SenGO HA 2020
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Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 24. November 2020

Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 24. November 2020
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Änderung der Geschäftsordnung vom 7. September 2021 (Amtl. Anz. S. 1485)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. November 202024.11.2020
Eingangsformel24.11.2020
§ 1 - Senat24.11.2020
§ 2 - Präsidium24.11.2020
§ 3 - Richtlinienkompetenz24.11.2020
§ 4 - Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht24.11.2020
§ 5 - Senatskanzlei24.11.2020
§ 6 - Senatskommissionen24.11.2020
§ 7 - Geschäftsverteilung, Verantwortung für den Geschäftsbereich24.11.2020
§ 8 - Aufgaben des Senats24.11.2020
§ 9 - Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung, Investitionen24.11.2020
§ 10 - Angelegenheiten von rechtlicher Bedeutung24.11.2020
§ 10a - Prüfung gleichstellungspolitischer Belange24.11.2020
§ 11 - Sonstige Angelegenheiten11.09.2021
§ 11a - Besondere Beteiligungspflichten24.11.2020
§ 12 - Eingänge an den Senat24.11.2020
§ 13 - Sitzungen24.11.2020
§ 14 - Anwesenheitspflicht24.11.2020
§ 15 - Tagesordnung24.11.2020
§ 16 - Einbringung von Senatsdrucksachen24.11.2020
§ 17 - Berichterstattung24.11.2020
§ 18 - Beratung, Beschlussfassung und Abstimmung24.11.2020
§ 19 - Verhandlungen über Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung und Investitionen24.11.2020
§ 20 - Geheimhaltung24.11.2020
§ 21 - Niederschrift24.11.2020
§ 22 - Senatsbeschlüsse im Verfügungswege24.11.2020
§ 23 - Senatsvertretung in bürgerschaftlichen Ausschüssen24.11.2020
§ 24 - Eidesleistung24.11.2020
§ 25 - Abordnungen24.11.2020
§ 26 - Repräsentation24.11.2020
§ 27 - Schriftverkehr24.11.2020
§ 28 - Schlussbestimmungen24.11.2020
Der Senat beschließt auf Grund von § 5 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 12. November 2014 (HmbGVBl. S. 484), folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Senat

(1) Der Erste Bürgermeister (Präsident des Senats) und die Senatorinnen und Senatoren bilden den Senat. Der Senat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
(2) Der Senat ist die Landesregierung. Er führt und beaufsichtigt die Verwaltung.
(3) Der Senat kann zu seiner Beratung und zur Bearbeitung seiner Angelegenheiten beamtete Senatssyndici (Staatsrätinnen und Staatsräte) ernennen. Diese nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil, wenn der Senat im Einzelfall nichts anderes beschließt (Sitzung in senatu).
(4) Die Beschlüsse des Senats binden die einzelnen Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums.

§ 2 Präsidium

(1) Der Erste Bürgermeister leitet als Präsident des Senats dessen Amtsgeschäfte.
(2) Die Zweite Bürgermeisterin ist seine Stellvertreterin. Sie führt bei Abwesenheit oder Verhinderung des Ersten Bürgermeisters dessen Amtsgeschäfte.
(3) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Ersten Bürgermeisters und der Zweiten Bürgermeisterin führt das am längsten im Amt befindliche anwesende Mitglied des Senats und bei gleichem Amtsalter das an Lebensjahren älteste Mitglied die Amtsgeschäfte und den Vorsitz im Senat.

§ 3 Richtlinienkompetenz

(1) Der Erste Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Bürgerschaft.
(2) Die Richtlinien der Politik sind für die Mitglieder des Senats verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen.
(3) Der Erste Bürgermeister achtet auf die Durchführung der Richtlinien und wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Senats bei ihrer Geschäftsführung die Einheitlichkeit der Regierungspolitik wahren.
(4) Bei Zweifeln über die Anwendbarkeit und die Auslegung der Richtlinien der Politik ist die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters einzuholen.
(5) Hält ein Mitglied des Senats eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien für erforderlich, so ist dies dem Ersten Bürgermeister unter Angabe der Gründe mitzuteilen und seine Entscheidung einzuholen.

§ 4 Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht

(1) Der Erste Bürgermeister ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder des Senats frühzeitig über alle Maßnahmen und Vorhaben zu unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Senatsgeschäfte sowie für die Beziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach außen von Bedeutung sind.
(2) Der Erste Bürgermeister hat das Recht, jederzeit Auskünfte von den Behörden einzuholen. Er kann von den Mitgliedern des Senats die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen.

§ 5 Senatskanzlei

(1) Die Senatskanzlei unterstützt den Ersten Bürgermeister und den Senat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Der Chef der Senatskanzlei leitet die Senatskanzlei nach den Weisungen des Ersten Bürgermeisters.
(3) Die Senatskanzlei ist in allen in § 8 Nummern 2, 4, 5, 8 und 9 genannten Angelegenheiten zu beteiligen, sobald sie von den Behörden in die Abstimmung mit anderen Behörden gegeben oder bevor sie an außerhalb der Verwaltung stehende Stellen herangetragen werden.

§ 6 Senatskommissionen

(1) Der Senat kann Senatskommissionen bilden, denen Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums angehören. Er kann für bestimmte Angelegenheiten den Senatskommissionen die Beschlussfassung übertragen. Über den Vorsitz in den Senatskommissionen entscheidet der Senat. Dies gilt nicht für ihre Untergliederungen. Die Mitglieder des Staatsrätekollegiums haben in den Senatskommissionen Stimmrecht.
(2) Die Zahl und die Zuständigkeit der Senatskommissionen werden durch besonderen Senatsbeschluss festgelegt. Die Beschlüsse der Senatskommissionen, denen der Senat die Beschlussfassung übertragen hat, gelten als Beschlüsse des Senats.
(3) Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind dem Senat zur Entscheidung zu unterbreiten. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine zur Zuständigkeit einer Senatskommission gehörende Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Senatskommissionen können ihrerseits Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums, die ihnen nicht angehören, zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen laden.

§ 7 Geschäftsverteilung, Verantwortung für den Geschäftsbereich

(1) Der Senat beschließt die Verteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums. Er bestimmt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(2) Die Mitglieder des Senats leiten die ihnen nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter innerhalb der Richtlinien der Politik selbständig und tragen dafür die Verantwortung. Der Senat tritt nach außen stets einheitlich auf.

§ 8 Aufgaben des Senats

Der Senat berät und beschließt insbesondere über:
1.
Verlangen des Senats auf Einberufung der Bürgerschaft,
2.
alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge und Mitteilungen,
3.
Antworten auf Große und Kleine Anfragen der Mitglieder der Bürgerschaft,
4.
Stellungnahmen zu Ersuchen der Bürgerschaft, sofern im Einzelfall diese nicht durch Schreiben des zuständigen Mitglieds des Senats beziehungsweise des Staatsrätekollegiums an die Präsidentin der Bürgerschaft beantwortet werden; Stellungnahmen zu Ersuchen der Bürgerschaft in Eingabenangelegenheiten, sofern sie dem Senat „zur Berücksichtigung“ überwiesen werden und ihnen nicht abgeholfen werden soll,
5.
Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder, der Europäischen Union oder des Auslands verhandelt werden, soweit die Angelegenheiten nicht zum laufenden Gang der Verwaltung gehören,
6.
Angelegenheiten des Bundesrates, soweit sie in seinen Plenarsitzungen zur Entscheidung gelangen oder in seinen Ausschüssen und gegebenenfalls im Bundestag (gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes) beraten werden und die federführende Behörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung des Senats für erforderlich hält; ferner darüber, von welchem Mitglied des Senats im Bundesrat und gegebenenfalls im Bundestag das Wort ergriffen wird, soweit nicht der Erste Bürgermeister dies übernimmt,
7.
Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats durch die Verfassung oder ein Gesetz vorgeschrieben ist,
8.
Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung oder aus anderen Gründen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind,
9.
Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren.

§ 9 Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung, Investitionen

(1) Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung - das heißt alle Maßnahmen (Planungen, Verfügungen oder Anordnungen), durch die neue Einzahlungen oder Erlöse geschaffen, vorgesehene Einzahlungen oder Erlöse gekürzt, neue haushaltsrechtliche Ermächtigungen notwendig oder bestehende überschritten werden - sind durch die Finanzbehörde zu begutachten, ehe sie dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(2) Neue Investitionen oder Anträge auf Nachbewilligung von Auszahlungs- oder Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind, soweit sie jeweils den Betrag von 500 000 Euro überschreiten oder von besonderer Bedeutung sind, auch von der Senatskanzlei - Planungsstab - zu begutachten, ehe sie dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 10 Angelegenheiten von rechtlicher Bedeutung

Alle Vorlagen, die den Erlass von Gesetzen und Verordnungen betreffen oder sonst Rechtsfragen enthalten, sind zur Prüfung der Rechtsfragen mit der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz abzustimmen, bevor sie dem Senat vorgelegt werden. Bei grundsätzlichen staats- und verfassungsrechtlichen Angelegenheiten ist auch die Senatskanzlei zu beteiligen.

§ 10a Prüfung gleichstellungspolitischer Belange

(1) Im Hinblick auf die Prüfung gleichstellungspolitischer Belange sind alle Vorlagen mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke abzustimmen, bevor sie dem Senat vorgelegt werden. In Angelegenheiten der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst ist auch das Personalamt zu beteiligen, das seine Stellungnahme mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke abstimmt.
(2) Die Behörden haben die Auswirkungen ihrer beabsichtigten Maßnahmen auf gleichstellungspolitische Belange in der Senatsdrucksache darzustellen.

§ 11 Sonstige Angelegenheiten

(1) An sonstigen Angelegenheiten sind, bevor sie dem Senat vorgelegt werden, zu beteiligen:
1.
in Angelegenheiten von familienpolitischer Bedeutung einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
2.
in klimaschutzpolitischen Angelegenheiten die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
3.
in Angelegenheiten der Inklusion zur Beteiligung des Senatskoordinators für die Gleichstellung behinderter Menschen die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
4.
in Angelegenheiten des Vollzugsaufwands die Finanzbehörde.
(2) Die Behörden haben die Auswirkungen ihrer beabsichtigten Maßnahmen auf die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten in der Senatsdrucksache darzustellen.

§ 11a Besondere Beteiligungspflichten

Alle Vorlagen sind dem Büro der Zweiten Bürgermeisterin zur Kenntnis zu übersenden, bevor sie dem Senat vorgelegt werden.

§ 12 Eingänge an den Senat

(1) Eingänge an den Senat verteilt die Senatskanzlei an die zuständigen Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums oder an die mit der Bearbeitung beauftragten Stellen.
(2) Eingänge von besonderer Bedeutung werden zunächst dem Ersten Bürgermeister vorgelegt.

§ 13 Sitzungen

(1) Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden in der Regel dienstags um 11.30 Uhr statt; bei Bedarf tritt der Senat auch freitags um 11.30 Uhr zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Der Ort der Sitzungen ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Ratsstube im Senatsgehege des Rathauses.
(2) Der Senat oder der Erste Bürgermeister können außerordentliche Sitzungen anberaumen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Die Reihenfolge der Plätze in den Sitzungen richtet sich nach dem Amtsalter, bei gleichem Amtsalter nach dem Lebensalter.
(5) Sitzungen des Senats können bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Senatssitzung als Videokonferenz entscheidet der Erste Bürgermeister. § 18 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 finden keine Anwendung. Die Abstimmung erfolgt als namentliche Abstimmung. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der Beratungen und Abstimmungen gesichert ist. Im Übrigen gelten keine Abweichungen zu Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen.

§ 14 Anwesenheitspflicht

(1) Die in Hamburg anwesenden Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen des Senats teilzunehmen, soweit sie nicht durch Krankheit oder aus wichtigen Gründen, die dem Ersten Bürgermeister mitzuteilen sind, daran gehindert sind.
(2) An den Sitzungen des Senats nimmt außerdem die Leitung der Pressestelle des Senats teil.
(3) Es soll in der Regel mindestens die Hälfte der Mitglieder des Senats in Hamburg anwesend sein. Von einer länger als drei Tage dauernden Abwesenheit ist dem Ersten Bürgermeister mit Orts- und Zeitangabe vorher Mitteilung zu machen.
(4) Die Mitglieder des Senats führen ihre Dienstreisen in das Ausland im Rahmen ihrer Ressortverantwortung durch. Die Mitglieder des Staatsrätekollegiums bedürfen für eine Dienstreise in das Ausland der Genehmigung des zuständigen Mitglieds des Senats. Ausgenommen sind Dienstreisen in Europaangelegenheiten in Länder der Europäischen Union. Die Auslandsdienstreisen der Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums sind der Senatskanzlei rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(5) Die Vertretung abwesender Mitglieder des Senats ist, soweit sie sich nicht aus der Geschäftsverteilung ergibt, durch Senatsbeschluss zu regeln.
(6) Der Urlaub der Mitglieder des Senats ist mit dem Ersten Bürgermeister zu vereinbaren und der Senatskanzlei rechtzeitig vorher anzuzeigen.

§ 15 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung der Sitzungen des Senats bestimmt der Erste Bürgermeister vorbehaltlich eines abändernden Beschlusses, den der Senat zu Beginn der Sitzung fasst. Die Tagesordnung ist vertraulich.
(2) Die Tagesordnung wird von der Senatskanzlei zusammengestellt. Die Senatsdrucksachen sind spätestens dreizehn Tage vor der Sitzung des Senats bis 15.00 Uhr in elektronischer Form anzumelden.
(3) Nach Fristablauf angemeldete Senatsdrucksachen können nur mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Die Tagesordnung soll spätestens sechs Tage vor der Senatssitzung den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorliegen.

§ 16 Einbringung von Senatsdrucksachen

(1) Die Berichterstattung im Senat ist grundsätzlich durch eine Senatsdrucksache vorzubereiten. Sind an ihrem Inhalt mehrere Senatsämter oder Fachbehörden beteiligt, so soll sie erst zur Aufnahme in die Tagesordnung (unter Wahrung der in § 15 Absatz 2 festgesetzten Frist) eingereicht werden, wenn der volle Wortlaut der Senatsdrucksache unter allen Beteiligten abgestimmt ist. Den Beteiligten ist eine dem Inhalt und Umfang der Senatsdrucksache angemessene Abstimmungsfrist einzuräumen, die in der Regel mindestens zehn Tage betragen soll. Streitige Senatsdrucksachen werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn der verbleibende Streitstand in der Senatsdrucksache für den Senat entscheidbar dargestellt ist.
(2) Senatsdrucksachen sind vertraulich. In Fällen, die besonderer Vertraulichkeit bedürfen, kann angeordnet werden, dass Senatsdrucksachen „Streng vertraulich“ zu behandeln sind.
(3) Senatsdrucksachen werden im Großen Verteiler verteilt. Die Behördenleitung bestimmt den Kreis derer, denen die Senatsdrucksachen in den Behörden zugänglich gemacht werden sollen; eine allgemeine Verteilung soll nicht erfolgen.
(4) Senatsdrucksachen mit der Bezeichnung „Streng vertraulich“ werden im Kleinen Verteiler verteilt.
(5) An weitere Empfängerinnen und Empfänger dürfen Senatsdrucksachen vor der Beschlussfassung des Senats von der Senatskanzlei nur in begründeten Einzelfällen übermittelt werden.

§ 17 Berichterstattung

(1) Über Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich einer Verwaltungsbehörde oder eines Senatsamtes berichtet im Senat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Senats oder des Staatsrätekollegiums.
(2) Über Angelegenheiten aus dem Bereich einer Senatskommission berichtet das federführende Mitglied oder nach Bestimmung des vorsitzführenden Mitglieds ein anderes Mitglied der Senatskommission.
(3) Sind an einer Angelegenheit mehrere Verwaltungsbehörden oder Senatsämter beteiligt, so steht die Berichterstattung im Senat dem Mitglied des Senats zu, das in der Angelegenheit federführend ist oder im Einzelfall vom Ersten Bürgermeister um Berichterstattung ersucht wird.
(4) Mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters können auch Bedienstete derjenigen Behörden, die mit der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit befasst sind, zum Vortrag im Senat herangezogen werden. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters oder durch Beschluss des Senats auch andere Personen an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Absatz 4 gilt für die Teilnahme an Sitzungen der Senatskommissionen entsprechend.

§ 18 Beratung, Beschlussfassung und Abstimmung

(1) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Es steht jedem Mitglied des Senats frei, seine abweichende Stellungnahme in das Original der Niederschrift aufnehmen zu lassen.
(2) Die Abstimmung im Senat erfolgt durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds des Senats. Es ist in diesem Falle an seine erste Stimmabgabe nicht gebunden und hat das Recht, vor Abgabe seiner entscheidenden Stimme die Sitzung zu unterbrechen. Es kann die Abgabe seiner Stimme auch auf die nächste Sitzung vertagen.
(3) Die Abstimmung kann unterbleiben, wenn sich kein Widerspruch gegen einen Antrag oder Vorschlag erhebt. Auf Antrag eines Mitglieds des Senats muss schriftliche (geheime) Abstimmung stattfinden.
(4) Stimmenthaltungen werden bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt und nicht in die Niederschrift aufgenommen.
(5) Mitglieder des Senats, die an einer Sache ein außerdienstliches Interesse haben, nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil; das Gleiche gilt für die Mitglieder des Staatsrätekollegiums hinsichtlich der Beratung.
(6) Bei schriftlicher (geheimer) Abstimmung sammelt das amtsjüngste, bei gleichem Amtsalter das lebensjüngste Mitglied des Staatsrätekollegiums die Stimmzettel in der Wahlurne ein, zählt die Stimmen aus und teilt das Ergebnis dem vorsitzführenden Mitglied des Senats mit.
(7) Für die Abstimmung in den Senatskommissionen gelten die gleichen Grundsätze wie für den Senat mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Entscheidung des Senats herbeizuführen ist.
(8) Wegen der Hinzuziehung von Bediensteten und anderen Personen zu den Beratungen des Senats gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.
(9) Der Senat kann in senatu - das heißt ohne Anwesenheit der Mitglieder des Staatsrätekollegiums - beraten, Beschlüsse fassen und abstimmen. Sitzungen in senatu finden nur ausnahmsweise und in der Regel im Anschluss an eine ordentliche Senatssitzung statt. Der Erste Bürgermeister beauftragt in der Regel das amtsjüngste, bei gleichem Amtsalter das lebensjüngste Mitglied des Senats mit der Protokollführung.

§ 19 Verhandlungen über Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung und Investitionen

(1) Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung (§ 9 Absatz 1) sollen im Senat nur verhandelt werden, wenn der Präses oder der stellvertretende Präses der Finanzbehörde anwesend ist.
(2) Der Präses der Finanzbehörde kann gegen einen Beschluss des Senats, der gegen seine Stimme ergeht, Widerspruch erheben. In diesem Fall ist über die Angelegenheit in einer späteren Senatssitzung nochmals abzustimmen. Zwischen der ersten und zweiten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen.
(3) Ein Beschluss kann bei dieser Abstimmung gegen die Stimme des Präses der Finanzbehörde nur zustande kommen, wenn die Mehrheit des gesamten Senats sich gegen den Präses der Finanzbehörde entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds des Senats.
(4) Über Investitionen (§ 9 Absatz 2) soll im Senat nur verhandelt werden, wenn der Erste Bürgermeister oder der Präses der Finanzbehörde anwesend ist.

§ 20 Geheimhaltung

(1) Das Ergebnis von Abstimmungen und die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder des Senats sind geheim zu halten. Das Gleiche gilt vom Inhalt der Beratungen, es sei denn, dass der Senat etwas anderes beschließt.
(2) Der Inhalt von Senatsdrucksachen darf bis zur Beschlussfassung des Senats über den Verteilerkreis der jeweiligen Senatsdrucksachen hinaus anderen Personen nicht mitgeteilt werden. § 16 Absatz 3 Satz 2 und § 16 Absatz 5 bleiben unberührt. Die als „Streng vertraulich“ bezeichneten Senatsdrucksachen gelten vom Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat an nur noch als vertraulich, wenn der Senat nicht auf Antrag etwas anderes beschließt.
(3) Über den wesentlichen Inhalt von Senatsbeschlüssen kann - vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Senats - die Presse im Anschluss an die Senatssitzung unterrichtet werden. Anderen Stellen dürfen Beschlüsse des Senats vor ihrer Mitteilung an die Bürgerschaft oder ihrer sonstigen amtlichen Veröffentlichung nicht mitgeteilt werden. Der Erste Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen. Im Übrigen sind Senatsbeschlüsse auf Beschluss des Senats vertraulich zu behandeln, soweit und so lang dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

§ 21 Niederschrift

(1) Die Senatskanzlei führt über die Sitzungen des Senats eine Niederschrift. Diese hat die Namen der anwesenden und abwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Senatssitzung, die sachliche Angabe der Verhandlungsgegenstände und die dazu gefassten Senatsbeschlüsse zu enthalten.
(2) Die Niederschriften über die Sitzungen des Senats werden von der Protokollführerin entworfen. Sie sind möglichst kurz zu fassen.
(3) Die Niederschriften werden in der Regel entsprechend dem Verteilerkreis für die jeweilige Senatsdrucksache zugestellt. Falls nicht innerhalb von zwei Tagen nach Zugang Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben werden, so gilt sie als genehmigt.
(4) Niederschriften werden im Informationsregister nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz veröffentlicht, es sei denn, der Senat hat ihre Vertraulichkeit beschlossen.

§ 22 Senatsbeschlüsse im Verfügungswege

(1) Senatsbeschlüsse können auch im Verfügungswege von den Mitgliedern des Senats oder des Staatsrätekollegiums gefasst werden, wenn
a)
die Erledigung der betreffenden Angelegenheit vor der nächsten Senatssitzung erforderlich ist oder
b)
die Mitglieder des Senats oder des Staatsrätekollegiums vom Senat ermächtigt worden sind oder
c)
die Angelegenheit wegen ihrer begrenzten Bedeutung oder wegen der feststehenden Praxis des Senats eines Vortrages im Senat nicht bedarf.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a ist jedoch, wenn es sich um eine wichtige Angelegenheit handelt, die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters einzuholen. Dem Senat ist nachträglich in allen Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c die getroffene Entscheidung mitzuteilen.
(3) Beschlüsse der vorstehend genannten Art gelten als Beschlüsse des Senats. Sie sind unverzüglich der Senatskanzlei über ein elektronisches Verfahren zu übermitteln. Die Senatskanzlei bestimmt das Weitere.

§ 23 Senatsvertretung in bürgerschaftlichen Ausschüssen

(1) Die Teilnahme von Mitgliedern des Senats und des Staatsrätekollegiums sowie von anderen Senatsvertreterinnen und Senatsvertretern an den Verhandlungen der bürgerschaftlichen Ausschüsse ist der Senatskanzlei anzuzeigen.
(2) Die Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter haben die Auffassung des Senats vorzutragen.

§ 24 Eidesleistung

Die vor dem Senat zu leistenden Eide werden vom Ersten Bürgermeister abgenommen.

§ 25 Abordnungen

Abordnungen, die sich an den Senat oder einzelne Mitglieder des Senats wenden, sollen in der Regel nur von den in der betreffenden Angelegenheit zuständigen Mitgliedern des Senats oder des Staatsrätekollegiums empfangen werden. Nur in Ausnahmefällen empfängt der Erste Bürgermeister die Abordnungen selbst.

§ 26 Repräsentation

(1) Aufgaben repräsentativer Art werden für die Freie und Hansestadt Hamburg grundsätzlich vom Senat wahrgenommen. Dies gilt insbesondere für
Staatsbesuche,
Senatsempfänge,
Entsendungen von Senatsvertreterinnen und Senatsvertretern zu auswärtigen und hamburgischen Veranstaltungen,
Schirmherrschaften,
Vorsitz und Mitgliedschaft in Ehrenausschüssen,
Ehrungen,
Medaillen,
Ehrenrenten,
Glückwünsche des Senats,
Beileidsbezeugungen des Senats,
Staatspreise,
Ehrenpreise,
Geschenke des Senats,
sonstige Auszeichnungen,
staatliche Formgebung (zum Beispiel Urkunden und Diplome),
Flaggen,
Wappen- und Dienstsiegelführung,
Feier- und Gedenktage,
Beflaggung.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Senats.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Gegenstände ist die Senatskanzlei federführend; hinsichtlich der Ehrungen und Medaillen jedoch nur für die Ehrenbürgerwürde, die Ehrendenkmünze, die Bürgermeister-Stolten-Medaille und die Medaille für treue Arbeit im Dienste des Volkes. Für die anderen Ehrungen und Medaillen sind im Einzelfall die jeweils vorschlagenden Behörden federführend, die erforderlichen Senatsdrucksachen sind mit der Senatskanzlei abzustimmen.
(3) Mitglieder des Senats und des Staatsrätekollegiums bedürfen zur Annahme des Ehrenvorsitzes oder der Mitgliedschaft in einem Ehrenausschuss sowie zur Übernahme einer Schirmherrschaft der Zustimmung des Senats. Schirmherrschaften auf Dauer sollen grundsätzlich nicht übernommen werden.

§ 27 Schriftverkehr

Die Regelungen des Schriftverkehrs in Angelegenheiten des Senats trifft der Erste Bürgermeister. Die Vorschriften für den Schriftverkehr mit auswärtigen Dienststellen erlässt der Senat.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Geringfügige Abweichungen von der Geschäftsordnung sind zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet, soweit es sich nicht um grundsätzliche Fragen handelt, der Erste Bürgermeister, anderenfalls der Senat.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit der Mehrheit der Stimmen des gesamten Senats beschlossen werden.
(4) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Senats vom 29. November 2011 (Amtl. Anz. S. 2817) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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