittlung von Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
2
Dies gilt auch für Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen und Gruppen sowie an deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Parlamentsverwaltungen zum Zweck parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden, soweit die empfangenden Stellen einen diesem Gesetz gleichwertigen Schutz der in § 1 Absatz 1 genannten Daten gewährleisten.
(2) Für die Übermittlung von Daten zu nichtparlamentarischen Zwecken gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie spezialgesetzliche Regelungen.
(3)
1
Eine Übermittlung unterbleibt, soweit besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse, entgegenstehen.
2
Dies gilt auch, soweit die Übermittlung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Bei der Übermittlung sind die gemäß §§ 11 und 12 erforderlichen Geheimhaltungsvorkehrungen und die erforderlichen Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen.

§ 6 Auskunft an Dritte

(1)
1
Auskunft aus den Unterlagen der Bürgerschaft gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 können Dritte erhalten, deren Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Unterlagen das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiegt.
2
Bei beigezogenen Unterlagen muss die Zustimmung der sie führenden Stelle zur Auskunft vorliegen, unabhängig davon, ob deren Unterlagen Bestandteile der Unterlagen der Bürgerschaft geworden sind oder nicht.
(2)
1
Für die Auskunft aus Verhandlungsberichten über geheime Sitzungen der Bürgerschaft gilt § 69 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.
2
Für die Auskunft aus Ausschussprotokollen gelten die Richtlinien gemäß § 60 Absatz 3 der Geschäftsordnung.
3
Auskunft aus Unterlagen nach § 3 Absatz 2 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen gewährt werden.
(3) An Stelle der Auskunft kann Einsicht in die Unterlagen, Berichte oder Protokolle gewährt werden, soweit glaubhaft gemacht ist, dass dies zur Wahrung der Interessen Dritter erforderlich ist.
(4) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Veröffentlichung

(1) Daten dürfen in Bürgerschaftsdrucksachen veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
(2)
1
In den Berichten des Eingabenausschusses dürfen die Namen der Petentinnen und Petenten nicht veröffentlicht werden.
2
Die Berichte dürfen den Hinweis auf das Aktenzeichen der Eingabe und in anonymisierter Form die zusammenfassende Bezeichnung ihres Gegenstandes, die Angabe der Begründung und eine kurze Darstellung des Verfahrensausgangs enthalten.
3
Eine personenbezogene Veröffentlichung ist nur zulässig, soweit sie zum Verständnis des Berichts erforderlich ist und die Petentin oder der Petent in Kenntnis des auf sie oder ihn bezogenen Berichtstextes schriftlich eingewilligt hat.
4
Außerhalb des Berichts dürfen Daten von Petentinnen und Petenten aus dem Eingabenverfahren personenbezogen nur veröffentlicht werden, soweit sie in Kenntnis der Form, des Inhalts, Zwecks und des Sachzusammenhangs der Veröffentlichung schriftlich eingewilligt haben.
(3)
1
Haben Mitglieder der Bürgerschaft eine Große oder Kleine Anfrage an den Senat gerichtet, dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten Daten in Bürgerschaftsdrucksachen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Behandlung der Anfrage erforderlich ist und die Betroffenen in Kenntnis der einzelnen an den Senat gerichteten Fragen schriftlich eingewilligt haben.
2
Ohne Einwilligung der Betroffenen ist die Veröffentlichung zulässig, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
3
Satz 2 gilt nicht, soweit die in § 1 Absatz 1 genannten Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und von einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden sind.
(4) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem

(1) Die Bürgerschaft betreibt ein Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem, in dem die in § 1 Absatz 1 genannten Daten nach Maßgabe des § 2 gespeichert werden können.
(2) Auf Daten, die in Bürgerschaftsdrucksachen oder Plenarprotokollen veröffentlicht sind, kann die Allgemeinheit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen den unmittelbaren Zugriff erhalten. Satz 1 gilt auch für sonstige Daten, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Zur Erweiterung der Kontrolle durch die Öffentlichkeit und Information der Öffentlichkeit können Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse übertragen und Aufnahmen der Sitzungen der Bürgerschaft darüber hinaus gespeichert und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Auf die Übertragung, Speicherung und Zugänglichmachung der Aufnahmen der Sitzungen ist in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten des Parlamentsinformations- und -dokumentationssystems nicht unberechtigt zugegriffen werden kann.

§ 9 Auskunft an Betroffene

(1)
1
Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten und deren Herkunft zu erteilen, die über sie bei der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern, den Fraktionen und Gruppen oder der Bürgerschaftskanzlei gespeichert sind.
2
In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
der Auskunft Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(3)
1
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2
In diesem Fall sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Datenschutzgremium gemäß § 14 wenden können.
3
Die Mitteilung des Datenschutzgremiums darf keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand zulassen, sofern nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt wird.
(4) § 16 Absatz 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes findet auf die in § 1 Absatz 1 genannten Daten Anwendung.

§ 10 Richtigstellung und Berichtigung

(1) Ist in einer Bürgerschaftsdrucksache eine Tatsachenbehauptung über eine namentlich genannte Person enthalten, die durch gerichtliche Entscheidung als nicht zutreffend festgestellt worden ist, kann die betroffene Person eine Veröffentlichung der gerichtlich festgestellten Tatsachen als Bürgerschaftsdrucksache verlangen.
(2)
1
Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen.
2
§ 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
3
Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft; § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
4
Eine Richtigstellung von Verhandlungsberichten und Ausschussprotokollen erfolgt nicht.
(3)
1
Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform.
2
Er ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich einzureichen.
3
Ihm ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.
(4)
1
Sind Daten aus Sitzungen und Unterlagen der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse oder Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen.
2
Die Berichtigung von Verhandlungsberichten und Protokollen der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und Gremien regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Geheimhaltungsvorkehrungen

(1)
1
Gegen das Bekanntwerden geheim zu haltender Daten sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2
Geheimhaltungsvorkehrungen sind insbesondere
1.
der Beschluss über die Nichtöffentlichkeit und die Verschwiegenheit der Beratungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft oder sonstiger Rechtsvorschriften,
2.
der Beschluss über die Verpflichtung zur Geheimhaltung bestimmter Gegenstände oder Nachrichten,
3.
die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht,
4.
die Anonymisierung, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung von Daten oder
5.
die Überweisung einer Angelegenheit in einen nichtöffentlichen Unterausschuss.
³Die Geheimhaltungsvorkehrungen richten sich sowohl gegen Mitglieder der Bürgerschaft als auch gegen der Bürgerschaft nicht angehörende Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen.
4
Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit dieser Vorkehrungen ist zwischen dem Interesse an der Öffentlichkeit und Transparenz parlamentarischer Vorgänge mit Bezug zu den in § 1 Absatz 1 genannten Daten sowie den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und den Nachteilen, die eine fehlende oder unzureichende Geheimhaltung dem Wohl des Bundes oder eines Landes bereiten würde, abzuwägen.
5
Für die Behandlung von Eingaben kann der Eingabenausschuss die Öffentlichkeit seiner Sitzungen nur herstellen, wenn die betroffene Petentin oder der betroffene Petent in Kenntnis der Gegenstände und Unterlagen, die zum Gegenstand öffentlicher Behandlung gemacht werden, und der vom Ausschuss herangezogenen Beweismittel im Vorwege schriftlich darin eingewilligt hat.
(2) Geheim zu haltende Daten dürfen nur in geeigneter Weise und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend geschützt übermittelt werden.
(3)
1
Aufnahmen zur Erstellung von Ausschussprotokollen sind spätestens ein Vierteljahr nach Versendung des Protokolls zu löschen.
2
Für Aufnahmen von Plenarsitzungen der Bürgerschaft gilt § 69 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft.

§ 12 Verschwiegenheitspflicht

(1)
1
Die Mitglieder der Bürgerschaft haben über geheim zu haltende Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft.
3
Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für die der Bürgerschaft nicht angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen, die Mitglieder der Kommissionen nach § 21 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes, für Auskunftspersonen nach § 58 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 (HmbGVBl. S. 91), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 534), in der jeweils geltenden Fassung und § 27 Satz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Bürgerschaft haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten im Sinne des Absatzes 1, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Ihnen dürfen Daten aus vertraulichen Ausschusssitzungen und aus vertraulichen Unterlagen der Bürgerschaft, ihrer Ausschüsse und Gremien nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist.
3
Eine weitere Verarbeitung für andere als die Aufgaben, für die Daten nach Satz 2 zugänglich gemacht worden sind, bedarf der gesonderten Zustimmung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft.
4
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
5
Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Mitglieder von Arbeitsstäben parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 13 Durchführung des Datenschutzes, Verfahrensverzeichnis

(1)
1
Die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, die Mitglieder der Bürgerschaft, die Fraktionen und Gruppen und die Bürgerschaftskanzlei haben in jeweils eigener Verantwortung die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieses Gesetzes und besonderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 zu gewährleisten.
2
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand unter Berücksichtigung der Art der zu schützenden Daten und ihrer Verwendung in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
(2)
1
Die Bürgerschaftskanzlei führt ein Verzeichnis der Verfahren, in denen die Bürgerschaft, ihre Ausschüsse und Gremien, ihre Mitglieder und sie selbst Daten automatisch gespeichert haben (Verfahrensverzeichnis).
2
Die Fraktionen und Gruppen führen ihre eigenen Verzeichnisse.
3
In den Verfahrensverzeichnissen sind schriftlich festzulegen
1.
die Bezeichnung des Verfahrens und seine Zweckbestimmung,
2.
die Art der gespeicherten Daten,
3.
der Kreis der Betroffenen,
4.
die zugriffsberechtigten Personen oder Personengruppen sowie
5.
die Fristen für die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit weiterer Speicherung der Daten.
⁴Die Angaben nach Satz 3 können für mehrere gleichartige Verfahren in einem Verfahrensverzeichnis zusammengefasst werden.
5
Die Pflicht zur Führung von Verfahrensverzeichnissen besteht nicht für Verfahren,
1.
deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht,
2.
die der Unterstützung der allgemeinen Bürotätigkeit dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung, Vorgangsverwaltung, Terminüberwachung und der Führung von Adress-, Telefon- und vergleichbaren Verzeichnissen, soweit sie keine Beeinträchtigung der Rechte Betroffener erwarten lassen,
3.
die von der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern und der Bürgerschaftskanzlei ausschließlich zur sachgerechten Erledigung eines einzelnen Vorgangs vorübergehend vorgehalten werden.
6
Satz 5 gilt nicht für automatische Datenspeicherungen durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die von ihnen eingesetzten Unterausschüsse und die ihnen zugeordneten Arbeitsstäbe sowie durch Mitglieder der Bürgerschaft und Fraktionen und Gruppen im Zusammenhang mit der Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse und durch Enquete-Kommissionen.

§ 14 Datenschutzkontrolle

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode bildet die Bürgerschaft ein Datenschutzgremium, in dem jede Fraktion und Gruppe durch ein Mitglied vertreten ist.
(2)
1
Das Datenschutzgremium überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2.
2
Die Datenverarbeitung durch den Parlamentarischen Kontrollausschuss gemäß dem Hamburgischen Verfassungsschutzgesetz und durch die Kommission gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98), in den jeweils geltenden Fassungen ist von der Überwachung ausgenommen.
(3) Die Fraktionen und Gruppen überwachen die von ihnen selbst durchgeführte Datenverarbeitung in eigener Verantwortung.
(4)
1
Das Datenschutzgremium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben.
2
Ein Mitglied des Datenschutzgremiums ist von der Überprüfung solcher Vorgänge ausgeschlossen, an denen es selbst oder in seinem Auftrag eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter unmittelbar beteiligt war oder ist.
3
Ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds das Datenschutzgremium, das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.
4
Die Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschlossene Mitglied angehört, bestimmt, wer an dessen Stelle an der Überprüfung mitwirkt, für die der Ausschluss besteht; die Sätze 2 und 3 gelten für das ersatzweise bestimmte Fraktions- oder Gruppenmitglied entsprechend.
(5)
1
Das Datenschutzgremium ist berechtigt, die Verfahrensverzeichnisse gemäß § 13 Absatz 2 einzusehen.
2
Die von den Fraktionen und Gruppen geführten Verzeichnisse sieht allein das der jeweiligen Fraktion oder Gruppe angehörige Mitglied des Datenschutzgremiums ein.
(6)
1
Das Datenschutzgremium unterrichtet den Ältestenrat über festgestellte Verstöße.
2
Es kann der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern und den Fraktionen und Gruppen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geben.
(7) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll das Datenschutzgremium beraten, falls es sie oder ihn darum ersucht. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann davon unberührt
Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben.
(8)
1
Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind nicht öffentlich.
2
Die Mitglieder des Datenschutzgremiums und die nach Absatz 4 Satz 4 ersatzweise bestimmten Fraktions- und Gruppenmitglieder sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
3
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(9) Niemand darf wegen der Tatsache, dass sie oder er sich an das Datenschutzgremium gewandt hat, benachteiligt werden.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. Oktober 1999. Der Senat
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