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Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen Vom 28. März 1955

Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen Vom 28. März 1955
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 195501.01.2004
§ 101.01.2004
§ 2 - (aufgehoben)19.02.2022
§ 301.01.2004
§ 419.02.2022
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 7 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 819.02.2022

§ 1

(1) Die vom Senat oder von hamburgischen Behörden erlassenen Rechtsverordnungen werden im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) In Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes - Amtlicher Anzeiger - sollen nur solche Rechtsverordnungen verkündet werden, die von vorübergehender Bedeutung sind oder die Zuständigkeiten regeln.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Bilden Pläne, Karten oder Zeichnungen Inhalt oder Teil einer Rechtsverordnung, so kann ihre Verkündung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf in der Rechtsverordnung hingewiesen wird (Ersatzverkündung).

§ 4

(1) Liegt nach dem Ermessen des Senats ein besonderer Eilfall oder ein sonstiger Notstand vor, so kann der Senat abweichend von § 1 die Verkündung einer Rechtsverordnung durch geeignete Nachrichtenmittel, insbesondere durch Presse, Rundfunk, Lautsprecherwagen, Maueranschlag oder Bekanntmachung im Internet, anordnen (Notverkündung).
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die Rechtsverordnung unverzüglich im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt abzudrucken; dabei ist anzugeben, wie und wann die Verordnung verkündet worden und wann sie in Kraft getreten ist.

§ 5

(1)
1
Rechtsverordnungen treten mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft, soweit in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist.
2
Das gilt auch in den Fällen der Ersatzverkündung nach § 3, wenn der Plan, die Karte oder die Zeichnung spätestens mit der Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes beim Staatsarchiv niedergelegt wird.
(2) Im Falle der Notverkündung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Rechtsverordnung genau zu bestimmen.

§ 6

(1) Dies Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende und gleich lautende Vorschriften außer Kraft, soweit nicht in § 7 etwas anderes bestimmt ist.

§ 7

(aufgehoben)

§ 8

(1) Soweit Rechtsverordnungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von den §§ 1 und 3 verkündet worden sind, behält es dabei sein Bewenden. Soweit Rechtsverordnungen abweichend von § 2 in der bis zum 18. Februar 2022 geltenden Fassung verkündet worden sind, beeinträchtigt das deren Wirksamkeit nicht.
(2)
1
Sind Pläne, Karten und Zeichnungen, die Inhalt oder Teil von Rechtsverordnungen bilden, bisher weder durch Abdruck noch im Verfahren nach § 3 verkündet worden, so treten die Rechtsvorschriften spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, wenn die Pläne, Karten und Zeichnungen nicht innerhalb dieser Frist beim Staatsarchiv niedergelegt worden sind.
2
Die Niederlegung ist unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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