Wahlordnung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen (Bezirksversammlungswahlordnung - BezVWO) Vom 15. Oktober 2013
Wahlordnung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen (Bezirksversammlungswahlordnung - BezVWO) Vom 15. Oktober 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2019 (HmbGVBl. S. 19) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen (Bezirksversammlungswahlordnung - BezVWO) vom 15. Oktober 2013 | 23.10.2013 |
Eingangsformel | 23.10.2013 |
Abschnitt I - Allgemeines | 23.10.2013 |
§ 1 - Wahlorgane | 30.01.2019 |
§ 2 - Wahlausschüsse | 23.10.2013 |
§ 3 - Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand | 23.10.2013 |
§ 4 - Aufwandsentschädigung | 30.01.2019 |
§ 5 - Wahlbezirke | 23.10.2013 |
Abschnitt II - Wahlberechtigtenverzeichnis | 23.10.2013 |
§ 6 - Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses | 23.10.2013 |
§ 7 - Eintragung der Wahlberechtigten | 30.01.2019 |
§ 8 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 30.01.2019 |
§ 9 - Wahlscheine | 23.10.2013 |
Abschnitt III - Wahlvorschläge und Stimmzettel | 23.10.2013 |
§ 10 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 30.01.2019 |
§ 11 - Beteiligungsanzeigen | 30.01.2019 |
§ 12 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 30.01.2019 |
§ 13 - Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge | 30.01.2019 |
§ 14 - Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen | 23.10.2013 |
§ 15 - Zulassung der Wahlvorschläge | 30.01.2019 |
§ 16 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 30.01.2019 |
§ 17 - Stimmzettel | 30.01.2019 |
Abschnitt IV - Wahlhandlung und Wahlergebnis | 23.10.2013 |
§ 18 - Wahlhandlung | 23.10.2013 |
§ 19 - Zählen der Wählerinnen und Wähler | 23.10.2013 |
§ 20 - Zählen und Trennen der Stimmzettel | 30.01.2019 |
§ 21 - Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel | 23.10.2013 |
§ 22 - Auszählung der Stimmzettel | 30.01.2019 |
§ 22a - Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettel | 30.01.2019 |
§ 22b - Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel | 30.01.2019 |
§ 23 - Ungültige Stimmen | 30.01.2019 |
§ 24 - (aufgehoben) | 30.01.2019 |
§ 25 - Wahl- und Auszählungsniederschrift | 30.01.2019 |
§ 26 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 23.10.2013 |
§ 27 - Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse | 23.10.2013 |
§ 28 - Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse | 30.01.2019 |
§ 29 - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Bezirk | 30.01.2019 |
§ 30 - Veröffentlichung der Wahlergebnisse | 23.10.2013 |
§ 31 - Benachrichtigung der gewählten Personen | 23.10.2013 |
Abschnitt V - Wahlunterlagen | 23.10.2013 |
§ 32 - Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen | 23.10.2013 |
§ 32a - Öffentliche Bekanntmachung | 30.01.2019 |
§ 32b - Datenschutzrechtliche Spezialregelung | 30.01.2019 |
§ 33 - Unterscheidbarkeit zur Wahl zum Europäischen Parlament | 30.01.2019 |
Abschnitt VI - Schlussvorschrift | 23.10.2013 |
§ 34 - Aufhebung der Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen | 23.10.2013 |
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG) in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 25. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 312), in Verbindung mit § 47 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 48), wird verordnet:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Wahlorgane
Wahlorgane im Sinne dieser Verordnung sind die Wahlorgane im Sinne des § 15 BezVWG in der jeweils geltenden Fassung. Mitglieder eines Wahlorgans zur Wahl der Europäischen Union dürfen zugleich Mitglied eines Wahlorgans der Wahl zu den Bezirksversammlungen sein.
§ 2 Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig.
(2) Die vorsitzende Person bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie lädt die Beisitzenden zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzenden beschlussfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Die vorsitzende Person bestellt die Schriftführung; diese ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzende ist.
(5) Die vorsitzende Person weist die Beisitzenden und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.
(6) Die vorsitzende Person darf Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die mit der Bearbeitung von Wahlangelegenheiten betraut sind, zur Beratung hinzuziehen und ihnen in der Sitzung das Wort erteilen.
(7) Die vorsitzende Person ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(8) Über jede Sitzung ist von der Schriftführung eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführung zu unterzeichnen.
§ 3 Wahlbezirksleitung und Wahlvorstand
(1) Die zuständige Behörde weist die Wahlbezirksleitungen und ihre Stellvertretungen auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hin.
(2) Der Wahlvorstand wird von der Wahlbezirksleitung einberufen; er tritt am Wahltage vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Fehlende Beisitzende dürfen von der Wahlbezirksleitung durch anwesende Wahlberechtigte ersetzt werden; dies hat zu geschehen, wenn es für die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, zu denen die Wahlbezirksleitung und die Schriftführung oder deren Stellvertretungen gehören müssen, beschlussfähig.
(4) Während der Wahlhandlung muss die Beschlussfähigkeit jederzeit gewährleistet sein.
(5) Für die Briefwahlbezirksleitung und den Briefwahlvorstand gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Bezirkswahlleitungen machen Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.
(6) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen sowie sozialtherapeutischen Anstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Die beweglichen Wahlvorstände eines Wahlbezirks bestehen jeweils aus der Wahlbezirksleitung oder ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzenden des Wahlvorstandes; Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Die Bezirkswahlleitungen können jedoch auch die beweglichen Wahlvorstände eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
(7) Bei Bedarf stellt die Freie und Hansestadt Hamburg dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(8) Für die Auszählung am Tag nach dem Wahltag können andere Mitglieder als am Wahltag in den Wahlvorstand berufen werden.
§ 4 Aufwandsentschädigung
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten:
1.
Für die am Wahltag verbundene Tätigkeit bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen und der Wahl zum Europäischen Parlament insgesamt folgende Aufwandsentschädigung:
a)
in einem Wahlvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stellvertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro,
b)
in einem Briefwahlvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro,
2.
für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand zur Ermittlung des Ergebnisses am Folgetag des Wahltages erhalten die Wahlbezirksleitung 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro als Aufwandsentschädigung.
Auf eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 2 werden Arbeitsentgelt, Bezüge und sonstige Einkünfte aus jeder Art von Dienstverhältnis angerechnet, wenn sie trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.
§ 5 Wahlbezirke
Für die Einteilung des Gebiets in Wahlbezirke sind die Vorschriften der Europawahlordnung in der Fassung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert am 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1101), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II Wahlberechtigtenverzeichnis
§ 6 Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
(1) Die zuständige Behörde legt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift an. Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern zu gliedern. Es darf jeweils eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten. Das Wahlberechtigtenverzeichnis kann im elektronischen Verfahren geführt werden.
(2) Für die Wahl zu den Bezirksversammlungen soll ein gemeinsames Wahlberechtigtenverzeichnis mit der Wahl zum Europäischen Parlament geführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis nach Satz 1 deutlich hervorgeht, welche der dort eingetragenen Personen sowohl zur Wahl zu den Bezirksversammlungen als auch zur Wahl zum Europäischen Parlament, welche Personen nur zur Wahl zu den Bezirksversammlungen und welche Personen nur zur Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(3) Für die Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis, den Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie die Berichtigung und den Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses sind die Vorschriften der Europawahlordnung entsprechend anzuwenden.
§ 7 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor den Wahlen (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind.
(2) Auf Antrag sind in das Wahlberechtigtenverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die sich, ohne eine Wohnung im Geltungsbereich des Grundgesetzes innezuhaben,
1.
im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sonst gewöhnlich aufhalten oder
2.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand oder der hamburgischen Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden.
Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum Beginn der Einsichtsfrist bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Behörde zu stellen, im Falle von Satz 1 Nummer 2 bei der für den Sitz der Justizbehörde zuständigen Behörde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 ist in dem Antrag auch der Wahlkreis des gewöhnlichen Aufenthalts anzugeben.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 hat die wahlberechtigte Person in ihrem Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis an Eides statt zu versichern, dass sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehat und die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Verzieht eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1 in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so wird sie in das Wahlberechtigtenverzeichnis für die neue Wohnung eingetragen, wenn sie dies unter Hinweis auf ihre Anmeldung schriftlich bis zum Beginn der Einsichtsfrist beantragt hat. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die sich innerhalb desselben Wahlkreises für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für die sie am Stichtag gemeldet war.
(5) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder wird eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Person gestrichen, so ist die betroffene Person unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person Einspruch einlegen. Auf die Möglichkeit des Einspruchs ist hinzuweisen.
§ 8 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sollen bis zum 21. Tage vor der Wahl schriftlich, insbesondere über den Wahltag, die Anschrift des Wahlraums und die Wahlzeit, benachrichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, ob der Wahlraum barrierefrei zugänglich ist.
(2) In der Benachrichtigung ist der Wahlberechtigte darüber zu unterrichten, unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird. Der Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines ist der Benachrichtigung beizufügen.
(3) Für die Benachrichtigung von Wahlberechtigten zur Wahl zu den Bezirksversammlungen und von Wahlberechtigten zur Wahl zum Europäischen Parlament soll eine gemeinsame Benachrichtigung verwendet werden.
§ 9 Wahlscheine
Für die Erteilung von Wahlscheinen sind die Vorschriften der Europawahlordnung entsprechend anzuwenden. Soweit eine zur Wahl zum Europäischen Parlament und zu den Bezirksversammlungen wahlberechtigte Person einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins stellt, gilt dieser Antrag für beide Wahlen. Ist für die Briefwahl ein gemeinsamer amtlicher Wahlbriefumschlag vorgesehen, darf auch ein gemeinsamer Wahlschein verwendet werden.
Abschnitt III Wahlvorschläge und Stimmzettel
§ 10 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Landeswahlleitung fordert durch öffentliche Bekanntmachung dazu auf, Wahlvorschläge einzureichen. Sie gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt Beteiligungsanzeigen und Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weist auf Voraussetzungen, Inhalt und Form nach §§ 18 bis 22 BezVWG hin.
§ 11 Beteiligungsanzeigen
(1) Die Landeswahlleitung vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie prüft unverzüglich, ob die Beteiligungsanzeige den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wird der Landeswahlausschuss nach § 22 Absatz 6 BezVWG angerufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Dem Vorstand der betroffenen Vereinigung ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Landeswahlleitung lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses, in der über ihre Anerkennung als Partei oder Wählervereinigung für die Wahl zu den Bezirksversammlungen entschieden wird. Sie legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Der Landeswahlausschuss verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe.
§ 12 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Für die ordnungsgemäße Stimmzettelerstellung und das Wahlvorschlagverfahren richtet die Landeswahlleitung ein technisches Verfahren ein. Es ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle getroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der in dem elektronischen Wahlvorschlagsystem gespeicherten und der übermittelten Daten.
(2) Die Wahlvorschläge sollen von den Wahlvorschlagträgern vor dem Einreichen in das nach Absatz 1 eingerichtete elektronische System eingegeben werden. Nach Abschluss der Eingabe können der Wahlvorschlag für die formelle schriftliche Einreichung nach Absatz 3 sowie die Formulare der Wählbarkeitsbescheinigungen zur Einholung der jeweiligen Bescheinigung der Wählbarkeit und der Zustimmungserklärungen vorausgefüllt ausgedruckt werden.
(3) Wahlvorschläge für die Bezirksliste und die Wahlkreisliste sollen auf von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblättern eingereicht werden. Neben den notwendigen Angaben nach § 21 Absatz 1 Satz 1 BezVWG dürfen in dem Wahlvorschlag zur Bezeichnung einer sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel von ihr erlangte Doktorgrade aufgenommen und ihr Rufname gekennzeichnet sowie als Klammerzusatz ein zu ihrer Person im Melderegister eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden.
(4) Muss ein Wahlvorschlag für die Bezirksliste von mindestens 200 Wahlberechtigten oder ein Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt zu erbringen. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung der sich bewerbenden Personen durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; zuvor geleistete Unterschriften sind ungültig. Hat eine wahlberechtigte Person mehr als einen Wahlvorschlag für die Wahlkreisliste oder für die Bezirksliste unterschrieben, so ist nur die erste geprüfte Unterschrift gültig, die Unterschriften auf weiteren Wahlvorschlägen für die Bezirksliste oder für die Wahlkreisliste sind ungültig.
(5) Formblätter nach Absatz 4 Satz 1 sind bei der Bezirkswahlleitung anzufordern. Bei der Anforderung ist die erfolgte Kandidierendenaufstellung nachzuweisen und sind der Name der Partei, der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort oder das Kennwort der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers anzugeben. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist auch diese anzugeben. Die Angaben werden auf den Formblättern amtlich vermerkt. Sofern die ausgegebenen Formblätter vervielfältigt werden, dürfen Größe und Inhalt nicht verändert und auch auf der Rückseite nicht mit sonstigen Angaben versehen werden.
(6) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1.
die Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber über ihren Beruf oder Stand sowie, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Behörde nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt, dass die im Wahlvorschlag benannten Personen wählbar sind,
3.
bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Wahlniederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt sowie die eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden sind, nach einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt,
4.
die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften mit den Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,
5.
eine Versicherung an Eides statt der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners oder der Bewerberin oder des Bewerbers, falls diese oder dieser in der Freien und Hansestadt Hamburg keine Wohnung innehat, dass sie oder er die Wahlrechtsvoraussetzungen zur Bezirksversammlungswahl erfüllt; zusätzlich sind Ausweisnummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben; die Versicherung an Eides statt ist bei Einreichung mit dem jeweiligen von einem von der Landeswahlleitung zugelassenen Formblatt nach Absatz 4 Satz 1 zu verbinden.
(7) Die Bescheinigungen der Wählbarkeit und die Bescheinigungen des Wahlrechts sind kostenfrei zu erteilen. Die zuständige Behörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur jeweils einmal zu einem Wahlvorschlag für die Bezirksversammlungswahl erteilen.
§ 13 Vorprüfung der Beteiligungsanzeigen und der Wahlvorschläge
(1) Auf jedem Wahlvorschlag sind der Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die Bezirkswahlleitung übermittelt der Landeswahlleitung einen Abdruck des Bezirkswahlvorschlages.
(2) Wird der Landeswahlausschuss oder der Bezirkswahlausschuss nach § 1 Absatz 1 BezVWG in Verbindung mit § 22 Absatz 6 BezVWG angerufen, hat er unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 14 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert und bis zur Entscheidung über die Zulassung zurückgenommen werden. Für die Änderung ist eine schriftliche Erklärung der Vertrauensperson nötig, für die Zurücknahme eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung.
§ 15 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Bezirkswahlleitung lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Bezirkswahlleitung legt dem Bezirkswahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Bezirkswahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder ihre Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Zustimmungserklärung nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist vorgelegen hat, deren Bescheinigung der Wählbarkeit fehlt oder die gestorben sind, sind im Wahlvorschlag zu streichen.
(4) Die Bezirkswahlleitung gibt die Entscheidungen des Bezirkswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in der festgestellten Fassung der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.
(6) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung oder die Zulassung eines Wahlvorschlags ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landeswahlausschusses einzulegen. Wurde Beschwerde eingelegt, lädt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags zu der Verhandlung über die Beschwerde. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 16 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Die Bezirkswahlleitung macht die zugelassenen Wahlvorschläge nach der Zulassung zur Wahl öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 21 Absatz 1 BezVWG bezeichneten Angaben. Von dem Geburtsdatum ist nur das Geburtsjahr anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Nachweis ist gegenüber der Bezirkswahlleitung zu erbringen.
§ 17 Stimmzettel
(1) Bei den Bezirksversammlungswahlen wird für die Bezirkslisten und Wahlkreislisten mit getrennten Stimmzetteln gewählt. Die Stimmzettel müssen sich in der Farbe des Papiers erkennbar unterscheiden.
(2) Für wahlstatistische Auszählungen nach § 41 BezVWG können den Stimmzetteln Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(3) Die Stimmzettel werden von der zuständigen Behörde bereitgestellt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Stimmzettel werden von der Landeswahlleitung festgelegt.
(5) Formblätter der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.
Abschnitt IV Wahlhandlung und Wahlergebnis
§ 18 Wahlhandlung
Die Vorschriften über die Wahlhandlung der Europawahlordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 19 Zählen der Wählerinnen und Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurnen werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden im Anschluss an die Ermittlung der Zahl der Wählerinnen und Wähler zur Europawahl die Gesamtzahl der Stimmabgabevermerke zur Bezirksversammlungswahl im Wahlberechtigtenverzeichnis und die Gesamtzahl der eingenommenen Wahlscheine zur Bezirksversammlungswahl festgestellt.
§ 20 Zählen und Trennen der Stimmzettel
Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler zur Europawahl und zur Bezirksversammlungswahl festgestellt worden ist, werden die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen und getrennt nach Stimmzetteln für die Europawahl, Bezirkslistenstimmzetteln und Wahlkreislistenstimmzetteln gestapelt sowie gezählt. Die jeweilige Anzahl wird jeweils in die entsprechende Niederschrift eingetragen. Anschließend werden die Stimmzettel zur Bezirksversammlungswahl gebündelt und zusammen mit der von den Mitgliedern unterzeichneten Niederschrift zur Bezirksversammlungswahl in die Wahlurne gelegt. Die Wahlurne wird verschlossen und versiegelt. Bis zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu der Bezirksversammlungswahl am folgenden Auszählungstag im Anschluss an die Ergebnisermittlung zur Europawahl bleibt die Wahlurne verschlossen.
§ 21 Sicherung nicht ausgezählter Stimmzettel
Bis zur Auszählung sind die Wahlurnen mit den nicht ausgezählten Stimmzetteln durch Verschluss und Versiegelung vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.
§ 22 Auszählung der Stimmzettel
Die Bezirkslisten und die Wahlkreislisten werden nacheinander ausgezählt.
§ 22a Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand nimmt die auszuzählenden Bezirkslisten-Stimmzettel aus der Wahlurne, zählt die Stimmzettel und vermerkt das Zählergebnis in der Niederschrift. Anschließend teilt sich der Wahlvorstand in Zweiergruppen auf und die auszuzählenden Bezirkslisten-Stimmzettel werden auf die Zweiergruppen verteilt. In jeder Gruppe sieht eine Person die Stimmzettel durch und ordnet sie in zwei Stapel: Einen Stapel für die eindeutig gültigen Stimmzettel und einen Sonderstapel für nicht eindeutig gültige Stimmzettel. Die zweite Person prüft und sortiert die eindeutig gültigen Stimmzettel nach Stimmabgaben, die insgesamt auf eine Liste entfallen, und solchen, die sich auf unterschiedliche Listen verteilen. Für jede Liste wird ein Stapel gebildet und ein weiterer für die auf mehrere Listen verteilten Stimmen.
(2) Nachdem die Stimmzettel der Bezirkslisten sortiert sind, wird zuerst der Sonderstapel bearbeitet. Die Wahlbezirksleitung nimmt jeden Stimmzettel des Sonderstapels einzeln zur Hand und schlägt nach Prüfung eine Beschlussfassung für den Stimmzettel vor. Der gefasste Beschluss wird jeweils laut angesagt und auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt. Werden eine oder mehrere Stimmen für gültig erkannt, wird dies auf den betreffenden Abstreichlisten vermerkt.
(3) Nach der Bearbeitung des Sonderstapels nimmt die Wahlbezirksleitung den Stapel mit verteilten Stimmen und sagt jeweils laut die Stimmabgabe an, die von den Beisitzenden in der jeweiligen Abstreichliste notiert werden. Anschließend werden die nach Stimmabgabe für nur eine Liste sortierten Stapel mit den eindeutig gültigen Stimmzetteln von jeweils zwei Beisitzenden unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt.
(4) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen einschließlich der Stimmzettel mit nach § 23 Absatz 2 als gültig gewerteten Stimmen und der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die ausgezählten Stimmzettel werden beiseitegelegt und bleiben unter Aufsicht.
(5) Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die Stimmzettel, über die ein Beschluss nach Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.
§ 22b Auszählung der Wahlkreislisten-Stimmzettel
(1) Im Anschluss an die Auszählung der Bezirkslisten-Stimmzettel werden die Wahlkreislisten-Stimmzettel unter entsprechender Anwendung von § 22a Absätze 1 bis 3 ausgezählt.
(2) Sind die Stimmzettel ausgezählt, wird jeweils die Anzahl der Stimmzettel mit den gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel ermittelt. Die Schriftführung übernimmt die Ergebnisse in die Niederschrift. Zwei von der jeweiligen Wahlbezirksleitung bestimmte Beisitzende überprüfen die Zusammenzählung sowie die Kontrollrechnung. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet und es werden die eingenommenen Wahlscheine sowie die Stimmzetteln, über die ein Beschluss im Sinne von § 22a Absatz 2 ergangen ist, beigefügt. Die Wahlbezirksleitung verkündet das Ergebnis und meldet es unverzüglich der Bezirkswahlleitung.
§ 23 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt sind,
2.
keine Kennzeichnung enthalten,
3.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
5.
mehr als fünf Stimmen enthalten.
Die Stimmen für die Wahlkreise sind überdies ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind in dem Fall, dass auf dem Bezirkslisten-Stimmzettel mehr als fünf Stimmen für einen einzigen Wahlvorschlag abgegeben wurden, fünf Gesamtstimmen zu werten.
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 Wahl- und Auszählungsniederschrift
(1) Über den Wahltag ist von der Schriftführung eine Niederschrift (Wahlniederschrift) zu fertigen. Findet die Ergebnisermittlung an einem anderen als dem Wahltag statt, ist hierfür eine zusätzliche Niederschrift (Auszählungsniederschrift) zu fertigen. Die Niederschriften sind von den jeweiligen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Stimmzettel beizufügen, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, sowie die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 18 dieser Verordnung in Verbindung mit § 52 der Europawahlordnung besonders beschlossen hat.
(2) Die Wahlbezirksleitungen haben sicher zu stellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Nach Abschluss der Auszählung sind die Niederschriften mit den Anlagen unverzüglich der Bezirkswahlleitung zu übergeben.
§ 26 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Haben die Wahlvorstände ihre Aufgaben erledigt, verpacken diese gemeinsam die benutzten Stimmzettel, verschließen die einzelnen Pakete und übergeben diese der zuständigen Behörde. Bis zur Übergabe an die zuständige Behörde haben die Wahlbezirksleitungen sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die zuständige Behörde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 32 Absatz 4). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlbezirksleitungen geben der zuständigen Behörde die ihnen außerdem zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die zuständige Behörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Bezirkswahlleitung vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so öffnet die zuständige Behörde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen, entnimmt ihm den angeforderten Teil und verschließt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 27 Behandlung der Wahlbriefe und Vorbereitung der Feststellung der Briefwahlergebnisse
(1) Die Bezirkswahlleitungen sammeln die eingehenden Wahlbriefe ungeöffnet und halten sie unter Verschluss. Sie vermerken auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. Die in Satz 2 genannten Wahlbriefe sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.
(2) Die Bezirkswahlleitungen übergeben die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe mit der Liste der für ungültig erklärten Wahlscheine dem zuständigen Briefwahlvorstand.
§ 28 Ermittlung und Feststellung der Briefwahlergebnisse
(1) Ein von der Briefwahlbezirksleitung bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einer Liste für ungültig erklärte Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlbezirksleitung auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Danach wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
6.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
7.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, fortlaufend zu nummerieren und der Niederschrift beizufügen. Abweichend von Satz 3 ist ein zurückgewiesener gemeinsamer Wahlbrief zur Wahl zu den Bezirksversammlungen und zur Europawahl zu der Niederschrift zur Europawahl zu nehmen. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermitteln und stellen die Briefwahlvorstände das Wahlergebnis nach den entsprechend anzuwendenden §§ 19 bis 23 fest.
(5) §§ 25 und 26 finden entsprechende Anwendung.
(6) Wenn die Landeswahlleitung feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Versandstempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zum Versand gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am zehnten Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und den Briefwahlvorständen zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.
§ 29 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Bezirk
(1) Die Bezirkswahlleitungen prüfen die Niederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie stellen nach den Niederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bezirksversammlung zusammen. Ergeben sich aus der Niederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der Wahl, so klärt sie die Bezirkswahlleitung so weit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Bezirkswahlleitung ermittelt der Bezirkswahlausschuss das Ergebnis der Bezirksversammlungswahl im Bezirk. Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Für den Bezirk stellt der Bezirkswahlausschuss folgende Zahlen fest:
1.
Wahlberechtigte,
2.
Wählerinnen und Wähler,
3.
insgesamt abgegebene Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksversammlung,
4.
gültige Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksversammlung,
5.
ungültige Stimmzettel für die Wahl zur Bezirksversammlung,
6.
Bezirkslistenstimmen für jede Person einer Bezirksliste (Personenstimmen),
7.
Bezirkslistenstimmen für alle Personen einer Bezirksliste (Summe der Personenstimmen),
8.
Bezirkslistenstimmen für jede Bezirksliste (Listenstimmen),
9.
Bezirkslistenstimmen für die Bezirksliste nach der Heilungsregelung,
10.
Gesamtstimmen für jede Bezirksliste (Personen- und Listenstimmen sowie Stimmen nach der Heilungsregelung).
(4) Für jeden Wahlkreis des Bezirks stellt der Bezirkswahlausschuss folgende Zahlen fest:
1.
Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,
2.
Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreisliste (Summe der Wahlkreisstimmen),
(5) Der Bezirkswahlausschuss ermittelt sodann die auf die jeweiligen Wahlkreislisten entfallenden Sitze sowie die gewählten Personen gemäß § 4 BezVWG.
(6) Der Bezirkswahlausschuss stellt entsprechend der Regelungen in den Absätzen 3 und 4 das Ergebnis der Wahl zur Bezirksversammlung fest. Er stellt ferner fest, welche Bezirkslisten an der Verteilung der Sitze teilnehmen, wie viele Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten entfallen und welche der in den Bezirkslisten benannten Personen zur Bezirksversammlung gewählt sind. Das Zahlenverhältnis der über die Bezirkslisten zu wählenden Mitglieder zu den über die Bezirkswahlkreise zu wählenden Mitglieder beträgt in Bezirksversammlungen mit 57 Mitgliedern 24 zu 33, in Bezirksversammlungen mit 51 Mitgliedern 21 zu 30 und in Bezirksversammlungen mit 45 Mitgliedern 19 zu 26.
(7) Im Anschluss an die Beschlussfassungen geben die Bezirkswahlleitungen die Wahlergebnisse und die sonstigen Feststellungen mündlich und durch Aushang bekannt.
(8) Die Bezirkswahlleitungen übersenden der Landeswahlleitung umgehend eine Ausfertigung der Niederschrift der Bezirkswahlausschüsse mit den dazugehörigen Anlagen sowie das Ergebnis nach den Absätzen 3 und 4.
§ 30 Veröffentlichung der Wahlergebnisse
Die Landeswahlleitung veröffentlicht die Ergebnisse der Bezirksversammlungswahlen sowie die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber im Amtlichen Anzeiger.
§ 31 Benachrichtigung der gewählten Personen
Die Bezirkswahlleitung benachrichtigt die gewählten Personen über ihre Wahl durch Zustellung.
Abschnitt V Wahlunterlagen
§ 32 Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlberechtigtenverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlscheinverzeichnissen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde vernichtet die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen unverzüglich nach der Wahl. Die übrigen Wahlunterlagen sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn die Landeswahlleitung mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder auf ein Verfahren zur Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat nicht etwas anderes anordnet.
§ 32a Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach dem Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und dieser Verordnung erfolgen im Amtlichen Anzeiger. Personenbezogene Angaben der Bekanntmachung nach § 16 sind in der Wiedergabe des jeweiligen Amtlichen Anzeigers im Internet spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zu löschen.
(2) Für die Bekanntmachung der Sitzungen der Wahlausschüsse genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Für die Bekanntmachung von besonderen Auszählungsorten, Auszählungszeiten und andernorts ausgezählten Wahlbezirken genügt die Veröffentlichung im Internet.
§ 32b Datenschutzrechtliche Spezialregelung
(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 BezVWG Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Absatz 3 der Europawahlordnung Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Verbindung mit § 15 Absatz 8 und § 21 der Europawahlordnung ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 9 Satz 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 19 der Europawahlordnung.
(4) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Einreichung der Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 22 Absatz 7 BezVWG ausgeübt.
§ 33 Unterscheidbarkeit zur Wahl zum Europäischen Parlament
Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und Wahlschein sowie Niederschriften der Wahl zu den Bezirksversammlungen müssen sich in Format, Farbe oder auf andere geeignete Weise von denjenigen für die Wahl zum Europäischen Parlament unterscheiden. Für die Briefwahl darf für die Wahl zu den Bezirksversammlungen und der Wahl zum Europäischen Parlament ein gemeinsamer amtlicher Wahlbrief vorgesehen werden; werden unterschiedliche Wahlbriefe verwendet, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VI Schlussvorschrift
§ 34 Aufhebung der Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen
Die Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 237, 258, 266) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. Oktober 2013.
Feedback